Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/859 der Kommission vom 4. Oktober 2017 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs SA.38944 (2014/C) (ex 2014/NN) zugunsten von Amazon (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6740) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D0859. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd sei mit Treffen mit Vertretern von Amazon am 9. und 11. September 2003 sowie mit einer gründlichen Prüfung der angewandten Methode, der Schreiben von Amazon vom 23. und 31. Oktober 2003 und des von der Steuerberatungsgesellschaft von Amazon übermittelten Verrechnungspreisberichts einhergegangen. (298) Zweitens bezeichnete Luxemburg die Bedenken der Kommission, dass der angefochtene Steuervorbescheid ohne die erforderliche wirtschaftliche Analyse erteilt worden sei, als unbegründet. Zur Untermauerung der im Antrag auf einen Steuervorbescheid beschriebenen Verrechnungspreisvereinbarung sei ein Verrechnungspreisbericht erstellt worden. Dieser Bericht enthalte Standardelemente wie eine Funktionsanalyse beider Parteien des Geschäftsvorfalls (LuxOpCo und LuxSCS), eine Beschreibung des zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls und des relevanten geistigen Eigentums, Angaben zur Auswahl der Verrechnungspreismethoden und eine Bewertung des Fremdvergleichspreises. (299) Zum Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Steuervorbescheids im Jahr 2003 seien die Tätigkeiten von Amazon neu gewesen und hätten sich rasch ausgeweitet; langfristige Investitionen seien dabei eindeutig als wichtiger bewertet worden als die kurzfristige Rentabilität. Im Jahr 2003 habe Amazon einen Verlust verzeichnet, und für die unmittelbare Zukunft seien weiterhin umfangreiche Investitionen von Amazon im Technologiebereich vorgesehen gewesen. Da der Online-Einzelhandel eine Tätigkeit mit geringen Margen und heftigem Wettbewerb sei, habe die Strategie von Amazon darin bestanden, sich durch technische Innovationen abzusetzen. Daher seien die immateriellen Wirtschaftsgüter als wesentliche wertvolle Ressource für die Tätigkeiten von Amazon betrachtet worden. Die für die Prozesse erforderliche Technologie sei hoch entwickelt und werde unter erheblichen Investitionen von LuxSCS ständig verbessert. (300) Nach der Funktionsanalyse im Verrechnungspreisbericht ist LuxSCS für die Erhaltung und die kontinuierliche Weiterentwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter zuständig. LuxOpCo verwaltet, betreibt und entwickelt das Einzelhandels- und das Dienstleistungsgeschäft über die EU-Websites unter Nutzung der von LuxSCS lizenzierten immateriellen Wirtschaftsgüter. Luxemburg zufolge war die wirtschaftliche Nutzungsdauer der immateriellen Wirtschaftsgüter begrenzt und erforderte ständige Verbesserungen und erhebliche Investitionen. LuxOpCo sei selbst nie Eigentümer immaterieller Wirtschaftsgüter gewesen und sei dies auch weiterhin nicht. Nach den Bestimmungen der Lizenzvereinbarung über Rechte des geistigen Eigentums werden von LuxOpCo abgeleitete immaterielle Wirtschaftsgüter rechtlich LuxSCS zugeschrieben und sind Eigentum von LuxSCS. (301) Luxemburg erklärte ferner, der angefochtene Steuervorbescheid billige eine Verrechnungspreisvereinbarung, bei der die Höhe der von LuxOpCo an LuxSCS zu zahlenden fremdvergleichskonformen Lizenzgebühr nach der TNMM ermittelt wurde. Die TNMM sei eine Verrechnungspreismethode, die den Luxemburger Verrechnungspreisvorschriften und der Luxemburger Verwaltungspraxis entspreche. Sie werde in Steuervorbescheiden in Luxemburg häufig angewendet und sei nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien von 1995 angenommen worden. Dass die Luxemburger Steuerbehörde die TNMM angewendet habe, sei aus der im Verrechnungspreisbericht enthaltenen Funktionsanalyse ersichtlich: Die wichtigsten strategischen Elemente des Unternehmens, nämlich die schwer zu bewertenden immateriellen Wirtschaftsgüter, stünden im Eigentum von LuxSCS, das diese Elemente auch erhalte und entwickele. Außerdem erläutert Luxemburg, LuxOpCo habe nach der Lizenzvereinbarung nur beschränkte Rechte und Zuständigkeiten hinsichtlich der immateriellen Wirtschaftsgüter, und keinerlei Rechte des geistigen Eigentums stünden im Eigentum von LuxOpCo. Daher böten sich für LuxSCS wirtschaftliche Alternativen zur Nutzung der immateriellen Wirtschaftsgüter zur Schaffung eines florierenden Unternehmens; solche Alternativen bestünden für LuxOpCo nicht. Daher werde LuxOpCo als weniger komplexes Unternehmen als LuxSCS angesehen und sei berechtigterweise als untersuchte Partei ausgewählt worden. Darüber hinaus erklärte Luxemburg, da im Online-Einzelhandel nur geringe Margen erwirtschaftet würden, wäre die Entscheidung für andere Methoden für LuxOpCo möglicherweise mit einem hohen Verlustrisiko verbunden gewesen. Mit der gewählten TNMM sei für die Zukunft eine stabilere und dem Profil von LuxOpCo entsprechende Ertragssituation sichergestellt worden. Außerdem habe die Methode gewährleistet, dass sich die Ergebnisse von LuxOpCo entsprechend der Ausweitung seiner Tätigkeiten in Luxemburg und in der EU verbesserten; und schließlich habe die Methode die Berechenbarkeit der Vergütung von LuxOpCo sichergestellt. Mit anderen Methoden wären weniger verlässliche Ergebnisse ermittelt worden. Angesichts dieser Erwägungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Steuervorbescheid eine Annahme des „niedrigstmöglichen Ergebnisses“ für LuxOpCo bedeutete. (302) Auf die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel, dass die von LuxOpCo an LuxSCS gezahlte Lizenzgebühr nicht auf die Produktion, die Umsätze oder den Gewinn bezogen sei, bekräftigte Luxemburg drittens, dass die Lizenzgebühr als Restgewinn berechnet worden sei. Luxemburg betrachtete ein solches Ergebnis jedoch als inhärent mit der Anwendung der TNMM verbunden und als konform mit der Funktions- und der Risikoanalyse. (303) Viertens erklärte Luxemburg, der tatsächliche Finanzertrag von LuxOpCo in jedem einzelnen Jahr des relevanten Zeitraums sei uneingeschränkt fremdvergleichskonform. Als fremdvergleichskonforme Vergütung für LuxOpCo sei der Interquartilbereich zwischen [2-2,5] % und [5-10] % mit einem Median von [4-4,5] % angesehen worden (wie in der vergleichenden Analyse im Verrechnungspreisbericht angegeben). (304) Fünftens bemerkte Luxemburg in Bezug auf die Relevanz der Ober- und der Untergrenze für die Vergütung von LuxOpCo, da Amazon im Jahr 2003 einen Verlust erwirtschaftet hätte und auch Unternehmen in der vergleichenden Analyse Verluste erzielten, habe der Mindestwert eine positive Vergütung gewährleistet, die sich mit der Ausweitung der Geschäftstätigkeit erhöhen würde. Die Ober- und die Untergrenze hätten LuxOpCo zudem zu einer effizienten Handhabung seiner Tätigkeiten motiviert. Ohne diese Ober- und Untergrenze hätte LuxOpCo zur Steigerung seines Ergebnisses nur die Kosten erhöhen können. Da die von LuxOpCo im Zeitraum 2006-2013 erwirtschaftete Marge durchschnittlich bei [3,5-4] % lag und sich in jedem Jahr innerhalb der Grenzen des Interquartilbereichs bewegte, war Luxemburg der Auffassung, dass die Unter- und die Obergrenze tatsächlich und praktisch keine Auswirkungen hätten. (305) Darüber hinaus erklärte Luxemburg, die Steuerbemessungsgrundlage sei nicht begrenzt worden und habe sich entsprechend der Expansion und den Investitionen von Amazon in der EU erhöht. Die Vergütungsmarge sei nicht nur für die Betriebskosten von LuxOpCo in Luxemburg, sondern für sämtliche Betriebskosten von LuxOpCo angenommen worden. Insoweit sei die Anwendung der Marge nicht auf die von LuxOpCo zu tragenden Betriebskosten in Luxemburg beschränkt gewesen; vielmehr seien auch die Betriebskosten anderer Tochtergesellschaften in der EU berücksichtigt worden, die LuxOpCo später in Rechnung gestellt wurden. Wenn die LuxOpCo zugeflossene Vergütung ausschließlich bezogen auf die Betriebskosten des Unternehmens in Luxemburg berechnet worden wären, hätte sich eine durchschnittliche Marge von [10-15] % ergeben. Tabelle 18 enthält die von Luxemburg zur Untermauerung dieser Begründung übermittelten Zahlen. Tabelle 18 Zu versteuernder Gewinn von LuxOpCo bezogen (a) auf die Betriebskosten von LuxOpCo in Luxemburg (ohne Kosten, die LuxOpCo von den Tochtergesellschaften in der EU in Rechnung gestellt wurden) und (b) auf die Betriebskosten von LuxOpCo einschließlich der von Tochtergesellschaften in der EU in Rechnung gestellten Kosten (in %) Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Gesamt (2006-2013) (a) 13,8 12,0 10,9 10,4 11,4 11,5 11,0 [10-15] [10-15] (b) 4,1 4,4 4,2 4,2 3,9 3,8 3,2 [2,5-3] [3,5-4] (306) Sechstens teilte Luxemburg hinsichtlich der Dauer der Gültigkeit des angefochtenen Steuervorbescheids mit, dass der Vorbescheid ursprünglich für fünf Rechnungslegungsperioden ab der Aufnahme der Tätigkeiten von Amazon in Luxemburg gelten sollte (die tatsächliche Aufnahme der Geschäftstätigkeit erfolgte im Jahr 2006) (319). Daher habe der angefochtene Steuervorbescheid anfänglich bis 2011 gegolten. Nach der damaligen luxemburgischen Verwaltungspraxis seien Bescheide im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen im Allgemeinen nur bei erheblichen Änderungen des Tätigkeitsmodells oder der Marktbedingungen geändert worden. Bis 2011 seien die Geschäftstätigkeiten und das Tätigkeitsmodell gleich geblieben; daher sei die Verrechnungspreisvereinbarung noch als angemessen angesehen und der angefochtene Steuervorbescheid 2011 um weitere fünf Jahre verlängert worden. Außerdem sei die Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten (Online-Einzelhandel) nach der Wirtschaftskrise von 2008 erheblich unter Druck geraten und die Margen von Amazon seien weiter zurückgegangen. In diesem Zusammenhang sei Luxemburg der Auffassung gewesen, dass eine Änderung der Verrechnungspreisvereinbarung eine Verringerung der Vergütung für LuxOpCo zur Folge hätte haben können. 4.4.   STELLUNGNAHMEN LUXEMBURGS ZU DEN M.COM-VEREINBARUNGEN, DEN KONZERNINTERNEN LIZENZVEREINBARUNGEN, DEN LIZENZVEREINBARUNGEN ÜBER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS UND ZU SONSTIGEN ANGABEN (307) Luxemburg übermittelte seine Stellungnahmen zu den M.com-Vereinbarungen, den konzerninternen Lizenzvereinbarungen, den Lizenzvereinbarungen zwischen Unternehmen der Amazon-Gruppe und Dritten über Rechte des geistigen Eigentums und zu sonstigen internen Angaben zu finanziellen und rechtlichen Aspekten von LuxOpCo, LuxSCS, AMEU und ASE (beispielsweise externe Bewertungsberichte oder Verrechnungspreisberichte über Geschäftsvorfälle zum Erwerb geistigen Eigentums und Protokolle von Vorstandssitzungen und Hauptversammlungen der Anteilseigner von LuxOpCo). (308) Die Verrechnungspreisvorschriften Luxemburgs gelten nach Auskunft von Luxemburg für alle Unternehmensgruppen (nationale und internationale); daher sei Amazon nicht vorteilhafter behandelt worden als andere Gruppen, denn Luxemburg wende seine Verrechnungspreisvorschriften einheitlich an. (309) Luxemburg zog die Relevanz der M.com-Vereinbarungen für die in Rede stehende Sache in Zweifel. Mit Ausnahme der Zielvereinbarung seien diese Vereinbarungen nach der Erteilung des Luxemburger Steuervorbescheids getroffen worden. Nach der Überprüfung der M.com-Vereinbarungen erklärte Luxemburg, es teile die Auffassung von Amazon, dass die M.com-Vereinbarungen ein Geschäftsmodell widerspiegelten, das sich von dem für die Beziehung zwischen LuxSCS und LuxOpCo eingerichteten Modell unterscheide. Daher könnten diese Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen zwischen Amazon und Borders, Circuit City, Target, ToysRUs und Waterstones für die Zwecke einer Analyse nach der CUP-Methode nicht herangezogen werden. (310) Außerdem erläuterte Luxemburg, dass auch die konzerninternen Vereinbarungen von Amazon für eine Analyse nach der CUP-Methode nicht geeignet seien, da diese Vereinbarungen per definitionem keine Fremdgeschäftsvorfälle seien. 4.5.   STELLUNGNAHME LUXEMBURGS ZU DEN VON AMAZON VORGELEGTEN UNTERLAGEN ZUM VERFAHREN VOR DEM US TAX COURT (311) Am 6. Juli 2017 übermittelte Luxemburg seine Stellungnahme zu den Vorbringen, die Amazon der Kommission in Bezug auf Unterlagen übermittelt hatte, die für die Rechtsstreitigkeit vor dem US Tax Court erstellt und dort verwendet worden waren. (312) In seiner Stellungnahme schloss sich Luxemburg den Darlegungen und Schlussfolgerungen von Amazon an und betonte, dass sich der Eintritt in die Nutzung der Vermögenswerte von LuxSCS ausschließlich auf die eigentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter beziehe und alle sonstigen Vermögenswerte, Funktionen und Risiken in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit von Amazon nicht betreffe. (313) Luxemburg zufolge ergab die Analyse des US Tax Court, dass ein Anteil von [4,5-5] % des Bruttowarenverkaufs als angemessener fremdvergleichskonformer Prozentsatz der Lizenzgebühr für die zur Durchführung des Europageschäfts von Amazon genutzten immateriellen Wirtschaftsgüter zu betrachten sei und dass dieser Prozentsatz auf den Richtwerten mit der höchsten Relevanz beruhe. (314) LuxSCS habe Lizenzgebühren von LuxOpCo im Umfang von [3-3,5] % des Bruttowarenverkaufs erhalten; diese Lizenzgebühren hätten somit unter der vom US Tax Court ermittelten fremdvergleichskonformen Lizenzgebühr gelegen. Bei Annahme der Lizenzgebühr des US Tax Court würde LuxOpCo LuxSCS daher Lizenzgebühren schulden und damit sein steuerpflichtiges Einkommen in Luxemburg verringern. (315) Daher vertritt Luxemburg die Auffassung, dass entgegen der Darstellung der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss die Steuerbemessungsgrundlage von LuxOpCo nicht ungerechtfertigt verringert wurde; aus diesem Grund sei LuxOpCo mit dem angefochtenen Steuervorbescheid kein selektiver Vorteil gewährt worden. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 5.1.   STELLUNGNAHMEN VON AMAZON 5.1.1.   STELLUNGNAHME VON AMAZON ZU MUTMAẞLICHEN RECHTSFEHLERN (316) Amazon erklärte, die Kommission habe im Einleitungsbeschluss den Referenzrahmen nicht ordnungsgemäß ermittelt und die Selektivität der Maßnahme nicht nachgewiesen. Der angefochtene Steuervorbescheid hätte anhand einer spezifischen nationalen Rechtsvorschrift und/oder Verwaltungspraxis und nicht einfach anhand des Steuersystems insgesamt geprüft werden müssen (320). Ein angemessener Referenzrahmen für die Bewertung des angefochtenen Steuervorbescheids sei daher der Fremdvergleichsgrundsatz nach Artikel 164 Absatz 3 und Artikel 18 LIR in Verbindung mit der einschlägigen Verwaltungspraxis bei der Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften (321). (317) Amazon zufolge wären beihilferechtliche Bedenken nur dann angebracht, wenn der angefochtene Steuervorbescheid von der normalen Auslegung und Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Luxemburg abweichen würde. Aufgrund der Datenbank LuxLeaks habe das Internationale Netzwerk investigativer Journalisten (International Consortium of Investigative Journalists, im Folgenden „ICIJ“) festgestellt, dass die Anwendung der Methode der Restgewinnaufteilung weithin üblich sei; dies zeige, dass der angefochtene Steuervorbescheid nicht als Abweichung von der Verwaltungspraxis der Luxemburger Steuerbehörde zu betrachten sei (322). (318) Außerdem erklärte Amazon, die Kommission habe die Selektivität der Maßnahme nicht angewiesen, und verwies auf die Fälle, bei denen Merkmale nicht selektiver Maßnahmen beschrieben worden seien (323). 5.1.2.   STELLUNGNAHME VON AMAZON ZU DEN IM EINLEITUNGSBESCHLUSS GEÄUẞERTEN ZWEIFELN (319) Die Stellungnahme von Amazon zu den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln decken sich weitgehend mit der Stellungnahme Luxemburgs insoweit, als auch Amazon erklärte, dem Antrag auf einen Steuervorbescheid sei ein Verrechnungspreisbericht beigefügt gewesen, und dieser Antrag sei gründlich geprüft worden. (320) Außerdem trug Amazon vor, dass die ausgewählte Verrechnungspreismethode (die Methode der Restgewinnaufteilung) nicht nur mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, sondern auch mit den Verrechnungspreisvorschriften und der Verwaltungspraxis Luxemburgs in Einklang stehe (324). Die immateriellen Wirtschaftsgüter, die LuxSCS LuxOpCo nach der Lizenzvereinbarung zur Verfügung stelle, umfassten das gesamte geistige Eigentum sowie die Eigentumsrechte und alle sonstigen immateriellen Wirtschaftsgüter, die nach Maßgabe einer Vereinbarung mit Unternehmen, die mit Amazon verbunden waren, im Eigentum von LuxSCS standen oder von LuxSCS entwickelt wurden, oder für die mit Amazon verbundene Unternehmen oder in sonstiger Weise mit LuxSCS in Verbindung stehende Unternehmen Lizenzen erteilt hatten (325). Amazon erläuterte die Rolle von LuxSCS im Vergleich zur Rolle von LuxOpCo und erklärte, da LuxOpCo ein aktiv tätiges Unternehmen sei, in dessen Eigentum keine einzigartigen Ressourcen stünden (während LuxSCS Eigentümer einzigartiger und schwer zu bewertender wichtiger Wertschöpfungsfaktoren sei und diese erhalte und entwickele), sei LuxOpCo in dieser Beziehung das am wenigsten komplexe Unternehmen. Nach der Methode der Restgewinnaufteilung werde daher anhand der TNMM in einem ersten Schritt der Ertrag der nicht einzigartigen Beiträge von LuxOpCo ermittelt, das als „untersuchte Partei“ ausgewählt worden sei. Der Restgewinn werde anschließend entsprechend der Tatsache, dass dieser Beitrag wesentlich für das Europageschäft sei, vollständig LuxSCS zugerechnet (326). (321) Die Beiträge von LuxSCS, für die LuxSCS nach der durch den angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten Verrechnungspreisvereinbarung eine Vergütung erhalte, erschöpften sich nicht in der Erteilung der Unterlizenz für immaterielle Wirtschaftsgüter, sondern umfassten auch die Übernahme von Risiken in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit von LuxOpCo (327). Durch das Eigentum an den immateriellen Wirtschaftsgütern und durch die Finanzierung ihrer Entwicklung habe LuxSCS erhebliche Risiken übernommen, da es nach der CSA zu Zahlungen verpflichtet gewesen sei. Das Risiko von LuxSCS habe auf der inhärent mit der Finanzierung von FuE-Maßnahmen verbundenen Unsicherheit beruht. Wenn die FuE-Maßnahmen nicht zur erfolgreichen Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter geführt hätten, wären den Parteien der CSA erhebliche Verluste entstanden. LuxSCS könne die mit den immateriellen Wirtschaftsgütern verbundenen Geschäftsrisiken kontrollieren, da LuxSCS seine Kontrolle über die immateriellen Wirtschaftsgüter und deren Entwicklung über seine Beteiligung an der CSA ausübe bzw. vorantreibe. Daher brauche LuxSCS keine eigenen Mitarbeiter zu beschäftigen. Wenn LuxOpCo Verluste entstehen würden, könnten einem anderen Unternehmen Lizenzen für die immateriellen Wirtschaftsgüter erteilt werden; insoweit liege die Kontrolle über die Verwertung der immateriellen Wirtschaftsgüter tatsächlich bei LuxSCS. Und schließlich verfüge LuxSCS als Eigentümer immaterieller Wirtschaftsgüter von hohem Wert über die finanziellen Möglichkeiten, gegebenenfalls auch eintretende Risiken zu bewältigen. Zudem könne sich LuxSCS auf den Cashflow der zu erwartenden Lizenzeinnahmen zur Finanzierung künftiger Investitionen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter stützen. (322) Außerdem erläuterte Amazon, die Anwendung der CUP-Methode zur Ermittlung einer festen Lizenzgebühr hätte zu eher volatilen Ergebnissen geführt und das Verlustrisiko für LuxOpCo erhöht; daher sei von der Anwendung dieser Methode abgesehen worden. Auf jeden Fall müsse die Luxemburger Steuerbehörde die Verrechnungspreisanalyse aufgrund der vom Steuerpflichtigen gewählten Methode beginnen. (323) Amazon wies darauf hin, dass jede beliebige Verrechnungspreismethode zu einer ganzen Reihe von Zahlen führe, die alle gleich verlässlich seien. Die Ermittlung von Verrechnungspreisen sei keine exakte Wissenschaft, und jede Verrechnungspreisanalyse werde zwangsläufig eine fremdvergleichskonforme Bandbreite an Ergebnissen und eine Schlussfolgerung bezüglich eines Fremdvergleichspreises, nicht aber den Fremdvergleichspreis ergeben. Zudem erklärte Amazon im Zusammenhang mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, dass bei der Ermittlung eines Verrechnungspreises eine Beurteilung vorgenommen werden müsse. Daher sei ein bestimmter Beurteilungsspielraum wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des Körperschaftsteuersystems. (324) Amazon übermittelte eine im Jahr 2014 von Amazon in Auftrag gegebene Ex-post-Untersuchung zu Managementdienstleistungen, in der europäische Unternehmen verglichen werden, die dem konzerninternen Managementdienst von Amazon vergleichbare Tätigkeiten ausüben (im Folgenden „Untersuchung von 2014“) (328). In der Untersuchung von 2014 wurde nach vergleichbaren Unternehmen gesucht, bei denen allgemein festgestellt wurde, dass sie Tätigkeiten von Unternehmenszentralen sowie Beratungsleistungen im Managementbereich ausüben. Eine Suche nach vergleichbaren Unternehmen in der Amadeus-Datenbank gefiltert nach geografischen Regionen (329), Unabhängigkeit der Unternehmen, unangemessenen Finanzdaten und Suchbegriffen zur Unternehmensbeschreibung (330) führte zu elf Unternehmen (331), die die Steuerberatungsgesellschaft als LuxOpCo hinreichend vergleichbar betrachtete. Die Analyse der Finanzdaten der ausgewählten Unternehmen in den Jahren 2010-2012 ergab für den Gewinnindikator (definiert als Betriebsergebnis (332) geteilt durch die Gesamtkosten) den Interquartilbereich 1,8-12,0 % bei einem Median von 7,0 %. Nach Auffassung von Amazon bestätigt die Untersuchung von 2014 die Fremdvergleichskonformität der im angefochtenen Steuervorbescheid gebilligten Vergütung von LuxOpCo, da der Aufschlag für LuxOpCo als Prozentanteil der ausschließlich in Luxemburg entstandenen Betriebskosten während des gesamten relevanten Zeitraums in diesem Bereich gelegen habe (333). (325) Amazon verteidigte auch die Gültigkeitsdauer des angefochtenen Steuervorbescheids. Um die Begründung zu untermauern, dass die Überprüfung des Vorbescheids nach der Finanzkrise von 2008 wahrscheinlich zu einer Senkung der Vergütung für LuxOpCo geführt hätte, übermittelte Amazon einen nachträglichen Verrechnungspreisbericht, den es 2012 in Auftrag gegeben hatte (im Folgenden „nachträglicher Verrechnungspreisbericht von 2012“) (334) und in dem die Finanzergebnisse von Unternehmen dargestellt wurden, die bei der im Verrechnungspreisbericht beschriebenen Suche nach vergleichbaren Unternehmen zugrunde gelegt wurden. Von der im Verrechnungspreisbericht berücksichtigten ursprünglichen Gruppe vergleichbarer Unternehmen bestanden drei Unternehmen später nicht mehr, und weitere drei Unternehmen wurden nicht als vergleichbar betrachtet bzw. für diese Unternehmen lagen keine hinreichenden Daten vor. Zwei neue Gruppen von Unternehmen wurden zusammengestellt: eine aufgrund von Daten aus dem Zeitraum 2004-2006 und eine weitere anhand von Daten aus dem Zeitraum 2008-2010. Die für die einzelnen Finanzjahre durchgeführte Analyse ergab für das untere Quartil der Kostenrendite (definiert als Betriebsgewinn bezogen auf die Gesamtkosten) den Bereich von 1,1-4,2 %, einen Median zwischen 3,1 und 5,5 % und ein oberes Quartil zwischen 4,6 und 8,5 %. Aufgrund dieser Ergebnisse betrachtete Amazon die Vergütung von LuxOpCo während des gesamten relevanten Zeitraums als innerhalb der fremdvergleichskonformen Bandbreite liegend. (326) Und schließlich erklärte Amazon, selbst wenn die Kommission zu dem Schluss gelangen würde, dass der angefochtene Steuervorbescheid als Beihilfe anzusehen sei, bestünde keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung der mutmaßlichen Beihilfe von Amazon. Erstens würde eine Rückforderung Amazon zufolge eine Ungleichbehandlung bedeuten, da Amazon das einzige Unternehmen wäre, das eine mutmaßlich illegale Beihilfe zurückzahlen würde, obwohl nach den Luxemburger Steuervorschriften zahlreiche Steuerpflichtige dann in gleicher Weise behandelt werden müssten. Zweitens habe Amazon berechtigterweise von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuervorbescheids ausgehen und sich darauf stützen können. Insbesondere habe Amazon nicht vorhersehen können, dass die Kommission den angefochtenen Steuervorbescheid nach einem bislang noch nicht angewendeten neuen Ansatz (335) als staatliche Beihilfe ansehen würde. Und schließlich stellt Amazon fest, dass die zehnjährige Verjährungsfrist seit Gewährung der mutmaßlichen Be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.