Europäische Union

2001/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über staatliche Beihilfen Italiens zugunsten des Hafensektors (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2346)

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Avis juridique important | 32001D0834 2001/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über staatliche Beihilfen Italiens zugunsten des Hafensektors (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2346) Amtsblatt Nr. L 312 vom 29/11/2001 S. 0005 - 0024 Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über staatliche Beihilfen Italiens zugunsten des Hafensektors (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2346) (Nur die italienische Fassung ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/834/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, insbesondere auf Artikel 14(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(2) und nach Prüfung dieser Stellungnahmen; in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Die Neuordnung des Hafensektors in Italien dauert seit 1983 an; dieser Prozess erforderte infolge der Abschaffung der zuvor bestehenden Regelung eine tief greifende Strukturreform. Die vorherige Regelung stützte sich auf ein System, durch das Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen, die ausschließlich Arbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit beschäftigten, Exklusivrechte eingeräumt wurden, und das vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch das in Vorabentscheidung verkündete Urteil vom 10. Dezember 1991(3) (Urteil "Hafen von Genua") als mit dem EG-Vertrag unvereinbar erklärt wurde. (2) Aufgrund dieses Urteils haben die italienischen Behörden eine Reihe von Rechtsinstrumenten verabschiedet, durch die die Regelung des Hafenbetriebs mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht werden sollte. Die Vereinbarkeit dieser Rechtsinstrumente mit Artikel 82 und 86 EG-Vertrag wurde von der Kommission bereits im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 99/2048 (zuvor Nr. 92/2221)(4) untersucht. (3) Die diversen Rechtsinstrumente zur Reform des Hafensektors haben im Lauf der Jahre zu einem erheblichen Volumen an staatlichen Beihilfen geführt, die insbesondere darauf abzielten, sozialverträgliche Vorruhestandsregelungen für überzählige Hafenarbeiter zu schaffen, das sektorspezifische Rentensystem an die obligatorische Rentenversicherung für abhängig Beschäftigte in Italien anzugleichen und den Ausgleich der Betriebsdefizite der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen zu gewährleisten. (4) Die Kommission hat in Bezug auf diese Beihilfen in zwei Fällen Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet. Diese abschließende Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 88 EG-Vertrag betrifft gleichzeitig beide Verfahren, da beide Beihilfen betreffen, die mit demselben Ziel zugunsten des italienischen Hafensektors gewährt wurden. BEIHILFE C-27/93 (EX NN 103/92) (5) Mit Schreiben vom 25. Mai 1992 hat Italien den Entwurf eines Gesetzesdekrets notifiziert(5), der in Form des Gesetzes Nr. 428 vom 5. November 1992(6) über Beihilfen für Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen verabschiedet wurde. Mit Schreiben vom 31. Juli 1992 und vom 15. Januar 1993 wurden weitere Einzelheiten mitgeteilt. Als die Kommission später erfuhr, dass die betreffenden Beihilfen größtenteils bereits ausgezahlt waren, wurde die Maßnahme als "nicht angemeldete Beihilfe" eingestuft. Weitere Beihilfemaßnahmen zugunsten der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen wurden anschließend durch folgende Rechtsakte verfügt: Gesetz Nr. 236 vom 19. Juli 1993(7), Gesetz Nr. 84 vom 28. Januar 1994(8), Gesetz Nr. 343 vom 8. August 1995(9) und Gesetz Nr. 647 vom 23. Dezember 1996(10). (6) Italien hat der Kommission mit Schreiben vom 16. Februar 1994, 16. und 20. Januar 1995, 31. März 1995, 22. und 24. Mai 1995, 13. Juni 1995, 14. Juli 1995, 23. August 1995. 6. September 1995, 5. und 19. Oktober 1995, 21. Dezember 1995, 26. Februar 1996. 30. Juli 1996, 2. März 1996, 14. Mai 1996, 30. Juli 1996, 8. August 1996, 7. Oktober 1996, 10. Januar 1997, 17. Januar 1997, 27. März 1997 und 6. Mai 1997 weitere Informationen übermittelt. (7) Ferner fanden zahlreiche Zusammenkünfte zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden statt, und zwar am 17. Juni 1992, 4. März 1993, 5. und 6. April 1993, 5. und 11. Juni 1993, 4. Oktober 1993, 18. Januar 1994, 8. Juni 1994, 5. Mai 1995, 23. November 1995, 12. Dezember 1995, 30. Januar 1996, 17. April 1996, 19. Juli 1996, 5.-6. Dezember 1996, 12. März 1997, 4. Juni 1997, 11. Dezember 1997 und 18. Februar 1998. (8) Mit Schreiben vom 3. September 1993 und vom 23. Juni 1996 unterrichtete die Kommission die italienischen Behörden von ihren Entscheidungen, in Bezug auf die in Punkt 5 genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 (ex Artikel 93 Absatz 2) EG-Vertrag einzuleiten bzw. zu erweitern. Diese Entscheidungen wurden mitsamt der an die Betroffenen gerichteten Aufforderung zur Stellungnahme ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(11). BEIHILFE C-81/98 (EX N-421/97) (9) Mit Schreiben vom 27. Mai 1997 notifizierten die italienischen Behörden der Kommission die Beihilfen, die im Entwurf eines neuen Gesetzesdekrets(12) vorgesehen waren, das u. a. Maßnahmen zugunsten von Häfen betraf und anschließend in das Gesetz Nr. 30 vom 27. Februar 1998(13) umgewandelt wurde. Mit Schreiben vom 27. November 1997 sowie 11. März, 28. Mai, 10. Juni, 17. Juli und 17. November 1998 hat Italien zusätzliche Informationen übermittelt. Am 11. Dezember 1997, 24. Juli und 23. September 1998 fanden Zusammenkünfte von Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden statt. (10) Mit Schreiben vom 21. Januar 1999 hat die Kommission Italien unter anderem ihre Entscheidung mitgeteilt, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die Beihilfen für Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen einzuleiten, sich eine endgültige Stellungnahme zu der den Hafenbehörden gewährten staatlichen Unterstützung vorzubehalten und weitere Erkundungen über die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen für das Ausbaggern von Häfen einzuziehen. (11) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(14). In der Entscheidung wurden die Betroffenen aufgefordert, ihre Bemerkungen zu diesen Beihilfen vorzubringen. (12) Mit Schreiben vom 21. April 1999 hat die Kommission Italien aufgefordert, weitere Informationen zu übermitteln; dieser Aufforderung kamen die italienischen Behörden mit den Schreiben vom 1. Juni, 28. September und 25. Oktober 1999 teilweise nach. Am 17. September und am 26. November 1999 fanden Zusammenkünfte zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden statt. AUFFORDERUNG ZUR ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN (13) Eine eingehendere Prüfung der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen verstärkte noch das bezüglich der Beihilfen für den Hafensektor auf Seiten der Kommission bestehende Erstaunen, insbesondere über die genaue Höhe und die Empfänger der gezahlten Beihilfen. (14) Am 12. Juli 2000 hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, alle Informationen zu übermitteln, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maßnahmen zugunsten des italienischen Hafensektors mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Insbesondere wurden umfassendere Auskünfte über die Höhe der öffentlichen Mittel verlangt, die nach den Gesetzen Nr. 428/92, 236/93, 84/94, 343/95, 647/96 und 30/98 (siehe Erwägungsgrund 5 und 9 dieser Entscheidung) an die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen ausgezahlt wurden, sowie über die Kriterien der Verteilung dieser Beihilfen verlangt. Diese Informationen sollten der Kommission binnen einem Monat nach Mitteilung der Entscheidung übermittelt werden. Die italienische Regierung, der die Entscheidung am 14. August 2000 notifiziert wurde, hat eine Verlängerung dieser Frist um einen Monat beantragt, die von der Kommission bewilligt wurde. (15) Auf die Aufforderung zur Übermittlung von Informationen hat Italien mit Schreiben des Ministeriums für Verkehr und Seefahrt vom 12. Oktober 2000 geantwortet. Der Inhalt des Schreibens war Gegenstand der Gespräche, die am 25. Oktober 2000 zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden stattfanden. (16) Auf Intervention der Kommission bei den italienischen Behörden hat Italien seine Rechtsvorschriften für den Hafensektor so geändert, dass diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (Erwägungsgrund 25 dieser Entscheidung). Daher hat die Kommission am 23. Mai 2001 beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 99/2048 (siehe Erwägungsgrund 2) niederzuschlagen. II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN VORGESCHICHTE UND RECHTLICHER HINTERGRUND (17) Die von Italien geleisteten Beihilfen betreffen Hafenarbeiten zum Umschlag von Gütern in allen italienischen Häfen. Als Hafenarbeiten gelten alle in Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 84/94 genannten Verrichtungen, also das Be- und Entladen, die Verschiffung und das Löschen, das Um- und Abladen sowie allgemein die Bewegung von Gütern und Materialien aller Art. (18) Als das Urteil "Hafen von Genua"(15) erging, bestand auf dem Sektor der Hafenarbeiten, der dem Schifffahrtsgesetz unterliegt, in Italien ein doppeltes Monopol: - Zunächst hatten die Hafenunternehmen (die in der Regel der Hafenbehörde unterstehen) das Monopol für die Organisation der Hafenarbeiten inne. Diesen Unternehmen war das Recht zur Durchführung der Hafenarbeiten exklusiv übertragen worden. Zwar hatten in jedem Hafen mehrere Unternehmen dieses Recht, doch war dieses in der Praxis jeweils systematisch auf ein bestimmtes Marktsegment beschränkt (bestimmte Güter, Container, Frischprodukte usw.), was den Schluss zulässt, dass es sich tatsächlich (auf dem betreffenden Markt) um ein exklusives Recht handelte; gleichwohl war es den betreffenden Unternehmen nicht erlaubt, für die Hafenarbeiten eigene Arbeitskräfte einzusetzen. - Daneben hatten die Hafenbetriebsgesellschaften und -gruppen das Monopol für die Durchführung der Hafenarbeiten inne: In jedem Hafen wurde einem als Gesellschaft oder Gruppe organisierten Verband von Hafenarbeitern das exklusive Recht gewährt, den im ersten Gedankenstrich genannten Unternehmen die zur Durchführung der betreffenden Hafenarbeiten notwendigen Arbeitskräfte zu stellen. - Außerdem wurde Schiffen untersagt, die eigene Besatzung für das Laden und Löschen von Gütern einzusetzen. (19) Ferner unterlagen die Hafenarbeiter nach den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften(16) einer besonderen Sozialversicherungsregelung, die von der obligatorischen Sozialversicherung der nationalen Sozialfürsorgeanstalt INPS abwich. Das für die Hafenwirtschaft geltende System stützte sich auf einen von den Beiträgen der Hafenbetriebsgesellschaften und -gruppen gespeisten Versicherungsfonds auf Gegenseitigkeit. Die versicherungs- und rentenrechtliche Behandlung dieses Systems bewirkte für die Beschäftigten der Hafenwirtschaft andere Rechte und Pflichten als für die vom allgemeinen Sozialversicherungssystem erfassten Arbeitnehmer in Italien(17). (20) Im Rahmen des Urteils "Hafen von Genua" hat die Justiz sich eingehend mit der Frage des Umschlags konventioneller Güter im Hafen von Genua beschäftigt und festgestellt, dass die betreffenden Hafenbetriebsunternehmen für einen erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes ein gesetzliches Monopol innehatten (und zwar sowohl bezüglich der Organisation als auch bei der Durchführung der Hafenarbeiten). (21) Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Hafenbetriebsunternehmen, denen nach den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften exklusive Rechte zuerkannt wurden, hierdurch veranlasst werden, nicht verlangte Dienstleistungen oder unangemessene Preise in Rechnung zu stellen (Verstoß gegen Artikel 82 Buchstabe a) EG-Vertrag), sich nicht der modernsten verfügbaren Technik zu bedienen (und so im Sinne von Artikel 82 Buchstabe b) die technische Entwicklung zu behindern) und damit Mehrkosten und Verspätungen bei der Durchführung der Arbeiten in Kauf zu nehmen, oder aber (unter Verstoß gegen Artikel 82 Buchstabe c) bestimmten Nutzern Preisnachlässe zu gewähren, die durch Preisaufschläge für andere Nutzer kompensiert werden(18). Vertragsverletzungsverfahren (22) Nachdem die Kommission im Anschluss an das Urteil "Hafen von Genua" festgestellt hatte, dass Italien die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht geändert hatte, übersandte sie der italienischen Regierung am 31. Juli 1992 gemäß Artikel 86 Absatz 3 (ex Artikel 90 Absatz 3) eine förmliche Aufforderung zur Angabe der diesbezüglich von Italien beabsichtigten Maßnahmen. (23) Als Reaktion auf das Schreiben der Kommission verabschiedete die italienische Regierung ein acht Mal erneuertes und in der Folge in das Hafenreformgesetz Nr. 84/94 umgewandeltes Gesetzesdekret sowie schließlich ein ungefähr fünfzehn Mal, zuletzt am 21. Oktober 1996, erneuertes und später in das Gesetz Nr. 647/96 umgewandeltes Gesetzesdekret zur Änderung des genannten Hafenreformgesetzes (siehe Erwägungsgrund 5). (24) Am 7. Mai 1997 sandte die Kommission der italienischen Regierung eine weitere Aufforderung, weil die in Erwägungsgrund 23 angesprochenen Rechtsvorschriften in Bezug auf Häfen noch immer nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren. In der Entscheidung 97/744/EG(19) hat die Kommission festgestellt, dass einige Bestimmungen des Gesetzes Nr. 84/94 mit Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 82 EG-Vertrag(20) unvereinbar sind. (25) Im Anschluss daran hat die italienische Regierung eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, um die Rechtsvorschriften für den Hafensektor mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen. Die Neuordnung des Hafenbetriebs in Italien wurde durch das Gesetz Nr. 186 vom 30. Juni 2000(21) ergänzt, durch das die letzten Exklusivrechte für Unternehmen, Gesellschaften und Gruppen der Hafenwirtschaft abgeschafft wurden. Am 6. Februar 2001 hat die italienische Regierung die Verordnung zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes angenommen(22). Beim Inkrafttreten dieser Verordnung hat die Kommission beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren niederzuschlagen. Wirtschaftlicher Hintergrund (26) Ende der Achtzigerjahre befand sich der italienische Hafensektor in einer schwierigen Situation. Er litt einerseits unter einem Arbeitskräfteüberschuss (mehr als 21000 Beschäftigte) und war andererseits in besonderem Maße den Auswirkungen der internationalen Krise des Seeverkehrssektors ausgesetzt. Die Erträge der Hafenwirtschaft waren unzureichend, um die Beschäftigungsniveaus mit dem damaligen hohen Arbeitskräfteaufwand beizubehalten. Die wirtschaftliche Lage der Hafenarbeiterverbände und der Hafenbetriebsunternehmen verschlechterte sich 1991 noch weiter, als der Europäische Gerichtshof in dem bereits genannten Urteil "Hafen von Genua" die Unvereinbarkeit der einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften mit dem EG-Vertrag feststellte. Beide Faktoren, die wirtschaftliche Krise und die notwendige Gesetzesreform, veranlassten die italienische Regierung im Jahre 1992, eine umfassende Reform der Hafenbetriebsstrukturen zu unternehmen, die für die italienische Wirtschaft eine tragende Rolle spielen. (27) Nach dem italienischen Seeverkehrsrecht waren die Hafenbetriebsgesellschaften und -gruppen Einrichtungen auf Gegenseitigkeit ("Arbeitsgenossenschaften", cooperative di lavoro), deren Aufgabe darin bestand, den Mitgliedern Beschäftigungsmöglichkeiten zu angemessenem Lohn zu bieten, ohne Kapitalerträge zu erwirtschaften. Der Schutz, den diese Einrichtungen aufgrund der in Erwägungsgrund 18 erläuterten Exklusivrechte genossen, ermöglichte den Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen, einen hohen Beschäftigungsstand zu wahren, anstatt rein kommerzielle Ziele zu verfolgen, was die Untätigkeit einer erheblichen Anzahl von Arbeitern zur Folge hatte, deren Kosten sich im Übrigen in den Unternehmensbilanzen niederschlugen. (28) Die hohe Zahl der Beschäftigten - allesamt Teilhaber der Gesellschaften und Gruppen - war ein Hindernis für die Einführung wirksamen Wettbewerbs auf diesem Sektor. Durch die schlichte Abschaffung der Exklusivrechte von Unternehmen und Gruppen der Hafenwirtschaft wäre dieses Problem nicht zu lösen gewesen. BEIHILFEMASSNAHMEN (29) Die italienische Regierung hat im Zuge der Strukturreform des Hafensektors Beihilfen ausgezahlt, um die Verluste der Hafenwirtschaft auszugleichen, die Anzahl der in den Häfen beschäftigten Hafenarbeiter zu verringern und die Beiträge und Leistungen zur sozialen Sicherheit dieser Arbeiter zu erstatten. (30) Die im Rahmen der Beihilfeverfahren C-27/93 und C-81/98 untersuchten Beihilfemaßnahmen waren in den Gesetzen zur Öffnung des Hafensektors für den Wettbewerb vorgesehen. Die italienischen Behörden haben erklärt, dass diese Maßnahmen bei der Hafenreform beschlossen wurden und notwendig waren, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch der italienischen Häfen nach Abschaffung der vorherigen rechtlichen Regelung zu verhindern. (31) Ferner haben die italienischen Behörden geltend gemacht, dass die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen zum Zeitpunkt der Auszahlung dieser Beihilfen noch keine privatrechtlichen Unternehmen waren, sondern Kooperativen im Sinne des italienischen Zivilrechts, und dass sie keinem Erwerbszweck nachgingen und Einrichtungen auf Gegenseitigkeit waren. Die Umwandlung der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen wurde erst 1995 abgeschlossen. Den italienischen Behörden zufolge dürfen die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen noch nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden, soweit die Umwandlung seinerzeit noch nicht erfolgt war. Beihilfe C-27/93 (32) Die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag aus dem Jahr 1993 betrifft Beihilfemaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 428/92(23). Das Verfahren bezog sich auf 60 Mrd. ITL zum Ausgleich des Betriebsdefizits der Hafengesellschaften zum 31. Dezember 1991, auf 90 Mrd. ITL zur Liquidierung des Betriebsfonds und auf 33 Mrd. ITL zur Deckung der Versorgungslasten aus der Sozialversicherung der Hafenarbeiter. Die Beihilfe zur Liquidierung des Betriebsfonds der Hafenarbeiter und zur Deckung der Versorgungslasten wurde von der Kommission mit der Auflage genehmigt, dass die vom Gesetz vorgesehenen Beträge unter keinen Umständen überschritten werden und dass die Sozialversicherung der Hafenarbeiter in die obligatorische Sozialversicherung der italienischen Arbeitnehmer integriert wird(24). (33) Zwischenzeitlich gewährte die italienische Regierung dem Hafensektor ohne vorherige Notifizierung eine Finanzhilfe in Höhe von 8,51 Mrd. ITL durch das Gesetz Nr. 236/93(25) sowie 22 Mrd. ITL durch das Gesetz Nr. 84/94(26) für die Leistungen der Lohnausgleichskasse CIG (Cassa integrazione guadagni). (34) Als sich herausstellte, dass die italienischen Behörden dem Hafensektor weitere Beihilfen gewährt hatten, beschloss die Kommission 1996, das bereits eingeleitete Verfahren auszuweiten, um die danach gewährten Beihilfen einzuschließen, die folgende Leistungen umfassten(27): - 400 Mrd. ITL zur Unterstützung der Umwandlung der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen (300 Mrd. für den Vorruhestand eines Teils der Beschäftigten und 100 Mrd. zum Ausgleich des Betriebsdefizits am 31. Dezember 1994) gemäß Gesetz Nr. 343/95(28) sowie - 1740 Mrd. ITL für den Vorruhestand von 1050 Beschäftigten (900 Beschäftigte von Hafenbetriebsunternehmen und -gruppen und 150 Beschäftigte der Hafenbehörden) sowie verschiedene andere Maßnahmen, die den italienischen Behörden zufolge sozialen Zwecken im Sinne des Gesetzes Nr. 647/96(29) dienen. Beihilfe C-81/98 (35) Dieses Verfahren betrifft weitere staatliche Beihilfen, die der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurden (siehe Erwägungsgrund 9 dieser Entscheidung), und die dazu bestimmt waren, die Betriebsdefizite der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen auszugleichen und für einen Teil ihrer Aufwendungen für die Beschäftigten (größtenteils für Vorruhestandsregelungen) aufzukommen. (36) Die Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag betrifft Beihilfemaßnahmen nach Artikel 8 und 9 des Gesetzes Nr. 30/98(30). Im Hinblick auf Artikel 8 hat die Kommission die öffentlichen Finanzhilfen in Höhe von 9 Mrd. ITL zugunsten der Stadt Piombino, in Höhe von 20 Mrd. ITL zugunsten der Hafenbehörde von Genua sowie Finanzhilfen für Infrastrukturen zugunsten der Hafenbehörde von Ancona nicht als staatliche Beihilfen betrachtet, da die Empfänger keine Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind. (37) In Bezug auf Artikel 9 des Gesetzes Nr. 30/98 hat die Kommission wegen der neuen Beihilfen zugunsten der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen das entsprechende Verfahren eingeleitet. Im Hinblick auf die den Hafenbehörden gewährten Finanzbeihilfen zur Verrentung von Beschäftigten behält sich die Kommission eine Stellungnahme vor, und sie hat weitere Informationen zu den 120 Mrd. ITL angefordert, die zur Durchführung von Ausbaggervorhaben an einzelne Häfen ausgezahlt wurden. (38) Im Rahmen der genannten Verfahren hat die Kommission die italienischen Behörden wiederholt ersucht, ihr detaillierte Informationen zu den Empfängern und dem Zweck dieser Beihilfen sowie zur genauen Höhe der für die einzelnen Zwecke gewährten Beihilfen zu übermitteln. Ferner hat die Kommission die italienischen Behörden um Informationen über die einzelnen Maßnahmen zur Umstrukturierung des Hafensektors und insbesondere um den Umstrukturierungsplan gebeten, der die Grundzüge dieser Reform enthält, um die Vereinbarkeit der Maßnahmen im Rahmen des gesamten Reformprozesses mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können. (39) Als Reaktion auf die Anfragen der Kommission, die um eine vollständige und detaillierte Beschreibung der Reform und der Maßnahmen zu deren Durchführung ersuchte, haben die italienischen Behörden zunächst bruchstückhafte und unvollständige Informationen übermittelt. Im April 1998 erhielt die Kommission einen Finanzbericht über die fünf größten italienischen Häfen (La Spezia, Ravenna, Livorno, Triest und Venedig)(31), der einige Informationen über den Zeitraum 1993-1996 enthielt. Dem Bericht war zu entnehmen, dass diese Häfen enttäuschende Betriebsergebnisse erwirtschaftet hatten und dass zu jener Zeit die wirtschaftlichen Bedingungen zahlreicher Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen Besorgnis erregend waren. Der Bericht enthielt jedoch weder relevante Informationen zu den Erwartungen in Bezug auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität der Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen noch Angaben zur Lage des Hafens von Genua, des wichtigsten italienischen Hafens. (40) Ein weiterer Bericht, der der Kommission am 1. Juni 1999 übermittelt wurde, enthielt einige zusätzliche Angaben zu den Jahren 1997 und 1998 und erstmals auch Informationen über den Hafen von Genua. Später wurde ein drittes Dokument übermittelt, in dem die wirtschaftlichen Aussichten für die sechs größten italienischen Häfen (Ravenna, La Spezia, Triest, Livorno, Venedig und Genua) bis 2001 aktualisiert wurden. Diesem Bericht war eine Stellungnahme der Fa. Ernst & Young beigefügt. (41) In Bezug auf die Hafenbetriebsunternehmen, -gesellschaften und -gruppen in anderen italienischen Häfen(32), die Beihilfen erhalten haben, wurden nur sehr spärliche Informationen übe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.