Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r Lizenzgebühr aus einer Summe der folgenden Lizenzgebühren: Technologie [3-3,5] %, immaterielle Wirtschaftsgüter im Marketingbereich [1-1,5] % und Kundendaten [0,5-1] % des Bruttowarenverkaufs. Die vom US Tax Court ermittelte Eintrittszahlung wurde von [Beratungsgesellschaft 1] entsprechend dem Wert der Technologie und der immateriellen Wirtschaftsgüter im Marketingbereich in eine Lizenzgebühr umgerechnet. (354)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 12 und 13. (355)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 15 und 16. (356)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 13: „Die Lizenzierung der immateriellen Wirtschaftsgüter von LuxSCS an LuxOpCo ist insoweit anders gelagert, als die Lizenzierung mit einer Verpflichtung für LuxSCS einhergeht, die betreffenden immateriellen Wirtschaftsgüter unter ständigen Investitionen nach Maßgabe der CSA zu erhalten, weiterzuentwickeln und zu verbessern. Die immateriellen Wirtschaftsgüter verlieren bekanntlich im Laufe der Zeit an Wert; diese immateriellen Wirtschaftsgüter werden jedoch durch neue immaterielle Wirtschaftsgüter infolge der ständigen Investitionen nach Maßgabe der CSA ersetzt; daher ist eine Senkung der von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlenden Lizenzgebühren nicht erforderlich.“ (357)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 16. Beim nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 scheint die Funktionsanalyse bei der Anwendung der CUP-Methode hingegen nicht berücksichtigt zu werden, obwohl die Funktionsanalyse bei Vergleichbarkeitsanalysen als entscheidender Faktor betrachtet wird; siehe OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffer 1.20. (358)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 32. (359)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 30. (360)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 33. (361)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 33. (362)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 33. (363)  Urteil World Duty Free, verbundene Rechtssachen C-20/15 P, ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung. (364)  Urteil Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung. (365)  Urteil Italien und Wam, C-494/06 P, ECLI:EU:C:2009:272, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung. Siehe auch Urteil Italien, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 112. (366)  Urteil GEMO SA, C-126/01, ECLI:EU:C:2003:622, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung. (367)  Urteil Phillip Morris, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11. Urteil Alzetta, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (368)  Urteil Heiser, C-172/03, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 55. Siehe auch Urteil Rousse Industry, C-271/13 P, ECLI:EU:C:2014:175, Rn. 44; Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a., verbundene Rechtssachen C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, ECLI:EU:C:2011:368, Rn. 136; Urteil Deutschland, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung. (369)  Urteil Deutschland, C-15/14, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. Siehe auch Urteil World Duty Free Group, verbundene Rechtssachen C-20/15 P und C-21/15 P,ECLI:EU:C:2016:981, Rn. 55, und Urteil Belgien, C-270/15 P, ECLI:EU:C:2016:489, Rn. 49. (370)  Urteil Orange, C-211/15 P, ECLI:EU:C:2016:798, Rn. 53 und 54. (371)  Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C-143/99, ECLI:EU:C:2001:598, Rn. 41. (372)  Urteil Italien, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (373)  Siehe auch Urteil Italien, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21-31. (374)  Siehe Urteil Belgien und Forum 187 ASBL, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2005:266, Rn. 95. (375)  Dass der Schwerpunkt bei Verrechnungspreisen auf der Preisbildung bei konzerninternen Geschäftsvorfällen liegt, ergibt sich eindeutig aus Ziffer 1.6 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010: „Da bei diesem Ansatz die Unternehmen eines multinationalen Konzerns wie unabhängige Unternehmen behandelt werden, richtet sich die Aufmerksamkeit besonders auf die Art der Geschäftsvorfälle zwischen den Konzernmitgliedern und die Frage, ob deren Bedingungen von den Bedingungen abweichen, die bei vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfällen erzielt würden. Eine solche Analyse der konzerninternen Geschäftsvorfälle und der Fremdvergleichsgeschäftsvorfälle wird als ‚Vergleichbarkeitsanalyse‘ bezeichnet und steht im Mittelpunkt der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.“ Dieser Schwerpunkt auf den Preisen bei konzerninternen Geschäftsvorfällen wird auch in Ziffer 1.33 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 bestätigt: „Die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes beruht grundsätzlich auf einem Vergleich der Bedingungen eines Geschäftsvorfalls zwischen verbundenen Unternehmen mit den Bedingungen bei Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Unternehmen. …“ (376)  Siehe Urteil Belgien und Forum 187 ASBL, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2005:266, Rn. 95. (377)  Vorbringen von Amazon vom 5. Mai 2015, Rn. 27. (378)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffer 1.12, OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017, Ziffer 1.13. (379)  Vorbringen von Luxemburg vom 21. November 2014 Rn. 38-40. (380)  Urteil Italien, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71. (381)  Siehe Urteil Belgien und Forum 187 ASBL, verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, ECLI:EU:C:2006:416, Rn. 81; Urteil Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732; Urteil 3M Italia, C-417/10, ECLI:EU:C:2012:184, Rn. 25, und Beschluss Safilo, C-529/10, ECLI:EU:C:2012:188, Rn. 18. (382)  Siehe Erwägungsgrund 429. (383)  Siehe OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 Ziffer 1.20. Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 Ziffer 1.42 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 Ziffer 1.51. (384)  Der Verrechnungspreisbericht enthält nur die ungenaue Aussage, der Restgewinn „könnte als den LuxOpCo von LuxSCS lizenzierten immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnend betrachtet werden“. (385)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 21 und 32. (386)  Vorbringen von Amazon vom 7. Juni 2017. (387)  Daher ist die Erklärung von Amazon nicht zutreffend, dass tatsächlich LuxSCS die Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter kontrolliere; die Lizenz für die immateriellen Wirtschaftsgüter hätte nämlich auch einem anderen Unternehmen erteilt werden können, wenn LuxOpCo Verluste erwirtschaftet hätte. Siehe Erwägungsgrund 321. (388)  Lizenzvereinbarung, Absätze 1.5 (Gegenstand der Lizenz), 2.1 Buchstabe a (Erteilung einer ausschließlichen Lizenz für geistiges Eigentum), 2.1 Buchstabe b (Nebenprodukte), 2.3 (Erhaltung), 4.1 (Dauer) und 9.2 (Verhinderung von Verstößen). (389)  Lizenzvereinbarung, Absatz 2.1 Buchstabe a (Erteilung einer ausschließlichen Lizenz für geistiges Eigentum). (390)  Lizenzvereinbarung, Absatz 9.2 (Verhinderung von Verstößen). Amazon bestätigte diese Auslegung von Absatz 9.2 in seinem Vorbringen vom 7. Juni 2017 (S. 2). (391)  Lizenzvereinbarung, Absatz 9.5 (Einhaltung geltender Vorschriften, Datenschutz). (392)  Der Gegenstand der Lizenz nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung deckt sich mit dem Gegenstand der Lizenzen, die LuxSCS nach der CSA erteilt wurden. Siehe CSA, Absatz 1.13 Buchstabe a. (393)  Soweit Nebenprodukte nicht Gegenstand der mit der Vereinbarung vorgenommenen Abtretung an LuxSCS waren, erhielt LuxSCS für diese Nebenprodukte eine unwiderrufliche, ausschließliche und gebührenfreie weltweite Lizenz einschließlich des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen für die Nebenprodukte für die gesamte Nutzungsdauer der immateriellen Wirtschaftsgüter. Abtretungen oder Lizenzierungen der Nebenprodukte sollten jedoch unbeschadet einer Lizenzierung an LuxOpCo erfolgen; diesem Unternehmen wurde nach der Lizenzvereinbarung eine unwiderrufliche und ausschließliche Lizenz für die immateriellen Wirtschaftsgüter und für alles sonstige geistige Eigentum von LuxSCS im europäischen Raum erteilt. Lizenzvereinbarung, Absätze 1.5 (Gegenstand der Lizenz), 2.1 Buchstabe a (Erteilung einer ausschließlichen Lizenz für geistiges Eigentum), 2.1 Buchstabe b (Nebenprodukte). (394)  Siehe Erwägungsgrund 124. (395)  Siehe Erwägungsgrund 124. Siehe Vorbringen von Amazon vom 31. Oktober 2003. Siehe ferner Finanzaufstellungen von LuxSCS sowie das EU Policies and Procedures Manual, nach dem galt, dass LuxSCS „zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter beschäftigen [kann]“. In seinem Vorbringen vom 19. März 2015 erklärte Amazon, dass die an der Entwicklung und der Erhaltung der immateriellen Wirtschaftsgüter beteiligten Mitarbeiter der Amazon-Gruppe weder Beschäftigte von LuxSCS noch von an LuxSCS beteiligten Unternehmen waren. (396)  Im relevanten Zeitraum war LuxSCS auch an der Amazon Eurasia Holdings Sarl beteiligt. (397)  Siehe Erwägungsgrund 104 und Fußnote 27. (398)  Siehe Erwägungsgründe 454 und 455. (399)  Amazon bestätigte auch: „[W]eder [LuxSCS] noch die Amazon Europe Holding Inc. als Komplementärin übten eine aktive Funktion im Lenkungsausschuss ‚Geistiges Eigentum‘ aus.“ Siehe Vorbringen von Amazon vom 7. Juni 2017, S. 1. Wie in Erwägungsgrund 103 erläutert, fungierte die Amazon Europe Holding Inc. im relevanten Zeitraum auch als Alleingesellschafterin von LuxSCS. (400)  Schriftlicher Beschluss der Alleingeschäftsführerin von LuxSCS vom 28. April 2006 (siehe Tabelle 14). (401)  Siehe Erwägungsgründe 104 und 218. (402)  CSA, Absatz 1.13 (Gegenstand der Lizenz), Absatz 2.3 und Anlage B sowie Absatz 9.12 (Vermeidung von Verstößen). Siehe auch CSA, S. 1: „[D]ie Parteien wünschen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihre jeweiligen Ressourcen in der Absicht zu bündeln, den Wert des geistigen Eigentums von Amazon [im Eigentum von ATI stehende immaterielle Wirtschaftsgüter], von A9 [im Eigentum von A9 stehende immaterielle Wirtschaftsgüter] und von EHT [im Eigentum von LuxSCS stehende immaterielle Wirtschaftsgüter] zu erhöhen, und ihre mit der Entwicklung und Nutzung dieser Rechte des geistigen Eigentums der Parteien verbundenen Kosten und Risiken auf der Grundlage der aus diesen Rechten des geistigen Eigentums zu erwartenden Vorteile zu teilen.“ (403)  Zur Übernahme von [Übernahme U, Q, R und T] siehe Erwägungsgrund 213. (404)  Siehe Erwägungsgründe 212-214 und 218. (405)  Siehe Fußnote 199. (406)  Siehe Erwägungsgrund 200. (407)  Siehe Erwägungsgrund 201. (408)  Wie in Fußnote 402 erläutert, schlossen die Parteien die CSA, um ihre jeweiligen Kosten und Risiken zu teilen und um die Vorteile ihrer gemeinsamen Entwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen zu können. (409)  In den Konten von LuxSCS wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass A9, ATI oder andere Unternehmen der Amazon-Gruppe für Tätigkeiten im Bereich FuE und für die Verwaltung der immateriellen Wirtschaftsgüter über den Rahmen der CSA hinaus oder für sonstige Dienstleistungen, die nicht nach der CSA erbracht wurden, eine Vergütung erhalten hätten (siehe Tabelle 9). Daher wird angenommen, dass in der CSA die gesamte Vergütung für A9 und ATI für sämtliche im Interesse von LuxSCS ausgeübten Funktionen geregelt ist. (410)  Siehe Fußnote 198. (411)  Siehe OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Ziffer 9.24: „Um die Kontrolle über ein Risiko auszuüben, ist es zwar nicht erforderlich, die laufenden Aufsichts- und Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen (denn es ist möglich, diese Funktionen auszulagern); um die Kontrolle über ein Risiko auszuüben, ist jedoch die Fähigkeit notwendig, das Resultat der vom externen Leistungsanbieter laufend wahrgenommenen Aufsichts- und Verwaltungsfunktionen zu beurteilen (der erforderliche Grad an Kontrolle und die Art der Leistungsbewertung hängen dabei vom Charakter des Risikos ab).“ Und im BEPS-Abschlussbericht heißt es auf S. 63 zu den Aktionspunkten 8-10: „Wenn ein verbundenes Unternehmen, das nach Maßgabe einer Vereinbarung ein bestimmtes Risiko übernimmt, keine Kontrolle über dieses Risiko ausübt und nicht über die finanzielle Kapazität zur Übernahme dieses Risikos verfügt, ist nach dem in Kapitel ‚Guidance on Applying the Arm's Length Principle‘ vorgegebenen Rahmen das Risiko einem anderen Mitglied des multinationalen Konzerns zuzuweisen, das diese Kontrolle ausübt und über die finanzielle Kapazität zur Übernahme des Risikos verfügt. Die in diesem Kapitel geforderte Kontrolle dient als Maßstab dafür, welche Parteien Risiken in Verbindung mit immateriellen Wirtschaftsgütern übernehmen, und welches Mitglied eines multinationalen Konzerns die Ausübung ausgelagerter Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung sowie dem Schutz und der Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter tatsächlich kontrolliert.“ Siehe auch Ziffer 1.65 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017: „Die Kontrolle über Risiken beinhaltet die in Ziffer 1.61 beschriebenen ersten beiden Elemente des Risikomanagements, d. h. (i) die Möglichkeit der Entscheidung über die Akzeptanz, Kündigung oder Ablehnung der Verantwortung für risikobehaftete Investitionen sowie die tatsächliche Ausübung dieser Entscheidungsfunktion und (ii) die Möglichkeit der Entscheidung darüber, wie auf die mit den betreffenden Investitionen verbundenen Risiken zu regieren ist, sowie die tatsächliche Ausübung dieser Entscheidungsfunktion. Um die Risiken kontrollieren zu können, braucht die Partei die täglichen Maßnahmen zur Risikoabschwächung nicht durchzuführen wie in Ziffer (iii) beschrieben. Diese täglichen Maßnahmen zur Risikoabschwächung können ausgelagert werden, wie im Beispiel in Ziffer 1.63 erläutert. Wenn diese täglichen Maßnahmen zur Risikoabschwächung jedoch ausgelagert werden, setzt die Kontrolle über die Risiken die Möglichkeit voraus, die Ziele der ausgelagerten Tätigkeiten festzulegen, über die Beauftragung des Dienstleisters zu entscheiden, der die Funktionen zur Risikoabschwächung ausübt, zu bewerten, ob die Ziele angemessen erfüllt werden, und erforderlichenfalls, im Zusammenhang mit dieser Bewertung und Entscheidung eine Vereinbarung zu treffen oder eine bestehende Vereinbarung zu kündigen. Nach dieser Definition des Begriffs der Kontrolle setzt die Ausübung der Kontrolle über ein Risiko wie oben beschrieben sowohl die Möglichkeit als auch die Fähigkeit der betreffenden Partei voraus.“ (412)  Siehe OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Ziffer 6.53: „Bei der Auslagerung von Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Unternehmen ist ein Unternehmen, das für rechtlichen Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbesserung und Verwaltung sowie mit dem Schutz und der Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter ausübt, unter der Kontrolle dieses rechtlichen Eigentümers tätig (siehe Ziffer 1.65). …“ (413)  Siehe Ziffer 6.14 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 und 2010: „Fremdvergleichspreise für immaterielle Wirtschaftsgüter müssen für Vergleichbarkeitszwecke sowohl die Sichtweise des Verkäufers als auch die Sichtweise des Käufers berücksichtigen. … Muss der Lizenznehmer Investitionen tätigen oder fallen anderweitig Aufwendungen für die Lizenznutzung an, muss geprüft werden, ob ein unabhängiges Unternehmen bereit wäre, angesichts der erwarteten Vorteile aus den zusätzlichen Investitionen und der anderen vermutlich anfallenden Aufwendungen eine Lizenzgebühr in dieser Höhe zu zahlen.“ Und in Ziffer 6.18 heißt es: „Es ist ferner wichtig, gegebenenfalls auch den Wert von Dienstleistungen mit zu berücksichtigen, die vom Entwickler im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erbracht werden, wie beispielsweise technische Hilfe und Mitarbeiterschulungen. Ähnlich kann es erforderlich sein, Vorteile zu berücksichtigen, die der Lizenznehmer dem Lizenzgeber durch Produkt- oder Verfahrensverbesserungen verschafft.“ Siehe auch Ziffer 6.112 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017. (414)  Siehe Erwägungsgrund 206. (415)  Siehe Erläuterung in Erwägungsgrund 429. (416)  Nach der Lizenzvereinbarung Absätze 2.3 (Erhaltung), 9.2 (Verhinderung von Verstößen) und 9.5 (Einhaltung geltender Vorschriften, Datenschutz) war LuxOpCo ausschließlich für die Erhaltung und den Schutz der immateriellen Wirtschaftsgüter zuständig. (417)  Siehe Vorbringen von Amazon vom 21. August 2015, Anhang 5. (418)  Vorbringen von Amazon vom 7. Juni 2017. (419)  Die Bedeutung der Nutzung eines immateriellen Vermögenswerts wird in Ziffer 6.71 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 betont: „Wenn der rechtliche Eigentümer eines immateriellen Wirtschaftsguts im Wesentlichen: — sämtliche Funktionen ausübt und kontrolliert, die … mit der Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung sowie mit dem Schutz und der Verwertung des immateriellen Wirtschaftsguts in Zusammenhang stehen; — alle zur Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung sowie zum Schutz und zur Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter erforderlichen Vermögenswerte einschließlich der Finanzmittel bereitstellt; und — alle Risiken in Verbindung mit der Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung sowie mit dem Schutz und der Verwertung des Wirtschaftsguts übernimmt, hat er Anspruch auf alle aus der Verwertung des immateriellen Wirtschaftsguts durch den multinationalen Konzern erwarteten zu erzielenden Erträge. Wenn eines oder mehrere Mitglieder des multinationalen Konzerns (außer dem rechtlichen Eigentümer) in Verbindung mit der Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung sowie mit dem Schutz und der Verwertung des immateriellen Wirtschaftsguts verbundene Funktionen ausübt, Wirtschaftsgüter nutzt oder Risiken übernimmt, sind die betreffenden verbundenen Unternehmen zu Fremdvergleichsbedingungen für ihren Beitrag zu entschädigen. Diese Entschädigung kann je nach Sachverhalt sämtliche aus der Verwertung des immateriellen Wirtschaftsguts zu erwartenden Erträge oder einen erheblichen Teil dieser Erträge umfassen.“ Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 Ziffern 1.20 und 1.22 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 Ziffern 1.42 und 1.44, wo eindeutig auf die „Nutzung“ des Vermögenswerts abgestellt wird. (420)  In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 heißt es in Ziffer 2.26: „Kann nicht nachgewiesen werden, dass die zwischengeschaltete Gesellschaft ein echtes Risiko trägt oder eine wirtschaftliche Funktion in der Kette ausübt, die den Warenwert erhöht, dann würde jedes Preiselement, von dem behauptet wird, es sei auf die Tätigkeit der zwischengeschalteten Gesellschaft zurückzuführen, einem anderen Unternehmen im multinationalen Konzern zuzuordnen sein, da unabhängige Unternehmen einer solchen Gesellschaft üblicherweise keinen Anteil am Gewinn des Geschäftsvorfalls eingeräumt hätten.“ Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 Ziffer 2.33 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 Ziffer 2.39. Und weiter heißt es in Ziffer 6.59 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017: „Mitglieder eines Konzerns, die Vermögenswerte zur Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung sowie zum Schutz und zur Verwertung eines immateriellen Wirtschaftsguts nutzen, sollten dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Zu diesen Vermögenswerten können u. a. in den Bereichen Forschung, Entwicklung oder Marketing genutzte immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Know-how oder Kundenbeziehungen) sowie physische Vermögenswerte oder Finanzmittel zählen. Ein Mitglied eines multinationalen Konzerns kann die Entwicklung, Verbesserung und Unterhaltung sowie den Schutz eines immateriellen Wirtschaftsguts vielleicht teilweise oder vollständig finanzieren, und eines oder mehrere andere Mitglieder übernehmen alle relevanten Funktionen. Bei der Einschätzung der zu erwartenden Erträge zur Finanzierung sollte in solchen Fällen beachtet werden, dass bei fremdvergleichskonformen Geschäftsvorfällen eine Partei, die Finanzmittel bereitstellt, die Risiken aber nicht kontrolliert und auch keine mit der finanzierten Tätigkeit oder dem betreffenden Vermögenswert verbundenen sonstigen Funktionen ausübt, erwartete Erträge im Allgemeinen nicht in der gleichen Höhe wie ein ansonsten ähnlich gestellter Kapitalgeber erhält, der darüber hinaus wichtige Funktionen ausübt und kontrolliert und zudem wichtige mit der finanzierten Tätigkeit verbundene Risiken kontrolliert. …“ (421)  Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 und 2010 Ziffer 6.27: „Bei der Beurteilung, ob die Bedingungen eines Geschäftsvorfalls mit immateriellen Wirtschaftsgütern einem fremdüblichen Geschäftsvorfall entsprechen, können Höhe, Art und Häufigkeit der Kosten, die bei der Erhaltung des immateriellen Wirtschaftsguts anfallen, untersucht und als Hilfe für die Bestimmung der Vergleichbarkeit oder des möglichen relativen Werts der Beiträge der einzelnen Beteiligten herangezogen werden …“ (422)  Siehe Tabelle 9. (423)  Siehe Tabelle 9. (424)  Siehe Tabelle 9 in Erwägungsgrund 474. (425)  Im Jahr 2006 verlieh LuxSCS Mittel bis zur Höhe seines gezeichneten Kapitals; die an Konzernunternehmen gezahlten Beträge hingegen erhöhten sich im Verhältnis zu den akkumulierten Gewinnen aus den von LuxOpCo erhaltenen Lizenzgebühren. (426)  Der ausstehende Betrag der Kreditfazilität erhöhte sich im Zeitraum 2006-2013 um [1 500-2 000] Mio. EUR (siehe Erwägungsgrund 183); die Zahlung von Lizenzgebühren von LuxOpCo an LuxSCS übertrafen die Zahlungen, die LuxSCS in diesem Zeitraum an Amazon US leisten musste, um [1 500-2 000] Mio. EUR ([3 000-3 500] Mio. EUR — [1 500-2 000] Mio. EUR (siehe Tabellen 2 und 10)). (427)  Siehe Erläuterung der Zusammenhänge zwischen der Lizenzgebühr und der Kreditfazilität in den Fußnoten 176 und 178. (428)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Ziffern 9.23 und 9.26. Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffern 1.25-1.27 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Ziffern 1.61, 1.65 und 1.70. (429)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Ziffer 9.29. Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffer 1.26 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Ziffer 1.64. (430)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Ziffer 9.23. Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 Ziffer, 1.25 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Ziffern 1.61 und 1.65. (431)  In Ziffer 1.49 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 heißt es: „Ein weiterer zu beachtender Faktor bei der Überprüfung des wirtschaftlichen Gehalts einer angeblichen Risikozuordnung ist deren Auswirkung bei einem fremdüblichen Geschäftsvorfall. Bei Geschäftsvorfällen zwischen Fremden macht es grundsätzlich Sinn, den Beteiligten einen größeren Anteil an denjenigen Risiken zuzuordnen, über die sie verhältnismäßig mehr Einfluss haben.“ Diese Anforderung wird in Ziffer 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.