Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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lichtige erhöhen können. Und schließlich enthält diese Fassung zur Vereinheitlichung vorgenommene Anpassungen an den übrigen OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (279)  Der Bericht wurde am 5. Oktober 2015 veröffentlicht und am 23. Juli 2016 vom OECD-Rat angenommen. (280)  OECD (2015), Anpassung der anhand der Wertschöpfung berechneten Verrechnungspreise), Aktionspunkte 8-10 — Abschlussberichte 2015, BEPS-Projekt, Änderungen an Kapitel VI der Verrechnungspreisleitlinien. (281)  OECD (2015), Anpassung der anhand der Wertschöpfung berechneten Verrechnungspreise), Aktionspunkte 8-10 — Abschlussberichte 2015, BEPS-Projekt, Änderungen an Kapitel VIII der Verrechnungspreisleitlinien. (282)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Kapitel II, OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017, Teil II. (283)  Nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 Ziffer 1.69 gilt: „In diesen Fällen sollte versucht werden, zu einer mit dem Fremdvergleichsgrundsatz konformen Schlussfolgerung zu gelangen, die unter praktischen Aspekten für alle Beteiligten angesichts der Tatsachen und Umstände im jeweiligen Fall sowie des verfügbaren Beweismaterials und der verhältnismäßigen Zuverlässigkeit der verschiedenen in Erwägung gezogenen Methoden zufriedenstellend ist.“ (284)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffer 1.68 OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017, Ziffer 2.9. Diesbezüglich wird in Ziffer 2.9 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017 betont: „Jedoch sollten diese Methoden nicht anstelle der von der OECD anerkannten Methoden angewendet werden, wenn letztgenannte unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles geeigneter sind.“ (285)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Kapitel II und III; OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017, Teile II und III. (286)  In Ziffer 3.49 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 heißt es: „Für die Ermittlung der Fremdvergleichskonformität eines Verrechnungspreises, d. h. für die Prüfung des Vorliegens einer besonderen Bedingung, welche die Höhe des Gewinns zwischen verbundenen Unternehmen beeinflusst, ist geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden gegenüber geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden der Vorzug zu geben. Die Praxis hat bisher gezeigt, dass es in den meisten Fällen möglich ist, geschäftsvorfallbezogene Standardmethoden anzuwenden.“ Und in Ziffer 2.3 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017 wird festgestellt: „Infolgedessen ist in Situationen, in denen unter Berücksichtigung der in Ziffer 2.2 beschriebenen Kriterien sowohl eine geschäftsvorfallbezogene Standardmethode als auch eine geschäftsvorfallbezogene Gewinnmethode gleichermaßen zuverlässig angewendet werden können, der geschäftsvorfallbezogenen Standardmethode vor der geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethode der Vorzug zu geben.“ (287)  In Ziffer 2.7 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 wird dazu festgestellt: „Wenn Fremdvergleichsgeschäftsvorfälle vorhanden sind, stellt die Preisvergleichsmethode die direkteste und verlässlichste Methode für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes dar. Folglich ist in derartigen Fällen der Preisvergleichsmethode vor allen anderen Methoden den Vorzug zu geben.“ Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 Ziffer 2.14 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 Ziffer 2.15. (288)  In Ziffer 2.7 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 wird dazu festgestellt: „In Anlehnung an die Grundsätze in Kapitel I ist für die Zwecke der Preisvergleichsmethode ein Fremdvergleichsgeschäftsvorfall mit einem konzerninternen Geschäftsvorfall vergleichbar (d. h., es handelt sich um einen Fremdvergleichsgeschäftsvorfall), wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist: a) dass keiner der eventuellen Unterschiede zwischen den verglichenen Situationen die analysierten Bedingungen (z. B. den Preis oder die Marge) in relevanter Weise beeinflussen kann oder b) dass hinreichend zuverlässige Berichtigungen angewendet werden können, um eine Auswirkung dieser Unterscheide zu vermeiden.“ Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 Ziffer 2.14 und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 Ziffer 2.15. (289)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffer 3.2; OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Ziffer 2.58; und OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Ziffer 2.64. (290)  Wie in Ziffer 2.80 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 erläutert, sollten bei der Ermittlung des Gewinnindikators nicht operative Elemente wie etwa Zinserträge, Ausgaben und Körperschaftsteuern sowie nur ausnahmsweise anfallende und außerordentliche einmalig auftretende Positionen allgemein ausgeschlossen werden. (291)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, 2010 und 2017, Glossar. (292)  Ziffer 3.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 enthält die folgende Empfehlung: „Wenn, wie in Kapitel II beschrieben, eine Kostenaufschlags-, Wiederverkaufspreis- oder geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode angewandt wird, muss der am Geschäftsvorfall Beteiligte ausgewählt werden, für den ein Finanzindikator geprüft wird (Kostenaufschlag, Bruttomarge oder Nettogewinnindikator). Die Wahl des untersuchten Unternehmens sollte mit der Funktionsanalyse des Geschäftsvorfalls im Einklang stehen. Im Allgemeinen ist das untersuchte Unternehmen das, für das sich eine Verrechnungspreismethode am verlässlichsten anwenden lässt und für das die verlässlichsten Vergleichswerte zu finden sind, was heißt, dass es sich in den meisten Fällen um den Beteiligten mit der weniger komplexen Funktionsanalyse handeln wird.“ Siehe auch Ziffer 6.198 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017: „Bei einer Verrechnungspreisanalyse, bei der die am besten geeignete Verrechnungspreismethode die Wiederverkaufspreismethode, die Kostenaufschlagsmethode oder die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode ist, wird die weniger komplexe Partei des fremdvergleichskonformen Geschäftsvorfalls häufig als untersuchte Partei ausgewählt. Häufig kann ein Fremdvergleichspreis oder ein Fremdvergleichsgewinn für die untersuchte Partei ermittelt werden, ohne die in Verbindung mit dem Geschäftsvorfall genutzten immateriellen Wirtschaftsgüter bewerten zu müssen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn nur die nicht untersuchte Partei immaterielle Wirtschaftsgüter nutzt.“ (293)  Siehe auch Ziffer 6.26 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995: „In Fällen hochwertiger immaterieller Wirtschaftsgüter kann es schwierig sein, vergleichbare Fremdgeschäftsvorfälle zu finden. Deshalb kann die Anwendung der Standardmethoden und der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode schwierig sein, insbesondere dann, wenn die beiden am Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen über wertvolle immaterielle oder einzigartige Wirtschaftsgüter verfügen, die beim Geschäftsvorfall verwendet werden und die dieses von den Geschäftsvorfällen potenzieller Konkurrenten unterscheiden. In solchen Fällen kann die Gewinnaufteilungsmethode von Bedeutung sein, auch wenn es zu praktischen Problemen in der Anwendung kommen kann.“ Und weiter heißt es in Ziffer 2.59 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010: „Eine geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode gilt als unzuverlässig, wenn jede Geschäftspartei wertvolle, einzigartige Beiträge leistet … In einem solchen Fall dürfte eine geschäftsbezogene Gewinnaufteilungsmethode im Allgemeinen die am besten geeignete Methode sein. … Jedoch kann eine einseitige Methode (Standardmethode oder geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode) in Fällen anwendbar sein, in denen einer der am Geschäftsvorfall Beteiligten alle einzigartigen Beiträge zum konzerninternen Geschäftsvorfall leistet, während der andere Beteiligte keinen einzigartigen Beitrag leistet.“ (294)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, 2010 und 2017, Glossar. (295)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffer 3.7; OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Ziffern 2.109 und 2.115. (296)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffern 1.45 bis 1.48, OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017, Ziffern 3.55 bis 3.62. (297)  Quartile in einer Datenreihe sind drei Punkte, mit denen die Werte in aufsteigender Reihenfolge in vier gleich große Teile unterteilt werden.; 25 % der Daten liegen im 25. Perzentil (auch unteres Quartil genannt), 50 % der Daten liegen unter oder sind gleich dem zweiten Quartil, welches dem Median der Daten entspricht, und 75 % der Daten liegen unter oder sind gleich dem 75. Perzentil (auch oberes Quartil genannt). (298)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffer 1.48, OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017, Ziffer 3.62. (299)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Kapitel VI, und BEPS-Abschlussbericht, Aktionspunkte 8-10, S. 63-117. (300)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 und 2010, Ziffer 6.14, OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Ziffer 6.112. (301)  Dies wird auch in Ziffer 6.42 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 bestätigt: „Die Ermittlung des rechtlichen Eigentums sowie vertraglicher Vereinbarungen ist ein wichtiger erster Schritt der Analyse; diese Ermittlungen werden getrennt und unabhängig von der Frage der Vergütung nach dem Fremdvergleichsgrundsatz durchgeführt. Für Verrechnungspreiszwecke gilt, dass das rechtliche Eigentum an immateriellen Wirtschaftsgütern an sich kein Recht begründet, die vom Konzern aus der Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter erzielten Erträge letztlich einzubehalten, selbst wenn diese Erträge anfänglich beim rechtlichen Eigentümer oder infolge seiner gesetzlichen oder vertraglichen Rechte in Bezug auf die Verwertung der immateriellen Vermögenswerte anfallen. Der Gewinn, der letztlich vom rechtlichen Eigentümer einbehalten oder diesem zugerechnet wird, hängt von den vom rechtlichen Eigentümer ausgeübten Funktionen, den von ihm genutzten Vermögenswerten und den von ihm übernommen Risiken sowie von den Beiträgen anderer multinationaler Konzernunternehmen über die jeweils von diesen ausgeübten Funktionen, genutzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken ab.“ (302)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017, Kapitel VI, und BEPS-Abschlussbericht, Aktionspunkte 8-10, S. 141-160. (303)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, 2010 und 2017, Ziffer 7.2. (304)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, 2010 und 2017, Ziffer 7.29. (305)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, 2010 und 2017, Ziffern 7.9 und 7.10. (306)  Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum, JTPF-Bericht: Leitlinien für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, Sitzung vom 4. Februar 2010: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/docs/body/jtpf_020_rev3_2009.pdf. (307)  JTPF-Bericht von 2010, Absätze 59 und 60. (308)  JTPF-Bericht von 2010, Absatz 62. (309)  Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Teil der Personalkosten in die Selbstkosten einfließen kann, wenn sie unmittelbar mit der Herstellung zusammenhängen. (310)  Siehe Erwägungsgrund 38 des Einleitungsbeschlusses. (311)  In Tabelle 17 steht die Bezeichnung EBITDA (Earnings before Interest, Taxes, Depreciation, and Amortization) für das Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen und Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter. (312)  Beschluss der Kommission vom 7. Oktober 2014 zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, C(2014) 7156 final. (313)  0,45 % bzw. 0,55 % des in Europa erzielten Umsatzes (siehe Abbildung 1). (314)  Früher Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (315)  In Randnummer 43 seines Vorbringens vom 21. November 2014 verweist Luxemburg auf den Bericht der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung), der dem Rat am 27. Mai 2011 vorgelegt wurde: „Hinsichtlich der Luxemburger Steuermaßnahme für an konzerninternen Finanzierungsaktivitäten beteiligte Unternehmen diskutierte die Gruppe in der Sitzung am 17. Februar 2011 über die vereinbarte Beschreibung. Luxemburg teilte der Gruppe mit, dass die Bedingungen für Verrechnungspreisvereinbarungen zur Bestätigung der Vergütung der betreffenden Geschäftsvorfälle dem Rundschreiben Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 zu entnehmen sind. … Aufgrund dieser Information kam die Gruppe überein, dass keine Notwendigkeit bestand, diese Maßnahme nach den Kriterien des Verhaltenskodex zu bewerten.“ (316)  Vorbringen von Luxemburg vom 21. November 2014 Rn. 44: „In seiner Sitzung vom 6. Dezember 2011 erklärte das OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken, dass zehn Systeme nicht weiter überprüft werden müssten; eines davon war die Vorab-Steueranalyse bei konzerninternen Finanzierungen in Luxemburg.“ (317)  In Randnummer 73 seines Vorbringen vom 21. November 2014 verweist Luxemburg auf den Beschluss der Kommission in der Sache SA.32225 vom 2. Oktober 2013: Enteignungsentschädigung Nedalco in Bergen op Zoom. (318)  Urteil Autogrill España/Kommission, T-219/10, ECLI:EU:T:2014:939, Rn. 44 und 45. (319)  Mit Schreiben vom 5. Dezember 2004 teilte Amazon Luxemburg mit, dass die Umstrukturierung erst 2006 abgeschlossen sein werde und ersuchte um die Bestätigung, dass der angefochtene Steuervorbescheid für die ersten fünf Jahre ab 2006 gelte. Am 23. Dezember 2004 bestätigte Luxemburg, dass die erläuterte Verzögerung sich nicht auf die Vereinbarung vom 6. November 2003 auswirke, wenn die übrigen Bedingungen des Antrags vom 23. Oktober 2003 eingehalten würden. (320)  Amazon verweist auf die folgenden Beihilfesachen, in denen eine bestimmte Steuervorschrift als Referenzrahmen herangezogen worden sei: Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. L 135 vom 21.5.2011, S. 1); Entscheidung 2007/256/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Beihilferegelung, die Frankreich auf der Grundlage von Artikel 39 CA des französischen Steuergesetzbuchs durchgeführt hat — Staatliche Beihilfe C 46/2004 (ex NN 65/2004) (ABl. L 112 vom 30.4.2007, S. 41), Rn. 86; Urteil P Oy, C-6/12, Rn. 22-31; Urteil Paint Graphos, verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, Rn. 50. (321)  Verwiesen wird auf den Beschluss 2011/282/EU und Beschluss 2011/276/EU der Kommission vom 26. Mai 2010 über die von Belgien gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Vergleichsvereinbarung über eine Ermäßigung der Mehrwertsteuerschuld zugunsten der Gesellschaft Umicore S.A. (vormals Union Minière S.A.) (Beihilfe C 76/03 (ex NN 69/03)) (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 76), insbesondere Rn. 204 und 223. (322)  Vorbringen von Amazon vom 5. Mai 2015, Anhang 2. (323)  Insbesondere im Vorbringen von Amazon vom 5. März 2015, Rn. 43-45 und 49: Amazon verwies auf das Urteil Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, verbundene Rechtssachen C-106/09 P und C-107/99 P, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung. Urteil P Oy, C-6/12, Rn. 17-19, Urteil Autogrill, T-219/10, Rn. 29, und Urteil Portugal, C-88/03, Rn. 54, und die darin zitierte Rechtsprechung. (324)  Amazon erläutert dieses Argument unter Verweis auf die von Luxemburg erteilten und vom ICIJ veröffentlichten Steuervorbescheide. Darunter habe Amazon 97 Vorbescheide ausfindig gemacht, die auf der Methode der Restgewinnaufteilung beruhten und bei denen im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen ein nicht einzigartiger Ertrag, d. h. eine feste finanzielle Marge, einem Luxemburger Unternehmen und der Restgewinn dem Inhaber eines Finanzinstruments zugerechnet werde. (325)  Vorbringen von Amazon vom 5. Mai 2015, Rn. 97. (326)  Vorbringen von Amazon vom 18. Januar 2016, S. 6. (327)  Vorbringen von Amazon vom 5. Mai 2015, Rn. 9. (328)  [Steuerberatungsgesellschaft 4], „Benchmark Company Search for European Management Companies for 2010-2012“, 5. Februar 2014. Anhang 11 der Stellungnahme von Amazon zum Einleitungsbeschluss. (329)  Die Steuerberatungsgesellschaft beschränkte die Suche auf die folgenden Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich. (330)  Folgende Suchbegriffe wurden verwendet: management services, business management consultancy services, strategic consulting services, organisational planning services and other related services. Gleichzeitig schloss die Steuerberatungsgesellschaft Unternehmen aus, die für dieses Verfahren nicht relevante Dienstleistungen erbringen (beispielsweise in den Bereichen Rechnungsprüfung, Versicherungsmathematik, Werbung, Maklerdienste, Kommunikation, Bauwesen, Design und Entwicklung, Produktion, IT, Immobilien und Verkehrsdienste), die als Partnerschaften oder in einer nicht vergleichbaren Branche (Versorgungsunternehmen und Energiewirtschaft) tätig waren und bei denen die Qualität der verfügbaren Informationen nicht hinreichend war. (331)  Adix, Axholmen Ab, Becitizen, Consilia Business Management Spa, Icm Intercultural Management Associates, Implement Mp Ab, Nike Consulting Spa, Nsa S.P.A., Pambianco Strategie Di Impresa Srl, Rhapsodies Conseil, X-Pm Transition Partners. (332)  Gesamteinnahmen abzüglich der Gesamtkosten, wobei als Gesamtkosten die Gesamtkosten der verkauften Waren zuzüglich der gesamten Betriebskosten angenommen werden. (333)  Vorbringen von Amazon vom 18. Januar 2016, S. 6. (334)  Vorbringen von Amazon vom 5. Mai 2015, Anhang 14: [Beratungsgesellschaft 2], „Roll-forward-Analyse von [Beratungsgesellschaft 2]“. (335)  Amazon verweist auf die Entscheidung in der Sache France Telecom (Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257 vom 20.9.2006, S. 11), Rn. 263), in der die Kommission von einer Rückforderung abgesehen habe, da es sich um eine neue Maßnahme gehandelt habe. (336)  EPICENTER beschreibt sich als unabhängige Initiative sechs führender Denkfabriken in der gesamten Europäischen Union. Es ist bestrebt, unter Bündelung der wirtschaftlichen Sachkompetenz ihrer Mitglieder Informationen in die politische Debatte in der EU einzubringen und die Grundsätze einer freien Gesellschaft zu fördern. (337)  Vorbringen von Amazon vom 18. Januar 2016, S. 8. In dem Vorbringen hieß es: „[..] es ist äußerst unwahrscheinlich, dass Lux SCS ein unabhängiges Unternehmen hätte finden können, das in der Lage oder bereit gewesen wäre, eine Lizenzvereinbarung zu schließen, wenn dies bedeutet hätte, dass dieses unabhängige Unternehmen das Geschäftsrisiko hätte tragen müssen. Daher war LuxSCS bereit, die Risiken im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter zu übernehmen, damit LuxOpCo einfacher Marktanteile gewinnen konnte: Längerfristig bedeuteten Einnahmesteigerungen für LuxOpCo auch höhere Einnahmen für LuxSCS als Lizenzgeber. In der Praxis bedeutete dies, dass eine Vereinbarung getroffen werden musste, bei der die Methode zur Festlegung der Lizenzgebühr darauf beruhte, dass die Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers rentabel war und dass der Lizenznehmer eine Kostenrendite erzielte, und keine Vereinbarung, bei der ein Verlustrisiko für den Lizenznehmer bestand.“ (338)  Vorbringen von Amazon vom 18. Januar 2016, S. 11. (339)  Vorbringen von Amazon vom 18. Januar 2016. Ferner erklärte Amazon: „Angesichts dieser Gegebenheiten war es tatsächlich für beide Parteien vernünftig, eine Vergütung auf der Grundlage zu vereinbaren, dass die Risiken vom Lizenzgeber getragen wurden und der Lizenznehmer eine Kostenrendite erhielt, da dies einen Anreiz für den Lizenznehmer bedeutete, möglichst rasch zu expandieren, sowohl geografisch als auch hinsichtlich der Produktlinien, und seine Auswahl zu maximieren (statt sich auf Produktlinien mit höheren Margen zu beschränken).“ (340)  Verrechnungspreisbericht, S. 50. (341)  Vorbringen von Amazon vom 15. Mai 2016, Anhang H. (342)  Vorbringen von Amazon vom 15. Februar 2016, S. 4. (343)  Algoriel, Decade, Seresco SA und Societe de Gestion de Terminaux Informatiques. (344)  Solutec. (345)  Verrechnungspreisbericht, S. 32. (346)  Im Vorbringen von Amazon vom 18. Januar 2016 erläuterte Amazon auf S. 11: „[…] für die Lizenzgebühr musste zwangsläufig eine Untergrenze ausgehend von einem Prozentanteil der Lizenzgebühren vorgesehen werden, die dem Lizenznehmer einen Anreiz zur Maximierung seiner Einnahmen (und zur Teilhabe an den damit verbundenen Vorteilen) bot. Die logische Folge war eine Obergrenze für die Vergütung des Lizenznehmers (ausgehend von einem höheren Prozentanteil der Einnahmen), um sicherzustellen, dass die Kosten des Lizenznehmers effizient verwaltet wurden und sich nicht unproportional zur Steigerung der Einnahmen entwickelten.“ (347)  Siehe http://www.amazon.com/Careers-Homepage/b?ie=UTF8&node=239364011. (348)  Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016: Das technologiezentrierte E-Tailing-Geschäft von Amazon, S. 1. (349)  Wie in diesem Vorbringen auf S. 5 erläutert, wurde diese Berechnung im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 von [Beratungsgesellschaft 1] vorgenommen. Als Bruttowarenverkauf wird die Summe der Umsätze über die Amazon-Websites bezeichnet (d. h. die Summe der Umsätze von Amazon im eigenen Namen und über Dritte im Rahmen des Marketplace-Programms). (350)  Vorbringen von Amazon vom 29. Mai 2017: [Beratungsgesellschaft 1] und [Beratungsgesellschaft 1]: „Economic analysis of the Transfer Pricing approach adopted in the 2003 ATC“, 25. Mai 2017. (351)  Im Verrechnungspreisbericht wurde auf den Seiten 25-28 eine Lizenzgebühr im Bereich von [10-15]-[10-15] % als fremdvergleichskonform bewertet. Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 12: „Die Summe der im Untersuchungszeitraum von LuxOpCo an LuxSCS gezahlten Lizenzgebühr beläuft sich auf etwa [5-10] % des Nettoumsatzes (oder [3-3,5] % des Bruttowarenverkaufs). Dieser Betrag liegt deutlich unter der Bandbreite der in der CUP-Analyse im Bericht von [Beratungsgesellschaft 2] ermittelten Bandbreite der Lizenzgebühren, bei der die Vereinbarung zwischen Amazon und [A] zugrunde gelegt wurde und Anpassungen für andere Vermögenswerte (Weiterleitungen von Kunden) berücksichtigt wurden, die LuxSCS an LuxOpCo lizenziert, [A] von Amazon aber nicht zur Verfügung gestellt wurden.“ (352)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 13: „Grundlage der Würdigung des Finanzgerichts waren fremdvergleichskonforme Geschäftsvorfälle von Amazon mit seinen Geschäftspartnern im Rahmen der M.com-Vereinbarungen betreffend die Website-Technologie sowie mit den immateriellen Wirtschaftsgütern vergleichbare externe Marken und fremdvergleichskonforme Geschäftsvorfälle von Amazon betreffend Gebühren für die Weiterleitung von Kunden nach den Partnerprogrammen (Partner und Syndicated Stores) zur Verwaltung von Kundendaten.“ (353)  Nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017, S. 12 und 13: Nach Tabelle 1 ergibt sich der Prozentsatz de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.