Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t, der in einem Unternehmen durch eine eingehende Produktbestellung ausgelöst wird. Er umfasst die Lagerung, das Auffinden des bestellten Artikels, die Verpackung und den Versand (direkt oder über Dritte). (16)  https://services.amazon.com/fulfillment-by-amazon/benefits.htm/ref=asus_fba_hnav. (17)  Amazon.com Inc., Jahresbericht 2002, S. 2. Siehe auch Verrechnungspreisbericht, S. 6-7. (18)  Amazon, Schriftsatz im Anschluss an das Verfahren, S. 81, Rn. 253. (19)  In diesem Beschluss wird die Website www.amazon.nl aus dem Begriff der „EU-Websites“ ausgenommen, weil diese Website erst nach dem in diesem Beschluss berücksichtigten Zeitraum in Betrieb genommen wurde. (20)  Amazon.com Inc., Jahresbericht 2016, S. 3. (21)  Amazon.com Inc., Jahresbericht 2016, S. 4 u. 67. (22)  Der Begriff „verbundene lokale Unternehmen in der EU“ beinhaltet in diesem Beschluss folgende Unternehmen: Amazon.co.uk Ltd., Amazon.fr SARL, Amazon.fr Logistique SAS, Amazon.de GmbH und Amazon Logistik GmbH; diese Unternehmen waren seit dem 1. Mai 2006 verbundene lokale Unternehmen in der EU. (23)  Verrechnungspreisbericht, S. 12. (24)  Vorbringen von Amazon vom 5. März 2015: Anlage 6. (25)  Vorbringen von Amazon vom 5. März 2015: Anlage 6. (26)  Verrechnungspreisbericht, S. 13. „Ab dem Zeitpunkt der Umstrukturierung wird sich die Tätigkeit von LuxSCS hauptsächlich auf die einer immateriellen Holdinggesellschaft und eines Beteiligten an der ständigen Weiterentwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter nach Maßgabe der CSA beschränken. Außerdem erteilt LuxSCS LuxOpCo eine Lizenz für die immateriellen Wirtschaftsgüter und erhält Lizenzgebühren nach dieser Lizenz.“ (27)  Schreiben von Amazon vom 20. April 2006 an die Luxemburger Steuerbehörde (Entwurf der Steuerberatungsgesellschaft von Amazon [Beratungsgesellschaft 1]), S. 2: „EHT [LuxSCS], eine mittelbar zu 100 % im Eigentum der Amazon.com Inc. stehende Tochtergesellschaft wurde ausschließlich gegründet, um als Inhaber des geistigen Eigentums zu fungieren und das geistige Eigentum (ausschließlich durch finanzielle Beiträge) weiterzuentwickeln. … die Tätigkeit von EHT [LuxSCS] beschränkt sich darauf, bloßer Inhaber des geistigen Eigentums von Amazon in der EU zu sein und sich an AEU zu beteiligen; außerdem hat EHT [LuxSCS] eine begrenzte Anzahl an Vereinbarungen geschlossen, die für den Betrieb der Luxemburger Struktur (wie im Folgenden in Abschnitt 1.2 beschrieben) erforderlich waren. EHT [LuxSCS] erzielt ausschließlich passive Einnahmen (Lizenzgebühren und Zinsen) über seine Tochtergesellschaften.“ In Abschnitt 1.2 dieses Schreibens werden die in diesem Beschluss in Erwägungsgrund 105 genannten Vereinbarungen erläutert. (28)  Jahresabschlüsse LuxSCS 2005-2013. Das konzerninterne Darlehen von LuxSCS an LuxOpCo wurde im relevanten Zeitraum bis 2013 auf [2-2,5] Mrd. EUR erhöht. Ein weiteres Unternehmen innerhalb der Gruppe, das in gewissem Umfang von LuxSCS finanziert wurde, war die Amazon Eurasia Holding Sarl ([20-30] Mio. EUR im Jahr 2013). (29)  License Agreement For Pre-existing Intellectual Property und Assignment Agreement For Pre-existing Intellectual Property, beide mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zwischen LuxSCS und ATI geschlossen. (30)  Geänderte und neu abgefasste Vereinbarung über die Teilung der Kosten und Risiken der Entwicklung immaterieller Wirtschaftsgüter zwischen LuxSCS, ATI und A9 mit Wirkung zum 1. Januar 2005. Die Kostenteilungsvereinbarung vor der CSA von 2005 wurde zwischen LuxSCS und A9 mit Wirkung zum 7. Juni 2004 geschlossen. Die CSA wurde erneut mit Wirkung zum 5. Januar 2009 geändert und neu abgefasst und dann nochmals mit Wirkung zum 1. Januar 2014 geändert. (31)  Die Vereinbarung über die Abtretung von Rechten des geistigen Eigentums und die Lizenzvereinbarung wurde mit Wirkung zum 30. April 2006 zwischen LuxSCS, der Amazon.fr SARL, der Amazon.de GmbH und der Amazon.co.uk Ltd. geschlossen. (32)  Nach Absatz 1.8 der CSA sind „Nebenprodukte“ „alle neuen Produkte, die von einer Partei [der CSA] oder für eine Partei [der CSA] aus bereits vorhandenem Material, das Bestandteil des geistigen Eigentums einer anderen Partei ist oder auf dem Zugang zu diesem geistigen Eigentum oder der Nutzung dieses geistigen Eigentums beruht. …“ (33)  CSA, Abschnitt 6 (Lizenz und Eigentum). Wie in der CSA in Absatz 6.4 erläutert, erteilten A9 und ATI LuxSCS nach der CSA nicht nur Lizenzen für die immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern LuxSCS blieb zudem Eigentümer aller von LuxSCS eingebrachten immateriellen Wirtschaftsgüter. (34)  CSA, Absatz 1.13 (Gegenstand der Lizenz). (35)  CSA, Abschnitt 4, „Entwicklung der Kostenteilung“, und Abschnitt 5, „Zahlungen“. (36)  CSA, Absatz 9.12. (37)  Am 5. Januar 2009 in Kraft getretene CSA, Absatz 2.3. (38)  Wie in der CSA in Abschnitt 1.1 erläutert, beschränkt sich der Beitrag von A9 an Rechten des geistigen Eigentums zur CSA auf die Rechte des geistigen Eigentums, die im Zusammenhang mit der Forschung und mit Navigationstechnologien im elektronischen Handel im Eigentum von A9 standen oder die A9 auf sonstige Weise innehatte. (39)  Zu diesen Rechten zählen die Technologie für die Software-Plattform von Amazon, die Gestaltung der EU-Websites, Kataloge, Such- und Navigationsfunktionen, der Logistikprozess, die Auftragsverarbeitung und Funktionen in den Bereichen Kundendienst und Personalisierung. Weitere Informationen siehe Erwägungsgründe 174 ff. (40)  Gesammelte Daten über Produkte und Kunden. Dazu zählen u. a. Kundenbewertungen, Bewertungen in Medien, Produktdaten, Kundennamen und Übersichten über bisherige Bestellungen („Bestellhistorien“). Wie im Vorbringen von Amazon vom 21. August 2015 erläutert, erwarb LuxSCS im Rahmen der Umstrukturierung des Europageschäfts das rechtliche Eigentum an den Daten europäischer Kunden, die die Amazon International Sales, Inc. und die Amazon International Marketplace, Inc. gesammelt hatten. Die Kundendatenbank wurde später von LuxOpCo weiterentwickelt und verwaltet. (41)  Dazu zählen die Marken, der Firmenname, die Gestaltung, Logos und die Darstellung von Amazon sowie damit verbundene immaterielle Wirtschaftsgüter. (42)  CSA, Absätze 1.1, 1.4 und 1.11: „Unbeschadet der vorstehenden Bedingungen vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die Namen von Domänen im World Wide Web nicht zu den … immateriellen [Wirtschaftsgütern] zählen.“ (43)  Wie im Vorbringen von Amazon vom 12. Juni 2015 erläutert, übertrug LuxSCS am 16. Dezember 2013 die Beteiligung an LuxOpCo auf die Amazon Europe Core S.à r.l. (44)  Verrechnungspreisbericht, S. 12. (45)  Verrechnungspreisbericht, S. 30. (46)  Vorbringen von Amazon vom 5. März 2015, Rn. 6, und internes Dokument von Amazon: Schreiben von Amazon vom 14. April 2006 an die Luxemburger Steuerbehörde, S. 2. (47)  Verrechnungspreisbericht, S. 30. (48)  Verrechnungspreisbericht, S. 13. (49)  Als „seller of record“ wird das Unternehmen bezeichnet, in dessen Eigentum die zu verkaufenden Waren stehen, das diese Waren zum Verkauf anbietet, und das für Rechnungsstellung und die Zahlung von Mehrwertsteuer zuständig ist. (50)  Parlament des Vereinigten Königreichs, Unterhaus: Bericht über die Jahresabschlüsse 2011-2012 für die britische Zoll- und Finanzbehörde (HM Revenue and Customs) — schriftliche Erklärung für die Amazon EU Sarl durch Andrew Cecil (Director EU Public Policy, LuxOpCo, Luxemburg), 13. November 2012: „Die Amazon EU Sarl ist Eigentümerin des Bestands, erhält die mit dem Verkauf dieser Produkte an Endkunden erzielten Gewinne und trägt das Verlustrisiko. In Luxemburg verarbeitet die Amazon EU Sarl Zahlungen ihrer europäischen Kunden.“ Abrufbar unter: https://publications.parliament.uk/pa/cm201213/cmselect/cmpubacc/writev/716/m03.htm. (51)  Vorbringen von Amazon vom 22. März 2016, S. 1-2, und Anhang E zu diesem Dokument. (52)  LuxOpCo leitete das Cash-Pooling und übernahm das Liquiditätsmanagement für das Europageschäft von Amazon; siehe internes Dokument von Amazon: Luxembourg Headquarters — Overview, S. 11-17, und internes Dokument Amazon: Pre & Post Goldcrest Balance Sheet Analysis, S. 1, sowie internes Dokument von Amazon: Advance Tax Agreement, Schreiben von Amazon an Herrn […], 2. April 2014, Rn. 11, und internes Dokument von Amazon: EU Policies and Procedures Manual, gültig seit dem 1. Mai 2006, S. 3. (53)  Schreiben von Amazon vom 14. April 2006 an die Luxemburger Steuerbehörde, S. 2. (54)  Bei steuerlichen Einheiten (nach dem System der steuerlichen Integration (régime d'intégration fiscal)) kann eine Muttergesellschaft als Gruppe gemeinsam mit einer oder mehreren Tochtergesellschaften besteuert werden. Für die Zwecke der Körperschaftsteuer werden die Tochtergesellschaften als von der Muttergesellschaft übernommen betrachtet. Eine Behandlung als steuerliche Einheit nach dem System der steuerlichen Integration kommt dann in Betracht, wenn die Muttergesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 95 % am Gesellschaftskapital einer Tochtergesellschaft beteiligt ist und sowohl die Muttergesellschaft als auch die Tochtergesellschaften in Luxemburg ansässige vollumfänglich körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften sind. Die Konsolidierung muss für mindestens fünf Geschäftsjahre bestehen (Artikel 164bis LIR). (55)  Verrechnungspreisbericht, S. 12. (56)  Vorbringen von Amazon vom 6. März 2017. Anhang 28a. (57)  Verrechnungspreisbericht, S. 12. (58)  Siehe Abschnitt 2.3.3.3. (59)  Interne Unterlagen von Amazon: Amended and Restated Service Agreement between LuxOpCo and Amazon.fr SARL, Amended and Restated Service Agreement between LuxOpCo and Amazon.fr Logistique SAS, Amended and Restated Service Agreement between LuxOpCo and Amazon.co.uk Ltd., Amended and Restated Service Agreement between LuxOpCo and Amazon Logistik GmbH und Amended and Restated Service Agreement between LuxOpCo and Amazon.de GmbH, in Kraft getreten jeweils am 1. Mai 2006. (60)  Siehe Erwägungsgrund 109. (61)  Dienstleistungsvereinbarungen, Absatz 4.1 (Gebühren): „Als Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen durch [verbundenes lokales Unternehmen in der EU] zahlt [LuxOpCo] dem [verbundenen lokalen Unternehmen in der EU] Gebühren (im Folgenden „Dienstleistungsgebühren“) in Höhe der anrechenbaren Kosten (nach Maßgabe von Anlage 1), die dem [verbundenen lokalen Unternehmen in der EU] bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen entstanden sind, zuzüglich des anwendbaren Aufschlags nach Anlage 1. …“ Nach Anlage 1 wurden als „anrechenbare Kosten“ die Summe sämtlicher nach in den USA allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen bestimmter mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit den Dienstleistungen entstandener Betriebskosten abzüglich Zinsaufwendungen, von verbundenen lokalen Unternehmen in der EU ausgeschütteter Dividenden, Fremdwährungsausgaben und sonstiger in angemessener Weise einvernehmlich ausgeschlossener Ausgaben bezeichnet. Der „anwendbare Aufschlag“ war ein prozentualer Anteil der anrechenbaren Kosten, der sich je nach Merkmalen der erbrachten Dienstleistung und je nach verbundenen lokalen Unternehmen in der EU zwischen 3 und 8 % bewegte. (62)  Wie in den Erwägungsgründen zu den Dienstleistungsvereinbarungen erläutert, wurde der Kostenaufschlag auf der Grundlage einer „umfassenden wirtschaftlichen Analyse“ der nach dem Fremdvergleichsgrundsatz festgelegten Entschädigung für die von den verbundenen lokalen Unternehmen in der EU erbrachten Dienstleistungen ermittelt. (63)  Internes Dokument von Amazon: Lizenzvereinbarung, Absatz 2.5 (Jährliche Lizenzgebühr) und Anlage A. (64)  Lizenzvereinbarung, Absatz 1.4: „Europäisches Land“ bedeutet: „(a) die wirtschaftliche, wissenschaftliche und politische Organisation, die als Europäische Union bekannt ist und zum Inkrafttreten der Vereinbarung [am 30. April 2006] Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, das Vereinigte Königreich, Spanien, Portugal, Österreich, Finnland, Schweden, Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien umfasste und alle übrigen Länder beinhaltete, die dieser Organisation während der Dauer der Lizenzvereinbarung beitreten könnten, sowie (b) alle auf der Website unter der Adresse http://europa.eu.int/abc/governments/index_en.htm# als ‚Beitrittsländer‘ oder ‚sonstige europäische Länder‘ genannten Länder und alle Rechtsnachfolger dieser Länder bzw. alle Länder, die an die Stelle dieser Länder treten könnten oder getreten sind.“ (65)  Lizenzvereinbarung, Absatz 2.1 Buchstabe a und Absatz 1.5 betreffend den Gegenstand der Lizenz. In Absatz 2.1 Buchstabe a heißt es: „(a) ‚Erteilung einer ausschließlichen Lizenz für geistiges Eigentum‘. Amazon EHT [LuxSCS] gewährt AEU [LuxOpCo] nach Maßgabe sämtlicher gegenwärtiger und künftig zu erwerbender Rechte des geistigen Eigentums an geistigem Eigentum, das im Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS] steht oder geistiges Eigentums von Amazon EHT [LuxSCS] beinhaltet, unwiderruflich das folgende ausschließliche Recht und erteilt die unwiderrufliche und ausschließliche Lizenz zur Nutzung des geistigen Eigentums von Amazon EHT [LuxSCS] während der Dauer der Vereinbarung ausschließlich für den folgenden Gegenstand der Lizenz: (i) Schaffung, Nutzung, Reproduktion, Vervielfältigung, Modifizierung, Übersetzung, Einbindung in Datenbanken bzw. Extrahierung aus einer Datenbank und zur Schaffung von Nebenprodukten aus geistigem Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS]; (ii) öffentliche Aufführung oder Darstellung, Import, Ausstrahlung und Übertragung, Vertrieb und Verbreitung in der Öffentlichkeit mit beliebigen Mitteln u. a. einschließlich drahtgebundener und drahtloser Verfahren, Satellit, Kabel oder Netz, zur Erteilung von Lizenzen, Angebot zum Verkauf, Verkauf, Vermietung und Leasing oder Verleihen von Originalen oder Kopien sowie sonstiger kommerzieller oder nicht kommerzieller Verwertung von geistigem Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS] (und von Nebenprodukten); und (iii) Erteilung von Unterlizenzen für die vorstehend genannten Rechte einschließlich des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen an weitere Dritte an verbundene Unternehmen oder an Dritte. …“ (66)  Diese immateriellen Wirtschaftsgüter wurden in der Lizenzvereinbarung als „Nebenprodukte“ bezeichnet und umfassten nach Absatz 1.3 „alle von oder für AEU [LuxOpCo] geschaffenen Werke, die aus bereits vorhandenem Material oder infolge des Zugangs zu geistigem Eigentum oder durch die Verwendung von geistigem Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS] [einschließlich der immateriellen Wirtschaftsgüter] geschaffen wurden …“ (67)  Internes Dokument von Amazon: Lizenzvereinbarung, Absatz 2.1 Buchstabe b: „AEU [LuxOpCo] verpflichtet sich unwiderruflich und ausschließlich, sämtliche Rechte und Ansprüche sowie das Eigentum an allen aus dem geistigen Eigentum von Amazon EHT [LuxSCS] hervorgegangenen Nebenprodukten nach Absatz 2.1 Buchstabe a, die von oder für AEU [LuxOpCo] geschaffen wurden, an Amazon EHT [LuxSCS] und seine Rechtsnachfolger abzutreten.“ (68)  Lizenzvereinbarung, Absatz 9.2: „(a) AEU [LuxOpCo] bemüht sich auf eigene Kosten nach Kräften, jegliche unbefugte Nutzung geistigen Eigentums von Amazon EHT [LuxSCS] zu verhindern, zu untersuchen und zu verfolgen. AEU [LuxOpCo] verpflichtet sich, Amazon EHT [LuxSCS] unverzüglich über solche unbefugte Nutzungen zu unterrichten, von denen AEU [LuxOpCo] Kenntnis erlangt. Um die Abstimmung von Durchsetzungsmaßnahmen zu erleichtern, konsultiert AEU [LuxOpCo] Amazon EHT [LuxSCS], bevor es Maßnahmen unternimmt, um diese unbefugte Nutzung geistigen Eigentums von Amazon EHT [LuxSCS] zu verhindern. (b) AEU [LuxOpCo] kann auf eigene Kosten Rechtsstreitigkeiten anstrengen und betreiben, um seine Rechte nach dieser Vereinbarung vor Verletzungen zu schützen, und kann sämtliche Rückflüsse, behalten, die es aufgrund solcher Rechtsstreitigkeiten erlangt.“ Siehe auch Lizenzvereinbarung, Absatz 2.3 (Erhaltung) und Absatz 9.5 (Einhaltung geltender Vorschriften, Datenschutz). (69)  Internes Dokument von Amazon: Lizenzvereinbarung, Absatz 3.1: (70)  Lizenzvereinbarung, Absatz 7 (keine Garantien): „Jede Partei stellt der jeweils anderen Partei nach Maßgabe dieser Vereinbarung ihr Material bereit und erbringt ihre Dienstleistungen ‚as is‘, ‚mit allen etwaigen Mängeln‘ und ohne jegliche expliziten, impliziten, gesetzlichen oder sonstigen Garantien u. a. impliziter Garantien der Handelsüblichkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, einer angemessenen Sorgfalt, fachgerechter Ausführung, bestimmter Ergebnisse, der Freiheit von Viren und der Genauigkeit oder Vollständigkeit, auf die die Parteien ausdrücklich verzichten, und jede Partei übernimmt das vollständige Risiko hinsichtlich der Ergebnisse und der Erbringung dieser Dienstleistungen und der Bereitstellung des Materials. Es wird keine Haftung für Rechtsmängel oder die Nichtverletzung von Rechten des geistigen Eigentums und keine Haftung dafür übernommen, dass keine Partei und kein sonstiges Unternehmen eine Beeinträchtigung der Nutzung der Informationen erfährt, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind.“ (71)  Sogenanntes „ Drittmaterial “. Im Februar 2011 beispielsweise erwarb LuxOpCo das uneingeschränkte Eigentum an der LoveFilm Group einschließlich des geistigen Eigentums dieser Gruppe (siehe Vorbringen von Amazon vom 4. Mai 2015). Im Rahmen der Integration im Anschluss an die Übernahme [Übernahme Q] beschloss Amazon, sämtliche „Rechte an digitalen Inhalten“ […] bei LuxOpCo zu bündeln. […]. In der Lizenzvereinbarung, Absatz 3.2, heißt es: „Drittmaterial: Während der Dauer der Vereinbarung kann AEU [LuxOpCo] zu gegebener Zeit durch Lizenzen oder auf sonstige Weise Rechte oder das Eigentum an Drittmaterial erwerben, das AEU [LuxOpCo] in Verbindung mit dem Gegenstand der Lizenz verwenden kann (‚Drittmaterial‘). Wenn AEU [LuxOpCo] in Verbindung mit dem Erhalt einer Lizenz für Drittmaterial das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen für dieses Drittmaterial an Amazon EHT [LuxSCS] erwirbt, erteilt AEU [LuxOpCo] Amazon EHT [LuxSCS] hiermit das gebührenfreie und nicht ausschließliche Recht und die gebührenfreie und nicht ausschließliche Lizenz zur Verwendung dieses Drittmaterials während der Dauer der Vereinbarung in der gleichen Weise und für die gleichen Zwecke, für die AEU [LuxOpCo] eine Lizenz für dieses Drittmaterial erteilt wurde. Wenn AEU [LuxOpCo] das Eigentum an Drittmaterial erwirbt, erteilt AEU [LuxOpCo] Amazon EHT [LuxSCS] hiermit gebührenfrei und nicht ausschließlich das gebührenfreie und nicht ausschließliche Recht und die gebührenfreie und nicht ausschließliche Lizenz zur Verwendung dieses Drittmaterials während der Dauer der Vereinbarung im gleichen Umfang, in dem auch AEU [LuxOpCo] dieses Drittmaterial als Eigentümer des Drittmaterials nutzen kann.“ (72)  Vorbringen von Amazon vom 18. Januar 2016: „Sowohl LuxOpCo als auch ASE stützen sich in ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit auf die immateriellen Wirtschaftsgüter. Das Bestandsrisiko sowie die Preisbildung, die Auftragsabwicklung, die Verwaltung und die Registrierung Dritter auf den Amazon Marketplaces (um nur einige wenige Beispiele zu nennen) werden in erheblichem Umfang automatisiert, und LuxSCS erteilt die Lizenz für die Nutzung der erforderlichen Technologie. Aufgrund dieser Automatisierung erfordern diese Funktionen eine über die Überwachungs- und Verwaltungstätigkeiten hinausgehende beschränkte Einbeziehung von Mitarbeitern von LuxOpCo und ASE.“ (73)  Lizenzvereinbarung, Absatz 2.1 Buchstabe a (Erteilung einer ausschließlichen Lizenz für geistiges Eigentum). Siehe Fußnote 64. (74)  Dienstleistungsvereinbarungen, Absatz 3.1 (Nutzung durch Lieferanten). (75)  Dienstleistungsvereinbarungen, Absatz 3.2 (Eigentum des Unternehmens). (76)  Lizenzvereinbarung, Absatz 4.1(Dauer). (77)  Lizenzvereinbarung, Absatz 4.2 (Fristlose Kündigung nach Mitteilung einer Änderung der Kontrolle oder nach einer erheblichen Belastung). (78)  Lizenzvereinbarung, Absatz 4.3 (Kündigung wegen nicht erfolgter Heilung bei Verzug). (79)  Vorbringen von Luxemburg vom 21. November 2014, Anhang 4. (80)  Zur Definition von bei der Berechnung der jährlichen Lizenzgebühr verwendeten Begriffen siehe Erwägungsgrund 128. Nach der Änderung stand der Begriff „Betriebsergebnis in der EU“ für Einnahmen in der EU abzüglich Selbstkosten in der EU und Betriebskosten in der EU sowie je nach den zu gegebener Zeit von den Parteien getroffenen Vereinbarungen für bestimmte Ausgaben, die in den Betriebskosten von AEU nicht enthalten waren. (81)  Siehe Fußnote 84. (82)  Wie in Erwägungsgrund 102 erläutert, bestand die Unternehmensstruktur von Amazon in Europa, auf die sich der Antrag auf einen Steuervorbescheid bezog, von Mai 2006 bis Juni 2014. Im Juni 2014 wurde diese Struktur geändert. (83)  Im Schreiben von Amazon vom 31. Oktober 2003 heißt es auf S. 4: „Ungeachtet der steuerlichen Transparenz von LuxSCS hätten die Erträge des Unternehmens der Gewerbesteuerpflicht unterlegen (Artikel 2 MBTL), wenn diese Erträge aus der Ausübung einer ‚Geschäftstätigkeit‘ einer in Luxemburg ansässigen Betriebsstätte im Sinne von Artikel 14-1 ITL hervorgegangen wären.“ (84)  Dieses Schreiben und das Schreiben von Amazon vom 31. Oktober 2003 wurden in Schreiben von Amazon vom 5. Dezember 2004, 14. April 2006 und 20. April 2006 um zusätzliche Informationen zur Umstrukturierung ergänzt. Die Luxemburger Steuerbehörde bestätigte in ihren Schreiben an Amazon vom 23. Dezember 2004 und vom 27. April 2006: „Da die in Ihrem Schreiben vom 14. April 2006 und im Schreiben vom 20. April 2006 von Herrn […] von [Beratungsgesellschaft 1] behandelten Änderungen keine Auswirkungen auf die Besteuerung der Unternehmen Ihrer Gruppe haben, gilt mein Schreiben vom 6. November 2003 unverändert. Daher habe ich keine Einwände gegen die Sachvorträge in den Schreiben vom 14. April 2006 bzw. vom 20. April 2006.“ (85)  Schreiben von Amazon vom 23. Oktober 2003, S. 5. (86)  Schreiben von Amazon vom 23. Oktober 2003, S. 6. (87)  Verrechnungspreisbericht, siehe Erwägungsgrund 4. (88)  Siehe Verrechnungspreisbericht, Abschnitt 4.1. (Overview of Methods). (89)  Im Schreiben von Amazon vom 31. Oktober 2003 wird ferner erläutert: „LuxSCS trägt unverändert sämtliche Risiken in Verbindung mit dem Eigentum an den Rechten des geistigen Eigentums.“ (90)  Verrechnungspreisbericht, S. 13. (91)  Schreiben von Amazon vom 23. Oktober 2003, S. 3-4. Auf die Führungskräfte sollten 8-10 VZÄ entfallen; damit sollten u. a. die folgenden Positionen abgedeckt werden: General Manager Europe, Luxembourg Country Manager, Director, Pan-European Supply Chain, Director, Pan-European Operational Excellence, Director, Pan-European Operations Engineering, Director of Information Technology, Director of Operations Finance, Europe und Director of Operations Finance, Europe. (*2)   Vertrauliche Informationen. (92)  Verrechnungspreisbericht, S. 30. (93)  Verrechnungspreisbericht, S.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.