Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uxSCS hatte keine Mitarbeiter; dies wurde im angefochtenen Steuervorbescheid bestätigt, der sich der Schlussfolgerung im Schreiben von Amazon vom 31. Oktober 2003 anschloss, dass die sehr begrenzten Tätigkeiten von LuxSCS nicht dahin auszulegen wären, dass LuxSCS eine „Geschäftstätigkeit“ ausübte (394) oder dass für LuxSCS eine steuerrelevante Präsenz in Luxemburg gegeben gewesen wäre (395). Wie im Verrechnungspreisbericht und im Schreiben von Amazon vom 20. April 2006 an die Luxemburger Steuerbehörde bestätigt, sollte LuxSCS im relevanten Zeitraum keine Tätigkeiten ausüben, die über die Funktion des „bloßen Inhabers“ der immateriellen Wirtschaftsgüter sowie der Beteiligung an seinen Tochtergesellschaften (396) und der Erzielung passiver Einnahmen in Form von Lizenzgebühren und Zinsen von diesen Tochtergesellschaften hinausgingen (397). (422) Ohne Mitarbeiter hätte LuxSCS solche Funktionen nur über seine Alleingeschäftsführerin oder im Rahmen seiner Hauptversammlungen selbst ausüben können. Die Beschlüsse der Alleingeschäftsführerin und die Protokolle der Hauptversammlungen (siehe Tabelle 14) deuten jedoch nicht darauf hin, dass LuxSCS im relevanten Zeitraum im Zusammenhang mit den genannten Funktionen aktive und wesentliche Entscheidungen über die immateriellen Wirtschaftsgüter getroffen hätte oder dass eine wirksame Kontrolle ausgeübt oder Beaufsichtigung dieser Funktionen vorgenommen worden wäre. Vielmehr betrafen die Beschlüsse und Entscheidungen im Wesentlichen Verwaltungsfunktionen sowie die Aufgaben von Anteilseignern (d. h. die Genehmigung von Abschlüssen, den Erhalt von Dividendenausschüttungen, die Genehmigung von Kapitalaufstockungen und die Finanzierung von Tochtergesellschaften) und in einigen wenigen Fällen die Genehmigung der Benennung von Führungskräften von LuxOpCo und anderen Tochtergesellschaften von LuxSCS. Außerdem bestätigt das vollständige Fehlen von Vertretern von LuxSCS im Lenkungsausschuss „Geistiges Eigentum“ als dem wichtigsten Diskussionsforum für die Verwaltung immaterieller Wirtschaftsgüter in Europa (398), dass LuxSCS hinsichtlich der genannten Funktionen und der damit verbundenen Risiken im relevanten Zeitraum keine aktive Rolle spielte (399). (423) Selbst die Beschlüsse über den Abschluss der Eintrittsvereinbarung und der CSA wurden offenbar nicht von LuxSCS getroffen, sondern beschränkten sich auf die bloße Unterzeichnung eines in den USA von der Amazon-Unternehmensgruppe gefassten Beschlusses durch die Alleingeschäftsführerin. Entsprechendes gilt für den Beschluss über den Abschluss der Lizenzvereinbarung mit LuxOpCo, da aus dem Beschluss hervorgeht, dass der Beschluss über die Genehmigung und Durchführung dieser Vereinbarung für LuxSCS im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des Europageschäfts von Amazon im Jahr 2006 zwar von der Alleingeschäftsführerin gefasst wurde (400), die eigentliche Entscheidung aber schon vorher von der Amazon-Gruppe getroffen worden war. In jedem Fall sind diese Beschlüsse keine aktiven Beschlüsse im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter, sondern Entscheidungen zur Umsetzung der „begrenzten Anzahl an rechtlichen Vereinbarungen, die für den Betrieb der Luxemburger Struktur erforderlich waren“ (401). (424) Da LuxSCS weder berechtigt noch in der Lage war, diese Funktionen nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung auszuüben, hat LuxSCS auch tatsächlich keinerlei Funktionen übernommen, die dem Unternehmen im relevanten Zeitraum nach der CSA übertragen worden waren (402). LuxSCS war also weder an der Entwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter noch an der Haushaltsplanung oder an sonstigen Planungen im Zusammenhang mit diesen Wirtschaftsgütern (in Tabelle 13 mit der Übersicht über in Anlage B der CSA genannten Funktionen die Funktionen 1 und 4) beteiligt. Auch an den Tätigkeiten in den Bereichen Verkauf und Marketing, Strategieplanung und Qualitätskontrolle und Versicherung (Funktionen 2, 3 und 6 in Tabelle 13) war LuxSCS nicht beteiligt. (425) LuxSCS spielte auch beim Management des strategischen Erwerbs von Technologien (Funktion 5 in Tabelle 13) keine aktive Rolle (403), obwohl dieser Erwerb in einigen Fällen nach Maßgabe der CSA erfolgte. Nach den von Amazon übermittelten Informationen zu Beschlüssen, die LuxSCS in Bezug auf andere seit 2005 geschlossene Eintrittsgeschäftsvorfälle gefasst hat, beschränkte sich die Alleingeschäftsführerin von LuxSCS darauf, die Einbringung der mit einer Eintrittszahlung erworbenen Technologien anzunehmen (404). Diese Beschlüsse sind jedoch als bloße verwaltungstechnische Reorganisation von Tätigkeiten, nicht aber als aktive und mit einer Wertschöpfung verbundene Verwaltung der erworbenen Technologie zu betrachten. (426) Und wenngleich in Anlage B der CSA als endgültige Funktion die Befugnis genannt wird, „Mitarbeiter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer für die Durchführung aller oben genannten Tätigkeiten auszuwählen, einzustellen und zu beaufsichtigen“ (Funktion 7 in Tabelle 13), ist schließlich festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass LuxSCS die ihm nach der CSA übertragenen Funktionen wirksam auf eine andere Partei übertragen hätte, die als Unterauftragnehmer auf Anweisung und unter der Kontrolle von LuxSCS tätig gewesen wäre (405). Weder die Beschlüsse der Alleingeschäftsführerin noch die Protokolle der Hauptversammlungen belegen, dass diesbezüglich aktive Entscheidungen getroffen worden wären. Außerdem sind in den Jahresberichten zur CSA keine Ausgaben verzeichnet, die LuxSCS bei der Entwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter direkt entstanden wären und die im Kostenteilungspool hätten berücksichtigt werden können (406) (beispielsweise gezahlte Gebühren für die Erbringung ausgelagerter Tätigkeiten). Nur die Unternehmen A9, ATI und die von ATI und A9 beauftragten Entwicklungszentren verzeichneten Entwicklungskosten (407). Diese Entwicklungskosten sind im relevanten Zeitraum im Zusammenhang mit Funktionen (und Risiken) angefallen, die von diesen Unternehmen oder für diese Unternehmen ausgeübt bzw. übernommen wurden. Daher kann nicht festgestellt werden, dass diese Funktionen von LuxSCS ausgeübt worden wären (408). (427) Aus diesem Grund können keine der von A9, ATI und ihren Unterauftragnehmern nach Maßgabe der Eintrittsvereinbarung und der CSA ausgeübten Entwicklungsfunktionen oder sonstigen Funktionen im Zusammenhang mit den immateriellen Wirtschaftsgütern (und mit den mit diesen Funktionen verbundenen Risiken) als Beitrag von LuxSCS zur zwischen LuxSCS und LuxOpCo geschlossenen Lizenzvereinbarung berücksichtigt werden. Vielmehr sollten diese Funktionen als Beiträge von A9 und ATI nach Maßgabe der Eintrittsvereinbarung und der CSA betrachtet werden (409). Diese Vereinbarungen, die nach Auffassung des US Tax Court mit den Eintrittszahlungen und mit den Zahlungen nach der CSA zu Marktbedingungen vergütet wurden, sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses, da sie auch im angefochtenen Steuervorbescheid nicht berücksichtigt wurden. Die von A9, ATI und ihren Unterauftragnehmern ausgeübten Funktionen sind daher für die Bewertung der von LuxOpCo an LuxSCS gezahlten Vergütung nach Maßgabe der im angefochtenen Steuervorbescheid behandelten Lizenzvereinbarung unerheblich. (428) Selbst wenn festgestellt werden könnte, dass LuxSCS seine Entwicklungsfunktionen und Risiken nach der CSA an einen Unterauftragnehmer im Sinne dieser Vereinbarung ausgelagert hätte (410), (was jedoch nicht der Fall ist) wäre LuxSCS ohne Mitarbeiter einfach nicht in der Lage gewesen, die Ausübung dieser Funktionen und die Übernahme dieser Risiken zu überwachen oder gar zu kontrollieren (411). Bei einem typischen Fremdvergleichsgeschäftsvorfall zwischen unabhängigen Parteien wäre davon auszugehen, dass ein Lizenzgeber, der bestimmte mit geistigem Eigentum verbundene Funktionen auslagert, die Erfüllung der Lizenzvereinbarung durch sorgfältige Überwachung sicherstellen würde (412). Und selbst wenn die Funktionen von LuxSCS nach der CSA als an ein verbundenes Unternehmen (hier insbesondere an LuxOpCo) ausgelagert betrachtet würden, hätte dieses Unternehmen Anspruch auf eine fremdvergleichskonforme Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen, entweder in Form einer Dienstleistungsgebühr oder (bei LuxOpCo) durch eine Reduzierung der Lizenzgebühr (413). Entgegen der Darstellung von Amazon (414) wurde die im angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte jährliche Lizenzgebühr nicht entsprechend den von LuxOpCo ausgeübten Funktionen in Bezug auf die immateriellen Wirtschaftsgüter reduziert, da LuxSCS durch diese Tätigkeiten mit Ausnahme einiger begrenzter externer Kosten, die offenbar mit unter Kontrolle von LuxOpCo durchgeführten Tätigkeiten zur Erhaltung der seines rechtlichen Eigentums an den immateriellen Wirtschaftsgütern in Zusammenhang standen, keine direkten Kosten entstanden sind (415). (429) Im relevanten Zeitraum standen die einzigen Funktionen, von denen festgestellt werden könnte, dass sie tatsächlich von LuxSCS ausgeübt wurden, im Zusammenhang mit der Erhaltung des rechtlichen Eigentums von LuxSCS an den immateriellen Wirtschaftsgütern; allerdings wurden selbst diese Funktionen unter Kontrolle durch LuxOpCo ausgeführt (416). Nach der detaillierten Aufschlüsselung der übrigen Betriebskosten von LuxSCS (siehe Tabelle 10) entstanden LuxSCS bestimmte externe Ausgaben in Form von Gebühren für Domains sowie Rechnungslegungs- und Rechtskosten (allgemeine Betriebskosten) (417). Nach Auskunft von Amazon betrafen diese Kosten und Gebühren: (i) den Anteil der LuxSCS zugerechneten Kosten der Geschäftstätigkeit in Luxemburg; (ii) Ausgaben für rechtliche Maßnahmen zum Schutz der im Eigentum von LuxSCS stehenden immateriellen Wirtschaftsgüter (beispielsweise Gebühren für Patent- und Markenanmeldungen und damit verbundene Ausgaben); und (iii) Ausgaben in Verbindung mit Domänennamen und mit IP-Suchen (418). Ausschließlich diese Kosten könnten als relevant für die Vergütung von LuxSCS nach der Lizenzvereinbarung angesehen werden, da offenbar ausschließlich diese Kosten im Zusammenhang mit Funktionen stehen, die LuxSCS im relevanten Zeitraum tatsächlich ausgeübt haben könnte. 9.2.1.1.2.   Von LuxSCS genutzte Wirtschaftsgüter (430) Für die Gestaltung von Verrechnungspreisen kann einer Partei eines konzerninternen Geschäftsvorfalls ein Ertrag oder ein Vermögenswert nur in dem Umfang zugerechnet werden, in dem sie Kontrolle über die Nutzung dieses Vermögenswerts und über die mit der Nutzung verbundenen Risiken ausübt. Daher muss der Eigentümer eines Vermögenswerts den in Rede stehenden Vermögenswert auch tatsächlich nutzen. Entscheidend bei einer Funktionsanalyse sind daher nicht die passiv im Eigentum einer der Parteien des zu untersuchenden konzerninternen Geschäftsvorfalls stehenden Wirtschaftsgüter, sondern nur die tatsächlich genutzten Wirtschaftsgüter (419). Das bloße rechtliche Eigentum an einem Vermögenswert, ohne diesen Vermögenswert jedoch zur Ausübung von Funktionen zu nutzen und ohne die diesbezüglichen Risiken zu übernehmen, begründen keinerlei Anspruch auf eine über den Wert des eigentlichen Vermögenswertes hinausgehende Vergütung (420). Das bloße rechtliche Eigentum an einem Vermögenswert oder die Lizenzierung eines Vermögenswerts bedeuten an sich auch noch nicht, dass der Inhaber dieser Rechte diesen Vermögenswert tatsächlich weiterentwickelt, verbessert, verwaltet oder verwertet. (431) Amazon erläutert, LuxSCS „nutze“ die immateriellen Wirtschaftsgüter, indem es sie an LuxOpCo lizenziere. Nach der Lizenzvereinbarung erteilte LuxSCS LuxOpCo jedoch eine ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur wirtschaftlichen Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter in Europa sowie das Recht zur Weiterentwicklung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter während ihrer gesamten Nutzungsdauer für die Durchführung des Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäfts von Amazon in Europa, ohne sich die Möglichkeit einer weiteren Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter oder der Verwaltung und Kontrolle der Nutzung der Wirtschaftsgüter vorzubehalten. (432) LuxSCS hat die immateriellen Wirtschaftsgüter tatsächlich nicht genutzt und war dazu auch nicht in der Lage (siehe Erwägungsgründe 421-427); somit kann auch nicht festgestellt werden, dass LuxSCS die immateriellen Wirtschaftsgüter zur Durchführung der Lizenzvereinbarung für Verrechnungspreiszwecke genutzt hätte. (433) Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass LuxSCS Kosten in Verbindung mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter entstanden wären (421). Wie in Tabelle 10 erläutert, entstanden LuxSCS im relevanten Zeitraum abgesehen von den mit der Eintrittsvereinbarung und der CSA verbundenen Kosten keinerlei Kosten, die über die in Erwägungsgrund 429 genannten und offenbar mit der Erhaltung seines rechtlichen Eigentums an den immateriellen Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehenden externen Gebühren und Ausgaben und über verschiedene einmalige Kosten in Verbindung mit dem konzerninternen Verkauf von Beständen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von 2006 hinausgingen. Zudem wurden sämtliche Kosten, die LuxSCS entstanden, aus seiner primären Einnahmequelle, d. h. aus den Lizenzgebühren von LuxOpCo, finanziert (422). (434) Sonstige Vermögenswerte, die der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung oder Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter zugerechnet werden könnten, stehen nicht im Eigentum von LuxSCS (423). Die aus dem Erwerb des geistigen Eigentums resultierenden immateriellen Wirtschaftsgüter werden seit 2011 in der Bilanz von LuxSCS ausgewiesen; dieser Erwerb wurde jedoch nicht von LuxSCS geleitet und kontrolliert, sondern von Amazon-Unternehmen in den USA und von LuxOpCo (424) (siehe Erwägungsgrund 425). Über die übrigen in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte verfügt LuxSCS im Wesentlichen in seiner Eigenschaft als Alleineigentümer von LuxOpCo sowie eines weiteren Konzernunternehmens (Amazon Eurasia Holdings S.a.r.l., Luxemburg). Diese Vermögenswerte stehen nicht mit der Lizenzvereinbarung in Zusammenhang, die Gegenstand des angefochtenen Steuervorbescheids und dieses Beschlusses ist. (435) Und schließlich ist festzustellen, dass LuxSCS LuxOpCo aus den akkumulierten Gewinnen aufgrund der von LuxOpCo nach der Lizenzvereinbarung gezahlten Lizenzgebühren Darlehen gezahlt hat (425); die Gewährung von Darlehen stellt jedoch keinen wertvollen Beitrag zur Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter dar. Wie in Erwägungsgrund 183 und in den Fußnoten 177-179 erläutert, scheint der Betrag dieser Darlehen sich proportional zum überschüssigen Anteil der Lizenzgebühren erhöht zu haben (426), da LuxOpCo den Anteil der Lizenzgebühren behielt, der nicht für die an A9 und ATI zu zahlenden Kosten der Eintrittsvereinbarung und der CSA verwendet wurde (427). 9.2.1.1.3.   Von LuxSCS übernommene Risiken (436) Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Partei eines konzerninternen Geschäftsvorfalls wirtschaftlich erhebliche Risiken übernommen hat, sind die vertraglichen Vereinbarungen über die Übernahme von Risiken zwischen den Parteien des betreffenden Geschäftsvorfalls. Eine Partei, die solche Risiken nach einer vertraglichen Vereinbarung übernimmt, sollte jedoch in der Lage sein, zum einen diese Risiken zu kontrollieren (operative Kapazität) (428), und zum anderen die Risiken finanziell zu tragen (finanzielle Kapazität) (429). In diesem Kontext ist der Begriff der Kontrolle als die Fähigkeit zu verstehen, Entscheidungen über die Übernahme und die Verwaltung des Risikos zu verstehen (430). Daher ist entscheidend, dass festgestellt wird, wie die Parteien des Geschäftsvorfalls im Hinblick auf die Verwaltung dieser Risiken tätig sind, und insbesondere, welche Parteien Funktionen zur Beherrschung und zur Abschwächung der Risiken ausüben, welche Parteien bei Eintritt der Risiken mit vor- oder nachgelagerten Folgen konfrontiert sind, und welche Parteien über die finanzielle Kapazität zur Übernahme dieser Risiken verfügen (431). Wenn die Risikoaufteilung nach der konzerninternen vertraglichen Vereinbarung die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht widerspiegelt, sollten nicht die vertraglichen Vereinbarungen, sondern das tatsächliche Verhalten der Parteien berücksichtigt werden (432). (437) Nach Auskunft von Amazon übernimmt LuxSCS die Risiken in Verbindung mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen, die es mit verbundenen Konzernunternehmen (d. h. der Eintrittsvereinbarung, der CSA und der Lizenzvereinbarung) getroffen hat, sowie als Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter (433). Diese Darstellung ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen. (438) Erstens hat LuxSCS die Risiken in Verbindung mit den oben genannten Funktionen auf LuxOpCo übertragen. Nach der Lizenzvereinbarung erteilte LuxSCS LuxOpCo jedoch nicht nur eine ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur wirtschaftlichen Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter in Europa sowie das Recht zur Weiterentwicklung, zur Verwaltung und zum Schutz der immateriellen Wirtschaftsgüter während ihrer gesamten Nutzungsdauer für die Durchführung des Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäfts von Amazon in Europa (434), sondern LuxOpCo übernahm infolge vertraglicher Vereinbarungen auch sämtliche Risiken, die LuxSCS nach der CSA übertragen worden waren (435). (439) Hinsichtlich der CSA ist festzustellen, dass in Anlage B der CSA mehrere Risiken genannt sind, die LuxSCS zugerechnet werden (siehe Tabelle 13); diese Risiken sind aber, wie in dieser Anlage erläutert, inhärent mit der Ausübung der LuxSCS übertragenen Funktionen verbunden. Da LuxSCS tatsächlich keine dieser ihm nach der CSA übertragenen Funktionen ausübt (siehe Erwägungsgründe 424-427), kann auch nicht festgestellt werden, dass LuxSCS mit diesen Funktionen verbundene Risiken tatsächlich übernommen hätte. Ebenso sind keine Beweismittel für eine wirtschaftliche Erwägung verfügbar, die einer solchen Risikoübertragung zugrunde liegen würde. Da LuxOpCo nach Maßgabe seiner ausschließlichen Lizenz alle Funktionen in Verbindung mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter im europäischen Raum übernahm, wäre LuxSCS nicht in der Lage gewesen, die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu verwalten und zu kontrollieren (436). (440) Drittens liegen auch keine Beweismittel dafür vor, dass LuxSCS aktive Entscheidungen über die Auslagerung seiner Funktionen im Bereich der Risikoverwaltung nach der CSA getroffen hätte oder dass LuxSCS in der Lage gewesen wäre, die bislang ausgelagerten diesbezüglichen Aktivitäten zu kontrollieren und zu überwachen (437). Zudem könnte auch keines der mit den immateriellen Wirtschaftsgütern verbundenen und von A9, ATI oder ihren Unterauftragnehmern übernommenen Risiken als nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung zwischen LuxSCS und LuxOpCo von LuxSCS übernommenes Risiko berücksichtigt werden. Wie in den Erwägungsgründen 426 und 427 erläutert, handeln die übrigen Parteien der CSA nicht als Vertreter von LuxSCS, sondern im eigenen Namen, um die von der CSA erwarteten Vorteile zu erlangen. Diese Risiken sollten als Beiträge dieser Parteien zur CSA betrachtet werden und können sich nicht auf die Vergütung auswirken, die LuxOpCo nach der Lizenzvereinbarung an LuxSCS zu zahlen verpflichtet ist. (441) Viertens spricht auch die Tatsache, dass weder die Beschlüsse der Alleingeschäftsführerin von LuxSCS noch die Protokolle der Hauptversammlungen belegen, dass LuxSCS wesentliche Entscheidungen über ein Risikomanagement durch LuxSCS im Hinblick auf die mit der Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter verbundenen Risiken getroffen hätte, für die Feststellung, dass LuxSCS keine Risiken in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern übernommen hat (438). In jedem Fall hatte LuxSCS keine Mitarbeiter, die im relevanten Zeitraum diese Funktionen im Bereich des Risikomanagements hätten ausüben können. Daher fehlte LuxSCS die operative Kapazität zur Übernahme der LuxSCS vertraglich übertragenen Risiken (439). (442) Amazon erklärt ferner, LuxSCS habe die Geschäftsrisiken in Verbindung mit dem europäischen Einzelhandelsgeschäft von Amazon getragen, da der Online-Einzelhandel auf der Technologie (d. h. einem Bestandteil der immateriellen Wirtschaftsgüter) beruhte und in erheblichem Umfang von der Technologie abhängig war (440), die LuxSCS LuxOpCo nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung zur Verfügung stelle. Diese Darstellung wird nicht durch die vertragliche Aufteilung von Risiken nach der Lizenzvereinbarung untermauert, und LuxSCS übernimmt nach der Lizenzvereinbarung keinerlei mit der Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter verbundene Risiken. Vielmehr wurde LuxOpCo eine ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz über die immateriellen Wirtschaftsgüter erteilt; LuxOpCo ist für die strategischen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem europäischen Einzelhandelsgeschäft von Amazon zuständig, und nach der vertraglichen Aufteilung der Zuständigkeiten werden diese Entscheidungen auch tatsächlich von LuxOpCo getroffen (441). Daher kann nicht festgestellt werden, dass LuxSCS erhebliche betriebliche Risiken in Verbindung mit der Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter für die Durchführung dieser Geschäftstätigkeit übernommen hätte. LuxSCS hat keinerlei Verbraucherkredit- oder Kreditausfallrisiken übernommen, da es nicht unmittelbar mit Kundenzahlungen befasst war; ebenso trug LuxSCS keine Lagerrisiken, da es kein eigenes Lager unterhielt; und schließlich übernahm LuxSCS auch keine Garantierisiken oder Haftungsrisiken für die verkauften Produkte, da es selbst keine Produkte verkaufte. Insgesamt ist festzustellen, dass LuxSCS im relevanten Zeitraum keine Funktionen in Verbindung mit diesen Risiken wahrnahm und keine Kontrolle über diese Risiken ausübte. (443) Außerdem erklärt Amazon (442), LuxSCS habe finanzielle Risiken in Verbindung mit der Entwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter übernommen, insbesondere aufgrund seiner Verpflichtung nach der CSA, seinen Anteil der Entwicklungskosten zu tragen, der als Anteil der von Amazon in Europa erzielten Umsätze an den weltweiten Umsätzen von Amazon ermittelt werde (443). Nach Maßgabe der in Erwägungsgrund 438 erläuterten Lizenzvereinbarung bestand das einzige bei LuxSCS verbliebene erkennbare Risiko in seiner Verpflichtung nach der CSA zur Zahlung der mit der Eintrittsvereinbarung und der CSA verbundenen Kosten an Amazon US. Im Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder einer auf sonstigen Gründen beruhenden dauerhaften Unfähigkeit von LuxOpCo zur Zahlung von Lizenzgebühren an LuxSCS in einer Höhe, bei der diese Kosten gedeckt wurden, bestand das Risiko, dass LuxSCS nicht in der Lage wäre, für diese Kosten aufzukommen; dieses vertragliche Risiko scheint allerdings allein deshalb bei LuxSCS verblieben zu sein, weil dies „für das Funktionieren der Luxemburger Struktur erforderlich“ (444) war. Diese Situation entspricht jedoch nicht der wirtschaftlichen Realität. Wenn die vertragliche Vereinbarung und insbesondere die Methode zur Ermittlung der Lizenzgebühr der wirtschaftlichen Realität und der wirklichen Risikoaufteilung zwischen den Parteien entsprochen hätte (445), hätte LuxSCS eine Vergütung nur zur Deckung seiner beschränkten Funktionen erhalten (446) und keinerlei Verlustrisiko übernommen (447). Wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert, traf LuxSCS keine aktiven Entscheidungen zur Begrenzung oder Verwaltung dieses spezifischen Risikos und hatte auch keine Kontrolle über dieses Risiko. Wenn LuxOpCo zahlungsunfähig geworden oder aus sonstigen Gründen dauerhaft nicht in der Lage gewesen wäre, LuxSCS die nach der Lizenzvereinbarung geschul

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.