Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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den Preis und die Kundenfreundlichkeit als entscheidende Faktoren für den Erfolg seines Online-Einzelhandelsgeschäfts bezeichnet. (193)  Bei der Amazon.fr Sarl beträgt der anwendbare Aufschlag [3-3,5] % für Kunden- und Händlerdienstleistungen und [5-10] % für Unterstützungsleistungen. Bei der Amazon.de GmbH beträgt der anwendbare Aufschlag [3-3,5] % für Kunden- und Händlerdienstleistungen und [4-4,5] % für Unterstützungsleistungen. Der anwendbare Aufschlag für die Amazon.fr Logistique SAS liegt bei [5-10] % für Dienstleistungen im Bereich der Auftragsabwicklung. Der anwendbare Aufschlag der Amazon Logistik GmbH beträgt [5-10] % für Dienstleistungen im Bereich der Auftragsabwicklung. Bei der Amazon.co.uk Ltd. beträgt der anwendbare Aufschlag [3-3,5] % für Dienstleistungen im Bereich der Auftragsabwicklung, [3-3,5] % für Kunden- und Händlerdienstleistungen und [4-4,5] % für Unterstützungsleistungen. (194)  Vorbringen von Amazon vom 7. Juni 2017, S. 3. „Diese Gebühren betreffen (i) den Anteil der LuxSCS zugerechneten Kosten der Geschäftstätigkeit in Luxemburg und (ii) Ausgaben für rechtliche Maßnahmen zum Schutz der im Eigentum von LuxSCS stehenden immateriellen Wirtschaftsgüter (beispielsweise Gebühren für Patentanmeldungen und Ausgaben für Domänennamen und für IP-Suchen).“ (195)  Die Eintrittszahlung wurde in sieben Raten geleistet. Die erste Rate wurde im Jahr 2005 gezahlt und belief sich auf 73,22 Mio. USD (52,35 Mio. EUR). (196)  Nach der Begriffsbestimmung in der CSA (Absatz 1.10) bezeichnet der Begriff „Entwicklungsprogramm“ „die Tätigkeiten einer Partei in dem in Abschnitt 2 beschriebenen Rahmen und nach den dort beschriebenen Grundsätzen.“ Wie in der CSA in Abschnitt 2 Absatz 2.1 erläutert, verständigten sich die Parteien wie folgt: „[S]ämtliche Forschungs-, Entwicklungs- und Marketingtätigkeiten sowie alle sonstigen Tätigkeiten in Verbindung mit dem Gegenstand der Lizenz nach dem Inkrafttreten sind dem Entwicklungsprogramm zuzurechnen. Diese Tätigkeiten können u. a. sämtliche Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung, der Verbesserung und der Ausweitung des geistigen Eigentums von Amazon sowie des geistigen Eigentums von A9 und des geistigen Eigentums von EHT [gemeinsam ‚immaterielle Wirtschaftsgüter‘ genannt] umfassen. Die Tätigkeiten sind ausnahmslos Bestandteile des Entwicklungsprogramms, soweit sie nicht durch schriftliche Vereinbarung der Parteien ausdrücklich ausgeschlossen wurden.“ (197)  Nach der Begriffsbestimmung in der CSA, Absatz 1.9, bezeichnet der Begriff „Entwicklungskosten“ „die nach Abschnitt 3 entstandenen Kosten in Verbindung mit der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des Entwicklungsprogramms durch eine Partei, u. a. sämtliche Kosten, die einer Partei bei der Entwicklung von Nebenprodukten entstanden sind“. Die Entwicklungskosten werden ermittelt, wie in Absatz 3.3 erläutert. (198)  In der CSA heißt es in Absatz 3.2 zu den Entwicklungskosten von Unterauftragnehmern: „Die Entwicklungskosten, die einer Person entstehen, die sich auf Verlangen einer Partei an der Entwicklung oder Verbesserung des geistigen Eigentums von Amazon, des geistigen Eigentums von A9 oder des geistigen Eigentums von EHT beteiligt [zusammen ‚immaterielle Wirtschaftsgüter‘ genannt] (im Folgenden ‚Unterauftragnehmer‘) werden als Entwicklungskosten dieser Partei betrachtet, wenn die Partei, die einen solchen Unterauftragnehmer mit dieser Arbeit beauftragt, (a) in erheblichem Umfang an der Leitung oder der Kontrolle des Unterauftragnehmers beteiligt ist und (b) weiterhin Eigentümerin von immateriellen Wirtschaftsgütern bleibt oder erhebliche Rechte zur Nutzung dieser Wirtschaftsgüter erlangt, die der Unterauftragnehmer entwickelt hat.“ (199)  Beispielsweise Marken, Firmennamen, Domänennamen, Gestaltung, Logos und die Darstellung von Amazon. (200)  Vorbringen von Amazon vom 21. August 2015, Anhang 12: CSA Jahresberichte. (201)  CSA, Abschnitt 4, und Anlage D (mit Wirkung z um 5. Januar 2009). (202)  Vorbringen von Amazon vom 21. August 2015, Anhang 12: CSA Jahresberichte. (203)  Nach der CSA, Abschnitt 4 (Aufteilung von Entwicklungskosten) wurde ein „jährlicher Kostenteilungsbericht“ erstellt, um die jährlichen Zahlungen der einzelnen Parteien der CSA im Rahmen der Kostenteilung zu ermitteln. Die jährlichen Kostenteilungsberichte für die Jahre 2005-2014 legte Amazon mit seinem Vorbringen vom 21. August 2015 vor. (204)  Nach Maßgabe der CSA, Abschnitte 4 (Aufteilung von Entwicklungskosten) und 5 (Zahlungen) berechnet. (205)  CSA, Absatz 4.1: „Möglichst bald nach Jahresende erstellen die Parteien die benötigten Finanzaufstellungen und Prognosen; diese Aufstellungen und Prognosen entwickeln und konsolidieren sie gemeinsam zu einem von den Parteien unterzeichneten „Jährlichen Kostenteilungsbericht“ mit den nach diesem Abschnitt 4 erforderlichen Informationen …“ In Abschnitt 4 wird die Aufteilung der Entwicklungskosten geregelt. (206)  Vorbringen von Amazon vom 27. Februar 2017, S. 4 und 5. (207)  CSA, Absatz 8.1 (Anfangsphase). (208)  CSA, Absatz 8.2 (Fristlose Kündigung nach Mitteilung einer Änderung der Kontrolle oder nach einer erheblichen Belastung). (209)  CSA, Absatz 8.3 (Kündigung wegen nicht erfolgter Heilung bei Verzug). (210)  Vorbringen von Amazon vom 4. Mai 2015, Anhang 2: (211)  Am 5. Januar 2009 in Kraft getretene CSA, Absatz 2.3: „Im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung übernimmt jede Partei die in Anlage B der Vereinbarung genannten Funktionen und Risiken.“ (212)  Am 5. Januar 2009 in Kraft getretene CSA, Anlage B, Funktionen und Risiken. Diesbezüglich heißt es in Anlage B: „Diese Liste enthält die von den Parteien auszuübenden Funktionen und zu übernehmenden Risiken. Die Parteien erklären nicht, dass dies eine erschöpfende Darstellung der Funktionen und Risiken ist, und wenn eine Aufgabe oder ein Risiko nicht genannt wird, bedeutet dies nicht, dass die betreffende Partei diese Aufgabe oder dieses Risiko nicht übernimmt.“ (213)  Der „Europäische Raum“ wird in der CSA definiert als „alle Länder, die mit dem Begriff ‚europäisches Land‘ im Sinne von Absatz 1.12 abgedeckt sind“. In Absatz 1.12 wird „Europäisches Land“ wie folgt definiert: „(a) die wirtschaftliche, wissenschaftliche und politische Organisation, die als Europäische Union bekannt ist und zum Inkrafttreten der Vereinbarung Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, das Vereinigte Königreich, Spanien, Portugal, Österreich, Finnland, Schweden, Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien umfasste und alle übrigen Länder beinhaltete, die dieser Organisation während der Dauer der Lizenzvereinbarung beitreten könnten, sowie (b) alle auf der Website unter der Adresse http://europa.eu.int/abc/governments/index_en.htm# als ‚Beitrittsländer‘ oder ‚sonstige europäische Länder‘ genannten Länder und alle Rechtsnachfolger dieser Länder bzw. alle Länder, die an die Stelle dieser Länder treten könnten oder getreten sind.“ (214)  Der Begriff „Forschungsprogramm“ wurde in der CSA offenbar nicht definiert. Es wird davon ausgegangen, dass auch mit diesem Begriff das Entwicklungsprogramm gemeint ist. (215)  Vorbringen von Amazon vom 27. Februar 2017. (216)  Vorbringen von Amazon vom 12. April 2017. (217)  Eine Notice of Deficiency ist ein amtliches Schreiben, mit dem der IRS einen Steuerpflichtigen über Steuerforderungen zuzüglich Bußgeldern und Zinsen unterrichtet. Die Notice of Deficiency enthält eine Erläuterung der Steuerforderung sowie Angaben zur Art der Berechnung der Forderung und zu Handlungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen. Wenn der Steuerpflichtigen mit der Veranlagung nicht einverstanden ist, kann er den US Tax Court anrufen. (218)  IRS (Auskunft gebende Stelle) Memorandum zum Verfahren, S. 1. (219)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 6 und 7. (220)  Der IRS ist befugt, Personen zu laden, die über für seine Untersuchung „möglicherweise relevante“ Informationen verfügen könnten. Aufgrund dieser Befugnis kann der IRS Personen auffordern, an bestimmten Orten zu erscheinen und Bücher oder sonstige Unterlagen vorzulegen oder unter Eid auszusagen; siehe https://www.irs.gov/pub/irs-wd/0950044.pdf. (221)  Im Urteil des US Tax Court werden die Anpassungen der von LuxSCS in den USA zu leistenden Zahlungen nach der Eintrittsvereinbarung und der CSA nicht endgültig spezifiziert. (222)  Der in den USA angestellte Vergleich mit Fremdgeschäftsvorfällen nach der Preisvergleichsmethode entspricht der CUP-Methode nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien. (223)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Technology — Software Development, Amazon Corporate LLC, USA, früherer Vice President of Kindle, Amazon Corporate LLC, USA], 18. November 2014, Rn. 3549: 10-25. Rn. 3550: 1-10, „Das Volumen wirkte sich einigermaßen erheblich auf die Preisbildung für die Geschäftsvorfälle aus. Sie können sich die — sie können die verschiedenen Verträge der M.com-Vereinbarungen durchgehen und werden feststellen, dass die Größeren (z. B. [C] und [A]) geringere Provisionen zahlen als die Kleineren (z. B. [D] und [E] und [F]); das war aufgrund der Marktkräfte erforderlich … Daher kamen die Akteure in diesem Marktsegment überwiegend zu der Überzeugung, dass die Provision umso geringer ausfiel, je größer das Umsatzvolumen war; diese Überzeugung lag beispielsweise [A] Änderung 3 zugrunde, nach der wir von einer einheitlichen Provisionsstruktur zu einer abgestimmten Grundstruktur übergingen, weil [A] erkannte, dass sich seine Umsätze sehr positiv entwickelten und [A] davon ausging, dass diese sehr positive Entwicklung auch über die Restlaufzeit der Vereinbarung anhalten würde; [A] wollte nicht so viel aufwenden, da sie fürchteten, mit ihren Wettbewerbern nicht mehr konkurrieren zu können. Dasselbe ist auch bei der Vereinbarung mit [C] festzustellen …“ (224)  CSA, Absatz 1.4 (Geistiges Eigentum von Amazon). (225)  Vorbringen von Amazon vom 19. Februar 2016. (226)  Im Jahr 2010 wurden 33 435 000 EUR unmittelbar aufgewendet. (227)  Von dem von LuxSCS insgesamt gezahlten Betrag für die [Übernahme der] Technologie [von Q] (42 928 054 USD) wurden 22 928 054 USD als immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert. (228)  Ein von LuxSCS gezahlter Betrag von 23 010 000 EUR für [die Übernahme von T] wurde als immaterieller Vermögenswert verbucht. (229)  Von der insgesamt geleisteten Zahlung von LuxSCS für [die Übernahme von U] gezahlten Betrag (70 Mio. USD) wurden 84 Mio. USD als Geschäfts- oder Firmenwert und 0,7 Mio. EUR als marketingbezogene immaterielle Wirtschaftsgüter aktiviert. (230)  [0-10] Mio. EUR. (231)  Vorbringen von Amazon vom 12. Januar 2016. (232)  Vorbringen von Amazon vom 19. März 2015: Ergänzung. (233)  Vorbringen von Amazon vom 12. Juni 2015. (234)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Technology — Software Development, Amazon Corporate LLC, USA, früherer Vice President of Kindle, Amazon Corporate LLC, USA], 18. November 2014, Rn. 3602: 3-25. Rn. 3603:1, „Frage: M.com oder Enterprise Solutions — in dieses Programm nahm Amazon alle Technologien auf, die es für sein eigenes Website-Geschäft entwickelt hatte, … und stellte sie dritten Einzelhändlern zur Verfügung? … Ist das zutreffend? Antwort: So könnte man sagen. Frage: Ok. Und diese Dritten … nutzten diese Technologie dann zum Aufbau und zum Betrieb ihres eigenen Systems und ihrer eigenen Website für den elektronischen Handel; ist das zutreffend? Antwort: Das stimmt nicht ganz. Es war Amazon, insbesondere mein Team, das diese Technologien im Tagesgeschäft für die Einzelhändler einsetzte, kombinierte, erweiterte, individuell anpasste und betrieb. Die Einzelhändler waren für ihre Preisbildung, Werbung, Merchandising und Vermarktung zuständig; diese Elemente … wir waren ihre Abteilung für IT und elektronischen Handel; sie übernahmen die Bereiche, die man als Merchandising, Preisbildung und Marketing bezeichnen könnte.“ (235)  Vorbringen von Amazon vom 12. Juni 2015. (236)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Technology — Software Development, Amazon Corporate LLC, USA, früherer Vice President of Kindle, Amazon Corporate LLC, USA], 18. November 2014, Rn. 3540: 24-25, Rn. 3541: 1-25, Rn. 3542:1-25: „Frage: … Und diese Geschäfte beinhalteten Dienstleistungen und Technologien; wie hat Amazon die Preise dafür festgesetzt? Antwort: Also bei der Festsetzung der Preise betrachteten wir sie im Grunde als umfassendes Paket …“ (237)  Vorbringen von Amazon vom 31. Juli 2015 und vom 15. Januar 2016. (238)  Vorbringen von Amazon vom 12. Juni 2015 und vom 15. Januar 2016. (239)  Vereinbarung mit [A], Absatz 4.4 (Preisbildung). (240)  In der Vereinbarung mit [A] heißt es in Absatz 14.4.1.1 (Marken): „ACI gewährt [A] hiermit für die Dauer der Vereinbarung eine beschränkte, nicht ausschließlich und (außer nach Maßgabe von Absatz 22.7) nicht übertragbare Lizenz, für die [A] ausschließlich seinen Tochtergesellschaften Unterlizenzen zur Nutzung der von ACI bereitgestellten Inhalte und Marken innerhalb des Territoriums wie folgt erteilen kann: (a) ausschließlich beschränkt auf das Territorium, (b) ausschließlich soweit vernünftigerweise zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung erforderlich und (c) nur für die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Zwecke.“ In der Vereinbarung mit [A] heißt es in Absatz 14.4.1.2 (Beschränkte Lizenz): „ACI erteilt [A] (a) bis zum 31. August 2006 oder (b) bis zwölf (12) Monate nach Ende der Vereinbarung infolge einer Kündigung durch [A] nach Absatz 13.2 oder sechs (6) Monate nach Ende der Vereinbarung infolge einer Kündigung durch [A] nach Absatz 13.3.2, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist, eine beschränkte, temporäre, nicht ausschließliche und (außer nach Absatz 22.7) nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums von ACI (außer Marken, URLs und Domänennamen von ACI und den mit ACI verbundenen Unternehmen) ausschließlich in dem Umfang, der erforderlich ist, damit [A] die Website von [A] (oder eine unmittelbar von [A] oder von einem Dritten gehostete) Nachfolge-Website in der bei Inkrafttreten einer Kündigung dieser Vereinbarung in den oben genannten Fällen bestehenden Form betreiben, erhalten und unterstützen kann.“ (241)  Vereinbarung mit [A] Absatz 14.4.2 ([A]). (242)  Vereinbarung mit [A] Abschnitt 11 (Kundendaten und sonstige Daten). (243)  Anlage S der Vereinbarung mit [A]. (244)  Vorbringen von Amazon vom 15. Januar 2016. (245)  Vereinbarung mit [G] Absatz 5.5 (Preisbildung bei ausgewählten Produkteinheiten) und Absatz 9.1 (Verkauf ausgewählter Produkteinheiten an Kunden über die ACT-Website: Verfahren). (246)  Vereinbarung mit [G] Abschnitt 16 (Eigentumsrechte und Lizenzen, Beschränkungen). (247)  Vereinbarung mit [A] Abschnitt 13 (Entschädigung). (248)  Vereinbarung mit [H] Absatz 2.1 (Spiegel-Server: Entwicklung) und Vereinbarung mit [B] Absatz 2.1 (Spiegel-Server: Entwicklung). (249)  Vereinbarung mit [H] Absatz 5.2 (Übergabe vorhandener Kundendaten) und Vereinbarung mit [B] Absatz 5.2 (Übergabe vorhandener Kundendaten). (250)  Vereinbarung mit [H] Absatz 9.2 (Lizenzen) und Vereinbarung mit [B] Absatz 10.2 (Lizenzen). (251)  Vorbringen von Amazon vom 12. Juni 2015. (252)  Vorbringen von Amazon vom 15. Januar 2016. (253)  Vorbringen von Amazon vom 22. Januar 2016. (254)  […] zahlt eine Lizenzgebühr an […]. Wenn Lizenzzahlungen jedoch zu Vergütungen führen […], wird die Lizenzgebühr angepasst […]. (255)  Nach der Absatz 9.7 der Lizenzvereinbarung (Bindungswirkung, Abtretung) konnten die Parteien ihre Rechte und Pflichten nach dieser Vereinbarung auch ohne die Zustimmung der jeweils anderen Partei abtreten, wenn die Partei, an die die Rechte und Pflichten abgetreten werden sollten, ein mit der abtretenden Partei verbundenes Unternehmen war. (256)  Die […]gebühr. (257)  Von […] zu zahlende […]gebühr. (258)  […], um aus den Kosten der Erbringung gemeinsamer Dienstleistungen eine Rendite von [1-10]-[1-10] % zu erwirtschaften. (259)  Nach Randnummer 39 Buchstabe a des Antrags auf eine Vorabvereinbarung über die Verrechnungspreisgestaltung von 2014 […]. (260)  Antrag von 2014 auf einen Steuervorbescheid, 2. April 2014, Rn. 39 Buchstabe, S. 11. (261)  Antrag von 2014 auf einen Steuervorbescheid, 2. April 2014, Rn. 39 Buchstabe c, S. 11. (262)  Artikel 159 Absatz 1 LIR: „Sont considérés comme contribuables résidents passibles de l'impôt sur le revenu des collectivités, les organismes à caractère collectif énumérés ci-après, pour autant que leur siège statutaire ou leur administration centrale se trouve sur le territoire du Grand-Duché.“ Artikel 159 Absatz 2 LIR: „L'impôt sur le revenu des collectivités porte sur l'ensemble des revenus du contribuable.“ (263)  Artikel 160 LIR: „Sont passibles de l'impôt sur le revenu des collectivités pour leur revenu indigène au sens de l'article 156, les organismes à caractère collectif de l'article 159 qui n'ont ni leur siège statutaire, ni leur administration centrale sur le territoire du Grand-Duché.“ (264)  Artikel 156 LIR: „Sont considérés comme revenus indigènes des contribuables non-résidents: 1. le bénéfice commercial au sens des articles 14 et 15: a) lorsqu'il est réalisé directement ou indirectement par un établissement stable ou un représentant permanent au Grand-Duché, excepté toutefois lorsque le représentant permanent est négociant en gros, commissionnaire ou représentant de commerce indépendant.“ (265)  Die Luxemburger Körperschaftsteuer setzt sich zusammen aus einer auf 21 % festgesetzten Steuer auf die Unternehmensgewinne („ impôt sur le revenue des collectivités “ oder „IRC“) und, bei in der Stadt Luxemburg ansässigen Unternehmen, einer kommunalen Gewerbesteuer („ impôt commercial communal “) in Höhe von 6,75 %. Außerdem wird ein Aufschlag von 5 % auf die IRC von 21 % erhoben, der einem Beschäftigungsfonds zufließt. Der Solidaritätsaufschlag wurde 2012 mit Wirkung vom Steuerjahr 2013 von 5 % auf 7 % erhöht. Mit den für das Steuerjahr 2013 vorgenommenen Änderungen ist die Gesamtkörperschaftsteuer für die Stadt Luxemburg von 28,80 % auf 29,22 % gestiegen. Außerdem unterliegen die Luxemburger Unternehmen einer jährlichen Vermögenssteuer auf ihr Nettovermögen, die in einer Abgabe von 0,5 % auf den Nettowert des weltweiten Vermögens des Unternehmens zum 1. Januar eines jeden Jahres besteht. (266)  Die Anwendung von Artikel 164 Absatz 3 LIR auf Finanzierungsgesellschaften wurde von den Luxemburger Steuerbehörden in den Rundschreiben Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 und Nr. 164/2bis vom 8. April 2011 beschrieben; diese Rundschreiben wurden durch Circulaire du directeur des contributions LIR no 56/1-56bis/1 du 27 décembre 2016, traitement fiscal des sociétés exerçant des transactions de financement intra-groupe ersetzt. (267)  Siehe Erwägungsgrund 294. (268)  Rundschreiben LIR Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011, S. 2. (269)  Luxemburg ist seit dem 7. Dezember 1961 ein Mitgliedstaat der OECD. (270)  Siehe z. B. OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Einführung, Ziffer 16: „Die OECD-Mitgliedstaaten werden bestärkt, diese Grundsätze bei ihrer innerstaatlichen Verwaltungspraxis auf dem Gebiet der Verrechnungspreise zu befolgen; ebenso sind die Steuerpflichtigen aufgerufen, diese Grundsätze bei der steuerlichen Beurteilung, ob ihre Verrechnungspreisgestaltung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz übereinstimmt, zu befolgen …“ (271)  Die neueste Fassung wurde von der OECD am 15. Juli 2014 veröffentlicht. (272)  In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff „Verrechnungspreise“ die Preise, zu denen ein Unternehmen körperliche Waren oder immaterielle Vermögenswerte an verbundene Unternehmen liefert oder Dienstleistungen erbringt. OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, 2010 und 2017, Einführung, Ziffer 11. (273)  Siehe OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995, Ziffer 1.13; siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010 und 2017, Ziffer 1.14. (274)  Der Grundsatz des selbstständigen Unternehmens wird im in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien in der Einführung Ziffer 6 wie folgt erläutert: „Um den Grundsatz des selbstständigen Unternehmens auf konzerninterne Geschäftsvorfälle anzuwenden, müssen die einzelnen Unternehmen des Konzerns auf der Grundlage besteuert werden, dass sie bei ihren gegenseitigen Geschäftsvorfällen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz handeln. Die Beziehungen zwischen den Unternehmen eines multinationalen Konzerns können es jedoch erlauben, dass die Unternehmen für ihre konzerninternen Beziehungen besondere Bedingungen vereinbaren, die von denen abweichen, die vereinbart worden wären, wenn die Unternehmen des Konzerns als selbstständige, auf freien Märkten operierende Unternehmen gehandelt hätten. Um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Selbstständigkeit eines jeden Unternehmens korrekt angewendet wird, haben die OECD-Mitgliedstaaten den Fremdvergleichsgrundsatz übernommen, durch den die Auswirkungen solcher besonderen Bedingungen auf die Gewinnhöhe beseitigt werden sollen.“ Siehe auch OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2010, Ziffer 1.6. (275)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen von 2017, 10. Juli 2017. Spätere Änderungen und Ergänzungen zu den Kommentaren und Leitlinien zum OECD-Musterabkommen, die nicht zu einer Änderung des Wortlauts des Abkommens an sich führten, werden als für die Auslegung der Artikel dieses Abkommens geeignet betrachtet. Diesem Ansatz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kommentare und Leitlinien der OECD einschließlich der OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 und 2010 als internationaler Konsens über die Anwendung der Grundsätze des OECD-Musterabkommens betrachtet werden (siehe auch Kommentar zum OECD-Musterabkommen, 2010, Randnummer 35). (276)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, 22. Juli 2010. (277)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, 13. Juli 1995. Diese Leitlinien beruhten auf dem OECD-Bericht „Transfer Pricing and Multinational Enterprises (1979)“. (278)  Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 2017 enthalten die Erläuterungen und Änderungen, die in den BEPS-Berichten von 2015 über die Aktionspunkte 8-10 (Anpassung der anhand der Wertschöpfung berechneten Verrechnungspreise) und über Aktionspunkt 13 (Dokumentation von Verrechnungspreisen und länderbezogene Berichtlegung) beschrieben wurden. Außerdem enthalten die Leitlinien die im Jahr 2013 angenommenen geänderten Leitlinien für geschützte Bereiche (Safe Harbours), in denen anerkannt wird, dass ordnungsgemäß gestaltete geschützte Bereiche bestimmte mit der Erfüllung geltender Vorschriften verbundene Belastungen reduzieren und die Rechtssicherheit für Steuerpf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.