Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vergütung einer Partei eines konzerninternen Geschäftsvorfalls hängt von den von dieser Partei ausgeübten Funktionen, den von ihr genutzten Vermögenswerten und den von ihr übernommen Risiken einerseits und andererseits von den Beiträgen ab, die die übrigen verbundenen Parteien des Geschäftsvorfalls über die von ihr ausgeübten Funktionen, genutzten Vermögenswerte und übernommen Risiken für die andere Partei leisten (681). Wie in Abschnitt 9.2.1.1.3 erläutert, bestanden sämtliche Risiken, die nach der Vereinbarung LuxSCS zugerechnet hätten werden können, aufgrund der Lizenzvereinbarung tatsächlich in sehr beschränktem Umfang, und die Darstellung der Risikoaufteilung entsprach nicht dem tatsächlichen Verhalten der Parteien. (547) In dieser Sache hätte die Luxemburger Steuerbehörde die Darstellung von Amazon nicht anerkennen dürfen, dass das bloße rechtliche Eigentum an den immateriellen Wirtschaftsgütern einen „einzigartigen Beitrag“ (682) darstellte, für den LuxSCS eine Vergütung in Höhe nahezu sämtlicher aus der gesamten Geschäftstätigkeit von LuxOpCo hervorgegangener Gewinne erhalten sollte. Vielmehr hätte die Luxemburger Steuerbehörde darauf bestehen sollen, dass in einer Funktionsanalyse nachgewiesen wurde, dass LuxSCS einzigartige und wertvolle Funktionen in Verbindung mit diesem Vermögenswert ausübt; diese Funktionsanalyse fehlte im Verrechnungspreisbericht vollständig. Unstrittig ist, dass LuxOpCo das ausschließliche und unwiderrufliche Recht nur Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter und zur Erteilung von Unterlizenzen für die Wirtschaftsgüter nicht erhalten sollte, ohne LuxSCS eine Vergütung für die Kosten zu zahlen, die LuxSCS in Verbindung mit der Eintrittsvereinbarung und der CSA trägt; ob LuxSCS jedoch eine über den aus diesen Kosten resultierenden Betrag hinaus erhalten sollte, hängt von den von LuxSCS und LuxOpCo im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter ausgeübten Funktionen ab. (548) Wenngleich LuxSCS im relevanten Zeitraum der rechtliche Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter war, zeigt die in Abschnitt 9.2.1.1 erläuterte Funktionsanalyse doch, dass LuxSCS keine aktiven und kritischen Funktionen im Hinblick auf die Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung oder Verwertung der Wirtschaftsgüter ausübte, die es rechtfertigen würden, die von LuxOpCo im Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäft in Europa erzielten Gewinne in nahezu vollem Umfang LuxSCS zuzurechnen. LuxSCS war Inhaber der immateriellen Wirtschaftsgüter nur für das über die EU-Websites betriebene Europageschäft (d. h. für die von LuxOpCo durchgeführten Geschäftstätigkeiten). Die in Abschnitt 9.2.1.2 erläuterte Funktionsanalyse zeigt, dass alle Rechte in Verbindung mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Vermögenswerte im europäischen Raum für die gesamte Nutzungsdauer der Rechte ausschließlich und unwiderruflich LuxOpCo erteilt wurden (683). Zudem war es LuxOpCo, das unterstützt durch die verbundenen lokalen Unternehmen in der EU (684) tatsächlich alle relevanten Funktionen ausübte, die relevanten Vermögenswerte nutzte und alle relevanten Risiken nicht nur im Zusammenhang mit der Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern auch mit deren Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung übernahm. LuxOpCo übte auch sämtliche Funktionen einer Unternehmenszentrale sowie mehrere einzigartige und wertvolle Funktionen im Zusammenhang mit wesentlichen Faktoren für den Wert der Geschäftstätigkeit von Amazon (Auswahl, Preis und Kundenfreundlichkeit) aus. All dies war den Bedingungen der Lizenzvereinbarung sowie der Funktionsanalyse im Verrechnungspreisbericht zu entnehmen, wo festgestellt wurde, dass sich die Funktionen von LuxSCS auf die einer passiven Holdinggesellschaft mit immateriellen Wirtschaftsgütern beschränkten, die ihr geistiges Eigentum verwaltete (685). (549) Ungeachtet der Tatsache, dass im Antrag auf einen Steuervorbescheid und im Verrechnungspreisbericht erläutert wurde, dass LuxSCS als Holdinggesellschaft mit immateriellen Wirtschaftsgütern fungieren und LuxOpCo als Hauptbetreiber des Europageschäfts tätig sein sollte (686), hat die Luxemburger Steuerbehörde bei der Prüfung des Antrags und bei der Annahme der vorgetragenen Verrechnungspreisvereinbarung keine dieser Funktionen berücksichtigt. Stattdessen verließ sich die Steuerbehörde auf die unbegründete und ungenaue Darstellung von Amazon, dass LuxSCS einzigartige und wertvolle Funktionen in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern ausübe, während LuxOpCo ausschließlich mit „routinemäßigen“ Verwaltungsfunktionen mit beschränkten Risiken befasst sei (687). Angesichts der in den Abschnitten 9.2.1.1 und 9.2.1.2 erläuterten Funktionsanalyse ist jedoch LuxSCS und nicht LuxOpCo das weniger komplexe Unternehmen. Daher hätte LuxSCS bei der Preisermittlung für die Lizenzvereinbarung mit der TNMM als untersuchte Partei ausgewählt werden müssen. 9.2.1.4.2.   Der Gewinnindikator (550) Bei der Anwendung der TNMM muss die Auswahl des Gewinnindikators den Wert der von der untersuchten Partei ausgeübten Funktionen in dem konzerninternen Geschäftsvorfall widerspiegeln; dabei sind die von der untersuchten Partei genutzten Vermögenswerte und die von ihr übernommenen Risiken zu berücksichtigen (688); außerdem muss die Auswahl des Gewinnindikators auf objektiven Daten beruhen und die Möglichkeit einer Messung mit angemessener Zuverlässigkeit und Konsistenz bestehen. Der Nettogewinn wird bei Anwendung der TNMM im Allgemeinen nach den Kosten bei Fertigungstätigkeiten und Dienstleistungen, nach den Umsätzen bei Verkaufstätigkeiten und nach Vermögenswerten bei Tätigkeiten unter intensivem Einsatz von Vermögenswerten gewichtet (689). Da LuxSCS keine Umsätze erzielt und keine Risiken in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern übernimmt, sind die LuxSCS direkt entstehenden Kosten (unter Berücksichtigung der genutzten Vermögenswerte und der übernommenen Risiken) der verlässlichste Indikator für den Wert der von LuxSCS ausgeübten beschränkten Funktionen. Der maßgebliche Gewinnindikator ist in dieser Sache daher ein Aufschlag auf die relevanten Gesamtkosten. (551) Hinsichtlich der Ermittlung der angemessenen Kostenbasis, auf die in dieser Sache ein Aufschlag angewendet werden könnte, ist festzustellen, dass LuxSCS keine wertschöpfenden Funktionen in Verbindung mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung oder Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter ausgeübt und weder Vermögenswerte genutzt noch erhebliche diesbezügliche Risiken übernommen hat. LuxSCS erfüllte vielmehr eine Mittlerfunktion, indem es die mit der Eintrittsvereinbarung und der CSA verbundenen Kosten weitergab und die jährlichen Lizenzgebühren, die es nach der Lizenzvereinbarung von LuxOpCo erhielt, zum Teil (bis zur Höhe dieser Kosten) auf A9 und ATI übertrug. Außerdem hatte LuxSCS einen Anspruch nur auf die mit der CSA verbundenen Vorteile, weil LuxOpCo nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung die LuxSCS im relevanten Zeitraum nach der CSA übertragenen Funktionen und Risiken übernahm (690). Nach der Lizenzvereinbarung an LuxSCS zu zahlende Vergütungen sollten daher der Tatsache Rechnung tragen, dass diese Beiträge von LuxOpCo geleistet wurden (691). (552) Ungeachtet der Darstellung von Amazon (692) erfolgte keine Reduzierung der im angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten jährlichen Lizenzgebühr entsprechend den von LuxOpCo ausgeübten Funktionen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter (693). Nach Absatz 3.1 der Lizenzvereinbarung erbringt LuxOpCo Unternehmensdienstleistungen für LuxSCS; dort heißt es in diesem Zusammenhang ausdrücklich: „[D]ie Parteien vereinbaren, dass die in Anlage A genannte jährliche Lizenzgebühr die einzige Gegenleistung für die nach dieser Vereinbarung erteilten Lizenzen und erbrachten Dienstleistungen darstellt.“ (694) Tatsächlich sind LuxSCS abgesehen von einigen beschränkten Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung seines rechtlichen Eigentums an den immateriellen Wirtschaftsgütern keine direkten oder indirekten Kosten in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern entstanden. (553) Daher sollten die mit der Eintrittsvereinbarung und der CSA verbundenen Kosten als Durchlaufkosten für die Kostenbasis nicht berücksichtigt werden, d. h. bei der Bestimmung der nach der Lizenzvereinbarung an LuxSCS zahlbaren fremdvergleichskonformen Vergütung sollte kein Aufschlag auf diese Kosten angenommen werden. Da LuxSCS in Verbindung mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Vermögenswerte keinerlei Funktionen ausübt, keine Vermögenswerte nutzt und keine Risiken übernimmt, ist nicht davon auszugehen, dass eine unabhängige Partei LuxSCS einen Aufschlag auf diese Kosten zahlen würde (695). Ähnlich sollten auch die Kosten in Verbindung mit der konzerninternen Veräußerung von Beständen im Jahr 2006 aus der Kostenbasis ausgenommen werden, da es sich dabei offensichtlich um einmalige Kosten handelte, die nicht mit der Bereitstellung der immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern mit der Umstrukturierung des Europageschäfts in Zusammenhang standen, mit der LuxSCS die Tätigkeiten seiner Tochtergesellschaften neu organisierte. Diese Maßnahme kann als Tätigkeit eines Anteilseigners angesehen werden und sollte keinerlei Aufschlag begründen (696). (554) Hinsichtlich der im relevanten Zeitraum von LuxSCS ausgeübten Funktionen ist festzustellen, dass die in Erwägungsgrund 429 beschriebenen allgemeinen Verwaltungsdienstleistungen von externen Dienstleistungen erbracht wurden und nicht mit erheblichen Risiken verbunden waren. Diese Dienstleistungen können unter Bezug auf die unmittelbar damit verbundenen Kosten abgegrenzt werden (697). Diese Kosten betrafen den LuxSCS zugerechneten Anteil der in Luxemburg im Zusammenhang mit der Verwaltung seines rechtlichen Eigentums an den immateriellen Wirtschaftsgütern entstandenen Kosten wie beispielsweise bestimmte Kosten in Verbindung mit der Erhaltung dieses rechtlichen Eigentums. Wenngleich keine Beweismittel dafür vorgelegt wurden, dass LuxSCS tatsächlich aktive und kritische Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Schutz der immateriellen Vermögenswerte in Europa getroffen hätte, bei denen die Verantwortung de facto auf LuxOpCo übertragen wurde, kann die Kommission doch einräumen, dass die betreffenden Kosten in der Kostenbasis bei Anwendung der TNMM berücksichtigt werden, sofern sie sich auf von LuxSCS tatsächlich ausgeübte Funktionen beziehen. Diese Kosten müssten dann mit der Erhaltung des rechtlichen Eigentums von LuxSCS an den immateriellen Wirtschaftsgütern in Europa in Zusammenhang stehen. (555) Zusätzlich zur Inrechnungstellung der Durchlaufkosten, die LuxSCXS in Verbindung mit der Eintrittsvereinbarung und der CSA übernahm (d. h. den Kosten der Eintrittsvereinbarung und der CSA), sollte LuxSCS eine Vergütung zuzüglich eines Aufschlags bezogen auf eine Kostenbasis erhalten, in der ausschließlich die Kosten externer Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhaltung des rechtlichen Eigentums von LuxSCS an den immateriellen Wirtschaftsgütern (siehe Erwägungsgrund 429) berücksichtigt wurden, soweit diese Kosten tatsächlich für von LuxSCS tatsächlich ausgeübte Funktionen angefallen sind. Die Höhe dieser Vergütung gewährleistet ein fremdvergleichskonformes Ergebnis, da die Beiträge von LuxSCS zur Lizenzvereinbarung angemessen berücksichtigt werden. 9.2.1.4.3.   Die Ermittlung eines angemessenen Aufschlags (556) Die Ermittlung eines angemessenen Aufschlags für die Anwendung des ausgewählten Gewinnindikators setzt im Allgemeinen eine Vergleichbarkeitsanalyse voraus. Diese Analyse geht mit einem Vergleich des konzerninternen Geschäftsvorfalls mit einem oder mehreren vergleichbaren Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Unternehmen voraus. Geschäftsvorfälle werden dann als vergleichbar betrachtet, wenn keiner der Unterschiede zwischen den Geschäftsvorfällen den mit der jeweiligen Methode (z. B. der Preisvergleichsmethode oder der Margenmethode) zu untersuchenden Faktor beeinträchtigen kann oder wenn hinreichend genaue Anpassungen vorgenommen werden können, um die wesentlichen Auswirkungen etwaiger Unterschiede zu kompensieren (698). (557) In dieser Sache kann keine verlässliche Vergleichbarkeitsanalyse vorgenommen werden. Die im Verrechnungspreisbericht genannten Vergleichswerte sind diesbezüglich nicht relevant, weil sie sich auf Unternehmen in den Bereichen Datenverarbeitung, Datenbanken, sonstige rechnergestützte Tätigkeiten, Marktforschung und Meinungsumfragen, Unternehmens- und Managementberatung und Werbung beziehen und LuxSCS keine Dienstleistungen in diesen Bereichen erbringt. Für eine verlässliche Vergleichbarkeitsanalyse in dieser Sache müssten relevante unabhängige vergleichbare Unternehmen ermittelt werden, die den von LuxSCS nach der Lizenzvereinbarung erbrachten allgemeinen Verwaltungsleistungen ähnliche Dienstleistungen erbringen. Eine der Lizenzvereinbarung vergleichbare Unterlizenzvereinbarung zwischen unabhängigen Parteien ist jedoch schwer vorstellbar. Dazu müssten unabhängige Unternehmen ermittelt werden, die einen Vermögenswert erworben und sich zur Ausübung bestimmter Funktionen und zur Übernahme bestimmter damit verbundener Risiken im Zusammenhang mit dem Unternehmen verpflichtet hätten, von dem sie den Vermögenswert erworben hätten, das diese Funktionen und Risiken auf ein anderes unabhängiges Unternehmen übertragen hat und dem nur noch beschränkte Verwaltungsfunktionen zum Schutz seines Eigentümerinteresses im Zusammenhang mit der Lizenzierung des geistigen Eigentums verblieben sind. Die Geschäftsvorfälle wären nur dann vergleichbar, wenn die unabhängigen Unternehmen zudem ihre Geschäftstätigkeit unter ähnlichen wirtschaftlichen Bedingungen sowie mit Strategien ausübten, die den von den Parteien der Lizenzvereinbarung verfolgten Strategien ähnlich wären (699). Und schließlich sollte für die in einer Verrechnungspreisanalyse berücksichtigten Vergleichswerte eine Anpassung vorgenommen werden, um Durchlaufkosten der betreffenden vergleichbaren Unternehmen aus der Kostenbasis auszunehmen, auf die der Kostenanschlag nicht anzuwenden wäre (700). Solche vergleichbare Unternehmen existieren schlicht nicht. Daher könnte in dieser Sache eine Vergleichbarkeitsanalyse nur unter erheblichen und möglicherweise willkürlichen Anpassungen vorgenommen werden, die die Zuverlässigkeit dieser Analyse beeinträchtigen würden. Aus diesem Grund hat die Kommission von der Durchführung einer Vergleichbarkeitsanalyse zur Ermittlung der Höhe eines Aufschlags für die von LuxSCS tatsächlich ausgeübten Funktionen abgesehen. (558) Stattdessen geht die Kommission von der Schlussfolgerung im JTPF-Bericht von 2010 aus, nach denen für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ein Aufschlag im Bereich von 3-10 % von den nationalen Steuerbehörden der am JTPF beteiligten Mitgliedstaaten ermittelt wurde. Nach diesem Bericht lagen die in der Praxis beobachteten Aufschläge meist bei 5 % der Kosten der Erbringung dieser Dienstleistungen. Wie in Erwägungsgrund 258 erläutert, ist es bei fremdvergleichskonformen Bandbreiten mit gleich verlässlichen Ergebnissen angemessen, einen Maßstab für die „zentrale Tendenz“ (beispielsweise den Median) zur Auswahl des am besten geeigneten Punkts innerhalb der Bandbreite anzunehmen (701). Daher betrachtet die Kommission die Anwendung eines Aufschlags von 5 % auf die externen Kosten von LuxSCS in Verbindung mit der Erhaltung seines rechtlichen Eigentums an den immateriellen Wirtschaftsgütern als angemessen (siehe Erwägungsgrund 429). Auf diese Weise wird eine fremdvergleichskonforme Vergütung für die Erbringung von Dienstleistungen durch LuxSCS nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung ermittelt, wenn diese Kosten den von LuxSCS tatsächlich ausgeübten Funktionen entsprechen. 9.2.1.5.    Schlussfolgerung zur ersten Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils (559) Angesichts der vorstehenden Analyse ergibt sich eine fremdvergleichskonforme Vergütung für LuxSCS nach der Lizenzvereinbarung (d. h. die jährliche Lizenzgebühr) aus der Summe der mit der Eintrittsvereinbarung und der CSA verbundenen Kosten für LuxSCS in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern ohne einen Aufschlag, aber zuzüglich aller relevanten Kosten, die LuxSCS direkt entstanden sind (siehe Erwägungsgrund 429) und auf die ein Aufschlag von 5 % anzuwenden ist, soweit diese Kosten den von LuxSCS tatsächlich ausgeübten Funktionen entsprechen. (560) Eine Vergütung in dieser Höhe entspricht der wirtschaftlichen Realität des konzerninternen Geschäftsvorfalls als angemessene Vergütung der von den an dem Geschäftsvorfall beteiligten Parteien ausgeübten Funktionen unter Berücksichtigung der von ihnen verwendeten Vermögenswerte und übernommenen Risiken. Diese Vergütung entspricht dem, was eine unabhängige Partei in einer LuxOpCo vergleichbaren Situation bereit gewesen wäre, für die nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung von ihr übernommen Rechte und Pflichten zu zahlen. Mit einer Vergütung in dieser Höhe erlangt LuxSCS hinreichende Mittel, um die ihm nach der Eintrittsvereinbarung und der CSA obliegenden Zahlungen leisten und die Kosten tragen zu können, die LuxSCS bei der Ausübung seiner (etwaigen) Verwaltungsfunktionen in einem bestimmten Zeitraum entstehen. Für LuxSCS wäre diese Vergütung jährlich in vollständiger Höhe und unabhängig von den Geschäftsergebnissen von LuxOpCo gewährleistet (auch in Zeiträumen, in denen LuxOpCo Verluste erwirtschaften würde). Eine Vergütung in dieser Höhe trägt der Tatsache angemessen Rechnung, dass LuxOpCo die immateriellen Wirtschaftsgüter in Verbindung mit dem Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäft von Amazon in Europa entwickelt, verbessert, verwaltet und verwertet, alle relevanten strategischen Entscheidungen in Verbindung mit dieser Geschäftstätigkeit trifft und die diesbezüglich relevanten Risiken übernimmt und kontrolliert, während LuxSCS keinerlei wertschöpfende Funktionen im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter oder diese Geschäftstätigkeit ausübt. (561) Da diese Vergütung geringer ist als die Vergütung, die aus der mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten Verrechnungspreisvereinbarung resultiert, nach der der von LuxOpCo über die routinemäßige Vergütung für angeblich routinemäßige Funktionen hinausgehende Restgewinn von LuxOpCo in voller Höhe LuxSCS zurechnet wurde, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der angefochtene Steuervorbescheid LuxOpCo einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Reduzierung seiner Steuerbemessungsgrundlage für die Zwecke der Luxemburger Körperschaftsteuer im Vergleich zu den Einnahmen von Unternehmen verschafft, deren steuerpflichtiger Gewinn auf Preisen beruhte, die zu Fremdvergleichsbedingungen auf dem Markt ausgehandelt wurden. 9.2.2.   ERGÄNZENDE FESTSTELLUNG ZUM VORLIEGEN EINES WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS (562) Unbeschadet der Bewertung in Abschnitt 9.2.1 stellt die Kommission im Rahmen einer ergänzenden Begründung fest, dass selbst dann, wenn Luxemburg mit Recht die unbegründete und ungenaue Annahme, dass LuxSCS einzigartige und wertvolle Funktionen im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter gebilligt hätte (was die Kommission bestreitet), die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte Verrechnungspreisvereinbarung LuxOpCo doch einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, da sie auf unangemessenen Voraussetzungen beruht, die zu einer Verringerung des steuerpflichtigen Einkommens des Unternehmens führen. (563) Insbesondere hat die Kommission bei den dem angefochtenen Steuervorbescheid zugrunde liegenden Annahmen die folgenden methodischen Fehler festgestellt, die zu einem steuerpflichtigem Einkommen für LuxOpCo in einer Höhe führen, die von einer verlässlichen Annäherung an ein marktbezogenes Ergebnis nach dem Fremdvergleichsgrundsatz abweicht: (i) Die Feststellung, dass LuxOpCo ausschließlich „routinemäßige Funktionen“ ausübe, war ungenau und führte dazu, dass der gesamte Restgewinn LuxSCS zugerechnet wurde; (ii) der im angefochtenen Steuervorbescheid anerkannte und für die Verrechnungspreisvereinbarung angenommene Gewinnindikator hätte nicht auf den Betriebskosten, sondern auf den Gesamtkosten beruhen sollen; (iii) daher besteht keine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einführung einer Obergrenze in der Verrechnungspreisvereinbarung. In Anbetracht der methodischen Fehler ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die vom angefochtenen Steuervorbescheid anerkannte Verrechnungspreisvereinbarung zu einem Ergebnis führt, das von einer verlässlichen Annäherung an ein Fremdvergleichsergebnis abweicht. (564) Zweck der Bewertung in diesem Abschnitt ist nicht die genaue Feststellung einer fremdvergleichskonformen Vergütung für LuxOpCo. Aus den in Abschnitt 9.2.1 genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Luxemburger Steuerbehörde eine Verrechnungspreisvereinbarung nicht infolge der unbegründeten und ungenauen Annahme hätte anerkennen dürfen, dass LuxSCS einzigartige und wertvolle Funktionen in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern ausgeübt hat. Mit dieser Bewertung soll vielmehr nachgewiesen werden, dass selbst wenn die Behörde diese Voraussetzung mit Recht gebilligt hätte (was die Kommission bestreitet), der angefochtene Steuervorbescheid LuxOpCo in jedem Fall einen Vorteil verschafft, da die mit diesem Vorbescheid anerkannte Verrechnungspreisvereinbarung auf den drei genannten methodischen Fehlern beruht, die zu einer Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens von LuxOpCo im Vergleich zu Unternehmen geführt haben, bei denen der steuerpflichtige Gewinn Ausdruck der zu Fremdvergleichsbedingungen auf dem Markt ausgehandelten Preise ist. 9.2.2.1.    Die Feststellung, dass LuxOpCo ausschließlich „routinemäßige“ Verwaltungsfunktionen ausübe, war nicht zutreffend (565) Wie in Abschnitt 9.2.1.2 erläutert, übte LuxOpCo keineswegs nur „routinemäßige“ Verwaltungsfunktionen, sondern vielmehr eine ganze Reihe einzigartiger und wertvoller Funktionen im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter und auf das Europageschäft von Amazon im relevanten Zeitraum aus. (566) Selbst wenn die Luxemburger Steuerbehörde die unbegründete und ungenaue Voraussetzung, dass LuxSCS einzigartige und wertvolle Funktionen im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter ausübe, mit Recht anerkannt hätte, bedeutet die Tatsache, dass LuxOpCo diese Funktionen ebenfalls ausübte, dass es unangemessen war, eine Verrechnungspreisvereinbarung zu billigen, nach der der von LuxOpCo erwirtschaftete und über einen Anteil von [4-6] % seiner Betriebskosten hinausgehende Restgewinn vollständig LuxSCS zugerechnet wurde. (567) Wie in Erwägungsgrund 256 erläutert, wird die Gewinnaufteilungsmethode gewöhnlich als besser geeignete Methode betrachtet, wenn beide Beteiligte eines konzerninternen Geschäftsvorfalls jeweils einzigartige und wertvolle Beiträge zu diesem Geschäftsvorfall leisten, weil davon auszugehen wäre, dass in einem solchen Fall auch unabhängige Beteiligte die Gewinne des Geschäftsvorfalls im Verhältnis zu ihren jeweiligen Beteiligungen aufteilen würden. In den OECD-Leitlinien werden zwei Ansätze zur Aufteilung des Gesamtgewinns auf die verbundenen Unternehmen beschrieben: die Beitragsanalyse (contribution analysis) und die Restgewinnanalyse. Wenn beide Parteien einzigartige und wertvolle Beiträge leisten und es keine weniger komplexen Geschäftsvorfälle gibt, die getrennt bepreist werden müssten, ist für die Zurechnung des Gesamtgewinns eher die Beitragsanalyse geeignet; eine Restgewinnanalyse kommt bei weniger komplexen Geschäftsvorfällen in Betracht (702). Bei der Beitragsanalyse wird der Gesamtgewinn (unter Berücksichtigung von eingesetzten Vermögenswerten und übernommen Risiken) nach dem relativen Wert der von den einzelnen Beteiligten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.