Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

.27 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 wie folgt beschrieben: „… angenommen, dass die Gesellschaft A einen Vertrag über die Produktion und Versendung von Waren an die Gesellschaft B abschließt und die Produktions- und Liefermenge von der Gesellschaft B bestimmt wird. In diesem Fall ist es unwahrscheinlich, dass die Gesellschaft A bereit sein wird, ein erhebliches Lagerrisiko zu tragen, da sie keine Kontrolle über den Umfang des Lagerbestands hat, während dies bei Gesellschaft B der Fall ist. Natürlich gibt es viele Risiken wie etwa allgemeine Konjunkturrisiken, auf die keiner der Beteiligten wesentlichen Einfluss nehmen kann und die deshalb unter fremden Dritten dem einen oder anderen Beteiligten an einem Geschäftsvorfall zugeordnet werden können. Hier ist eine Analyse erforderlich, um herauszufinden, in welchem Umfang jeder Beteiligte in der Praxis diese Risiken trägt.“ Siehe auch Ziffern 1.59 und 1.60 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017. (432)  In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 wird dieser Gesichtspunkt in Ziffer 1.26 wie folgt erläutert: „In Bezug auf die Vertragsbedingungen kann erwogen werden, ob eine sogenannte Verteilung von Risiken mit der wirtschaftlichen Substanz des Geschäftsvorfalls konsistent ist. In dieser Hinsicht sollte generell das Verhalten der Parteien als der beste Beleg für die wirkliche Risikoverteilung angesehen werden.“ Und in Ziffer 1.39 heißt es: „… Verträge innerhalb eines multinationalen Konzerns [können] auf Grund einer umfassenden Strategie des Gesamtkonzerns sehr leicht abgeändert, außer Kraft gesetzt oder gekündigt werden, und dies kann sogar rückwirkend geschehen. In solchen Fällen müssen die Steuerverwaltungen in Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes untersuchen, welche tatsächlichen Verhältnisse einer vertraglichen Vereinbarung zugrunde liegen.“ Siehe auch Ziffern 1.67 und 9.14 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010. OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 Ziffer 1.88. (433)  Siehe Erwägungsgrund (321). (434)  Lizenzvereinbarung, Absätze 1.5 (Gegenstand der Lizenz), 2.1 Buchstabe a (Erteilung einer ausschließlichen Lizenz für geistiges Eigentum), 2.1 Buchstabe b (Nebenprodukte), 2.3 (Erhaltung), 4.1 (Dauer) und 9.2 (Verhinderung von Verstößen). (435)  Siehe Erwägungsgrund 116 und Tabelle 13 (Funktionen und Risiken). Wie in Erwägungsgrund 116 erläutert, verpflichtete sich LuxOpCo durch seine ausschließliche Lizenz zur Durchführung sämtlicher Tätigkeiten in Verbindung mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter im europäischen Raum und zur Übernahme aller mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken. (436)  Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 Kapitel IX (Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit, Beispiel B): Übertragung wertvoller immaterieller Wirtschaftsgüter an eine Scheinfirma, insbesondere die Schlussfolgerung in Ziffer 9.192: „Eine vollständige Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Umstände rechtfertigt die Feststellung, dass der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung von ihrer Form abweicht. Insbesondere zeigen die Gegebenheiten, dass Unternehmen Z nicht wirklich die Fähigkeit besitzt, die Risiken zu tragen, die ihm im Rahmen der Vereinbarung, wie sie von den Vertragspartnern charakterisiert und ausgestaltet wurde, zugeteilt wurden. Es existieren zudem keine Nachweise über etwaige betriebswirtschaftliche Gründe für diese Vereinbarung. In einem solchen Fall ist es einer Steuerverwaltung nach Ziffer 1.65 gestattet, die Anerkennung der von den Vertragspartnern vereinbarten Struktur abzulehnen.“ (437)  Dies wird in Ziffer 9.25 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und in Ziffer 1.70 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 am Beispiel eines Anlegers veranschaulicht, der einen Fondsmanager beauftragt, auf seine Rechnung Kapital zu investieren. (438)  Siehe Tabelle 14. (439)  Siehe Zitat aus Ziffer 9.24 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 in Fußnote 409. (440)  Siehe Erwägungsgründe 363 ff. „Die ständige Weiterentwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter ist entscheidend für den Erfolg (oder das Scheitern) des Europageschäfts von Amazon. Insoweit übernimmt LuxSCS durch die Weiterentwicklung und die Kontrolle der immateriellen Wirtschaftsgüter erhebliche Geschäftsrisiken“ (siehe Vorbringen von Amazon vom 18. Januar 2016, S. 4). (441)  Lizenzvereinbarung, Absatz 1.5 (Gegenstand der Lizenz). (442)  Vorbringen von Amazon vom 7. Juni 2017, S. 2 und 3. (443)  Siehe Erwägungsgrund 199. Seit dem 1. Januar 2014 wurde der Anteil der von LuxSCS zu tragenden Entwicklungskosten anhand des Anteils des im Europageschäft erwirtschafteten Bruttogewinns am weltweiten Bruttogewinn von Amazon ermittelt (siehe Erwägungsgrund 204). (444)  Siehe Erwägungsgrund 104. (445)  Siehe Erwägungsgrund 436, in dem nachgewiesen wird, dass die tatsächlichen Verhaltensweisen der Parteien und nicht die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich für die Gestaltung der Verrechnungspreise sind. (446)  Siehe Erwägungsgrund 429. (447)  Da LuxOpCo die mit den immateriellen Wirtschaftsgütern und mit der Durchführung des Europageschäfts von Amazon verbundenen Risiken verwaltete und übernahm (siehe Abschnitt 9.2.1.2), sollten sowohl positive als auch negative Ergebnisse seiner Tätigkeit (d. h. u. a. Verluste, die auftreten konnten, wenn LuxOpCo keine hinreichenden Gewinne zur Zahlung einer fremdvergleichskonformen Lizenzgebühr für die immateriellen Wirtschaftsgüter erwirtschaftete) LuxOpCo zugerechnet werden. Die Kommission beschreibt eine Methode zur Ermittlung einer Vergütung für LuxSCS, die der wirtschaftlichen Realität des in Rede stehenden Geschäftsvorfalls besser gerecht wird (siehe Abschnitt 9.2.1.4). (448)  Lizenzvereinbarung, Absatz 4.3: „Kündigung wegen nicht erfolgter Heilung bei Verzug. Wenn eine Partei ihre Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung erfüllt und den betreffenden Mangel nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt einer Mitteilung der ausfallenden Partei heilt, kann die ausfallende Partei diese Vereinbarung mit schriftlicher Mitteilung an die in Verzug befindliche Partei fristlos kündigen.“ (449)  In Ziffer 6.63 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 heißt es: „Umfang und Form der Tätigkeiten, die zur Ausübung der Kontrolle über das mit der Bereitstellung von Finanzmitteln verbundene Risiko erforderlich sind, hängen von dem für den Kapitalgeber mit der Investition verbundenen Risiko unter Berücksichtigung der eingesetzten Beträge und der Investition ab, für die diese Mittel verwendet werden. Nach der Definition des Begriffs der Kontrolle in den Ziffern 1.65 und 1.66 dieser Leitlinien setzt die Ausübung der Kontrolle über ein spezifisches finanzielles Risiko die Möglichkeit voraus, die relevanten Entscheidungen in Bezug auf die mit dem Risiko behaftete Investition zu treffen und diese Entscheidungsfunktionen auch tatsächlich auszuüben. Außerdem muss die Partei, die die Kontrolle über das finanzielle Risiko ausübt, die Tätigkeiten wie in den Ziffern 1.65 und 1.66 erläutert im Hinblick auf die täglichen Maßnahmen zur Abschwächung dieser Risiken — wenn diese ausgelagert werden — sowie in Bezug auf alle zur Erleichterung ihrer Entscheidungen erforderlichen vorbereitenden Arbeiten selbst durchführen.“ (450)  Beispielsweise sind Mitarbeiter von LuxOpCo, die dem EU Retail Pricing Committee angehören, für die Festlegung der Leitlinien für die Preisgestaltung und für die Genehmigung sämtlicher Einzelhandelspreise auf den EU-Websites zuständig. Siehe internes Dokument von Amazon: EU Policies and Procedures Manual, gültig seit dem 1. Mai 2006, S. 5. (451)  Wie in Erwägungsgrund 104 erläutert, bestanden die einzigen Einnahmen von LuxSCS in den Lizenzgebühren und den Zinszahlungen seitens seiner Tochtergesellschaften. (452)  Siehe Erwägungsgrund 183 und Fußnote 177. (453)  Siehe Tabelle 12. (454)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 30. (455)  Lizenzvereinbarung, Absatz 1.2: „ ‚geistiges Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS]‘: (a) sämtliche Rechte des geistigen Eigentums weltweit, die im Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS] stehen bzw. die Amazon EHT [LuxSCS] auf sonstige Weise innehat, gleichgültig, ob nach Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum, unlauteren Wettbewerb oder Geschäfts- und Berufsgeheimnisse, nach Gesetzesvorschriften oder nach Gewohnheits- oder Billigkeitsrecht, u. a.: (i) Urheber- und sonstige Autorenrechte (u. a. Änderungen und redaktionelle Inhalte), Geschäftsgeheimnisse, Marken, Patente, Erfindungen, Muster, Logos und Aufmachungen für den Handel, Urheberpersönlichkeitsrechte, Topographien (mask works), Persönlichkeitsrechte, Veröffentlichungs- oder Datenschutzrechte, Rechte an Informationen von verbundenen Unternehmen oder von Lieferanten, Rechte an Kundendaten (u. a. Kundenlisten und -daten) sowie alle sonstigen Rechte des geistigen Eigentums (u. a. Rechte an Datenbanken, Marketingstrategien und Marketingumfragen); (ii) alle Anmeldungen bzw. Rechte auf Anmeldungen der in dieser Bestimmung genannten Rechte; und (iii) alle zum jetzigen oder zu einem späteren Zeitpunkt geltenden Erneuerungen, Verlängerungen, künftigen Entsprechungen und Wiederherstellungen dieser Rechte; (b) jegliches geistiges Eigentum, für das Amazon EHT [LuxSCS] von einem Dritten oder von einem verbundenen Unternehmen eine Lizenz erteilt oder das Amazon EHT [LuxSCS] von einem Dritten oder von einem verbundenen Unternehmen übertragen oder abgetreten wird; und (c) alle Nebenprodukte, die Amazon EHT [LuxSCS] nach Absatz 2.1 Buchstabe b abgetreten werden.“ (456)  Nach Absatz 2.1 Buchstabe a wurde LuxOpCO unwiderruflich eine ausschließlich Lizenz „ausschließlich für den Gegenstand der Lizenz für folgende Zwecke erteilt: (i) zur Schaffung, Nutzung, Reproduktion, Vervielfältigung, Modifizierung, Übersetzung, Einbindung in Datenbanken bzw. Extrahierung aus einer Datenbank und zur Schaffung von Nebenprodukten aus geistigem Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS]; (ii) zur öffentlichen Aufführung oder Darstellung, zum Import, zur Ausstrahlung und zur Übertragung, zum Vertrieb und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit mit beliebigen Mitteln u. a. einschließlich drahtgebundener und drahtloser Verfahren, Satellit, Kabel oder Netz, zur Erteilung von Lizenzen, zum Angebot zum Verkauf und zum Verkauf, zur Vermietung und zum Leasing oder zum Verleihen von Originalen oder Kopien und zur sonstigen kommerziellen oder nicht kommerziellen Verwertung von geistigem Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS] (und daraus hervorgegangenen Nebenprodukten). Der „Gegenstand der Lizenz“ wird in Absatz 1.5 wie folgt beschrieben: „(a) der Betrieb sämtlicher Websites im World Wide Web, die über die Toplevel-Domänen mit europäischen Ländercodes zugänglich sind (u. a. .de, .uk und .fr) zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen, wenn eine Person oder ein Unternehmen (u. a. die Amazon.com, Inc. oder eines der mit ihr verbundenen Unternehmen) Verkäufer der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ist, (b) die Nutzung geistigen Eigentums von Amazon EHT [LuxSCS] für die Erbringung von Dienstleistungen im World Wide Web gegenüber einem Dritten oder einem verbundenen Unternehmen, das diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Website im World Wide Web in Auftrag gibt, für die eine Toplevel-Domäne mit einem europäischen Ländercode verwendet wird, und (c) die Nutzung von geistigem Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS] für sonstige Zwecke im Territorium des europäischen Raums.“ Der Gegenstand der Lizenz ist identisch mit dem Gegenstand der Lizenzrechte, die LuxSCS nach Maßgabe der CSA erteilt wurden (CSA, Absatz 1.13). (457)  Lizenzvereinbarung, Absatz 2.3: „Erhaltung: AEU hält die in den jeweiligen europäischen Ländern geltenden oder angewendeten Vorschriften und Verfahren ein, um die Rechte von Amazon EHT [LuxSCS] am geistigen Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS] zu schützen. AEU [LuxOpCo] trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung dieser Rechte.“ (458)  Lizenzvereinbarung, Absatz 9.2: „Verhinderung von Verstößen: (a) AEU [LuxOpCo] bemüht sich auf eigene Kosten nach Kräften, jegliche unbefugte Nutzung geistigen Eigentums von Amazon EHT [LuxSCS] zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen. AEU [LuxOpCo] verpflichtet sich, Amazon EHT unverzüglich über solche unbefugte Nutzungen zu unterrichten, von denen AEU [LuxOpCo] Kenntnis erlangt. Um die Abstimmung von Durchsetzungsmaßnahmen zu erleichtern, konsultiert AEU [LuxOpCo] Amazon EHT [LuxSCS], bevor es Maßnahmen unternimmt, um diese unbefugte Nutzung geistigen Eigentums von Amazon EHT [LuxSCS] zu verhindern. (b) AEU [LuxOpCo] kann auf eigene Kosten Rechtsstreitigkeiten anstrengen und betreiben, um seine Rechte nach dieser Vereinbarung vor Verletzungen zu schützen, und kann sämtliche Rückflüsse, behalten, die es aufgrund solcher Rechtsstreitigkeiten erlangt.“ Amazon bestätigte die aktive Rolle von LuxOpCo im Hinblick auf den Schutz der immateriellen Wirtschaftsgüter in Europa in seinem Schreiben vom 7. Juni 2017: „… nach der Lizenzvereinbarung musste LuxOpCo sich nach Kräften bemühen, die unbefugte Nutzung der lizenzierten immateriellen Wirtschaftsgüter zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen und diesbezüglich tätig zu werden, sowie, Klagen zu erheben und zu betreiben, um seine Rechte nach der Lizenzvereinbarung vor Verstößen zu schützen.“ (459)  Lizenzvereinbarung, Absatz 4.1: „Dauer: Vorbehaltlich aller erforderlichen staatlichen Genehmigungen wird diese Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens wirksam und gilt während der Nutzungsdauer sämtlicher Urheber- oder Autorenrechte und Patente in Verbindung mit dem nach Absatz 2.1 dieser Vereinbarung lizenzierten geistigen Eigentum von Amazon EHT, bis sämtliche urheberrechtlich geschützten und vertraulichen Informationen sowie urheberrechtlich geschütztes und vertrauliches Know-how in Verbindung mit dem geistigen Eigentum von Amazon EHT öffentlich zugänglich werden (im Folgenden ‚Dauer‘).“ Nach den Absätzen 4.2 und 4.3 kann die Vereinbarung ausschließlich in zwei Fällen gekündigt werden: (i) bei einer Änderung der Kontrolle oder bei erheblicher Belastung sowie (ii) dann, wenn eine der Parteien einen Mangel aufgrund einer Nichterfüllung ihrer Leistungen nach dieser Vereinbarung nicht heilen kann. (460)  Lizenzvereinbarung, Absatz 2.1 Buchstabe a (Erteilung einer ausschließlichen Lizenz für geistiges Eigentum), Absatz 2.1 Buchstabe b (Nebenprodukte) und Absatz 2.4 (Eigentum). (461)  Lizenzvereinbarung, Absatz 2.1 Buchstabe b (Nebenprodukte). (462)  Protokoll des Meetings der Führungskräfte von LuxOpCo vom 21. Juni 2005. (463)  Protokoll der Meetings der Führungskräfte von LuxOpCo vom 29. Januar 2013, 3. Juni 2013 und 9. Dezember 2014. (464)  EU Policies and Procedures Manual, gültig seit dem 1. Mai 2006, S. 21. (465)  Vorbringen von Amazon vom 7. Juni 2017. Die Protokolle des Lenkungsausschusses „Geistiges Eigentum“ wurden der Kommission mit den Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016 und vom 11. April 2017 vorgelegt. (466)  Amazon, endgültige Abschriften:, [Vice President Intellectual Property, Legal, Amazon Corporate LLC, USA] 20. November 2014, Rn. 4270: 13-25: „Frage: … Sitzungen des Lenkungsausschusses ‚Geistiges Eigentum‘. War dafür ein Verfahren vorgesehen? … Antwort: Wir sollten einmal jährlich zusammenkommen. Ich möchte Änderungen im Bereich des geistigen Eigentums und einige der geführten Diskussionen erläutern. Wir prüften die Empfehlungen zu Anträgen im Ausland, d. h. dazu, wo wir in den Vereinigten Staaten einen Antrag stellen würden; — unsere Empfehlung dazu, ob wir einen Antrag außerhalb der Vereinigten Staaten stellen sollten, hauptsächlich, na ja, für alle, in Europa, und wir sprachen eine Empfehlung darüber aus, ob überhaupt. Wir sprachen darüber mit den Führungskräften aus den Bereichen Wirtschaft und Technologie, und sie nahmen unsere Empfehlungen an oder verwarfen sie.“ (467)  Vorbringen [Senior Vice President, Product Management-Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Vice President/General Manager Worldwide Operations, Amazon Corporate LLC, USA], 15. Juli 2014, S. 117, Rn. 8-13. Siehe auch Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 29, Rn. 9-16: […] und Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 4. November 2014, Rn. 823: 1-13 und 17-21: […]. (468)  Siehe Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 20, Rn. 43-46. Siehe auch Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 113. Rn. 23-25, S. 114, Rn. 1-2: […]. (469)  Vorbringen [Senior Vice President, Product Management-Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Vice President/General Manager Worldwide Operations, Amazon Corporate LLC, USA], 15. Juli 2014, S. 74, Rn. 8-13, S. 77, Rn. 14-29. (470)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 4. November 2014, Rn. 824: 12-25, Rn. 825: 1-6: Frage: „Wenn Amazon beschloss, eine Programm- oder Produktkategorie in Europa einzuführen, die in den USA bereits auf den Markt gebracht worden war, hat Amazon dann nicht zunächst den Technologierahmen in den USA eingerichtet und anschließend den lokalen Spezifikationen angepasst? Antwort: Soweit möglich, ja; ich denke, das war sehr sinnvoll, wissen Sie, also, was wir gemacht haben, war, dass wir — nachdem der Rahmen geschaffen worden war —, also dann, um voranzukommen, war es wirtschaftlich durchaus sinnvoll, diesen Rahmen zu nutzen und an die lokalen Gegebenheiten dieser Märkte anzupassen. Allerdings, auch das stimmt, ist es aber nicht so, weil Sie einen Rahmen haben, der vielleicht in den USA funktioniert —. Wenn wir nicht die [richtige] Auswahl haben, können wir noch so viele Rahmen entwickeln, mit ‚Fulfillment by Amazon‘ [Versand durch Amazon] oder ‚Schmuck bei Amazon‘ wird ohne lokale Auswahl und ohne niedrige Preise nicht viel zu gewinnen sein.“ Bei einigen Produkten können die Erfahrungen aus dem US-amerikanischen Markt für Europa hilfreich sein (etwa bei Kindle), weil die US-amerikanischen Kunden neue Technologien rascher übernehmen; dies kann allerdings nicht verallgemeinert werden, da Amerikaner andere Marken bevorzugen (siehe Vorbringen [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 93, Rn. 9-25). Die Einführung von Kindle in Europa war für die lokalen Teams jedoch eine gewaltige Initiative, da die Rechte an den Inhalten gesichert und die Geräte in den einzelnen Ländern verkauft werden mussten (siehe Schriftsatz von Amazon im Anschluss an das Verfahren, S. 109, Rn. 345). (471)  Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 112, Rn. 9-20: (472)  Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 112. Rn. 24 und 25, S. 113, Rn. 1-7, S. 114, Rn. 25, S. 115, Rn. 1 und 2. (473)  Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 113, Rn. 13-19: (474)  Vorbringen von Amazon vom 6. März 2017. Anhang 28a: Liste der Amazon-Mitarbeiter seit 1997, Anzahl der Beschäftigten in Luxemburg mit Tätigkeitsbezeichnungen beginnend mit dem Buchstaben „T“. (475)  Für Lokalisierungs- und Übersetzungsaufgaben setzte das Team ein Übersetzungs-Tool ein, das von Amazon-Mitarbeitern in Europa in Zusammenarbeit mit einem Team in den USA entwickelt worden war. Siehe Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 4. November 2014, Rn. 830: 9-12 und 17-21, Rn. 831: 2-5. (476)  Vorbringen von Amazon vom 22. Januar 2016, S. 3. (477)  Amazon, endgültige Abschriften [Senior Vice President Worldwide Application Software, früher Vice President/General Manager North America Media and Video], 21. November 2014, Rn. 4633: 4-17: „Ein Technical Program Manager [Programmleiter Technik] hat gewöhnlich einen technischen Hintergrund. … Häufig waren dies Software-Entwickler, die manchmal auch selbst Software schrieben. Ihre Aufgabe als Technical Program Managers bestand darin, eine Funktionsspezifikation als sehr stark geschäfts- und produktbezogenes Dokument in technische Begriffe umzusetzen, mit denen ein Software-Entwickler seinen Code schreiben konnte“; Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 16, Rn. 16-19. „Ich sage ihnen also, was sie machen müssen; jemand erledigt das dann und zeigt mir, was er gemacht hat, und ich bestätige ihm, dass das war, was ich mir vorgestellt hatte, oder eben nicht“; und Amazon, endgültige Abschriften [Senior Vice President Worldwide Application Software, früher Vice President/General Manager North America Media and Video], 21. November 2014, Rn. 4620:17-19: „Frage: Und in einer Funktionsspezifikation wird beschrieben, wie etwas für die Verbraucher aussehen soll? Antwort: Ja.“ (478)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 59, Rn. 10-25, S. 60, Rn. 2-5: […]. (479)  Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016, Das technologiezentrierte E-Tailing-Geschäft von Amazon, S. 12, und Erwägungsgrund 370. (480)  Schreiben von Amazon vom 4. April 2017, S. 6: „Im Allgemeinen sammelten der Vice-President mit Zuständigkeit für das Einzelhandelsgeschäft (zunächst [Vice President International Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Retail Business mit Zuständigkeit für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg] und später der [Vice President European Retail Business mit Zuständigkeit für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg, früher Country Manager Frankreich, Amazon.fr SAS, Clichy, Frankreich]) die Anliegen der lokalen Mitarbeiter (einschließlich der das EFN [European Fulfilment Network] betreffenden Anliegen) und sortierten sie nach ihrer Wichtigkeit, um die Informationen an die von den USA aus geleiteten Technologieteams weiterzuleiten. … [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg] übte in der Zeit seiner Zuständigkeit für das europäische Marketplace-Geschäft eine ähnliche Koordinierungsfunktion (mit einem kleinen Luxemburger Team) aus, damit Technologieteams in den USA an EFN-Tools für das Marketplace-Geschäft arbeiten und anschließend lokales Personal sowie Drittverkäufer bei der Nutzung der neu entwickelten Technologie unterstützen konnten.“ (481)  Amazon, endgültige Abschriften [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 4. Juni 2014, Rn. 603: 2-4: „Die Entwicklung erfolgte in Europa — mit Unterstützung durch zentrale Technologieteams, aber vorwiegend in Europa.“ (482)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.