Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ihilfe inzwischen verstrichen sei. Der angefochtene Steuervorbescheid sei eine Einzelmaßnahme. Daher sei der Zeitpunkt der Annahme des rechtsverbindlichen Akts, mit dem sich die nationalen Behörden zur Gewährung der Beihilfe verpflichteten, maßgeblich für die Ermittlung des Zeitpunkts der Gewährung. Nach Auffassung von Amazon wurde der angefochtene Steuervorbescheid am 6. November 2003 erteilt, und da zwischen dem Datum der Erteilung und dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission ihr erstes Auskunftsversuchen verschickt habe, (am 24. Juni 2014) mehr als zehn Jahre lägen, könne die Kommission keine Rückforderung mehr anordnen. 5.2.   EPICENTER (327) EPICENTER (336) vertrat die Auffassung, dass der bei der Verrechnungspreisgestaltung inhärent bestehende angemessene Beurteilungsspielraum im Einleitungsbeschluss nicht berücksichtigt wurde. Die Kommission habe ihre rechtlichen Befugnisse in direkten Steuerangelegenheiten überschritten und sei unter Anwendung der Beihilfevorschriften gegen schädlichen Steuerwettbewerb vorgegangen. Insoweit untergrabe sie die dringend benötigte rechtliche und regulatorische Sicherheit. EPICENTER zufolge sollte die Funktion der Kommission weniger darin bestehen, einen bevorzugten Ansatz vorzuschreiben, als vielmehr, sicherzustellen, dass einzelne Steuervorbescheide im Einklang mit den maßgeblichen Leitlinien der OECD oder mit nationalen Leitlinien stehen. Maßstab für die Bewertung des Umfangs der Selektivität einer Vereinbarung seien daher die in den jeweiligen Mitgliedstaaten anzuwendenden allgemeinen Rechtsvorschriften. 5.3.   COMPUTER AND COMMUNICATIONS INDUSTRY ASSOCIATION (328) Die CCIA (Computer and Communications Industry Association) setzt sich für eine wirksame Beihilfenkontrolle ein; bei den laufenden Untersuchungen sieht sie jedoch einen Schwerpunkt auf angestrebten politischen Zielen. Die Anwendung von Beihilfevorschriften in dieser Sache führe zu rechtlicher und wirtschaftlicher Unsicherheit in Europa. Die CCIA brachte ihre Besorgnis über die Anwendung der Prüfung nach dem Grundsatz des umsichtigen unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers zum Ausdruck und forderte nachdrücklich die strikte Anwendung der nationalen Verrechnungspreisvorschriften als Maßstab für die Bewertung einer Selektivität. Außerdem führe die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes üblicherweise zu einer fremdvergleichskonformen Bandbreite und nicht zu einem einzelnen fremdvergleichskonformen Preis. 5.4.   ATOZ (329) Das Hauptargument von ATOZ bezieht sich auf die Rechtsgrundlage der Bewertung durch die Kommission. Das luxemburgische Steuerrecht habe keine Bestimmung enthalten, nach der bei Genehmigung des Steuervorbescheids die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes vorgeschrieben gewesen sei. Daher sei die Annahme nicht angemessen, dass die OECD-Verrechnungspreisleitlinien damals Bestandteil der Luxemburger Rechtsvorschriften gewesen wären. Der Ansatz der Kommission werde unter anderem zu Rechtsunsicherheit bei multinationalen Konzernen führen. 5.5.   FEDIL (330) Nach Auffassung von Fedil können Beihilfeprüfungen die Rechtssicherheit untergraben, die Steuervorschriften den Steuerpflichtigen bieten sollen. Die Bewertung der Maßnahme sollte auf den damals geltenden Luxemburger Rechtsvorschriften und der damaligen Verwaltungspraxis beruhen, und weder in den Luxemburger Rechtsvorschriften noch in der Verwaltungspraxis sei damals Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien genommen worden. Die Kommission gehe davon aus, dass es bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen nur eine einzige Wahrheit gebe; dies mache es Unternehmen unmöglich, sich im Vorfeld Rechtssicherheit zu verschaffen. 5.6.   OXFAM (331) Oxfam befürwortete die Ermittlungen der Kommission und sprach sich auch angesichts der Tatsache, dass die Kommission wohl eher als nationale Stellen in der Lage sei, die Steuervorbescheidpraxis der Mitgliedstaaten strukturell zu bewerten, für eine Ausweitung der Ermittlungskapazität der Kommission aus. Die Organisation ersuchte die Kommission, sicherzustellen, dass bei Feststellung der Gewährung selektiver geeignete Sanktionen auferlegt und sichergestellt wird, dass schädliche Steuerpraktiken schnell unterbunden werden. 5.7.   BOOKSELLERS ASSOCIATION OF THE UNITED KINGDOM & IRELAND LTD. (332) Der Booksellers Association of the United Kingdom & Ireland Ltd. (BA) zufolge begründen die steuerlichen Vereinbarungen zwischen Amazon und Luxemburg einen unlauteren Vorteil, der unabhängigen Buchhändlern im Vereinigten Königreich nicht gewährt werde. Indem der gesamte in Europa erzielte Umsatz über den Unternehmenssitz in Luxemburg geleitet werde, habe Amazon sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als auch bezüglich der Körperschaftsteuer eine erheblich geringere Belastung. Daher ersucht BA die Kommission nachdrücklich, gegen derartige steuerliche Vereinbarungen vorzugehen, die den Wettbewerb verfälschten. 5.8.   EUROPEAN AND INTERNATIONAL BOOKSELLER FEDERATION, SYNDICAT DE LA LIBRAIRIE FRANÇAISE, FEDERATION OF EUROPEAN PUBLISHERS UND SYNDICAT DES DISTRIBUTEURS DE LOISIRS CULTURELS (333) Die European and International Bookseller Federation (EIBF) spricht sich für gleiche Marktbedingungen für alle Buch-Einzelhändler aus und begrüßt daher die Untersuchung der steuerlichen Praktiken von Amazon durch die Kommission. Der Verband stehe für einen freien und offenen Markt im Interesse der Verbraucher. (334) Das Syndicat de la librairie française (SLF), die Federation of European Publishers (FEP) und das Syndicat des Distributeurs de Loisirs Culturels (SDLC) schlossen sich der Stellungnahme der EIBF zum Einleitungsbeschluss an. 5.9.   BUNDESARBEITSKAMMER (335) Die österreichische Bundesarbeitskammer (BAK) unterstützt die Argumente des Einleitungsbeschlusses der Kommission und argumentiert, dass im Allgemeinen diese Arten von Vereinbarungen und Rechtsstrukturen das weltweite Steueraufkommen beeinträchtigten. 6.   VON UNTERNEHMEN X ÜBERMITTELTE INFORMATIONEN (336) Unternehmen X ist ein Wettbewerber von Amazon im Online-Einzelhandel auf einem EU-Markt; das Unternehmen möchte anonym bleiben und übermittelte der Kommission Marktinformationen im Zusammenhang mit der Untersuchung. (337) Unternehmen X schätzt die relative Bedeutung der einzelnen Kostenpositionen im Online-Einzelhandel wie folgt ein: Kundenzufriedenheit 50 %, Technologie 30 % und physische Struktur und Logistik 20 %. Eine leistungsfähige IT-Plattform sei in der ersten Phase der Einführung einer elektronischen Handelstätigkeit wichtig; die wesentlichen Faktoren für ein erfolgreiches und nachhaltiges Online-Einzelhandelsgeschäft seien jedoch Kunden und Marketing. Entscheidende Wachstumsfaktoren auf diesem Markt seien daher eine solide Kundendatenbank und die finanzielle Kapazität für erhebliche Investitionen im Marketingbereich. Die Kombination dieser Faktoren ermögliche die Nutzung von Größenvorteilen, mit denen die für den Online-Einzelhandel unumgänglichen erheblichen Festkosten kompensiert werden könnten. (338) Nach Auffassung von Unternehmen X belaufen sich Technologieinvestitionen bei einem Online-Einzelhändler in einer Erhaltungsphase auf etwa 4-5 % des Umsatzes und in einer Innovationsphase auf 5-8 %. Amazon komme seine vorhandene Technologie zugute; diese Technologie verleihe Amazon einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern in Europa. Die Technologie werde ständig verbessert und an Anforderungen der Kunden angepasst. Amazon habe sehr aggressiv in Technologie investiert. Aufgrund seiner umfangreichen Investitionen habe Amazon seine Plattform entwickeln können; diese Plattform stelle einen Wettbewerbsvorteil dar, mit dem Wettbewerber schwer gleichziehen könnten. Unternehmen X habe bislang insgesamt 30-35 Mio. EUR in die Entwicklung seiner Plattform investiert. Das Unternehmen sei auf seinem nationalen Markt jedoch erheblich kleiner als Amazon; die Größenrelation liege etwa bei 1 zu 6. (339) Die Investitionen von Amazon im Logistikbereich auf dem nationalen Markt von Unternehmen X seien erheblich; erheblich wichtiger für den Erfolg von Amazon seien jedoch die Möglichkeit, sehr erhebliche Marketinginvestitionen aufzubringen (beispielsweise durch den Verzicht auf die Berechnung von Versandkosten), sowie die Möglichkeit, Produktpreise zu unterbieten. (340) Wenn Unternehmen sich um die Erschließung von Größenvorteilen bemühten und im elektronischen Handel konkurrieren wollten, müssten sie einen direkten Vertriebsweg entwickeln, um das Eigentum an dem für den Aufbau eines maßgeblichen Marktanteils und für die Wettbewerbsfähigkeit in diesem Geschäft erforderlichen eigenen Kundenstamm zu erlangen. Sich ausschließlich auf Amazon zu stützen, sei mit der Strategie eines Unternehmens, das die Marktführerschaft im elektronischen Handel anstrebe, nicht vereinbar. Um mit Amazon konkurrieren zu können, seien jedoch erhebliche Investitionen in den Aufbau des Kundenstamms sowie meist auch in die betreffenden Technologien und Prozesse erforderlich. (341) Kleine Einzelhändler (Händler), die Produkte auf der Amazon-Plattform für Dritthändler (Marketplace) anböten, erlangten wegen der Vertragsgestaltung durch Amazon kein Eigentum an den personenbezogenen Daten ihrer Kunden und an ihren Geschäftsvorfalldaten. Amazon sei Eigentümer der Kundendaten und sammle die Daten. Insbesondere sei es Händlern verboten, mit neuen Angeboten oder Werbung (z. B. mit Newslettern) an Kunden heranzutreten. (342) Auch wenn dies nicht immer erforderlich sei, müssten die meisten Einzelhändler, denen daran gelegen sei, eine gewisse Relevanz zu erlangen und Alleinstellungsmerkmale zu entwickeln, erhebliche Investitionen in Technologien und in die Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit aufbringen. Sie könnten natürlich die Amazon-Plattform nutzen; dann erlangten sie aber kein Eigentum an einem wichtigen Element der Wertschöpfungskette und seien von einem direkten Wettbewerber abhängig. (343) Das Marketing im elektronischen Handel erfordere erhebliche Investitionen. Unternehmen im Bereich des elektronischen Handels investierten gewöhnlich etwa 30-35 % ihrer Bruttogewinne in Marketingmaßnahmen; maßgeblich sei dabei, in welchem Umfang sie den Markt erreichen könnten (je größer man werde, desto weniger müsse offenbar für Marketing aufgewendet werden). Für eine aggressive Marketingstrategie müsse bis zu 2- bis 3-mal mehr als ansonsten investiert werden; angesichts der dadurch bedingten beträchtlichen Verluste werde ein erheblicher finanzieller Rückhalt benötigt. Amazon Prime sei eines der wichtigsten Marketinginstrumente von Amazon; im Rahmen dieses Programms werde bei den meisten über Amazon gekauften Produkten die Möglichkeit eines kostenlosen Versands angeboten. 7.   STELLUNGNAHME LUXEMBURGS ZU BEMERKUNGEN DRITTER UND ZU DEN INFORMATIONEN VON UNTERNEHMEN X 7.1.   STELLUNGNAHME LUXEMBURGS ZU DEN BEMERKUNGEN DRITTER (344) Mit Schreiben vom 20. April 2015 schloss sich Luxemburg den Stellungnahmen von Amazon, FEDIL, CCIA, ATOZ und EPICENTER an; die übrigen als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss übermittelten Stellungnahmen bewertete Luxemburg für diese Sache nicht als relevant. (345) Insbesondere erklärte Luxemburg, die Stellungnahme von Oxfam beziehe sich nicht speziell auf den Fall Amazon, sondern sei allgemein gehalten. Luxemburg vertrat die Auffassung, die BA habe sich nicht zu den Informationen im Einleitungsbeschluss, sondern zu Aspekten geäußert, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung seien. Die Stellungnahme der EIBF und ihrer Mitglieder enthalte keine neuen für diese Sache relevanten Informationen. Und schließlich sei die Stellungnahme der Bundesarbeitskammer nicht fundiert und ungenau. 7.2.   STELLUNGNAHME LUXEMBURGS ZUM VORBRINGEN VON UNTERNEHMEN X (346) Am 2. Mai 2016 übermittelte Luxemburg seine Stellungnahme zum Vorbringen von Unternehmen X. In dieser Stellungnahme erklärte Luxemburg, Amazon sei als Marktteilnehmer besser in der Lage, sich zum Vorbringen von Unternehmen X zu äußern. Daher habe Luxemburg eine nicht vertrauliche Fassung des Vorbringens von Unternehmen X an Amazon weitergeleitet und gehe davon aus, dass Amazon eine eigene Stellungnahme übermitteln werde. 8.   WEITERE VORBRINGEN VON AMAZON 8.1.   VORBRINGEN ZUR FREMDVERGLEICHSKONFORMITÄT DER VERGÜTUNG FÜR LUXSCS UND LUXOPCO (347) In seinem Vorbringen vom 18. Januar 2016 übermittelte Amazon ergänzende Informationen, um die Fremdvergleichskonformität der im angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten Vergütung für LuxSCS und LuxOpCo zu begründen. (348) Erstens erläuterte Amazon zur angewendeten Verrechnungspreismethode zur Ermittlung der Vergütung von LuxSCS und LuxOpCo, dass die Methode der Restgewinnaufteilung ausgewählt worden sei, da man keine hinreichend verlässlichen vergleichbaren Fremdgeschäftsvorfälle für eine Anwendung der CUP-Methode habe ausfindig machen können. Wenn die weniger verlässliche CUP-Methode angewendet worden wäre, hätten sich höhere jährliche Lizenzgebühren ergeben. Amazon erläuterte ferner, dass im Verrechnungspreisbericht im ersten Schritt bei der Ermittlung mit der Methode der Restgewinnaufteilung die TNMM angewendet worden sei, um eine fremdvergleichskonforme Vergütung für LuxOpCo als untersuchte Partei zu bestimmen. LuxOpCo sei als untersuchte Partei ausgewählt worden, weil LuxOpCo nicht einzigartige Funktionen in Bezug auf LuxSCS übernehme, das Eigentümer der einzigen wesentlichen Wertschöpfungsfaktoren des Europageschäfts sei. Im zweiten Schritt der Methode der Restgewinnaufteilung werde ein verbliebener Restgewinn oder -verlust nach den jeweiligen Funktionen und Risiken auf die Parteien aufgeteilt. Je spezifischer die Funktionen und Risiken einer Partei, desto höher sei natürlich auch die Vergütung, die diese Partei nach der Methode der Restgewinnaufteilung beanspruchen könne. Im Verrechnungspreisbericht sei der Restgewinn angesichts seiner einzigartigen Funktionen und der im Vergleich zu LuxOpCo erheblichen Risiken LuxSCS zugerechnet worden. (349) Zu den wirtschaftlichen Erwägungen, auf denen die Verrechnungspreismethode beruhe, erläuterte Amazon, LuxSCS wolle seinen Auftragnehmern einen Anreiz bieten, sich so zu verhalten, dass sie zum Erfolg der globalen Strategie von Amazon beitrügen. Wenn Amazon also eine Lizenzvereinbarung mit einem Dritten geschlossen habe, sei es vernünftig und erforderlich gewesen, dem Lizenznehmer die Möglichkeit sowie Anreize zu bieten, alle erforderlichen Investitionen zu tätigen; außerdem habe sichergestellt werden müssen, dass die richtigen Anreize gesetzt wurden, damit die Lizenznehmer der von Amazon verfolgten Strategie der Maximierung der Auswahl und der Preisführerschaft folgten. (350) Die Methode für die Festsetzung der Lizenzgebühr gewährleiste, dass LuxOpCo wirtschaftlich betrieben werde und bei seiner Geschäftstätigkeit kein Verlustrisiko bestehe. Dieses Risiko habe tatsächlich bestanden, da zum Zeitpunkt der Beantragung des angefochtenen Steuervorbescheids der Online-Einzelhandel noch nicht entwickelt gewesen sei, Online-Einzelhändler noch Verluste erzielt hätten und LuxOpCo in einem Markt mit intensivem Wettbewerb und geringen Margen tätig gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe ein Ertrag für den Lizenznehmer bezogen auf die dem Lizenznehmer entstandenen Kosten einen stärkeren Anreiz dargestellt als ein kurzfristiger Gewinn. (351) Die Vergütungsstruktur von LuxSCS sei in Anbetracht der erwarteten Volatilität des Europageschäfts angenommen worden. Wenn eine Lizenzgebühr als fester Prozentanteil des Umsatzes vereinbart worden wäre, hätte LuxOpCo über mehrere Jahre Verluste verbuchen müssen (337). In diesem Zusammenhang verwies Amazon auf die geschätzte Höhe der Lizenzgebühr im Verrechnungspreisbericht (338). Amazon zufolge hätte dies die Möglichkeiten von LuxOpCo gefährdet, langfristig Gewinne zu erzielen. Außerdem hätte LuxOpCo nicht über die nötige finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, diese Verluste zu tragen (339). (352) Hinsichtlich der Auswahl des Gewinnindikators forderte die Kommission nach der Untersuchung des von Luxemburg als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss vorgelegten Verrechnungspreisberichts drittens Luxemburg und Amazon auf, zu erläutern, ob der angewendete Aufschlag zur Ermittlung einer fremdvergleichskonformen Vergütung von LuxOpCo ausgehend von den Warenkosten und den Betriebskosten, wie im Verrechnungspreisbericht in der Beschreibung der Finanzanalyse angegeben, oder auf der Grundlage der „jährlichen Nettoumsätze“ berechnet wurde (340). Amazon zufolge beruhte der von LuxOpCo erzielte Ertrag auf einem Aufschlag in Höhe von [4-6] % auf die Betriebskosten ohne Selbstkosten (341). Amazon bestätigte, dass die im Verrechnungspreisbericht genannte Bandbreite von 2,3-6,7 % bei einem Median von 4,3 % die Selbstkosten der vergleichbaren Unternehmen beinhaltete. Der Hinweis auf den Prozentanteil des jährlichen Nettoertrags in der Tabelle mit den Ergebnissen des Peer-Review wurde eingefügt, um zu betonen, dass es sich bei den Beträgen um gewichtete Durchschnitte handelte, die von den jährlichen Umsätzen im Bezugsjahr abhingen. (353) Bezüglich der Ausnahme der Selbstkosten aus der Kostenbasis von LuxOpCo erläuterte Amazon, die vergleichbaren Unternehmen hätten nur begrenzte Selbstkosten; bei LuxOpCo seien jedoch erhebliche Selbstkosten erwartet worden. Eine Berücksichtigung dieser Kosten beim Aufschlag hätte das Ergebnis verfälscht (342). Wenn die Selbstkosten aus der Berechnung des im Verrechnungspreisbericht genannten Gewinnindikators der vergleichbaren Unternehmen ausgenommen worden wären, hätten sich eine Bandbreite von 3,7-7,6 % und ein Median von 4,9 % ergeben. Amazon übermittelte eine Tabelle mit den sieben im Verrechnungspreisbericht berücksichtigten Unternehmen, bei denen der Aufschlag auf die Betriebskosten zusätzlich ohne Berücksichtigung der Selbstkosten berechnet wurde. Daten wurden nur für fünf der sieben Unternehmen vorgelegt. Bei vier der fünf Unternehmen, für die Daten vorgelegt wurden, war der Aufschlag auf die Betriebskosten nicht erheblich höher als der Aufschlag auf die Gesamtkosten (343), und bei einem Unternehmen war der Aufschlag auf die Betriebskosten etwa fünfmal höher als der Aufschlag auf die Gesamtkosten (344). Auf dieser Grundlage wurde im Verrechnungspreisbericht ein Aufschlag von [4-6] % auf die von Amazon vorlegten Finanzprognosen angenommen, um die betreffenden regelmäßigen Erträge von LuxOpCo zu ermitteln. Der Ertrag von LuxOpCo wurde durch Multiplikation der Summe der Betriebskosten von LuxOpCo und der für die europäischen verbundenen Unternehmen erwarteten Kosten berechnet; die Selbstkosten wurden nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen (siehe Tabelle 2 dieses Beschlusses mit den Angaben aus der Berechnung des Verrechnungspreisberichts) (345). (354) Schließlich stellte die Kommission fest, dass im Verrechnungspreisbericht nicht auf den im Antrag auf einen Steuervorbescheid beschriebenen Mechanismus der Ober- und Untergrenze verwiesen wurde. In einem Treffen mit der Kommission am 28. Oktober 2015 darauf angesprochen, erläuterte Amazon, die Ober- und die Untergrenze hätten nicht dazu geführt, dass die Vergütung für LuxOpCo außerhalb der fremdvergleichskonformen Bandbreite gelegen hätte. Der von LuxOpCo während des Zeitraums verdiente Aufschlag habe bei [3,5-4] % bei einem jährlichen Interquartilbereich von 2,3-6,7 % gelegen (346). Bei diesem Treffen betonte Amazon ferner, dass die CUP-Methode bei Nutzung einer einzigen Technologie zu verzerrten und instabilen Ergebnissen geführt hätte. 8.2.   VORBRINGEN ZU DEN VON UNTERNEHMEN X ÜBERMITTELTEN INFORMATIONEN (355) Amazon zog in Zweifel, dass Unternehmen X tatsächlich mit LuxOpCo vergleichbar sei. Zudem dürften die von Unternehmen X übermittelten Informationen bei der Bewertung des angefochtenen Steuervorbescheids nicht berücksichtigt werden, da diese Informationen bei Einreichung des Antrags auf Erteilung des Steuervorbescheids im Jahr 2003 und bei der Entscheidung über die Verlängerung des Steuervorbescheids im Jahr 2011 weder Amazon noch den Luxemburger Behörden vorgelegen hätten. (356) In jedem Fall war Amazon der Auffassung, dass die von Unternehmen X vorgelegten Informationen nicht für die Feststellung sprächen, dass der angefochtene Steuervorbescheid die Gewährung einer Beihilfe für LuxOpCo zur Folge gehabt habe. LuxOpCo pflichtete jedoch der Darstellung von Unternehmen X bei, dass der elektronische Handel durch geringe Margen gekennzeichnet sei. Ohne die von LuxSCS lizenzierten immateriellen Wirtschaftsgüter hätte LuxOpCo sich nicht halten oder gar expandieren können. (357) Amazon erklärte, Grundlage seines Geschäftsmodells seien technologische Innovationen beispielsweise in den Bereichen Suche und Recherche, Auftragsverarbeitung und -entwicklung, Kundendienst, Datenverwaltung und Datenanalyse. (358) Die Kundendaten, für die LuxSCS LuxOpCo eine Lizenz erteilt hatte, seien wesentlich für das Marketing, und das Programm Amazon Prime gehe insofern weit über den reinen Versand hinaus, als es vielfältige Dienstleistungen beinhalte und eine komplexe Technologie voraussetze. (359) Die Kundenzufriedenheit hänge hauptsächlich von der Technologie und von den Kundendaten ab, die LuxOpCo als Bestandteil der immateriellen Wirtschaftsgüter zur Verfügung gestellt würden. (360) Die Konsolidierung und die Weiterentwicklung des Kundenstamms und der Marke erfolgten im Wesentlichen unter Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter. Unternehmen X habe bestätigt, dass die ständig weiterentwickelten und verbesserten immateriellen Wirtschaftsgüter entscheidend für einen erfolgreichen elektronischen Handel (etwa bei LuxOpCo) seien; dies spreche dafür, LuxOpCo als untersuchte Partei zu betrachten, da der Beitrag von LuxSCS wichtiger sei. (361) Amazon zufolge gewährleistet die im angefochtenen Steuervorbescheid gebilligte Methode zur Berechnung der Lizenzgebühr die langfristige Wirtschaftlichkeit von LuxOpCo, da die Lizenzgebühr nicht übermäßig hoch sei und LuxOpCo eine Kostenrendite ermögliche. Außerdem biete die Methode LuxOpCo einen Anreiz zur Wertschöpfung durch die Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter unter größtmöglicher Expansion der Geschäftstätigkeit, Maximierung der Auswahl und Erhaltung der Preisführerschaft; zudem werde LuxSCS mit dieser Methode zur Berechnung der Lizenzgebühr motiviert, seine Investitionen in die immateriellen Wirtschaftsgüter langfristig aufrechtzuerhalten. (362) Und schließlich stellte Amazon fest, dass die Erklärungen von Unternehmen X bezüglich des Umsatzanteils von 4-8 %, den im elektronischen Handel tätige Unternehmen im Technologiebereich investieren sollten, die Fremdvergleichskonformität der von LuxOpCo an LuxSCS gezahlten Lizenzgebühr von durchschnittlich [5-10] % des Umsatzes von LuxOpCo in den Jahren 2006 bis 2014 oder von [3-3,5] % des Bruttowarenverkaufs für ein umfassendes Paket an immateriellen Wirtschaftsgütern bestätigten und zeigten, dass die von LuxOpCo gezahlte Lizenzgebühr nicht als erhebliche Abweichung von einem verlässlichen Näherungswert für ein marktbezogenes Ergebnis zu betrachten sei. 8.3.   VORBRINGEN ZUM TECHNOLOGIEZENTRIERTEN E-TAILING-GESCHÄFT VON AMAZON (363) Amazon beschreibt sein Selbstverständnis wie folgt: „Ziel von Amazon ist …, das kundenorientierteste Unternehmen der Welt zu sein, bei dem Kunden praktisch alles finden, was sie online kaufen wollen“ (347); außerdem sollten den Kunden die niedrigstmöglichen Preise angeboten werden. Das Bestreben, die umfangreichste Produktauswahl zu den niedrigsten Preisen möglichst bequem anzubieten, ist die Grundlage der Geschäftstätigkeit von Amazon; für die Umsetzung dieses Bestrebens sind Technologien von entscheidender Bedeutung. (364) Amazon sei ein „Technologieunternehmen, das den Einzelhandel als technische Aufgabe [betrachte]“ (348); dabei fungiere Technologie nicht nur als Schnittstelle zwischen Amazon und seinen Kunden, sondern liege auch sämtlichen Geschäftsprozessen zugrunde. Dank seiner Technologie könne Amaz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.