Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rschriften zur Besteuerung von Unternehmensgewinnen auf die gleiche Weise und zu den gleichen Körperschaftsteuersätzen besteuert werden. Durch Artikel 164 Absatz 3 LIR soll somit eine Angleichung der steuerlichen Behandlung von Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Konzernunternehmen an die steuerliche Behandlung von Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Unternehmen bewirkt werden, damit nach dem Luxemburger Körperschaftsteuersystem Erstere nicht günstiger als Letztere behandelt werden. (596) Fünftens würde die Akzeptanz der Auffassung, dass das Referenzsystem einfach deshalb, weil Artikel 164 Absatz 3 LIR nur für Unternehmen gilt, die Teil eines multinationalen Konzerns sind, auf solche Unternehmen beschränkt werden sollte, Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Einführung steuerlicher Maßnahmen eröffnen, mit denen Konzerne gegenüber unabhängigen Unternehmen eklatant begünstigt würden. Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören, können dieselben Tätigkeiten wie unabhängige Unternehmen ausüben und üben diese Tätigkeiten auch aus, und diese beiden Arten von Unternehmen können miteinander konkurrieren und stehen miteinander im Wettbewerb. Da beide Arten von Unternehmen auf der Grundlage ihres steuerpflichtigen Gesamtgewinn mit demselben Körperschaftsteuersatz nach dem allgemeinen Luxemburger Körperschaftsteuersystem besteuert werden, verschaffen alle Maßnahmen, die Ersteren eine Reduzierung ihrer Steuerbemessungsgrundlage auf die dieser Steuersatz ermöglicht, durch die Reduzierung ihrer Körperschaftsteuerschuld eine günstigere steuerliche Behandlung gegenüber Letzteren; dadurch wird der Wettbewerb verfälscht und der Handel innerhalb der EU beeinträchtigt. (597) Und schließlich widerspricht die Kommission der Auffassung von Luxemburg und Amazon, dass sie in früheren Beschlüssen die Notwendigkeit der Beschränkung des Referenzsystems auf integrierte Unternehmen bestätigt habe. Zunächst erinnert die Kommission daran, dass sie nicht an ihre Beschlusspraxis gebunden ist und dass jede etwaige Beihilfemaßnahme gesondert nach den objektiven Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV so zu bewerten ist, dass die Feststellungen dieser Entscheidung nicht beeinflusst wären, selbst wenn eine gegenteilige Entscheidungspraxis festgestellt würde (720). In jedem Fall waren die nationalen Steuerregelungen, die eine Beihilfe begründeten, bei diesen Beschlüssen so gestaltet, dass bei diesen Regelungen bereits zwischen unterschiedlichen Gruppen integrierter Unternehmen unterschieden wurde (721). Um feststellen zu können, dass diese Regelungen selektiv waren, war ein Vergleich der Behandlung der Begünstigten mit der Behandlung unabhängiger Einzelunternehmen einfach nicht erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Regelungen in dieser Hinsicht nicht selektiv waren. (598) Amazon erklärte ferner, zum Nachweis der Selektivität in dieser Sache müsse die Kommission die Behandlung von LuxOpCo infolge des angefochtenen Steuervorbescheids mit der Steuervorbescheidpraxis der Luxemburger Steuerbehörde im Allgemeinen und mit den 97 von Amazon ermittelten Vorbescheiden im Besonderen vergleichen, in denen angeblich die Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode gebilligt werde (722). Die Kommission widerspricht dieser Darstellung, da dies bedeuten würde, dass diese Praxis als Referenzsystem betrachtet und das Referenzsystem auf eine Unterkategorie von Steuervorbescheiden beschränkt würde, statt die Vorschriften des Luxemburger Steuerrechts zugrunde zu legen. Wenn diese Darstellung anerkannt würde, könnten die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten regelmäßig von ihren nationalen Steuervorschriften abweichen, um einer bestimmten Kategorie steuerpflichtiger Unternehmen (nämlich den Unternehmen, die den in Rede stehenden Vorbescheid beantragt und erhalten haben) einheitlich eine günstigere steuerliche Behandlung zu gewähren (723). In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass bei den 97 Vorbescheiden, auf die Amazon verweist, tatsächlich in keinem Fall die Gewinnaufteilungsmethode oder die TNMM als Verrechnungspreismethode gebilligt wurde. Von den 97 von Amazon angeführten Vorbescheiden betrafen 78 die steuerliche Behandlung von Kredite mit Gewinnbeteiligung und 6 Kredite mit Einnahmebeteilung und somit in beiden Fällen hybride Finanzinstrumente. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass keiner der von Amazon genannten 97 Steuervorbescheide mit dem angefochtenen Steuervorbescheid vergleichbar ist. (599) Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass das anwendbare Referenzsystem nicht Artikel 164 Absatz 3 LIR, sondern das allgemeine Luxemburger Körperschaftsteuersystem ist. Wie in Abschnitt 9.2 erläutert, billigt der angefochtene Steuervorbescheid eine Verrechnungspreisvereinbarung, die zu einem steuerpflichtigen Gewinn für LuxOpCo führt, der von einer verlässlichen Annäherung an ein marktbezogenes Ergebnis nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abweicht und eine Reduzierung der Grundlage für die Bemessung der von LuxOpCo zahlbaren Körperschaftsteuer bewirkt. Unabhängige Unternehmen, Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören und Geschäftsvorfälle ausschließlich mit nicht verbundenen Parteien tätigen, sowie Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören und bei ihren konzerninternen Geschäftsvorfällen fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise ansetzen, werden hingegen alle nach der Höhe ihrer Gewinne in Luxemburg besteuert, die immer auf Preisen beruhen, die fremdvergleichskonform auf dem Markt ausgehandelt wurden. Somit kann festgestellt werden, dass der angefochtene Steuervorbescheid vom allgemeinen Luxemburger Körperschaftsteuersystem abweicht, indem er LuxOpCo eine günstige steuerliche Behandlung gewährt, die anderen in Luxemburg körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen in Luxemburg verwehrt ist, deren steuerpflichtiger Gewinn auf Preisen beruht, die fremdvergleichskonform auf dem Markt ausgehandelt wurden. Aus diesem Grund verschafft der Steuervorbescheid LuxOpCo vor dem Hintergrund des allgemeinen Körperschaftsteuersystems in Luxemburg einen selektiven Vorteil. 9.3.2.2.    Günstige Behandlung im Vergleich zu körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen eines multinationalen Konzerns (600) Unbeschadet der Schlussfolgerung im vorstehenden Erwägungsgrund stellt die Kommission ferner fest, dass der angefochtene Steuervorbescheid selbst dann, wenn — wie von Luxemburg und Amazon gefordert — das Referenzsystem auf Artikel 164 Absatz 3 LIR sowie ausschließlich auf Unternehmen eines multinationalen Konzerns beschränkt würde, die sich in einer ähnlichen tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, als Begünstigung von LuxOpCo gegenüber diesen steuerpflichtigen Unternehmen angesehen werden müsste. (601) Während der Gültigkeit des angefochtenen Steuervorbescheids wurde Artikel 164 Absatz 3 LIR als Verankerung des Fremdvergleichsgrundsatzes im Luxemburger Steuerrecht betrachtet. Nach dieser Vorschrift müssen Unternehmen, die einem multinationalen Konzern angehören, der Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen tätigt, ihre Verrechnungspreise nach dem Fremdvergleichsgrundsatz festlegen. Wie in Abschnitt 9.2 erläutert, ergibt die im angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte Verrechnungspreisvereinbarung für LuxOpCo ein steuerpflichtiges Einkommen in einer Höhe, die nicht den Preisen entspricht, die fremdvergleichskonform auf dem Markt ausgehandelt würden. Sie bewirkt daher eine Reduzierung der Körperschaftsteuerschuld von LuxOpCo in Luxemburg gegenüber Unternehmen eines multinationalen Konzerns, die ihre Verrechnungspreise nach Maßgabe von Artikel 164 Absatz 3 LIR ermitteln. (602) Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der in Abschnitt 9.2 beschriebene Vorteil selektiv ist, weil er Amazon gegenüber anderen zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehörigen körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen bevorzugt, die an konzerninternen Geschäftsvorfällen beteiligt sind, und die nach Artikel 164 Absatz 3 LIR die Preise für ihre konzerninternen Geschäftsvorfälle so einschätzen müssen, dass sie den Preisen entsprechen, die von unabhängigen Parteien zu Marktbedingungen ausgehandelt würden. 9.3.3.   FEHLENDE RECHTFERTIGUNG (603) Weder Luxemburg noch Amazon haben eine mögliche Rechtfertigung für die Vorzugsbehandlung von LuxOpCo infolge des angefochtenen Steuervorbescheids vorgetragen. In dieser Hinsicht erinnert die Kommission daran, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, eine solche Begründung auszuarbeiten. (604) Es war kein Grund festzustellen, der die Vorzugsbehandlung von LuxOpCo als Folge der Maßnahme gerechtfertigt hätte und bei dem hätte anerkannt werden können, dass er unmittelbar auf den Grund- oder Leitprinzipien der Bezugsregelung beruhte oder dass er das Ergebnis von der Regelung inhärenten Mechanismen ist, die für das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Regelung erforderlich sind (724), unabhängig davon, ob das Referenzsystem das allgemeine Luxemburger Körperschaftsteuersystem ist, wie die Kommission feststellte, oder Artikel 164 Absatz 3 LIR, wie von Luxemburg und Amazon geltend gemacht. 9.3.4.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SELEKTIVITÄT (605) Aus den erläuterten Gründen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass der in Abschnitt 9.2 beschriebene Vorteil, der LuxOpCo mit dem angefochtenen Steuervorbescheid verschafft wurde, selektiv ist. 9.4.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE (606) Da der angefochtene Steuervorbescheid sämtliche Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, ist festzustellen, dass der Steuervorbescheid eine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Und da die Beihilfe eine Reduzierung der Kosten zur Folge hat, die normalerweise von LuxOpCo im Rahmen seiner Geschäftstätigkeiten zu tragen wären, sollte die Beihilfe als Betriebsbeihilfe für LuxOpCo angesehen werden. 9.5.   BEGÜNSTIGTER DER BEIHILFE (607) Die Kommission ist der Auffassung, dass der angefochtene Steuervorbescheid LuxOpCo einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft, da er zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Gewinns und damit der Körperschaftsteuerschuld dieses Unternehmens in Luxemburg führt. Allerdings stellt die Kommission fest, dass LuxOpCo Teil eines multinationalen Konzerns, d. h. der Amazon-Gruppe ist. (608) Getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der EU-Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das Unternehmen anzusehen, das von der Beihilfemaßnahme profitiert. Der Gerichtshof stellt bereits früher fest: „Im Rahmen des Wettbewerbsrechts ist unter dem Begriff des Unternehmens eine … wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren, natürlichen oder juristischen, Personen gebildet wird“. (725) Bei der Feststellung, ob mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, prüft das Gericht das Bestehen einer kontrollierenden Beteiligung oder funktioneller, wirtschaftlicher oder institutioneller Verbindungen (726). In dieser Sache wurde LuxOpCo im relevanten Zeitraum vollständig von LuxSCS kontrolliert, und LuxSCS wiederum unterstand der Kontrolle durch in den USA ansässige Unternehmen der Amazon-Gruppe (727). Wie aus dem Antrag auf einen Steuervorbescheid hervorgeht, traf die von der Amazon.com, Inc. kontrollierte Amazon-Gruppe die Entscheidung, LuxOpCo in Luxemburg anzusiedeln. (609) Naturgemäß wirkt sich die Gestaltung von Verrechnungspreisen nicht nur auf ein einzelnes Unternehmen innerhalb eines Konzerns aus, da eine Reduzierung des Gewinns bei einem Unternehmen in der Regel den Gewinn des Partnerunternehmens erhöht. In dieser Sache wirkt sich die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns von LuxOpCo in Luxemburg auf die an LuxSCS zu zahlenden Lizenzgebühren aus, da die Höhe der Lizenzgebühr mit den Gewinnen von LuxOpCo korreliert, die seine Betriebskosten um mehr als [4-6] % bzw. seine Einnahmen um mehr als 0,55 % überschreiten; diese Regelung wurde im angefochtenen Steuervorbescheid gebilligt. Die Reduzierung der Steuerschuld von LuxOpCo in Luxemburg kommt daher nicht nur LuxOpCo, sondern auch LuxSCS zugute. Und da der LuxSCS zugerechnete Gewinn nicht in Luxemburg besteuert wurde, sondern allenfalls eine latente Besteuerung erfolgte, wenn der Gewinn auf die US-amerikanischen Partnerunternehmen verteilt wurde (728), verschafft der angefochtene Steuervorbescheid der Amazon-Gruppe insgesamt einen Vorteil. (610) Eine steuerliche Vorzugsbehandlung, die LuxOpCo von der Luxemburger Steuerbehörde gewährt wird, verschafft also nicht nur LuxOpCo, sondern auch der Amazon-Gruppe insgesamt einen Vorteil, indem für die gesamte Gruppe zusätzliche Finanzmittel verfügbar werden. Ungeachtet der Tatsache, dass die Gruppe in unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten organisiert ist und dass der angefochtene Steuervorbescheid die steuerliche Behandlung nur von LuxOpCo und LuxSCS betrifft, ist die Gruppe als eine einzige wirtschaftliche Einheit zu betrachten, die durch die streitige Beihilfemaßnahme begünstigt wird (729). 9.6.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (611) Eine staatliche Beihilfe ist als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten, wenn sie in eine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV (730) angeführten Kategorien fällt; sie kann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Kommission feststellt, dass sie in eine der in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Kategorien fällt. Es obliegt jedoch dem Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, den Nachweis zu erbringen, dass diese gemäß Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (612) Luxemburg hat sich in den Regelungen für die staatliche Beihilfe, die es mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gewährte, auf keine der Begründungen für die Feststellung einer Vereinbarkeit berufen. (613) Wie in Erwägungsgrund 606 erläutert, ist die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gewährte Beihilfe vielmehr als Betriebsbeihilfe anzusehen. In der Regel kann eine solche Beihilfe nicht auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, da sie nicht die Entwicklung bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Wirtschaftsregionen fördert und da die Steuervorteile nicht zeitlich begrenzt und degressiv sind und nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem stehen, was zur Behebung eines spezifischen Marktversagens in den betroffenen Regionen erforderlich ist. (614) Folglich ist die LuxOpCo und der Amazon-Gruppe von Luxemburg durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährte staatliche Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 9.7.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE (615) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen zu unterrichten (Meldepflicht), und sie dürfen die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Durchführungsverbot). (616) Die Kommission weist darauf hin, dass Luxemburg sie weder über die beabsichtigte Einführung der beanstandeten Beihilfemaßnahme unterrichtetet noch die Verpflichtung des Durchführungsverbots von Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingehalten hat. Deshalb stellt der angefochtene Steuervorbescheid nach Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 eine rechtswidrige Beihilfe dar, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde. 10.   RÜCKFORDERUNG 10.1.   DIE RÜCKFORDERUNGSPFLICHT (617) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ist die Kommission verpflichtet, die Rückforderung der rechtswidrigem und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zu verlangen. Dort ist auch vorgesehen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern. Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 muss eine Rückzahlung der Beihilfe stattfinden, inklusive Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. In der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (731) werden die Methoden genannt, die bei der Berechnung der Rückforderungszinsen anzuwenden sind. Und schließlich heißt es in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589: „… die Rückforderung [erfolgt] unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird“. 10.2.   NEUE BEIHILFEN (618) Nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2015/1589 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen nur für eine Frist von zehn Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von Neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der Kommission Gegenstand von Verhandlungen vor dem Gerichtshof ist. Und schließlich gilt jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, als bestehende Beihilfe. (619) Amazon erklärt, eine nach dem angefochtenen Steuervorbescheid gewährte Beihilfe sei eine bestehende Beihilfe, weil der angefochtene Steuervorbescheid als Einzelmaßnahme anzusehen sei, die Amazon mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt gewährt worden sei, zu dem die Kommission ihre beihilferechtliche Prüfung dieses Vorbescheids eingeleitet habe. Der angefochtene Steuervorbescheid wurde tatsächlich mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem die Kommission ihre Prüfung eingeleitet hat (d. h. am 6. November 2003). Entgegen der Darstellung von Amazon bedeutet dies jedoch nicht, dass sämtliche nach diesem Vorbescheid gewährten Beihilfen bestehende Beihilfen darstellen und daher nicht zurückgefordert werden können. (620) In dieser Sache wurde die aufgrund des angefochtenen Steuervorbescheids gewährte Beihilfe jährlich immer dann gewährt, wenn LuxOpCo seine Körperschaftsteuer in Luxemburg zahlen musste. Mit dem angefochtenen Steuervorbescheid sollte LuxOpCo nämlich in die Lage versetzt werden, über einen bestimmten Zeitraum seine jährliche Körperschaftsteuerschuld in Luxemburg abzuschätzen. Der Vorbescheid billigt eine Verrechnungspreisvereinbarung, nach der LuxOpCo seine Verrechnungspreise festsetzen und dann seinen jährlichen steuerpflichtigen Gewinn ermitteln kann. Dieser Gewinn wird dann in der jährlichen Körperschaftsteuererklärung von LuxOpCo angegeben; Luxemburg hat diese Erklärung im relevanten Zeitraum Jahr für Jahr angenommen. Somit wurde die Beihilfe nach dem angefochtenen Steuervorbescheid jedes Jahr gewährt, in dem diese Erklärung von der Luxemburger Steuerbehörde angenommen wurde (732). (621) Für die hier in Rede stehende Sache bedeutet dies, dass nur die vor dem 24. Juni 2004 gewährte Beihilfe als Betriebsbeihilfe anzusehen ist, da die Verjährung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 am 24. Juni 2014, d. h. an dem Tag, an dem die Kommission Luxemburg schriftlich um Auskunft über Amazon erteilte Steuervorbescheide ersuchte, unterbrochen wurde (733). Wenngleich der angefochtene Steuervorbescheid bereits im Jahr 2003 zuging, wendete LuxOpCo die im Steuervorbescheid gebilligte Verrechnungspreisvereinbarung, wie von Amazon erläutert, allerdings erst ab 2006 zur Ermittlung seiner jährlichen Körperschaftsteuerschuld in Luxemburg an. Somit wurde vor dem 24. Juni 2004 in keinem Geschäftsjahr der Steuervorbescheid zur Ermittlung des jährlichen steuerpflichtigen Gewinns von LuxOpCo angewendet und von der Luxemburger Steuerbehörde keine Steuererklärung aufgrund einer solchen Ermittlung angenommen. In jedem Fall erinnert die Kommission daran, dass die Luxemburger Steuerbehörde nach einer Verzögerung bei der Umsetzung der Umstrukturierung des Europageschäfts von Amazon, für das dieser Vorbescheid ursprünglich beantragt worden war, mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 die Fortsetzung der Wirksamkeit der im angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten Verrechnungspreisvereinbarung bestätigte. (622) Daher sind alle LuxOpCo und der Amazon-Gruppe aufgrund des angefochtenen Steuervorbescheids gewährten Beihilfen als neue Beihilfen anzusehen. 10.3.   KEIN ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSATZ, DER EINER RÜCKFORDERUNG ENTGEGENSTEHEN WÜRDE (623) In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 ist vorgesehen, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. (624) Luxemburg zufolge stehen in dieser Sache die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Rückforderung entgegen, erstens, weil die Kommission einen angeblich neuen Ansatz bei der Verrechnungspreisgestaltung rückwirkend anwende, und zweitens, weil der Verhaltenskodex der Gruppe (Unternehmensbesteuerung) (734) und das OECD-Forum über schädliche Steuerpraktiken (735) Luxemburg versichert hätten, dass die auf Artikel 164 Absatz 3 LIR und auf dem Rundschreiben beruhende Luxemburger Steuervorbescheidpraxis im Einklang mit dem Verhaltenskodex der OECD und mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien stehe. (625) Der Grundsatz der Rechtssicherheit ist ein allgemeiner Grundsatz des EU-Rechts, mit dem die Berechenbarkeit von Rechtsvorschriften und der mit ihnen verbundenen Rechtswirkungen begründet wird. Nach der Rechtsprechung sorgt der Grundsatz der Rechtssicherheit dafür, dass die Kommission mit der Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbegrenzt lange warten kann (736). Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Berufung auf diesen Rechtsgrundsatz nur in Ausnahmefällen erfolgen kann, in denen eine offensichtliche Untätigkeit der Kommission und eine offenkundige Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht erkennbar sind (737). Wenn eine Maßnahme jedoch ohne Anmeldung gewährt wurde, führt der bloße Umstand, dass die Kommission über einen längeren Zeitraum die Rückforderung dieser Beihilfe nicht angeordnet hat, nicht an sich nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit bereits zur Rechtswidrigkeit dieses Rückforderungsbeschlusses (738). Da der angefochtene Steuervorbescheid von Luxemburg nie bei der Kommission angemeldet wurde oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich war, konnte die Kommission in dieser Sache von dem Steuervorbescheid erst Kenntnis erlangt haben, als Luxemburg auf ihr Auskunftsersuchen vom 4. August 2014 antwortete. (626) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann nur bei jemandem geltend gemacht werden, „bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat“ (739). Wie der Gerichtshof festgestellt hat, sind bei der Berufung auf diesen Grundsatz wichtige Beschränkungen zu berücksichtigen. Erstens hat der Gerichtshof festgestellt, eine Berufung auf diesen Grundsatz nur dann möglich ist, wenn jemandem, der sich darauf beruft, „konkrete Zusicherungen gegeben“ wurden (740) Zweitens können sich Mitgliedstaaten nicht auf diesen Grundsatz berufen, wenn sie die betreffende Beihilfemaßnahme nicht bei der Kommission angemeldet haben (741). Drittens ist das angebliche Versäumnis der Kommission unerheblich, wenn eine Beihilfemaßnahme nicht bei ihr angemeldet wurde (742), und daher kann eine nicht erfolgte Äußerung der Kommission nicht als stillschweigende Genehmigung der Maßnahme ausgelegt werden, die einen Vertrauensschutz hätte begründen können (743). Da die Kommission Luxemburg nie konkret zugesichert hat, dass der angefochtene Steuervorbescheid keine Beihilfe darstellt und da Luxemburg den angefochtenen Steuervorbescheid nie bei der Kommission angemeldet hat, kann sich Luxemburg nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. (627)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.