Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015R1187. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ts und des gemessenen Aschengehalts, sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen auch den gemessenen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff, e) gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen, f) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person, g) die in Tabelle 4 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang VIII und Anhang IX zu messen und berechnen sind, h) Berichte über Prüfungen, die von den Lieferanten oder in ihrem Auftrag durchgeführt wurden, einschließlich des Namens und der Anschrift der Stelle, die die Prüfung durchgeführt hat, i) alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Festbrennstoffkessels zu treffenden besonderen Vorkehrungen, j) gegebenenfalls eine Liste gleichwertiger Modelle. Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Einklang mit Vorschriften im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zur Verfügung gestellt wird. Tabelle 4 Technische Parameter für Festbrennstoffkessel und Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung Modellkennung Anheizmodus: [Manuell: der Kessel sollte mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x (*1) Litern betrieben werden/Automatisch: es wird empfohlen, dass der Kessel mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x (*2) Litern betrieben wird] Brennwertkessel: [ja/nein] Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: [ja/nein] Kombiheizkessel: [ja/nein] Brennstoff Bevorzugter Brennstoff (nur einer): Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e): Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 25 % [ja/nein] [ja/nein] Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt 15-35 % [ja/nein] [ja/nein] Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt > 35 % [ja/nein] [ja/nein] Pressholz in Form von Pellets oder Briketts [ja/nein] [ja/nein] Sägespäne, Feuchtigkeitsgehalt ≤ 50 % [ja/nein] [ja/nein] Sonstige holzartige Biomasse [ja/nein] [ja/nein] Nicht-holzartige Biomasse [ja/nein] [ja/nein] Bituminöse Kohle [ja/nein] [ja/nein] Braunkohle (einschließlich Briketts) [ja/nein] [ja/nein] Koks [ja/nein] [ja/nein] Anthrazit [ja/nein] [ja/nein] Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen [ja/nein] [ja/nein] Sonstige fossile Brennstoffe [ja/nein] [ja/nein] Briketts aus einer Mischung aus Biomasse (30-70 %) und fossilen Brennstoffen [ja/nein] [ja/nein] Sonstige Mischungen aus Biomasse und fossilen Brennstoffen [ja/nein] [ja/nein] Eigenschaften beim Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff: Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad η s [%]: Energieeffizienzindex EEI: Angabe Symbol Wert Einheit   Angabe Symbol Wert Einheit Nutzbare Wärmeleistung   Brennstoff-Wirkungsgrad Bei Nennwärmeleistung Pn  (*3) x,x kW   Bei Nennwärmeleistung ηn x,x % Gegebenenfalls bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung Pp [x,x/N.A.] kW   Ggf. bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung ηp [x,x/ N.A.] % Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: Elektrischer Wirkungsgrad   Hilfsstromverbrauch   Bei Nennwärmeleistung elmax x,xxx kW Bei Nennwärmeleistung ηel,n x,x %   Ggf. bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung elmin [x,xxx/ N.A.] kW   Integrierte sekundäre Bauteile zur Emissionsminderung, falls vorhanden [x,xxx/ N.A.] kW   Im Bereitschaftszustand PSB x,xxx kW   Kontaktdaten Name und Anschrift des Lieferanten   2.   VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN Bei Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen umfasst die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e genannte technische Dokumentation: a) Name und Anschrift des Lieferanten; b) eine für die eindeutige Bestimmung hinreichend ausführliche Beschreibung des Modells der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen; c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; d) gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen; e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; f) technische Parameter: (1) den Energieeffizienzindex, auf die nächste ganze Zahl gerundet, (2) die technischen Parameter der Nummer 1 dieses Anhangs sowie ggf. des Anhangs V Nummer 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013, (3) die technischen Parameter des Anhangs V Nummern 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013; g) alle bei der Montage, Installation oder Wartung der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu treffenden besonderen Vorkehrungen. (1)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10). (*1)  Speichervolumen = 45 × Pr × (1 – 2,7/P r) oder 300 Liter, je nachdem, was höher ist, wobei P r in kW anzugeben ist (*2)  Speichervolumen = 20 × Pr, wobei P r in kW anzugeben ist (*3)  Beim bevorzugten Brennstoff ist P n gleich P r. ANHANG VI Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Gerät ausgestellt sehen, außer im Internet 1.   FESTBRENNSTOFFKESSEL 1.1.   Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben: a) die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II; b) die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet; c) der Energieeffizienzindex, gemäß Anhang IX berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet; d) bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung der elektrische Wirkungsgrad in %, auf die nächste ganze Zahl gerundet. 1.2.   Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 1.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein. 2.   VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN 2.1.   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen sind in der folgenden Reihenfolge anzugeben: a) die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II; b) der Energieeffizienzindex, auf die nächste ganze Zahl gerundet; c) die in Anhang IV Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 aufgeführten Angaben. 2.2.   Schrifttyp und -größe aller unter Nummer 2.1 genannten Angaben müssen gut lesbar sein. ANHANG VII Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind 1. Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer; b) „geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt; c) „Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones; d) „alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen. 2. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Etikett bzw. das Etikett, das im Falle einer Verbundanlage auf der Grundlage des gemäß Artikel 3 von den Lieferanten bereitgestellten Etiketts und der von ihnen bereitgestellten Datenblätter ordnungsgemäß ausgefüllt wurde, ist nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Werden sowohl ein Produkt als auch eine Verbundanlage gezeigt und wird der Preis dabei nur für die Verbundanlage angegeben, so ist nur das Etikett der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. 3. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige a) ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage auf dem Etikett sein, b) auf dem Pfeil die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in Weiß in einer Schriftgröße, die der des Preises entspricht, enthalten und c) einem der folgenden zwei Formate entsprechen: 4. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen: a) Das unter Nummer 3 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage darzustellen; b) das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein; c) das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt; d) das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt; e) für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; f) die Anzeige des Etiketts wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts oder der Verbundanlage in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht. 5. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Preises des Produkts oder der Verbundanlage darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen. ANHANG VIII Messungen und Berechnungen 1.   Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 5 zu beachten. 2.   Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen a) Festbrennstoffkessel werden mit dem bevorzugten Brennstoff geprüft. b) Der angegebene Wert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad wird auf die nächste ganze Zahl gerundet. 3.   Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoffkesseln a) Soweit anwendbar, werden die Werte des Brennstoff-Wirkungsgrades ηn , ηp und die Werte der nutzbaren Wärmeleistung Pn , Pp gemessen. Bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird auch der Wert des elektrischen Wirkungsgrades ηel,n gemessen. b) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs wird als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand ηson berechnet und um Beiträge berichtigt, mit denen die Temperaturregelung und der Hilfsstromverbrauch berücksichtigt werden; bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung wird zudem eine Berichtigung durch Addition des elektrischen Wirkungsgrades, multipliziert mit einem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5, vorgenommen. c) Der Stromverbrauch wird mit dem Umrechnungskoeffizienten CC von 2,5 multipliziert. 4.   Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von Festbrennstoffkesseln a) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs ist definiert als: ηs = ηson – F(1) – F(2) + F(3) Dabei gilt: (1) ηson ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe b; (2) F(1) steht für eine Verringerung des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades aufgrund angepasster Beiträge von Temperaturreglern; F(1) = 3 %; (3) F(2) steht für einen negativen Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den Hilfsstromverbrauch, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe c; (4) F(3) steht für einen positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den elektrischen Wirkungsgrad von Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung, angegeben in % und berechnet wie folgt: F(3) = 2,5 × ηel,n b) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, ηson , errechnet sich wie folgt: (1) Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln: ηson  = 0,85 × ηp  + 0,15 × ηn (2) Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung: ηson = ηn c) F(2) errechnet sich wie folgt: (1) Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln: F(2) = 2,5 × (0,15 × elmax  + 0,85 × elmin  + 1,3 × PSB )/(0,15 × Pn  + 0,85 × Pp ) (2) Bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung: F(2) = 2,5 × (elmax  + 1,3 × PSB )/Pn 5.   BERECHNUNG DES BRENNWERTS Der Brennwert (GCV) errechnet sich aus dem feuchtigkeitsfreien Brennwert (GCVmf ) unter Verwendung der folgenden Umwandlung: GCV = GCVmf × (1 – M) Dabei gilt: a) GCV und GCVmf werden in Megajoule pro Kilogramm angegeben; b) M ist der Feuchtigkeitsgehalt des Brennstoffs, angegeben als Verhältnis. ANHANG IX Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex 1. Der Energieeffizienzindex (EEI) von Festbrennstoffkesseln wird wie folgt für den bevorzugten Brennstoff berechnet und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet: EEI = ηson × 100 × BLF – F(1) – F(2) × 100 + F(3) × 100 Dabei gilt: a) ηson ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, berechnet gemäß Anhang VIII Nummer 4 Buchstabe b; b) BLF ist der Biomasse-Kennzeichnungsfaktor, der bei Biomassekesseln 1,45 und bei mit fossilen Brennstoffen befeuerten Kesseln 1 beträgt; c) F(1) steht für einen negativen Beitrag zum Energieeffizienzindex aufgrund angepasster Beiträge von Temperaturreglern; F(1) = 3; d) F(2) steht für einen negativen Beitrag zum Energieeffizienzindex durch den Hilfsstromverbrauch und wird gemäß Anhang VIII Nummer 4 Buchstabe c berechnet; e) F(3) steht für einen positiven Beitrag zum Energieeffizienzindex durch den elektrischen Wirkungsgrad von Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung und wird wie folgt berechnet: F(3) = 2,5 × ηel,n 2. Der Energieeffizienzindex (EEI) von Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen wird gemäß Anhang IV Nummer 2 bestimmt. ANHANG X Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht Zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen der Artikel 3 und 4 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Nachprüfungsverfahren an: 1. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. Dabei verwenden sie einen Brennstoff, der vergleichbare Eigenschaften aufweist wie der Brennstoff, der vom Lieferanten bei den Messungen gemäß Anhang VIII eingesetzt wurde. 2. Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wenn a) die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen den in der technischen Dokumentation angegebenen Werten entsprechen und b) wenn der Energieeffizienzindex höchstens 6 % unter dem für das Gerät angegebenen Wert liegt. 3. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe a geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe b geforderte Ergebnis nicht erreicht, prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Geräte desselben Modells. Alternativ können drei Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in der technischen Dokumentation des Herstellers als gleichwertiges Produkt aufgeführt werden. 4. Es wird angenommen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wenn der Energieeffizienzindex der drei zusätzlichen Geräte im Durchschnitt höchstens 6 % unter dem für das Gerät angegebenen Wert liegt. 5. Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in den Anhängen VIII und IX beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an. Die unter Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und sind vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz heranzuziehen, um die Werte in der technischen Dokumentation festzulegen. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.