Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Steuervorbescheid im Vorfeld die Anwendung des geltenden Steuerrechts auf einen bestimmten Fall unter Berücksichtigung der besonderen Sachverhalte und Gegebenheiten geklärt werden soll. Wie bei allen sonstigen steuerlichen Maßnahmen sind allerdings auch bei Erteilung eines Steuervorbescheids die Beihilfevorschriften zu beachten. Wenn ein Steuervorbescheid ein Ergebnis billigt, das nicht zuverlässig eine normale Anwendung des allgemeinen Steuersystems widerspiegelt, verschafft der betreffende Steuervorbescheid dem Begünstigten einen selektiven Vorteil, da diese selektive Behandlung zu einer Verringerung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Mitgliedstaat und zu einem Vorteil gegenüber anderen Unternehmen führt, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden. Wie die Kommission in den Abschnitten 9.2 und 9.3 nachweist, verleiht der angefochtene Steuervorbescheid Amazon einen selektiven Vorteil durch die Senkung seiner Körperschaftsteuerschuld in Luxemburg im Vergleich zu körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Situation. (399) In Abschnitt 9.2 zeigt die Kommission, dass der angefochtene Steuervorbescheid Amazon einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Dieser Vorteil entsteht, da der Steuervorbescheid eine Verrechnungspreisvereinbarung billigt, die zu einem Ergebnis führt, das von einem verlässlichen Näherungswert für ein marktbezogenes Ergebnis abweicht, und zur Folge hat, dass die Grundlage für die Bemessung der Körperschaftsteuerschuld von LuxOpCo verringert wird. Da der Vorteil ausschließlich Amazon gewährt wird, gelangt die Kommission in Abschnitt 9.3.1 zu dem Schluss, dass ein selektiver Vorteil gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für Einzelbeihilfen wie im Falle des angefochtenen Steuervorbescheids: „[D]ie Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils [ermöglicht] grundsätzlich eine Annahme der Selektivität“ (369); eine Analyse der Selektivität der Maßnahme nach der vom Gerichtshof entwickelten dreistufigen Selektivitätsanalyse für Beihilferegelungen ist dazu nicht erforderlich (370). (400) Aus Gründen der Vollständigkeit überprüft die Kommission jedoch auch den angefochtenen Steuervorbescheid anhand der dreistufigen Selektivitätsanalyse, um die Selektivität auch mit dieser Analyse zu belegen. In Abschnitt 9.3.2.1 wird nachgewiesen, dass der durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährte Vorteil selektiver Art ist, weil er Amazon gegenüber anderen in Luxemburg körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen begünstigt, deren zu versteuernder Gewinn mit fremdvergleichskonformen Preisen erzielt wurde. Und in Abschnitt 9.3.2.2 wird gezeigt, dass der durch den angefochtenen Steuervorbescheid gewährte Vorteil selektiv ist, weil er Amazon gegenüber anderen zu einem multinationalen Konzern gehörigen körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen begünstigt, die an konzerninternen Geschäftsvorfällen beteiligt sind, und die nach Artikel 164 Absatz 3 LIR die Preise für ihre konzerninternen Geschäftsvorfälle so abschätzen müssen, dass sie den Preisen entsprechen, die von unabhängigen Parteien zu Marktbedingungen ausgehandelt würden. 9.2.   VORTEIL (401) Wenn eine vom Staat angenommene Maßnahme die Nettofinanzposition eines Unternehmens verbessert, liegt ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vor (371). Um das Vorliegen eines Vorteils nachzuweisen, wird auf die Wirkung der eigentlichen Maßnahme abgestellt (372). Im Zusammenhang mit steuerlichen Maßnahmen kann ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden, indem die Steuerlast eines Unternehmens auf verschiedene Weise verringert wird und, insbesondere, indem die Steuerbemessungsgrundlage oder der Betrag der zu entrichtenden Steuer verringert wird (373). (402) Der angefochtene Steuervorbescheid billigt eine Verrechnungspreisvereinbarung, die LuxOpCo eine Abschätzung seines der Luxemburger Körperschaftsteuer unterliegenden jährlichen Gewinns und damit seiner Körperschaftsteuerschuld im relevanten Zeitraum ermöglichte. Der Gerichtshof hat kürzlich festgestellt: „Für die Prüfung, ob [eine Regelung zur] … Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens … [den Begünstigten] einen Vorteil verschafft, ist … diese Regelung mit der sonst anwendbaren Regelung zu vergleichen, die auf der Differenz zwischen Erträgen und Kosten eines Unternehmens beruht, das sich in freiem Wettbewerb betätigt.“ (374) Ein Steuervorbescheid, der dazu führt, dass ein Steuerpflichtiger bei konzerninternen Geschäftsvorfällen Verrechnungspreise berechnet, welche nicht mit den entsprechenden Preisen im freien Wettbewerb identisch sind, also mit fremdvergleichskonform verhandelten Preisen von unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen, verschafft dem Steuerpflichtigen einen Vorteil, wenn die Folge eine Herabsetzung seiner zu versteuernden Einnahmen und somit auch seiner Steuerschuld im Rahmen des allgemeinen Körperschaftsteuersystems ist. Der Grundsatz, dem zufolge konzerninterne Geschäftsvorfälle so vergütet werden sollten, als ob sie zwischen unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Bedingungen unter freien Wettbewerbsbedingungen ausgehandelt worden wären, wird im Allgemeinen als „Fremdvergleichsgrundsatz“ bezeichnet. (403) Im Wesentlichen soll der Fremdvergleichsgrundsatz gewährleisten, dass die Preisbildung für steuerliche Zwecke bei Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie vergleichbare fremdvergleichskonforme Geschäftsvorfälle zwischen unabhängigen Unternehmen durchgeführt werden. Wenn Bedingungen für konzerninterne Geschäftsvorfälle zwischen zwei verbundenen Unternehmen festgelegt oder vorgegeben werden, die von den Bedingungen abweichen, die zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren fremdvergleichskonformen Geschäftsvorfällen vereinbart würden, sind nach dem Fremdvergleichsgrundsatz geeignete Anpassungen der Verrechnungspreise vorzunehmen, um die bestehenden Unterschiede auszugleichen und dadurch zu gewährleisten, dass die integrierten (Konzern-)Unternehmen steuerlich nicht günstiger behandelt werden als nicht integrierte (Einzel-)Unternehmen (375). So ist gewährleistet, dass der Gewinn, den die verbundenen Unternehmen mit ihren konzerninternen Geschäftsvorfällen erzielen, fremdvergleichskonform ermittelt und letztlich nicht vorteilhafter behandelt wird, als der Gewinn aus Geschäftsvorfällen zu Marktbedingungen zwischen unabhängigen Unternehmen. Das steuerpflichtige Einkommen ergibt sich somit aus den von unabhängigen Unternehmen auf dem Markt berechneten Preisen bzw. mit den Worten des Gerichtshofs: „[beruht auf] der Differenz zwischen Erträgen und Kosten eines Unternehmens …, das sich in freiem Wettbewerb betätigt“ (376). Wenn eine Steuerbehörde verbundenen Konzernunternehmen die Möglichkeit eröffnet, Preise für ihre konzerninternen Geschäftsvorfälle unterhalb der Marktpreise anzusetzen, wird diesen Unternehmen durch die Reduzierung ihrer Steuerbemessungsgrundlage ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. (404) Unter Bezugnahme auf das Argument von Luxemburg und Amazon, demzufolge die Prüfung der durch den angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten Verrechnungspreisvereinbarung durch die Kommission notwendigerweise begrenzt sein müsse, da die Verrechnungspreisgestaltung keine exakte Wissenschaft sei (377), erinnert die Kommission daran, dass der „approximative Charakter“ der Verrechnungspreise vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung zu betrachten ist. Durch die Festlegung von Verrechnungspreisen soll eine angemessene Schätzung eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses ausgehend von verlässlichen Informationen ermöglicht werden (378). Dies wäre nicht ausgeschlossen, wenn eine Verrechnungspreisvereinbarung, deren Ergebnis von einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis abweichen würde, unter Verweis auf den Annäherungscharakter der Verrechnungspreisanalyse rechtfertigt werden könnte. (405) Wenn die Begründung Luxemburgs anerkannt würde, dass die Kommission bei dieser Bewertung mit der Auslegung nationaler Steuervorschriften unbefugterweise an die Stelle der Luxemburger Steuerbehörde träte (379), können steuerliche Maßnahmen im Allgemeinen und Verrechnungspreisregelungen im Besonderen nicht mehr nach Maßgabe des Beihilferechts untersucht werden. Der Gerichtshof hat schon lange bestätigt, dass Maßnahmen mit Bezug zu einer direkten Besteuerung, die bestimmte Unternehmen in eine günstigere Finanzposition versetzen als Unternehmen in einer rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Situation, ebenso wie direkte Beihilfen zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe führen können (380). Nach Auffassung des Gerichtshofs müssen alle Maßnahmen, die Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Besteuerung annehmen, mit den Beihilfevorschriften des AEUV vereinbar sein, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und Vorrang vor deren nationalen Rechtsvorschriften haben (381). Dies gilt sicher auch für Verrechnungspreisregelungen in Form von Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, da mit diesen Verständigungen Methoden zur Abschätzung der Steuerbemessungsgrundlage und damit des steuerpflichtigen Einkommens einzelner Unternehmen unterstützt werden. Reduzierungen der Steuerbemessungsgrundlage infolge der Anwendung einer solchen Methode begründen einen wirtschaftlichen Vorteil. (406) Um festzustellen, dass mit dem angefochtenen Steuervorbescheid ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, muss die Kommission nachweisen, dass die mit dem Steuervorbescheid gebilligte Verrechnungspreisvereinbarung zu einem Ergebnis führt, das von einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis abweicht und eine Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage von LuxOpCo für die Zwecke der Körperschaftsteuer zur Folge hat. Die Kommission stellt fest, dass der angefochtene Steuervorbescheid zu einem solchen Ergebnis führt. (407) Erstens und vor allen Dingen stellt die Kommission fest, dass die Verrechnungspreisvereinbarung auf der ungenauen und nicht begründeten Annahme beruht, dass LuxSCS einzigartige und wertvolle Funktionen im Zusammenhang mit den immateriellen Wirtschaftsgütern ausüben würde, während LuxOpCo ausschließlich „routinemäßige“ Verwaltungsfunktionen ausübte. Nach der Kommission übermittelten Informationen übte LuxOpCo die einzigartigen und wertvollen Funktionen aus, nutzte die Vermögenswerte und übernahm im Wesentlichen sämtliche Risiken, die zur Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter beitrugen. Darüber hinaus übte LuxOpCo auch die Funktionen aus, nutzte die Vermögenswerte und übernahm im Wesentlichen sämtliche Risiken, die von strategischer und entscheidender Bedeutung für die Generierung von Gewinnen aus dem Online-Einzelhandels- und -Dienstleistungsgeschäft von Amazon in Europa sind. LuxSCS hingegen übte keine einzigartigen und wertvollen Funktionen im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter oder in Bezug auf das Europageschäft von Amazon aus, sondern beschränkte sich allenfalls auf bestimmte begrenzte allgemeine Verwaltungsfunktionen zur Erhaltung seines rechtlichen Eigentums an den immateriellen Wirtschaftsgütern (382). Durch die Billigung einer Verrechnungspreisvereinbarung, die für LuxOpCo eine Vergütung ausschließlich für die von LuxOpCo ausgeübten angeblich routinemäßigen Funktionen vorsieht, den von LuxOpCo generierten Gewinn, soweit er die gezahlte Vergütung in Form einer Lizenzzahlung überschreitet, aber vollständig für LuxSCS zurechnet, führt der angefochtene Steuervorbescheid zu einem Ergebnis, das von einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis abweicht und das LuxOpCo einen wirtschaftlichen Vorteil in Form einer Reduzierung seiner Steuerbemessungsgrundlage für die Zwecke der Körperschaftsteuer verschafft. Diese Begründung wurde in Abschnitt 9.2.1 näher erläutert. (408) Im Rahmen einer ergänzenden Begründung und unbeschadet der Schlussfolgerung im vorherigen Erwägungsgrund stellt die Kommission zudem fest, dass selbst dann, wenn die Luxemburger Steuerbehörde berechtigt gewesen wäre, die ungenaue und nicht begründete Darstellung zu akzeptieren, dass LuxSCS einzigartige und wertvolle Funktionen in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern ausübte (was die Kommission bestreitet), die mit dem angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte Verrechnungspreisvereinbarung auf der Auswahl ungeeigneter Methoden beruhte, die zu einem Ergebnis führten, das von einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis abwich und mit dem LuxOpCo durch die Reduzierung seiner Steuerbemessungsgrundlage für die Zwecke der Körperschaftsteuer ebenfalls ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Die ergänzende Begründung wird in Abschnitt 9.2.2 erläutert. 9.2.1.   ERSTE FESTSTELLUNG ZUM VORLIEGEN EINES WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS (409) Da der Grundgedanke des Fremdvergleichsgrundsatzes darin besteht, dass die tatsächlichen besonderen wirtschaftlichen Gegebenheiten eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt und als Richtwert die Bedingungen in vergleichbaren Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Parteien angenommen werden sollen, besteht der erste Schritt einer Verrechnungspreisanalyse darin, die geschäftlichen und finanziellen Bedingungen im Verhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen, der eine Verrechnungspreisregelung beantragt, und den mit ihm verbundenen Unternehmen im Rahmen der zu analysierenden Geschäftsvorfälle zu ermitteln. Wie im Verrechnungspreisbericht eingeräumt, besteht der konzerninterne Geschäftsvorfall, für den mit dem angefochtenen Steuervorbescheid Preise festgelegt werden, in der zwischen LuxSCS und LuxOpCo getroffenen Lizenzvereinbarung. (410) Nach Ermittlung des relevanten konzerninternen Geschäftsvorfalls besteht der zweite Schritt bei einer Verrechnungspreisanalyse in einem Vergleich der Bedingungen dieser Geschäftsvorfälle mit den Bedingungen vergleichbarer Geschäftsvorfälle zwischen unabhängigen Unternehmen (d. h. in der Vergleichbarkeitsanalyse), damit ein Preis für den konzerninternen Geschäftsvorfall festgestellt werden kann. Bei Geschäftsvorfällen zwischen zwei unabhängigen Unternehmen entspricht dieser Preis den Funktionen, die die beiden Unternehmen jeweils ausüben; dabei sind die genutzten Vermögenswerte und die übernommenen Risiken zu berücksichtigen. Um festzustellen, ob konzerninterne Geschäftsvorfälle und fremdvergleichskonforme Geschäftsvorfälle bzw. Geschäftsvorfälle zwischen unabhängigen Unternehmen vergleichbar sind, muss eine Funktionsanalyse durchgeführt werden. Mit der Funktionsanalyse sollen die wirtschaftlich relevanten Tätigkeiten und die übernommenen Zuständigkeiten sowie die genutzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken der Parteien der Geschäftsvorfälle ermittelt und verglichen werden, deren Preis festgestellt werden soll (383). (411) Die Kommission betrachtet die durch den angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte Verrechnungspreisvereinbarung nicht als Ergebnis einer verlässlichen Annäherung an ein marktbasiertes Ergebnis, weil es auf einer unangemessenen Funktionsanalyse beruht. Der angefochtene Steuervorbescheid billigt eine Verrechnungspreisvereinbarung, nach der der Verrechnungspreis der Lizenzvereinbarung — d. h. die von LuxOpCo für die Lizenzierung der immateriellen Wirtschaftsgüter an LuxSCS zu zahlende jährliche Lizenzgebühr — als von LuxOpCo erwirtschafteter Restgewinn ermittelt wird, der über eine fremdvergleichskonforme Vergütung für die angeblichen „routinemäßigen Funktionen“ dieses Unternehmens hinausgeht. Im Verrechnungspreisbericht, auf dem diese Verrechnungspreisvereinbarung beruhte, wurde jedoch nicht untersucht, wie die durchgeführten Funktionen, die genutzten Vermögenswerte und die von LuxSCS übernommenen Risiken rechtfertigen könnten, dass der gesamte Restgewinn von LuxOpCo über die an LuxSCS zu zahlende Lizenzgebühr LuxSCS zugerechnet wird (384). Daher ist festzustellen, dass der angefochtene Steuervorbescheid auf der ungenauen und nicht begründeten Annahme beruht, dass LuxSCS einzigartige und wertvolle Funktionen im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter übernehmen würde, während auf LuxOpCo ausschließlich „routinemäßige“ Verwaltungsfunktionen in Verbindung mit dem Europageschäft von Amazon im Online-Einzelhandel entfielen. (412) Amazon zufolge ist LuxSCS Eigentümer einzigartiger und schwer zu bewertender wichtiger Faktoren in Form der immateriellen Wirtschaftsgüter, dessen Beitrag wesentlich für das europäische Einzelhandelsgeschäft sei. LuxOpCo hingegen sei weder Eigentümer von Rechten des geistigen Eigentums noch verwalte oder kontrolliere es diese Rechte, sondern sei in seinem Funktionsprofil eher dem einer Verwaltungsgesellschaft mit Aufsichtsbefugnis für die Bereiche Einkauf, Verkauf, Marketing und Vertrieb der Produkte an die Kunden über die EU-Websites vergleichbar (385). Nach dem Bericht von [Beratungsgesellschaft 3] erklärte Amazon ferner, der Online-Einzelhandel sei ähnlich strukturiert wie der herkömmliche Einzelhandel, und die Kosten der Händler seien im Online-Einzelhandel ebenso wie im herkömmlichen Einzelhandel überwiegend variabel. Daher hätten Größenvorteile nur beschränkte Bedeutung für die Rentabilität. Zusammen mit dem für den Online-Einzelhandel typischen intensiven Wettbewerb hätten diese Faktoren die Zurechnung eines beschränkten Ertrags zu LuxOpCo wie im angefochtenen Steuervorbescheid anerkannt gerechtfertigt. (413) Die Kommission kann sich dieser Funktionsanalyse aus den in den Abschnitten 9.2.1.1 und 9.2.1.2 eingehender erläuterten Gründen nicht anschließen. (414) Wenn für die Beantragung des angefochtenen Steuervorbescheids eine angemessene Funktionsanalyse vorgenommen wäre, hätte die Luxemburger Steuerbehörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass LuxSCS keine einzigartigen und wertvollen Funktionen im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter ausübt, für die es Rechte ausschließlich aufgrund der Eintrittsvereinbarung und der CSA innehat. Insbesondere führt LuxSCS keinerlei Tätigkeiten in Verbindung mit der Entwicklung, der Verwaltung, dem Schutz und der Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter durch und kontrolliert diese Tätigkeiten auch nicht, sondern überträgt diese Funktionen nach der Lizenzvereinbarung auf LuxOpCo, ohne sich die Aufsicht über die diesbezüglichen Tätigkeiten von LuxOpCo vorzubehalten. LuxSCS hat keine Mitarbeiter, die diese Funktionen kontrollieren könnten, und LuxSCS kommt auch nicht für die mit der Ausübung dieser Funktionen verbundenen Kosten auf. (415) Vielmehr übt LuxOpCo diese einzigartigen und wertvollen Funktionen im Hinblick auf die immateriellen Wirtschaftsgüter aus, nutzt sämtliche mit diesen Funktionen verbundenen Vermögenswerte und übernimmt praktisch alle damit verbundenen Risiken. Außerdem übt LuxOpCo unterstützt durch verbundene lokale Unternehmen in der EU die einzigartigen und wertvollen Funktionen im Zusammenhang mit der Durchführung des Online-Einzelhandels- und -Dienstleistungsgeschäfts von Amazon in Europa aus, die von strategischer und entscheidender Bedeutung für die Generierung von Gewinnen aus dieser Geschäftstätigkeit sind, nutzt alle mit diesen Funktionen verbundenen Vermögenswerte und übernimmt im Wesentlichen alle damit einhergehenden Risiken. 9.2.1.1.    Die Funktionsanalyse für LuxSCS (416) Amazon erklärte: „LuxSCS war befugt, Entscheidungen zu treffen und sich an der CSA zu beteiligen, verfügte über eigene Finanzmittel und war in der Lage, seine Risiken zu übernehmen. Als Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter sowie durch die Finanzierung ihrer Entwicklung (bzw. gelegentlich auch ihres Erwerbs) spielte LuxSCS eine wesentliche Rolle bei der Kontrolle der Entwicklung, der Erhaltung und dem Schutz der immateriellen Wirtschaftsgüter …“ (386) (417) Die Kommission bestreitet nicht, dass LuxSCS als Partei der Eintrittsvereinbarung und der CSA der rechtliche Eigentümer der Rechte zur Verwertung, Weiterentwicklung und Verbesserung der immateriellen Wirtschaftsgüter für das Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäft von Amazon in Europa ist. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass LuxSCS nach Maßgabe einer vertraglichen Vereinbarung mit A9 und ATI im Rahmen der CSA verschiedene Funktionen und Risiken in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern übertragen wurden. Nach Maßgabe einer ausschließlichen und unwiderruflichen Lizenzvereinbarung wurden diese Funktionen und Risiken jedoch für die gesamte Nutzungsdauer der immateriellen Wirtschaftsgüter LuxOpCo übertragen und von LuxOpCo übernommen. (387) (418) Der Kommission wurden keinerlei Informationen übermittelt, die belegen würden, dass LuxSCS aktive und entscheidende Funktionen in Verbindung mit der Entwicklung, der Verbesserung, der Verwaltung und der Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter ausgeübt hätte oder hätte ausüben können, die eine Zurechnung nahezu des gesamten von LuxOpCo mit der Durchführung des Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäfts von Amazon in Europa erwirtschafteten Gewinns rechtfertigen würden (Erwägungsgründe 419-429). Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass LuxSCS diese Funktionen einer anderen Partei übertragen hätte, und LuxSCS war selbst nicht in der Lage, die Durchführung der betreffenden Funktionen zu kontrollieren oder zu überwachen (Erwägungsgründe 427 und 428). LuxSCS nutzte auch keine wertvollen Wirtschaftsgüter in Verbindung mit dieser Geschäftstätigkeit, sondern hatte als rechtlicher Eigentümer nur passiv die Rechte an den immateriellen Wirtschaftsgütern inne (Erwägungsgründe 431-435). Und schließlich wurden die diesbezüglichen Risiken nicht von LuxSCS übernommen oder kontrolliert, und LuxSCS wäre dazu auch nicht in der Lage gewesen (Erwägungsgründe 436-445). 9.2.1.1.1.   Von LuxSCS ausgeübte Funktionen (419) LuxSCS ist der rechtliche Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter und Lizenzgeber der Vereinbarung über die Lizenzierung der immateriellen Wirtschaftsgüter. Nach der Lizenzvereinbarung erteilte LuxSCS LuxOpCo eine ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz für die wirtschaftliche Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter in Europa sowie für das Recht zur Weiterentwicklung, Verbesserung und Verwaltung der immateriellen Wirtschaftsgüter über die gesamte Nutzungsdauer (388), ohne sich die Möglichkeit der Leitung oder der Überwachung der diesbezüglichen Tätigkeiten von LuxOpCo vorzubehalten. Nach dieser Vereinbarung wurden LuxOpCo auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Unterlizenzen an verbundene Konzernunternehmen und für die Verwaltung dieser Unterlizenzen (389) sowie sämtliche Rechte erteilt, die zur Verhinderung von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums an den immateriellen Wirtschaftsgütern benötigt wurden (390). Und schließlich sollte LuxOpCo die Einhaltung aller geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen und regulatorischen Vorschriften einschließlich der Ausfuhr- und der Datenschutzvorschriften in Verbindung mit der Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter durch LuxOpCo gewährleisten (391). (420) Nach Maßgabe dieser ausschließlichen Lizenz war LuxSCS zur wirtschaftlichen Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter im Europageschäft von Amazon nicht mehr berechtigt und konnte daher auch keine aktiven und entscheidenden Funktionen im Hinblick auf die diesbezügliche Entwicklung, Verbesserung, Verwaltung und Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter mehr ausüben (392). Während LuxSCS im relevanten Zeitraum also rechtlicher Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter und aller daraus hervorgegangenen Nebenprodukte blieb (393), wurden die genannten aktiven und kritischen Funktionen in Verbindung mit den immateriellen Wirtschaftsgütern von LuxOpCo ausgeübt. (421) Selbst wenn LuxSCS zur Ausübung dieser Funktionen berechtigt gewesen wäre, wäre es nicht in der Lage gewesen, diese Funktionen im relevanten Zeitraum auszuüben, zu leiten oder zu kontrollieren. L

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.