Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 13. (94)  Verrechnungspreisbericht, S. 13. (95)  Verrechnungspreisbericht, S. 13. (96)  Verrechnungspreisbericht, S. 13. (97)  Schreiben von Amazon vom 23. Oktober 2003, S. 4. (98)  Verrechnungspreisbericht, S. 14. (99)  Verrechnungspreisbericht, S. 29. (100)  Verrechnungspreisbericht, S. 30. (101)  Verrechnungspreisbericht, S. 20 und 21. (102)  Siehe […]. (103)  Vorbringen von Amazon vom 28. Oktober 2015: „Meeting mit dem mit dem Fall betrauten Team“, S. 8. (104)  7 Mio. USD im ersten Jahr und 8 Mio. USD im zweiten Jahr der Vereinbarung; in: internes Dokument von Amazon: Vereinbarung zwischen Amazon und [A], S. 155. (105)  Zwischen 7 Mio. USD im zweiten Jahr der Vereinbarung und 35 Mio. USD im fünften Jahr; in: internes Dokument von Amazon: Vereinbarung zwischen Amazon und [A], S. 155. (106)  Anfänglich 5 %, ab dem vierten Jahr nur noch 4 %; in: internes Dokument von Amazon: Vereinbarung zwischen Amazon und [A], S. 157. (107)  Verrechnungspreisbericht, S. 30. (108)  Verrechnungspreisbericht, S. 28. (109)  Die Amadeus-Datenbank enthält Finanzinformationen zu öffentlichen und privaten Unternehmen in Europa. Sie wird von Bureau van Dijk (BvD) geführt, einem Verlag für Firmeninformationen und Business-Intelligence-Anbieter. (110)  Die Steuerberatungsgesellschaft beschränkte die Suche auf die folgenden Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz und Spanien. (111)  Folgende Suchbegriffe wurden verwendet: Computational, Design, Marketing, Merchandising, Programming, Promotion, Services, Web Design. (112)  Algoriel, Askell, Decade, Seresco SA, Societe de Gestion de Terminaux Informatiques, Solutec und Sydelis. (113)  Verrechnungspreisbericht, Anhang V. (114)  Verrechnungspreisbericht, Anhang V, S. 46. (115)  Verrechnungspreisbericht, S. 31. (116)  Verrechnungspreisbericht, S. 31. (117)  Verrechnungspreisbericht, S. 32. (118)  Verrechnungspreisbericht, S. 34. (119)  Wegen der Behandlung von LuxSCS als steuerlich transparentes Unternehmen in Luxemburg werden von LuxOpCo an LuxSCS zahlbare Lizenzgebühren als steuerpflichtiges Einkommen nicht LuxSCS in Luxemburg, sondern seinen Partnern in den USA zugerechnet. Zudem hat Luxemburg seit dem 1. Januar 2004 keine Quellensteuer auf Lizenzgebühren erhoben, die für immaterielle Wirtschaftsgüter an nicht in Luxemburg ansässige Lizenzgeber gezahlt wurden. Daher erhebt Luxemburg auch keine Steuern auf die Erträge von LuxSCS. Da die USA LuxSCS jedoch nicht als steuerlich transparent, sondern vielmehr als unabhängiges Unternehmen mit Sitz in Luxemburg betrachten, kann die Besteuerung der Partner von LuxSCS in den USA für unbegrenzte Zeit aufgeschoben werden, solange die Erträge von LuxSCS nicht wieder in die USA zurückgeführt werden. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von LuxSCS in Luxemburg (steuerlich transparent) und in den USA (steuerlich nicht transparent) beruht somit auf einer sogenannten „hybriden Gestaltung“, d. h. einer unterschiedlichen Einstufung des Unternehmens nach Luxemburger und US-amerikanischem Steuerrecht. (120)  Siehe Erläuterung in Erwägungsgrund 127. (121)  Diese Unterstützungsleistungen beinhalteten Leistungen u. a. in den Bereichen allgemeine Verwaltung, Corporate und Public Relations, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, Budgetplanung, steuerliche und rechtliche Beratung sowie Schulungen und Personalentwicklung. (122)  Vorbringen von Amazon vom 21. August 2015, S. 7 und 8. (123)  Bericht von [Beratungsgesellschaft 3]: „E-commerce in Europe between 2006 and 2013: dynamics and economics“, 11. Mai 2017. Auf S. 7 wird erläutert: „Der Online-Einzelhandel ist ein Segment des elektronischen Handels. Gegenstand des Online-Einzelhandels ist der Online-Verkauf physischer Waren durch Online-Einzelhändler, d. h. durch Wirtschaftsteilnehmer, die Waren einkaufen, in ihrem Bestand halten und online verkaufen.“ (124)  Bericht von [Beratungsgesellschaft 3], 11. Mai 2017, Einleitung, S. 7. (125)  Bericht von [Beratungsgesellschaft 3], 11. Mai 2017, Rn. 18 und 67, S. 8 und S. 30. (126)  Bericht von [Beratungsgesellschaft 3], Rn. 18. In Rn. 20 des Berichts von [Beratungsgesellschaft 3] wird erläutert: „Der wesentliche Unterschied zwischen herkömmlichen Einzelhändlern und Online-Einzelhändlern besteht in den genutzten Vertriebswegen: Online-Einzelhändler verkaufen ihre Produkte über eine Website und liefern sie unter Nutzung leistungsfähiger Informationssysteme und einer komplexen logistischen Infrastruktur ohne Ladengeschäfte aus. Ihre Kostenstruktur ist u. a. durch die Investitionen in Informationstechnik sowie in die Versand- und die Logistikinfrastruktur und die erforderliche Technologie bestimmt; herkömmliche Einzelhändler vertreiben ihre Produkte in Ladengeschäften und müssen Miete für die Ladengeschäfte zahlen; diese Kosten entstehen Online-Einzelhändlern nicht.“ (127)  Bericht von [Beratungsgesellschaft 3], 11. Mai 2017, Rn. 24 und 25, S. 11. (128)  Bericht von [Beratungsgesellschaft 3], 11. Mai 2017, Rn. 29, S. 13. (129)  Dem Bericht zufolge waren dies das Vereinigte Königreich, Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien. (130)  Bericht von [Beratungsgesellschaft 3], 11. Mai 2017, Rn. 11, S. 5. (131)  Bericht von [Beratungsgesellschaft 3], 11. Mai 2017, Rn. 12, S. 5. (132)  Bericht von [Beratungsgesellschaft 3], 11. Mai 2017, Rn. 77, S. 33 und 34. (133)  Amazon.com Inc., Jahresbericht 2016, S. 3: „Wir versorgen Kunden über unsere Einzelhandels-Websites und konzentrieren uns auf die Auswahl, den Preis und die Kundenfreundlichkeit.“ (134)  Amazon bietet eine umfangreiche Auswahl an Verbrauchs- und Gebrauchsgütern an (u. a. Elektronik und allgemeine Waren sowie Medienerzeugnisse wie Bücher, Musik, Videos, Spiele und Software in physischer und in digitaler Form); Amazon.com Inc., Jahresbericht 2016, S. 68. (135)  Die Kundenfreundlichkeit beruht auf kontinuierlichen Innovationen in den Bereichen Software-Entwicklung, Merchandising und Management; Amazon.com Inc., Jahresbericht 2006, S. 4. Bestätigt auch durch Erklärungen von Amazon-Mitarbeitern, siehe E-Mail von [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA] vom 16. Juni 2008 in: Vorbringen von [Vice President International Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Retail Business, zuständig für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg] — Anlage 25: „Wir müssen uns weiterhin auf die Grundlagen des Einzelhandels konzentrieren: Senkung der Selbstkosten, effizientere Lagerlogistik, Ausweitung der Kategorien, Erweiterung der Auswahl innerhalb von Kategorien“, und Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 4. November 2014, Rn. 826:17 und 18: „Wie Ihnen bekannt ist, sind wir letztlich ein durchaus physisches Unternehmen.“ (136)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President International Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Retail Business, zuständig für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg], 3. November 2014, Rn. 427:18-23. (137)  Amazon, endgültige Abschriften: [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 4. November 2014, Rn. 588:25, Rn. 589:1-4. (138)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 18, Rn. 35, und Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President International Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Retail Business, zuständig für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg], 3. November 2014, Rn. 427:18-23, Amaon, endgültige Abschriften: [Vice President International Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Retail Business, zuständig für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg], 3. November 2014, Rn. 427:18-23. (139)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 19, Rn. 39-41. (140)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 28, Rn. 71. (141)  Die Auswahl umfasst auch das jeweilige Zubehör. Das Angebot an geeignetem Zubehör ist für Amazon sehr wichtig, insbesondere um beim Verkauf von Elektronikartikeln eine positive Gewinnspanne zu erzielen. Siehe Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 200, Rn. 24 und 25, S. 201, Rn. 1-7: „Ich meine, für einen erfolgreichen Elektronik-Einzelhändler ist überlebenswichtig, dass er Zubehör für die Geräte verkauft — aus dem einfachen Grund, dass mit den Geräten an sich keine oder nur geringe Gewinne zu erzielen sind und bei Zubehör höhere Gewinne erwirtschaftet werden, außer bei einigen, denen es gelungen ist, hohe Margen bei Geräten zu erzielen; in der Regel wird das Geld aber mit Zubehör verdient, und das ist entscheidend.“ Welches Zubehör für die Produkte geeignet ist, kann nicht allein mit einem Algorithmus berechnet werden, sondern muss durch (lokale) menschliche Unterstützung ermittelt werden; siehe Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 201, S. 203, Rn. 8-11, Rn. 9-17, S. 204, Rn. 3-14: […]. (142)  Siehe Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 21, Rn. 11 und 12: „Wenn Sie etwas verkaufen wollen, müssen Sie es vorrätig haben, oder?“; siehe auch Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President European Retail Business, zuständig für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg, früher Country Manager France, Amazon.fr SAS, Clichy, Frankreich], 5. November 2014, Rn. 918: 10-18: „Wenn Sie ein Produkt nicht vorrätig haben, können Sie es doch wohl auch nicht verkaufen. … Je stärker die Auswahl ausgeweitet wird, desto eher können Sie Einnahmen steigern.“ (143)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 18, Rn. 36. (144)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President International Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Retail Business, zuständig für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg], 3. November 2014, Rn. 420:3-4. (145)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 30, Rn. 78. (146)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 42, Rn. 15-20. (147)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 73, Rn. 20-25, S. 74, Rn. 2-6: Die hohe Bedeutung der lokalen Anpassung wurde in Erklärungen von Amazon-Mitarbeitern bestätigt: Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 95, Rn. 5 und 6. „Der Einzelhandel ist sehr stark lokal geprägt …;“ Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President European Retail Business, zuständig für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg, früher Country Manager France, Amazon.fr SAS, Clichy, Frankreich] 5. November 2014, Rn. 909:10-17; „… wichtig für uns ist nicht, was sich anderswo verkauft, sondern was die lokalen Kunden brauchen und wünschen.“ (148)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 43, Rn. 19-21. Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 5. November 2014, Rn. 961:17-23. (149)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 25, Rn. 19 und 20. (150)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 4. November 2014, Rn. 761:19-24: (151)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 4. November 2014, Rn. 762:1-7, Rn. 763:9-10. Vorbringen [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 17. Januar 2013, S. 23, Rn. 23-25, S. 24, Rn. 1-7: … (152)  Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 4. November 2014, Rn. 800:19-23. (153)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 19, Rn. 38. (154)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 61, Rn. 182: Bis 2005 war die Preisbildungstechnologie bei Amazon der geschäftlichen Notwendigkeit der Festsetzung konkurrenzfähiger Preise nicht gewachsen und bedurfte umfangreicher manueller Eingriffe. (155)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 18 und 19, Rn. 37. (156)  Siehe Amazon, endgültige Abschriften: [Senior Vice President, Chief Financial Officer, Amazon Corporate LLC, USA], 17. November 2014, Rn. 2883:6-18, S. 78: „Ja. So ist es. — Der Schwerpunkt sollte aber auf … wissen Sie, bei unseren Marketingmaßnahmen, bis in die jüngste Vergangenheit, bestand unsere Marketingarbeit vor allem darin, sehr spezifische Kundentransaktionen zu unterstützen. Der Kundenverkehr auf unseren Websites soll gesteigert werden; das ist sicher das Wichtigste, und wir erreichen das besonders durch ein Partnerprogramm; außerdem nutzen wir verschiedene Maßnahmen zum Online-Marketing; dabei geht es darum, — also wenn jemand ein Fernsehgerät von Samsung sucht, geht es darum —, ihn zur Seite mit unseren Angeboten zu bringen, damit er das Gerät über diese Seite kauft. Das versuchen wir zu erreichen.“ (157)  Dieses Programm war von überragender Bedeutung für Amazon. Siehe Amazon, endgültige Abschriften: [Senior Vice President, Product Management-Retail, Amazon Corporate LLC, USA, früher Vice President/General Manager Worldwide Operations, Amazon Corporate LLC, USA], 14. November 2014, Rn. 2755:1-7, […]. Amazon verwendet erhebliche Mittel auf dieses Programm (siehe Tabelle 7). (158)  Siehe Vorbringen [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 17. Januar 2013, S. 175, Rn. 1-3. Die Organisation der Vermarktung war eine zentrale Funktion für die Lenkung des Internetverkehrs auf die Amazon-Website. Siehe auch Vorbringen [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 17. Januar 2013, S. 174:10-12. Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 36: 1-3. Amazon, endgültige Abschriften, [Vice President European Retail Business, zuständig für das gesamte Einzelhandelsgeschäft in Europa, LuxOpCo, Luxemburg, früher Country Manager France, Amazon.fr SAS, Clichy, Frankreich], 5. November 2014, Rn. 907:1-2: […]; und Amazon, endgültige Abschriften: [Vice President Technology-Software Development, Amazon Web Services, Inc. USA], 7. November 2014, Rn. 1532:7-8: Das Partnerprogramm war für Amazon mit einem „… beachtlichen Zustrom von Kunden …“ verbunden. (159)  Vorbringen [Vice President Sales International, Amazon Corporate LLC, USA, früher Head of European Third Party Business (z. B. Marketplace), LuxOpCo, Luxemburg], 17. Januar 2013, S. 69:24 und 25, S. 70: 1-6. (160)  Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 117, Rn. 6-12: […]. (161)  Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 73. Rn. 25, S. 74, Rn. 1-7. (162)  Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 182, Rn. 1-4. (163)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 105, Rn. 25, S. 106, Rn. 1-15: […], Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 107, Rn. 2-5; […]. (164)  Vorbringen von [Vice President und Country Manager Germany, Amazon Deutschland Services GmbH, München, Deutschland], 13. Juni 2014, S. 102, Rn. 4-14. Siehe auch Vorbringen [Senior Vice President Product Management — Retail, Amazon Corporate LLC, USA], 18. September 2014, S. 41: Rn. 22-25: […]. (165)  Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016, S. 1. (166)  Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016, Das technologiezentrierte E-Tailing-Geschäft von Amazon, S. 4. Amazon führt das folgende Beispiel an: „Ein Beispiel: Ein sehr großer herkömmlicher Einzelhändler bietet vielleicht einige Zehntausend Artikel an; auf den europäischen Websites von Amazon wurden im Jahr 2005 dagegen fast 3,7 Mio. und im Jahr 2013 etwa [20-30] Mio. unterschiedliche Artikel angeboten. Ein sehr erfolgreicher herkömmlicher Einzelhändler verarbeitet jährlich vielleicht einige Zehntausend Geschäftsvorgänge; auf den europäischen Websites von Amazon wurden im Jahr 2005 dagegen fast 71 Mio. und im Jahr 2013 etwa [1-1,5] Mio. Geschäftsvorgänge verarbeitet. Es wäre schlicht unmöglich, Mitarbeiter in ausreichender Anzahl zu beschäftigen, um beispielsweise die Preise von Millionen einzelner Produkte zu ermitteln — geschweige denn, zu entscheiden, welche Bestände von diesen Produkten vorrätig zu halten wären, und ganz abgesehen davon, jede der betreffenden Kundenbestellungen einzeln zu verarbeiten.“ (167)  Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016, Das technologiezentrierte E-Tailing-Geschäft von Amazon, S. 4. (168)  Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016, Das technologiezentrierte E-Tailing-Geschäft von Amazon, S. 3. Amazon führt das folgende Beispiel an: „Einige Funktionen, beispielsweise die persönliche Identifizierung, die Kunden die Anmeldung auf der Website ermöglicht, oder der Item Master Service, über den ein Katalog sämtlicher bei Amazon angebotenen Produkte geführt wird, sind seit Beginn der Geschäftstätigkeit von Amazon verfügbar; die zugrunde liegende Technologie wurde im Laufe der Jahre jedoch vollständig (und kontinuierlich) überarbeitet. … die Identifizierungstechnologie, die Amazon im Jahr 2010 nutzte, hatte wenig mit der vor 2005 eingesetzten Identifizierungstechnologie gemein; der bis 2005 genutzte Dienst wurde disassembliert und in Form einiger weniger umfangreicher, besser zu handhabender Dienste neu geschrieben, die Identifizierungen gemeinsam vornehmen; dadurch wurde die Technologie an die Entwicklung des Umfangs der Geschäftstätigkeit von Amazon angepasst.“ (169)  Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016, Das technologiezentrierte E-Tailing-Geschäft von Amazon, S. 4. (170)  Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016, Das technologiezentrierte E-Tailing-Geschäft von Amazon, S. 1. (171)  Die Hardware-Technologie besteht in physischen Geräten, insbesondere in Servern. (172)  Vorbringen von Amazon vom 22. Juli 2016, Das technologiezentrierte E-Tailing-Geschäft von Amazon, S. 2 und 3. (173)  Als Vollzeitäquivalent (VZÄ) wird die Anzahl der Stunden bezeichnet, die ein Mitarbeiter in Vollzeitanstellung beschäftigt ist. (174)  Vorbringen von Amazon vom 20. Januar 2017, S. 2-4; internes Dokument von Amazon: EU Policies and Procedures Manual, gültig seit dem 1. Mai 2006. (175)  Vorbringen von Amazon vom 6. März 2017, Anhang 28a. (176)  Vorbringen von Amazon vom 8. Februar 2017, S. 1 und 2, und Vorbringen von [Director International Tax and Tax Policy, Amazon Corporate LLC, USA], 24. April 2014, S. 200, Rn. 23-201 Rn. 3: […]. (177)  Nach dem Vorbringen von Amazon vom 8. Februar 2017, S. 1-3, schlossen LuxSCS und LuxOpCo am 29. Dezember 2006 eine Vereinbarung über eine Kreditfazilität (Credit Facility Agreement) im Zusammenhang mit dem Cash-Management. Diese Vereinbarung wurde am 1. März 2007, 1. Januar 2009, 1. April 2011 und 1. Januar 2012 geändert und neu abgefasst. (178)   „Back-to-back-activity: EHT [LuxSCS] leiht AEU [LuxOpCo] eigene Mittel unter Berechnung eines Darlehenszinses, und AEU [LuxOpCo] investiert die Mittel“, und „… alle bestehenden Finanzierungstransaktionen zwischen EHT [LuxSCS] und AEU [LuxOpCo] werden in ein einziges Darlehensinstrument zusammengeführt, das die Merkmale einer Kreditfazilität aufweisen wird“. Siehe Vorbringen von Amazon vom 5. März 2015, Anlage 22, S. 7. (179)  Vorbringen von Amazon vom 8. Februar 2017, S. 2. (180)  Jahresabschlüsse von LuxOpCo 2006-2013. (181)  Eine Definition der anrechenbaren Kosten ist Fußnote 61 zu entnehmen. (182)  Die Dienstleistungsvereinbarungen enthalten alle identische Vorschriften über die Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter (Abschnitt 3), die Entschädigung (Abschnitt 4), Status und Pflichten der Parteien (Abschnitt 5), Vertraulichkeit (Abschnitt 6), Dauer und Kündigung (Abschnitt 7) und höhere Gewalt (Abschnitt 8) sowie gemeinsame allgemeine Bestimmungen (Abschnitt 9). Die Definition des Begriffs „anrechenbare Kosten“ in Anlage 1 ist bei allen Dienstleistungsvereinbarungen gleich. (183)  Dienstleistungsvereinbarungen, Absatz 2.1 (Allgemeines): (184)  Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Amazon.fr. Sarl und LuxOpCo, Absätze 2.2 (Dienstleistungen im Bereich der Auftragsabwicklung) und 2.3 (Kunden- und Händlerdienstleistungen). (185)  Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Amazon.de GmbH und LuxOpCo, Absätze 2.2 (Kunden- und Händlerdienstleistungen) und 2.3 (Unterstützungsdienstleistungen). (186)  Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Amazon.fr Logistique SAS und LuxOpCo, Absatz 2.2 (Dienstleistungen im Bereich der Auftragsabwicklung). (187)  Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Amazon Logistik GmbH und LuxOpCo, Absatz 2.2 (Dienstleistungen im Bereich der Auftragsabwicklung). (188)  Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Amazon.co.uk Ltd und LuxOpCo, Absätze 2.2 (Dienstleistungen im Bereich der Auftragsabwicklung, 2.3 (Kunden- und Händlerdienstleistungen) und 2.4 (Unterstützungsdienstleistungen). (189)  Dienstleistungsvereinbarungen, Absatz 5.1 (Keine Vertretung). (190)  Dienstleistungsvereinbarungen, Absatz 5.2 (Provider-Verpflichtungen). (191)  Dienstleistungsvereinbarungen, Abschnitt 5 (Status und Pflichten der Parteien). (192)  Wie in Absatz 2.3.2.1 erläutert, hat Amazon die Auswahl,

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