Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die anschließende Darstellung von Luxemburg, dass die Kommission bei der Feststellung einer Beihilfe in dieser Sache einem neuen Ansatz gefolgt sei, kann nicht anerkannt werden. (628) Erstens hat der Gerichtshof als Reaktion auf die von einem Mitgliedstaat vorgebrachte Begründung, dass direkte Steuern unter ihre Steuerhoheit fielen, in einem Urteil aus dem Jahr 1974 (744) die Anwendung der Beihilfevorschriften auch im Bereich der direkten Besteuerung ausdrücklich anerkannt. Da ein Steuervorbescheid nicht mehr ist als eine bloße Auslegung der Steuervorschriften in einem Sonderfall, nach der ein Steuerpflichtiger seine Steuerschuld in einem bestimmten Mitgliedstaat abschätzen kann, gelten die Beihilfevorschriften unbedingt auch für Steuervorbescheide; dies hat die Kommission in ihrer Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung aus dem Jahr 1998 (im Folgenden „Mitteilung von 1998“) (745) ausdrücklich bestätigt. (629) Zweitens nahm die Kommission in den Jahren 2002 und 2004 einige Entscheidungen an, in denen sie feststellte, dass mehrere Steuerregelungen in verschiedenen Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen darstellten, weil sie eine Methode der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens bei bestimmten Gruppen von Unternehmen billigten, die von einer verlässlichen Annäherung an ein fremdvergleichskonformes Ergebnis abwichen oder in sonstiger Weise Unternehmen multinationaler Konzerne gegenüber den normalen Körperschaftsteuervorschriften begünstigten (746). Dass eine Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens, die zu einem von den fremdvergleichskonformen Ergebnissen abweichenden Ergebnis führt, eine staatliche Beihilfe für den (die) Begünstigten darstellt, wurde 2006 in einem Urteil des Gerichtshofs ausdrücklich festgestellt (747). (630) Ferner erklärte Luxemburg, dass im Ecofin-Rat in der Sitzung am 27. Mai 2011 ausdrücklich bestätigt worden sei, dass die Luxemburger Steuervorbescheidpraxis angesichts der Annahme der Rundschreiben der Gruppe „Verhaltenskodex“ nicht bewertet werden müsse (748) und dass die in einer Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ getroffene Vereinbarung, dass „keine Notwendigkeit besteht, die [Luxemburger Steuermaßnahme für an konzerninternen Finanzierungsaktivitäten beteiligte Unternehmen] nach den Kriterien des Verhaltenskodex zu bewerten“ eine konkrete Zusicherung hinsichtlich der Angemessenheit der allgemeinen Steuervorbescheidpraxis Luxemburgs darstelle. Diese Vorbringen können jedoch weder als Begründung einer Rechtssicherheit noch als Begründung eines Vertrauensschutzes anerkannt werden. (631) Erstens werden mit dem Verhaltenskodex und mit den Beihilfevorschriften unterschiedliche Ziele verfolgt: Während der Verhaltenskodex darauf abzielt, den schädlichen Steuerwettbewerb zwischen Mitgliedstaaten zu bekämpfen, sollen die Beihilfevorschriften Wettbewerbsverzerrungen angehen, die dadurch entstehen, dass Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen eine Vorzugsbehandlung, insbesondere in Form einer Steuererleichterung, gewähren. (632) Zweitens ist der Verhaltenskodex kein verbindlicher Rechtsakt. Vielmehr ist er als Diskussionsgrundlage der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zu verstehen, die erhebliche Auswirkungen auf die Standorte von Unternehmen innerhalb der Union haben oder haben können. Während die Gruppe „Verhaltenskodex“ über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, hat die Kommission keinen Entscheidungsspielraum in Bezug auf ihre Feststellung, ob eine Steuermaßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen ist, da dieser Begriff objektiv ist. (633) Drittens wurde der Verhaltenskodex nicht von der Kommission, sondern vom Ecofin-Rat angenommen (749) und kann daher für die Kommission nicht verbindlich bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten im Bereich der staatlichen Beihilfen sein. (634) Viertens wurden die Rundschreiben zu konzerninternen Finanzierungen im Allgemeinen betrachtet; in diesem Beschluss hingegen wird ein konkreter Steuervorbescheid zugunsten eines bestimmten Unternehmens bewertet, der nicht mit einer konzerninternen Finanzierung in Zusammenhang steht. Selbst wenn festgestellt werden könnte, dass diese Rundschreiben nicht zu einem schädlichen Steuerwettbewerb beitragen würden, bedeutete dies nicht, dass dies bei einem einzelnen Amazon erteilten Bescheid im Zusammenhang mit einer Verrechnungspreisgestaltung nicht der Fall wäre. (635) Somit kann eine bei der Sitzung der Gruppe „Verhaltenskodex“ getroffene Vereinbarung weder die Kommission binden noch das Handeln der Kommission bei der Ausübung der ihr vom AEUV im Bereich der staatlichen Beihilfen übertragenen Befugnisse begrenzen (750). In seiner Sitzung vom 6. Dezember 2011 beschloss das OECD-Forum: „[D]ie folgenden 10 Regelungen brauchten nicht weiter geprüft zu werden … Luxemburg — Vorab-Steueranalyse für konzerninterne Finanzierung“. Die OECD ist keine Einrichtung der Europäischen Union, und die Europäische Union ist kein Mitglied dieser Organisation (751); die nicht verbindlichen Schlussfolgerungen dieser Organisation können für die Europäische Union nicht bindend sein. Das OECD-Forum hat in keiner Weise eine konkrete Zusicherung gegeben, sondern lediglich beschlossen, die Luxemburger Steueranalyse konzerninterner Finanzierungstätigkeiten weiter zu untersuchen. Deshalb ist es nicht möglich, auf der Grundlage dieses Zitats eine Schlussfolgerung in Bezug auf die Anwendung der Beihilfevorschriften auf den angefochtenen Steuervorbescheid zu ziehen, der sich auf einen einzelnen Vorbescheid im Hinblick auf eine Verrechnungspreisgestaltung bezieht, die nicht mit einer konzerninternen Finanzierung in Zusammenhang steht. (636) Amazon beruft sich in ähnlicher Weise auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und erklärt, die Untersuchung der Kommission beruhe auf einem neuen Ansatz im Hinblick auf die Anwendung der Beihilfevorschriften (752). Die Kommission hat bereits in Erwägungsgrund 626 erläutert, warum diese Darstellung unbegründet ist. Damit ein Vertrauensschutzanspruch erfolgreich ist, muss er auf einer vorangegangenen Handlung der Kommission in Form von konkreten Zusicherungen basieren (753). Das bedeutet, dass die berechtigte Erwartung sich aus einem vorangegangenen Verhalten der Kommission ergeben muss, wie zum Beispiel dass sie schon einen Beschluss zu derselben oder einer ähnlichen Beihilferegelung angenommen hat. Amazon hat in keiner Weise auf ein solches Verhalten der Kommission verwiesen, sondern erklärt: „[D]ie Anwendung der Beihilfevorschriften auf einzelne Steuervorbescheide über Verrechnungspreisgestaltungen war nie Gegenstand einer früheren Mitteilung der Kommission.“ (754) In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass der Begriff der Beihilfe ein objektiver Begriff ist; selbst wenn vor 2015 noch keine Entscheidungen oder Beschlüsse gefasst wurden, mit denen festgestellt wurde, dass einzelne Steuervorbescheide eine staatliche Beihilfe begründen, bedeutet dies nicht, dass solche Vorbescheide keine staatliche Beihilfe begründen können. In jedem Fall hat die Kommission mehrere Beschlüsse angenommen, mit denen festgestellt wurde, dass vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Regelungen eine staatliche Beihilfe begründen (755); außerdem hat die Kommission in mehreren Beschlüssen festgestellt, dass einzelne Steuermaßnahmen eine staatliche Beihilfe begründen (756). (637) Amazon beruft sich ferner auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und erklärt, Amazon wäre unter vielen Unternehmen, die derselben steuerlichen Behandlung unterworfen seien, das einzige, das eine rechtswidrige Beihilfe zurückzahlen müsse (757). Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass die Tatsache, dass anderen Unternehmen staatliche Beihilfen gewährt werden, (selbst Konkurrenten) keine Auswirkung auf die Einstufung als Beihilfe hat (758). Da die Rückforderung die logische Folge des Vorliegens einer rechtswidrigen Beihilfe ist, muss dies erst recht für die Rückzahlung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe gelten. (638) Somit steht in dieser Sache kein allgemeiner Rechtsgrundsatz einer Rückforderung entgegen. 10.4.   RÜCKFORDERUNGSMETHODEN (639) Die Verpflichtung zur Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erachtet hat, dient der Wiederherstellung der zuvor auf dem Markt bestehenden Wettbewerbssituation. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof geurteilt, dass das Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückgezahlt hat und so den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt genossen hat, sodass die Situation vor Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist. (640) Es gibt im Unionsrecht keine Bestimmung, die von der Kommission bei Anordnung der Rückforderung einer als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärten Beihilfe verlangen würde, den genauen Betrag der zurückzufordernden Beihilfe anzugeben (759). Vielmehr reicht es, dass die Kommission in ihren Beschluss Informationen aufnimmt, die es dem Adressaten des Beschlusses ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu ermitteln (760). Das Unionsrecht fordert lediglich die Rückforderung von rechtswidrig gewährter Beihilfe, mit dem Ziel, den früheren Zustand wieder herzustellen, und sicherzustellen, dass die Rückzahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Landesrechts erfolgt (761). Dementsprechend kann die Kommission sich auf die Feststellung der Verpflichtung zur Rückzahlung der jeweiligen Beihilfen beschränken und es den nationalen Behörden überlassen, die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Beihilfe zu berechnen (762). (641) In Bezug auf die rechtswidrige Beihilfe und die Art der Steuermaßnahmen soll der zurückzufordernde Betrag auf der Basis eines Vergleichs zwischen den tatsächlich gezahlten Steuern und dem Betrag berechnet werden, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die allgemein geltenden Regelungen angewandt worden wären. Wie in Erwägungsgrund 542 festgestellt, sollte die von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlende Vergütung anhand der TNMM ermittelt werden, bei der LuxSCS als das weniger komplexe Unternehmen der Lizenzvereinbarung betrachtet und die von LuxOpCo an LuxSCS zahlbare Vergütung unter Annahme von LuxSCS als untersuchte Partei berechnet werden sollte (763). (642) Die Vergütung für LuxSCS sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass LuxSCS insoweit eine Vermittlerfunktion im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter ausübt, als es nur rechtlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter und der Lizenzen für die im wirtschaftlichen Eigentum von ATI und A9 stehenden immateriellen Wirtschaftsgüter ist, die Rechte für die Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter jedoch an LuxOpCo weitergegeben hat, damit LuxOpCo das europäische Einzelhandelsgeschäft von Amazon betreiben kann. Außerdem sollte die Vergütung Ausdruck der Tatsache sein, dass LuxSCS selbst allenfalls ausschließlich beschränkte Funktionen in Form allgemeiner Verwaltungsdienste ausübt, die zur Erhaltung seines rechtlichen Eigentums an den immateriellen Wirtschaftsgütern erforderlich sind, wobei diese offenbar von externen Dienstleistern im Auftrag von LuxSCS erbracht werden (siehe Erwägungsgrund 429). (643) Hinsichtlich der Ermittlung der angemessenen Kostenbasis, auf die ein Aufschlag anzuwenden wäre, stellt die Kommission fest, dass LuxSCS in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern keinerlei Umsätze erzielt und keinerlei Risiken übernimmt. Daher sollte von einer kostenbezogenen Vergütung ausgegangen werden, um die Vergütung von LuxSCS zu ermitteln; dabei sollte ein Aufschlag nur für die entstandenen externen Kosten der tatsächlichen Funktionen von LuxSCS angewendet werden, ohne jedoch einen Aufschlag für die mit der Eintrittsvereinbarung und der CSA verbundenen Kosten anzunehmen, die LuxSCS tatsächlich einfach an A9 und ATI weitergibt (764). (644) In Bezug auf die angemessene Höhe des für die Kosten von LuxSCS anzunehmenden Aufschlags, der Ausdruck der tatsächlichen Funktionen in Verbindung mit der erforderlichen Erhaltung des Eigentums an den von LuxOpCo kontrollierten immateriellen Geschäftsgütern sein soll, stellt die Kommission angesichts der dem JTPF-Bericht von 2010 zugrunde liegenden Erfahrungen fest, dass für Dienstleistungen mit niedriger Wertschöpfung, wie sie von LuxSCS im Hinblick auf die immateriellen Vermögenswerte erbracht werden, ein Aufschlag in Höhe von 5 % angemessen wäre (765). Wenn die Sachverhalte und Umstände des jeweiligen Geschäftsvorfalls jedoch einen anderen Aufschlag rechtfertigen, sollte dies berücksichtigt werden (766). Daher werden die Luxemburger Steuerbehörden aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses, die endgültige Höhe dieses Aufschlags unter Vergleich dieses Aufschlags mit vergleichbaren Geschäftsvorfällen und unabhängigen Dienstleistern mitzuteilen und zu begründen. Sollte Luxemburg dieser Aufforderung nicht nachkommen, nimmt die Kommission einen Aufschlag auf die LuxSCS direkt entstandenen externen Kosten in Verbindung mit der Erhaltung des Eigentums an den immateriellen Wirtschaftsgütern in Höhe von 5 % an, soweit diese Kosten den von LuxSCS tatsächlich ausgeübten Funktionen entsprechen. (645) Aus den erläuterten Erwägungen sollte bei der Berechnung des zurückzufordernden Betrags wie folgt verfahren werden: (i) als Ausgangsbetrag wird der Buchgewinn von LuxOpCo jeweils aller Jahre angenommen, in denen die Körperschaftsteuerschuld von LuxOpCo anhand des angefochtenen Steuervorbescheids berechnet wurde; (ii) von diesem Wert wird die Summe der Kosten in Verbindung mit der Eintrittsvereinbarung und der CSA, der LuxSCS entstandenen Kosten externer Dienstleistungen und des angemessenen Aufschlags auf die Kosten dieser Dienstleistungen abgezogen, soweit diese Kosten tatsächlich von LuxSCS aktiv ausgeübten Funktionen entsprechen (767); (iii) auf den so ermittelten Betrag werden die gewöhnlichen Vorschriften zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen in Luxemburg (einschließlich der üblichen Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer, Aufschläge und der Vermögenssteuer) angewendet; (iv) von diesem Betrag wird der von LuxOpCo jeweils in den Jahren der Gültigkeit des angefochtenen Steuervorbescheids tatsächlich gezahlte Betrag abgezogen. (646) Die Differenz zwischen den Beträgen in den Absätzen (iii) und (iv) ergibt den Betrag der Beihilfe, der zurückgefordert werden muss, um den selektiven Vorteil zu beseitigen, den Luxemburg infolge des angefochtenen Steuervorbescheids gewährt hat. 10.5.   UNTERNEHMEN, VON DEM DIE BEIHILFE ZURÜCKZUFORDERN IST (647) Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 607-610 vertritt die Kommission die Auffassung, dass Luxemburg zunächst die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, die durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährt wurde, von LuxOpCo zurückfordern muss. Sollte LuxOpCo nicht in der Lage sein, den vollen Betrag der durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährten staatlichen Beihilfe zurückzuzahlen, muss Luxemburg den verbleibenden Betrag dieser Beihilfe von der Amazon-Gruppe oder/und ihren Rechtsnachfolgern oder von Konzernunternehmen zurückfordern, da es sich bei diesem Unternehmen um das Unternehmen handelt, das die Amazon-Gruppe kontrolliert, und da dieses Unternehmen die durch die Beihilfe begünstigte einzige wirtschaftliche Einheit ist (siehe Abschnitt 9.5). Auf diese Weise wird der mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gewährte ungerechtfertigte Vorteil beseitigt und durch die Rückforderung die zuvor auf dem Markt bestehende Wettbewerbssituation wiederhergestellt (768). 11.   BEWEISE, AUF DIE SICH DIE KOMMISSION FÜR DIE FESTSTELLUNG EINER BEIHILFE GESTÜTZT HAT (648) Luxemburg erklärte, dass einige der Informationen, auf die sich die Kommission im förmlichen Prüfverfahren gestützt habe, der Luxemburger Steuerbehörde zum Zeitpunkt der Annahme des angefochtenen Steuervorbescheids für die Luxemburger Steuerbehörde nicht zugänglich gewesen seien und dass die Kommission die Prüfung dieses Vorbescheids rückblickend vorgenommen habe. (649) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Begründungen, auf der ihre Feststellungen bezüglich des Vorteils beruhen, damals durchaus zugänglich waren. Dies gilt insbesondere für die Funktionsanalyse im Antrag auf einen Steuervorbescheid und im Verrechnungspreisbericht. In diesen Dokumenten wird eindeutig beschrieben, dass LuxSCS weder Mitarbeiter noch Geschäftsräume hatte und dass sich die Tätigkeiten von LuxSCS im Wesentlichen auf die einer passiven Holdinggesellschaft und auf die einer Vertragspartei der CSA beschränkten, zu der LuxSCS ausschließlich finanzielle Beiträge leisten sollte. LuxOpCo hingegen wird beschrieben als das Unternehmen, das die Funktionen einer europäischen Unternehmenszentrale ausübt, die Risiken übernimmt und für die strategischen Entscheidungen sowie für das Management der wesentlichen physischen Bestandteile des Online-Einzelhandelsgeschäfts von Amazon in Europa zuständig ist. Aufgrund dieser Beschreibungen hätte die Luxemburger Steuerbehörde die ungenaue und unbegründete Annahme in Zweifel ziehen müssen, dass LuxSCS einzigartige und wertvolle Funktionen im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter ausübte, die der im angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten Verrechnungspreisvereinbarung zugrunde liegen. (650) Wie in Erwägungsgrund 620 erläutert, ist als Zeitpunkt, zu dem einem Steuerpflichtigen mit einem Steuervorbescheid, der eine Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dieses Steuerpflichtigen billigt, jeweils das Jahr anzusehen, in dem dieser Steuerpflichtige anhand dieses Vorbescheids seine jährliche Körperschaftsteuerschuld ermittelt und die Steuerbehörde die auf dieser Methode beruhende Körperschaftsteuererklärung annimmt. Daher hätten im Laufe der mehr als acht Jahre, in denen LuxOpCo anhand des Vorbescheids seine Körperschaftsteuer in Luxemburg ermittelte, sämtliche Informationen, auf denen die entscheidenden Annahmen beruhten, die dem Vorbescheid zugrunde lagen, später dazu führen müssen, dass die Luxemburger Steuerbehörde entweder den Vorbescheid änderte oder die Annahme einer Steuererklärung verweigerte, die auf der in diesem Vorbescheid gebilligten Verrechnungspreisgestaltung beruhte. 12.   SCHLUSSFOLGERUNG (651) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Luxemburg unter Verstoß gegen Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 3AEUV LuxOpCo und der Amazon-Gruppe durch den angefochtenen Steuervorbescheid und durch die jährliche Annahme einer auf dem angefochtenen Steuervorbescheid beruhenden Steuererklärung eine rechtswidrige Beihilfe gewährt hat, die Luxemburg nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 von LuxOpCo sowie, wenn LuxOpCo den Betrag der Beihilfe nicht in voller Höhe zurückzahlen kann, von der Amazon-Gruppe und ihren Rechtsnachfolgern oder von Konzernunternehmen zurückfordern muss — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Steuervorbescheid vom 6. November 2003, mit dem Luxemburg eine von der Amazon.com, Inc. vorgeschlagene Verrechnungspreisvereinbarung gebilligt hat, nach der die Amazon EU S.á.r.l. ihre Körperschaftsteuerschuld in Luxemburg in den Jahren 2006 bis 2014 berechnen konnte, und die anschließende Annahme der jährlichen Körperschaftsteuererklärung auf der Grundlage dieser Vereinbarung stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist und die von Luxemburg unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt wurde. Artikel 2 (1)   Luxemburg fordert die in Artikel 1 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare und rechtswidrige Beihilfe von der Amazon EU S.á r.l. zurück. (2)   Jeder Betrag, der von der Amazon EU S.á r.l. nicht nach der Rückforderung des vorigen Absatzes zurückgezahlt wird, wird von der Amazon-Gruppe zurückgefordert. (3)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (4)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Luxemburg stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Luxemburg übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Informationen zu der Methode, die für die Berechnung des genauen Betrags der Beihilfe verwendet wird. (2)   Luxemburg unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage Kommission legt Luxemburg unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 4. Oktober 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 13. (2)  Wenn nicht anderweitig angegeben, gewährte die Kommission alle von Luxemburg und von Amazon beantragten Fristverlängerungen. (*1)   Vertrauliche Informationen. (3)  Die Bezeichnung „LuxOpCo“ hat Amazon in seinen Anträgen auf einen Steuervorbescheid vom 23. Oktober 2003 und vom 31. Oktober 2003 verwendet. (4)  Die Bezeichnung „LuxSCS“ hat Amazon in seinen Anträgen auf einen Steuervorbescheid vom 23. Oktober 2003 und vom 31. Oktober 2003 verwendet. (5)  Auf den Schriftwechsel im Zusammenhang mit Geschäfts- und Berufsgeheimnissen wird in diesem Abschnitt nicht gesondert eingegangen. (6)   ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 30. (7)   ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 13. (8)  Interne Unterlagen von Amazon: Amended and Restated Agreement to share Costs and Risks of Intangible Development, am 1. Januar 2005 geschlossen und in Kraft getreten, Amended and Restated Agreement to share Costs and Risks of Intangible Development, am 2. Juli 2009 geschlossen und am 5. Januar 2009 in Kraft getreten, und First amendment to Amended and Restated Agreement to share Costs and Risks of Intangible Development, geschlossen im Februar 2014 und wirksam seit dem 1. Januar 2014. (9)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wird durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 aufgehoben. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten als Verweise auf die Verordnung (EU) 2015/1589 und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. (10)  Siehe Erwägungsgrund 13. (11)  Die Lizenzvereinbarung wurde am 5. März 2015 von Amazon vorgelegt (Anlage 4) (zusammen mit der späteren Änderung 1 der Lizenzvereinbarung über Rechte des geistigen Eigentums mit Wirkung zum 1. Januar 2009). (12)  Amazon.com Inc., Jahresbericht 2016, S. 18. (13)  Amazon.com Inc., Jahresbericht 2016, S. 3. (14)  Amazon.com Inc., Jahresbericht 2003, S. 5. (15)  Als Auftragsabwicklung („Fulfilment“) wird der Prozess bezeichne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.