Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on wettbewerbsfähige Preise anbieten, potenziellen Kunden interessante Artikel empfehlen, Zahlungen verarbeiten, den Lagerbestand verwalten und Produkte an die Kunden versenden. Aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit von Amazon müsse das Unternehmen mit einem hohen Grad an Automatisierung in den Bereichen Lagerverwaltung, Preisgestaltung und Auftragsabwicklung geführt werden. Amazon sei nicht in der Lage, eine hinreichende Anzahl an Mitarbeitern zur Festlegung von Preisen oder zur Verwaltung von Beständen mit Millionen unterschiedlicher Produkte zu beschäftigen. (365) Die Angebote im elektronischen Handel von Amazon müssten jederzeit mit kurzen Reaktionszeiten verfügbar sein, um die Kundenzufriedenheit zu erhalten. In Anbetracht der ständigen Expansion müsse seine Technologieinfrastruktur skalierbar und flexibel sein. Daher beruhe die Amazon-Software auf einer serviceorientierten Architektur. Die für die Geschäftstätigkeit von Amazon erforderlichen Funktionen würden als Modulbausteine entwickelt, die für Interaktions- und Kooperationszwecke kombiniert werden könnten. Eine solche Architektur habe viele Vorteile, beispielsweise die Möglichkeit der individuellen Optimierung oder die Möglichkeit der Erhaltung bestimmter Software-Komponenten. Außerdem erleichtere diese Architektur die Einführung von Verbesserungen und neuen Diensten. Wenn Amazon auf die Erhaltung und Modernisierung der zugrunde liegenden Technologie verzichtete, würden die Kunden dies bemerken, da die Einkaufserfahrung im elektronischen Handel, auf der der Geschäftserfolg von Amazon beruhe, beeinträchtigt werde und die Geschäftstätigkeit von Amazon scheitern würde. (366) Die Websites und die mobilen Anwendungen von Amazon beinhalteten vielfältige Funktionen (beispielsweise die Feststellung und die Verwaltung von Informationen über die Identität der Kunden, die Entwicklung und die Pflege eines Katalogs, die Schaffung und die Darstellung von Seiten im Web und in mobilen Apps, Suchfunktionen, die Erstellung und Übermittlung von Bestellungen, die Zahlungsabwicklung, Interaktionen mit den Fulfilment Centres, Kundenbewertungen, Personalisierungen und Community-Funktionen). (367) Hinzu kämen Tools zur Verwaltung von Websites, die Konfigurationsdatenbank, Tools für den Betrieb und die Analyse der Website, Software zur Verwaltung von Anbietern und Käufern, Software zur Bestandsverwaltung, Katalog-Software und Preisbildungs-Software. Zu Letzterer erklärt Amazon, 99 % der Preise würden in einem automatisierten Prozess festgelegt; nur in Ausnahmefällen würden Preise manuell definiert. Alle manuellen Preisänderungen in Europa müssten bei LuxOpCo vom European Price Manager genehmigt werden. (368) Amazon verfügt über eine Marketing-Software, die Nutzerverkehr auf seine Websites umleiten soll, sowie über Verfahren zum internen und externen Marketing (beispielsweise Marketing unter Nutzung von Suchfunktionen (in Zusammenarbeit mit Suchmaschinenbetreibern wie Google), Tools zur Suchmaschinenoptimierung, Tools zur Darstellung kostenpflichtiger Werbung bei Suchen und Tools zum E-Mail-Marketing). (369) Weitere Technologien sind etwa die Software zur Auftragsabwicklung (beispielsweise im Rahmen des EFN (European Fulfilment Network)), die Software zur Produktauswahl und -verpackung und die Kundendienst-Software. (370) Die wesentliche Software für sein E-Tailing-Geschäft entwickelt Amazon im eigenen Unternehmen. Die Aufsicht für die Technologieentwicklung liegt Amazon zufolge bei Teams in den USA. Tests sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung bei den Websites und den Software-Tools werden ebenfalls vollständig in den USA durchgeführt. Mehr als [60-65] % der [30 000-40 000] Mitarbeiter im Bereich FuE seien in den USA tätig. Von den [1 000-10 000] in Europa beschäftigten Mitarbeitern im Bereich FuE seien [100-200] in Luxemburg beschäftigt. (371) Und schließlich erklärt Amazon, sämtliche Aspekte des herkömmlichen Einzelhandels seien neu durchdacht worden, um sie effizienter, billiger und kundenfreundlicher zu machen. In einer umfassenden Umgebung für den elektronischen Handel zeichne sich Amazon durch die positive Kundenerfahrung dank der von Amazon selbst entwickelten Technologie gegenüber seinen Wettbewerbern aus und stärke seine Marken. Selbst geringe Verspätungen oder geringfügige Störungen bei der Auftragsabwicklung beeinträchtigten die Kundenerfahrung, schädigten die Marke Amazon und führten zu Umsatzverlusten, weil sich Kunden von Amazon abwendeten. (372) Die markenbezogenen immateriellen Wirtschaftsgüter haben Amazon zufolge eine Nutzungsdauer von 10-15 Jahren gerechnet ab dem 1. Januar 2005. Die Nutzungsdauer der Kundendatenbank veranschlagte Amazon auf 6-10 Jahre und die Nutzungsdauer der Technologie auf 2-5 Jahre ab dem 1. Januar 2005. 8.4.   VORBRINGEN ZU WESENTLICHEN BEDROHUNGEN FÜR DAS EUROPAGESCHÄFT VON AMAZON (373) In seinem Vorbringen vom 27. Februar 2017 verwies Amazon auf die folgenden drei wesentlichen Bedrohungen für sein Europageschäft: (374) Wettbewerb: Die größte Bedrohung von Amazon bestehe im Verlust von Marktanteilen, da der elektronische Handel durch hohen Wettbewerbsdruck gekennzeichnet sei. Der Wettbewerb werde weitgehend durch Innovationen bestimmt, und Wettbewerber, die nicht innovativ seien, würden aus dem Markt gedrängt. Amazon erfahre Druck in unterschiedlicher Form und habe Wettbewerber auf verschiedenen Märkten; hinsichtlich der Wettbewerbsrisiken seien lokale Besonderheiten zu beachten. (375) Bevorzugung neuer Produkte, Dienstleistungen und Technologien durch die Kunden: Das Wachstum und die Expansion von Amazon in neue Kategorien und geografische Regionen berge das Risiko, dass Kunden die neuen Angebote oder Produkte nicht annähmen. Außerdem trage Amazon das Risiko von Website-Ausfällen, die für das Unternehmen mit erheblichen Kosten verbunden sein könnten. (376) Und schließlich stellten lokale wirtschaftliche und politische Gegebenheiten und Änderungen des Rechtsrahmens ein Risiko bzw. eine Bedrohung für das Europageschäft von Amazon dar. Auch geringe Quoten hinsichtlich der Nutzung des Internets und der Verwendung von Kreditkarten seien für Amazon eine wesentliche Herausforderung, die die Entwicklung eines expandierenden Geschäfts verhindere. Staatliche Rechtsvorschriften könnten die Praktikabilität des Geschäftsmodells zunichtemachen. 8.5.   VORBRINGEN VON AMAZON VOM 29. MAI 2017 (377) Am 29. Mai 2017 übermittelte Amazon eine Erklärung zum Verfahren vor dem US Tax Court sowie einen neu in Auftrag gegebenen Verrechnungspreisbericht. (378) Amazon zufolge ergab das Urteil des US Tax Court unter Anwendung der CUP-Methode für die immateriellen Wirtschaftsgüter eine fremdvergleichskonforme Lizenzgebühr in Höhe von [4,5-5] % des Bruttowarenverkaufs (349). (379) Amazon erläutert, alle Parteien des US-amerikanischen Rechtsstreits hätten anerkannt, dass LuxSCS die Rechte an der Technologie, der Marke und den Kundendaten erworben habe. Daher betrachtet Amazon die Lizenzgebühr in Höhe von [4,5-5] % des Bruttowarenverkaufs als Richtwert für eine an LuxSCS zu zahlende fremdvergleichskonforme Lizenzgebühr. Zudem sei der Richtwert als Mindestwert zu betrachten, da bei dieser Lizenzgebühr der Geschäfts- oder Firmenwert und die Verbesserungen der immateriellen Wirtschaftsgüter nach Maßgabe der CSA nach 2005/2006 nicht berücksichtigt wurden, die LuxOpCo jedoch zugutegekommen seien. (380) Insoweit sei die Summe der Lizenzgebühren, die LuxSCS im relevanten Zeitraum von 2006 bis 2014 erhalten haben, tatsächlich sogar geringer als die die Summe der vom US Tax Court ermittelten Lizenzgebühr (nämlich nur [3-3,5] % des Bruttowarenverkaufs). Den Schlussfolgerungen von Amazon zum Urteil des US Tax Court zufolge habe LuxSCS daher sogar eine zu niedrige Lizenzgebühr von LuxOpCo erhalten; daher habe der Steuervorbescheid von 2003 für LuxOpCo keinerlei Vorteil bedeutet. (381) In der Gerichtsverhandlung in den USA seien die Sachverhalte umfassend geprüft worden (u. a. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Sachverständigen). Der Beschluss des US Tax Court habe frühere Vorbringen von Amazon bestätigt, insbesondere dass Technologie ein entscheidender Faktor für die Geschäftstätigkeit von Amazon sei, der Investitionen und ständige Innovationen erforderte, sowie dass die Integration des Europageschäfts von Amazon unternehmerischen Erfordernissen Rechnung getragen habe, und schließlich, dass der elektronische Handel in Europa im relevanten Zeitraum durch intensiven Wettbewerb und geringe Margen gekennzeichnet gewesen sei. (382) Amazon beauftragte [Beratungsgesellschaft 1] mit der Erstellung eines neuen Verrechnungspreisberichts (im Folgenden „nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2017“), mit dem nachträglich untersucht werden sollte, ob die in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Steuervorbescheid von LuxOpCo an LuxSCS gezahlte Lizenzgebühr fremdvergleichskonform war (350). Im Bericht wurde die Höhe der Lizenzgebühr mit zwei Verrechnungspreismethoden untersucht: mit der CUP-Methode und der TNMM. (383) Bei der CUP-Analyse wurden die im relevanten Zeitraum von LuxOpCo an LuxSCS gezahlten Lizenzgebühren mit den im Verrechnungspreisbericht und in der Beurteilung des US Tax Court ermittelten Lizenzgebühren verglichen. Dem nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 zufolge lag die tatsächlich von LuxOpCo an LuxSCS gezahlte Lizenzgebühr unterhalb der Bandbreite der Lizenzgebühren, die im Verrechnungspreisbericht unter Berücksichtigung der Vereinbarung mit [A] ermittelt worden war (351). Außerdem heißt es im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017, dass die von LuxOpCo an LuxSCS gezahlte Lizenzgebühr unter der in der Beurteilung des US Tax Court auch mit der CUP-Methode berechneten Höhe von [4,5-5] % gelegen habe (352). Nach dem nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 wurde in der Beurteilung des Gerichts eine Gesamtlizenzgebühr bezogen auf den Bruttowarenverkauf als „fremdvergleichskonforme anfängliche (oder Ausgangs-)Lizenzgebühr für die zum 1. Mai 2006 bestehenden immateriellen Wirtschaftsgüter“ (353) beschrieben. (384) Im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 heißt es ferner, dass die von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlende Lizenzgebühr angesichts der Unterschiede zwischen der Lizenzvereinbarung und der anfänglichen Eintrittsvereinbarung mehrfach angehoben werden sollte. Diesbezüglich wird im Bericht festgestellt: „[D]ie einmalige Verrechnung bereits vorhandener immaterieller Wirtschaftsgüter zwischen den US-amerikanischen Partnern und LuxSCS“ unterscheide sich von den Gegebenheiten in der Lizenzvereinbarung, da LuxOpCo eine Lizenzgebühr nicht nur für den Wert des bei Abschluss der Lizenzvereinbarung bestehenden geistigen Eigentums zahlen müsse, sondern auch für „alle Verbesserungen, Weiterentwicklungen oder Optimierungen, deren Kosten ausschließlich LuxSCS trägt“ (354). Anhebungen sollten auch angesichts einer Vielzahl immaterieller Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die LuxOpCo bereitgestellt wurden und die nicht Gegenstand der Beurteilung des US Tax Court waren; die Anhebungen sollten aufgrund zeitlicher Unterschiede sowie in Anbetracht der Ober- und der Untergrenze für die von LuxSCS zu zahlende Lizenzgebühr erfolgen, „mit denen die Risiken gemindert und LuxOpCo stabile Einnahmen entsprechend seiner Funktion und seinem Risiko gesichert werden sollten“ (355). Senkungen wurden nicht als erforderlich betrachtet, da nicht davon ausgegangen wurde, dass LuxOpCo zur Entwicklung, Verbesserung und Erhaltung der immateriellen Wirtschaftsgüter beitragen würde (356). (385) Die CUP-Analyse im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 gelangt zu dem Schluss, dass die im relevanten Zeitraum von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlende Lizenzgebühr „angemessen war und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprach“. (386) Hinsichtlich der TNMM-Analyse ist festzustellen, dass im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 zunächst mit einer Funktionsanalyse (357) ermittelt wird, welche Partei der Lizenzvereinbarung als untersuchte Partei zu betrachten ist, d. h. als die Partei, die die weniger komplexen Funktionen ausübt. (387) Die Funktionsanalyse für LuxOpCo wurde aufgrund der Rolle durchgeführt, die dem Unternehmen innerhalb der europäischen Wertschöpfungskette im Jahr 2014 zukam; nach der schrittweisen Aufstockung des Personals von LuxOpCo im Laufe des Untersuchungszeitraums wurde davon ausgegangen, dass das Funktionsprofil des Unternehmens im Juni 2014 dem größten Beitrag von LuxOpCo zur Wertschöpfung in diesem Zeitraum entsprach. Dem nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 zufolge griff LuxOpCo bei der Verwaltung der Geschäftsrisiken in erheblichem Umfang auf Tools und Technologien zurück; erhebliche Risiken wurden nicht unabhängig verwaltet oder übernommen. Und über den im Rahmen seiner Funktion als Verwaltungsgesellschaft erforderlichen Bedarf an Arbeitskapital hinaus entstand bei LuxOpCo auch kein weiterer Arbeitskapitalbedarf. Die Tätigkeiten von LuxOpCo bestanden im Wesentlichen in der Verwaltungsaufsicht in den Bereichen Einkauf, Verkauf, Marketing und Vertrieb von Waren an dritte Kunden über die europäischen Websites. Bei diesen Tätigkeiten bestand eine erhebliche Abhängigkeit von den immateriellen Wirtschaftsgütern, u. a. im Hinblick auf die Preisbildung für die Waren, die Bestandsverwaltung, die Unterstützung von Tätigkeiten der Fulfilment Centres, die Verarbeitung von Online-Zahlungen, Betrugserkennung, Kundendiensttätigkeiten, Logistik und Werbung, für die LuxOpCo eine Lizenz erteilt worden war. Im Untersuchungszeitraum standen die immateriellen Wirtschaftsgüter nicht im Eigentum von LuxOpCo, und LuxOpCo beteiligte sich weder an der Weiterentwicklung der Wirtschaftsgüter noch an Investitionen in die Wirtschaftsgüter. Das Unternehmen besaß ausschließlich Standardvermögenswerte zur Ausstattung von Unternehmen sowie die erforderlichen Bestände für die Durchführung des europäischen Einzelhandelsgeschäfts von Amazon. Im relevanten Zeitraum war LuxOpCo bei seiner Geschäftstätigkeit mit verschiedenen u. a. strategischen, finanziellen und betriebstechnischen Risiken konfrontiert. Die meisten Risiken betrafen mittelbar oder unmittelbar die dem Angebot von Amazon oder seiner globalen Strategie der Expansion in neue Produktkategorien und Dienstleistungen zugrunde liegende Technologie. Um diese Risiken wirksam zu verwalten und zu kontrollieren, führte Amazon strenge Managementvorgaben auf Konzernebene ein. Und schließlich wurden angesichts einer technologiegestützten Geschäftstätigkeit keinerlei erhebliche Geschäftsrisiken selbstständig von LuxOpCo übernommen; vielmehr stützte sich LuxOpCo bei der Verwaltung bzw. der Übernahme der einschlägigen Geschäftsrisiken auf die verfügbare Technologie. (388) In Bezug auf LuxSCS wird im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 nur darauf verwiesen, dass LuxSCS infolge seiner Beteiligung an der CSA Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter war. (389) Anhand der Funktionsanalyse bewerte der nachträgliche Verrechnungspreisbericht von 2017 LuxOpCo als Beispiel für ein Segment der Wertschöpfungskette, bei dem kein Eigentum an Rechten des geistigen Eigentums bestehe und das diese Rechte auch weder verwalte noch kontrolliere; vielmehr habe LuxOpCo ein Funktionsprofil, das dem einer „Verwaltungsgesellschaft“ mit Aufsichtsbefugnis für die Bereiche Logistik, Auftragsabwicklung und Lagerverwaltung im Zusammenhang mit der Tätigkeit im europäischen Einzelhandel vergleichbar sei; es trage nur beschränkte Risiken und sei Eigentümer ausschließlich gewöhnlicher materieller Wirtschaftsgüter (358). Da LuxSCS aufgrund seiner Beteiligung an der CSA Eigentümer der immateriellen Wirtschaftsgüter sei, wurde LuxSCS eine komplexere Funktion beigemessen. Diesbezüglich wurde im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 erläutert: „[S]owohl die Funktionsanalyse als auch der Sachverhalt zeigen, dass die Tätigkeiten von LuxOpCo erheblich von den wirtschaftlich relevanten immateriellen Wirtschaftsgütern abhängig und gemessen an diesen Wirtschaftsgütern nachrangig waren; diese Wirtschaftsgüter standen nicht im Eigentum von LuxOpCo, sondern beruhten auf seiner Beteiligung an der CSA mit bestimmten Konzernunternehmen vor Beginn und während des Untersuchungszeitraums.“ (359) (390) Im nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 wird erläutert, ein verlässlicher Finanzindikator müsse den Beitrag von LuxOpCo zur gesamten Wertschöpfungskette berücksichtigen. LuxOpCo wird im Bericht als die Partei dargestellt, die „… nicht selbstständig darüber entscheiden konnte, welche Produkte verkauft würden, wie der Preis der Produkte festgesetzt würde oder wie die Produkte beworben würden, da diese Funktionen bereits in den technischen Tools enthalten waren, die nach Maßgabe der Lizenzvereinbarung bereitgestellt wurden“ (360); daher wurde nicht als angemessen betrachtet, von einem umsatzbezogenen Nettogewinnindikator auszugehen (361). Dem nachträglichen Verrechnungspreisbericht von 2017 zufolge sind die Betriebskosten der verlässlichste Gewinnindikator für den Wert der von LuxOpCo ausgeführten Funktionen, übernommenen Risiken und genutzten Vermögenswerte. Der im Bericht angenommene Gewinnindikator wurde durch Division des Betriebsgewinns (bzw. -verlusts) durch die Betriebskosten ermittelt (362). (391) Anschließend wurden im Bericht die wirtschaftlichen Analysen von 2003 und von 2014 aktualisiert, die Richtwerterträge für mit den Tätigkeiten von LuxOpCo vergleichbare Tätigkeiten ermittelt und eine neue Analyse zur Berechnung von Richtwerterträgen durchgeführt. Aufgrund dieser Analysen wurde festgestellt, dass die jährliche Vergütung von LuxOpCo im Zeitraum 2006 bis Juni 2014 immer innerhalb des Interquartilbereichs lag, der sich aus den Richtwerterträgen der mit den Tätigkeiten von LuxOpCo vergleichbaren Tätigkeiten ergab. Daher gelangte der nachträgliche Verrechnungspreisbericht von 2017 zu dem Schluss, dass die Vergütung für LuxOpCo fremdvergleichskonform war. 9.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME 9.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE (392) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (393) Nach der ständigen Rechtsprechung müssen alle Bedingungen dieser Bestimmung erfüllt sein, damit eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bezeichnet werden kann. Erstens muss ein Eingriff des Staates oder unter Verwendung staatlicher Mittel gegeben sein. Zweitens muss der Eingriff geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Empfänger durch den Eingriff ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt werden. Viertens muss der Eingriff den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (363). (394) Hinsichtlich der ersten Bedingung ist festzustellen, dass der angefochtene Steuervorbescheid von der Luxemburger Steuerbehörde als Organ des Staates Luxemburg erteilt wurde. Der Steuervorbescheid ging mit der Billigung einer Verrechnungspreisvereinbarung durch diese Behörde einher, die LuxOpCo eine Einschätzung der von LuxOpCo in Luxemburg im relevanten Zeitraum jährlich zu zahlenden Körperschaftsteuer ermöglichte. Anschließend reichte LuxOpCo auf der Grundlage dieser Vereinbarung seine jährliche Körperschaftsteuererklärung ein; diese wurde von der Luxemburger Steuerbehörde als der Körperschaftsteuerschuld von LuxOpCo in Luxemburg entsprechend anerkannt. Die streitige Maßnahme ist daher Luxemburg zuzurechnen. (395) Was die staatliche Finanzierung der Maßnahme betrifft, hat der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bestimmt, dass eine Maßnahme, durch die die öffentlichen Behörden eine Steuerbefreiung gewähren, auch ohne eine damit verbundene Übertragung staatlicher Mittel eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn das Unternehmen, dem die Befreiung gewährt wurde, dadurch in eine günstigere finanzielle Position versetzt wird als die anderen Steuerpflichtigen (364). Wie in den Abschnitten 9.2 und 9.3 erläutert, führt der angefochtene Steuervorbescheid zu einer Senkung der Körperschaftsteuerschuld von LuxOpCo in Luxemburg im Vergleich zu ähnlich gestellten körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen. Angesichts des Verzichts auf Steuereinnahmen, die Luxemburg ansonsten von LuxOpCo beanspruchen könnte, ist die Auffassung zu vertreten, dass der angefochtene Steuervorbescheid zu einem Verlust staatlicher Mittel führte. (396) Hinsichtlich der zweiten Bedingung für das Vorliegen einer Beihilfe ist festzustellen, dass LuxOpCo Teil der Amazon-Gruppe ist, die als multinationaler Konzern in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist. LuxOpCo betreibt das Online-Einzelhandels- und -Dienstleistungsgeschäft von Amazon in Europa über die EU-Websites. Die von dieser Geschäftstätigkeit betroffenen Produkte und Dienstleistungen sind Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten; insoweit ist jegliches Eingreifen eines Staates geeignet, den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen (365). Indem Amazon eine günstige steuerliche Behandlung gewährt wurde, hat Luxemburg potenziell Investitionen von Mitgliedstaaten abgezogen, die nicht in der Lage oder nicht bereit waren, Unternehmen, die Teil eines multinationalen Konzerns sind, eine ähnlich günstige steuerliche Behandlung zu gewähren. Da der angefochtene Steuervorbescheid die Wettbewerbsposition des begünstigten Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im Handel innerhalb der EU stärkt, muss davon ausgegangen werden, dass der Steuervorbescheid den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigt (366). (397) Gleichermaßen wird davon ausgegangen, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sich die Position eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern dadurch verbessert (367). In dem Umfang, in dem der angefochtene Steuervorbescheid LuxOpCo von Körperschaftsteuern entlastet, die LuxOpCo ansonsten hätte zahlen müssen, stellt die infolge dieses Vorbescheids gewährte Beihilfe eine Betriebsbeihilfe insoweit dar, als sie LuxOpCo von einer Belastung befreit, die das Unternehmen ansonsten in seiner laufenden Geschäftstätigkeit bzw. bei seinen üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verfälschen Betriebsbeihilfen den Wettbewerb (368), sodass bei jeder Beihilfe, die Amazon gewährt wird, davon auszugehen ist, dass sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, da sie die finanzielle Lage von Amazon auf den Märkten stärkt, auf denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt. Amazon betreibt ein Online-Einzelhandelsgeschäft, in dem es sowohl mit anderen Online-Einzelhändlern als auch mit herkömmlichen Einzelhändlern konkurriert, die in Luxemburg und in der gesamten Europäischen Union tätig sind. Im von Amazon vorgelegten Bericht von [Beratungsgesellschaft 3] wird der Online-Einzelhandel als eine Geschäftstätigkeit beschrieben, die durch intensiven Wettbewerb und geringe Gewinnspannen gekennzeichnet ist. Indem Amazon von einer Steuerschuld befreit wurde, die das Unternehmen ansonsten hätte tragen müssen und die konkurrierenden Unternehmen tatsächlich entsteht, hatte der angefochtene Steuervorbescheid zur Folge, dass für Amazon Finanzmittel frei wurden, die Amazon in seine Geschäftstätigkeit investieren konnte; dies wiederum wirkte sich auf die Bedingungen aus, unter denen Amazon den Verbrauchern seine Produkte und Dienstleistungen anbieten konnte, und insoweit wurde der Wettbewerb auf dem Markt verfälscht. Somit ist auch die vierte Bedingung für die Feststellung einer Beihilfe erfüllt. (398) Hinsichtlich der dritten Bedingung für das Vorliegen einer Beihilfe ist festzustellen, dass mit einem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.