Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015R1187. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rd, wenn diese vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes; (5) „Umrechnungskoeffizient“ oder „CC“ bezeichnet einen Beiwert, der den in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung in der EU widerspiegelt; der Wert des Umrechnungskoeffizienten ist CC = 2,5; (6) „Temperaturregler-Datenblatt“ bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Temperaturregler bereitzustellende Datenblatt; (7) „Kessel-Datenblatt“ bezeichnet bei Festbrennstoffkesseln das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung bereitzustellende Datenblatt und bei anderen Kesseln als Festbrennstoffkesseln das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für diese Kessel bereitzustellende Datenblatt; (8) „Solareinrichtungs-Datenblatt“ bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Solareinrichtungen bereitzustellende Datenblatt; (9) „Wärmepumpen-Datenblatt“ bezeichnet das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission für Wärmepumpen bereitzustellende Datenblatt; (10) „Brennwertkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, in dem bei normalen Betriebsbedingungen und bei bestimmten Wassertemperaturen der Wasserdampf in den Verbrennungsprodukten teilweise kondensiert, um die latente Wärme dieses Wasserdampfes zur Wärmeerzeugung zu nutzen; (11) „sonstige holzartige Biomasse“ bezeichnet holzartige Biomasse außer: Scheitholz mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 25 %, Holzhackgut mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mindestens 15 %, Pressholz in Form von Pellets oder Briketts, Sägespäne mit einem Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 50 %; (12) „Feuchtigkeitsgehalt“ bezeichnet das Verhältnis der Masse des Wassers im Brennstoff zur Gesamtmasse des Brennstoffs bei der Verwendung in Festbrennstoffkesseln; (13) „sonstige fossile Brennstoffe“ bezeichnet fossile Brennstoffe außer bituminöser Kohle, Braunkohle (einschließlich Briketts), Koks, Anthrazit oder Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen; (14) „elektrischer Leistungsbedarf bei Höchstwärmeleistung“ oder „elmax “ bezeichnet die in kW angegebene elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei Nennwärmeleistung mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung; (15) „elektrischer Leistungsbedarf bei Mindestwärmeleistung“ oder „elmin “ bezeichnet die in kW angegebene elektrische Leistungsaufnahme des Festbrennstoffkessels bei anwendbarer Teillast mit Ausnahme des Stromverbrauchs einer Reserveheizung und des Stromverbrauchs integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung; (16) „Reserveheizung“ bezeichnet ein auf dem Joule-Effekt beruhendes elektrisches Widerstandselement, das lediglich Wärme erzeugt, um ein Einfrieren des Festbrennstoffkessels oder des wasserbasierten Zentralheizungssystems zu vermeiden, oder wenn die externe Wärmezufuhr unterbrochen wird (unter anderem während Wartungsarbeiten) oder defekt ist; (17) „anwendbare Teillast“ bezeichnet bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen Betrieb bei 30 % der Nennwärmeleistung und bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen Betrieb bei 50 % der Nennwärmeleistung; (18) „Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand“ oder „PSB “ bezeichnet die Leistungsaufnahme eines Festbrennstoffkessels im Bereitschaftszustand, mit Ausnahme der Leistungsaufnahme integrierter sekundärer Bauteile zur Emissionsminderung, angegeben in kW; (19) „Bereitschaftszustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Festbrennstoffkessel mit dem Netz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Netz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und nur folgende Funktionen gegebenenfalls zeitlich unbegrenzt ausführt: die Reaktivierungsfunktion oder die Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist, und/oder einer Informations- oder Statusanzeige; (20) „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand“ oder „ηson “ bezeichnet a) bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln einen gewichteten Durchschnitt des Brennstoff-Wirkungsgrades bei Nennwärmeleistung sowie des Brennstoff-Wirkungsgrades bei 30 % der Nennwärmeleistung; b) bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, einen gewichteten Durchschnitt des Brennstoff-Wirkungsgrades bei Nennwärmeleistung sowie des Brennstoff-Wirkungsgrades bei 50 % der Nennwärmeleistung; c) bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben werden können, den Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung; d) bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung den Brennstoff-Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung; (21) „Brennstoff-Wirkungsgrad“ oder „η“ bezeichnet das Verhältnis der nutzbaren Wärmeleistung zur Gesamtenergiezufuhr eines Festbrennstoffkessels, wobei die Gesamtenergiezufuhr als GCV oder als Endenergie, multipliziert mit CC, angegeben wird; (22) „erzeugte Nutzwärme“ oder „P“ bezeichnet die Wärme, die ein Festbrennstoffkessel an den Wärmeträger abgibt, in kW; (23) „mit fossilen Brennstoffen befeuerter Festbrennstoffkessel“ bezeichnet einen Festbrennstoffkessel, der vorzugsweise mit fossilen Brennstoffen oder einer Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen befeuert wird; (24) „Brennwert, feuchtigkeitsfrei“ oder „GCVmf “ bezeichnet die gesamte Menge an Wärme, die von einer Brennstoffeinheit abgegeben wird, der die inhärente Feuchtigkeit entzogen wurde, wenn dieser Brennstoff vollständig mit Sauerstoff verbrannt wird und die Verbrennungsprodukte wieder auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden; diese Menge umfasst die Kondensationswärme des bei der Verbrennung von im Brennstoff enthaltenem Wasserstoff entstehenden Wasserdampfes; (25) „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit denselben technischen Parametern gemäß Anhang V Nummer 1 Tabelle 4 in Verkehr gebracht wird wie ein anderes, von demselben Lieferanten in Verkehr gebrachtes Modell. (1)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1). ANHANG II Energieeffizienzklassen Die Energieeffizienzklasse eines Festbrennstoffkessels wird gemäß Tabelle 1 anhand seines Energieeffizienzindex bestimmt. Der Energieeffizienzindex eines Festbrennstoffkessels wird gemäß Anhang IX berechnet. Tabelle 1 Energieeffizienzklassen von Festbrennstoffkesseln Energieeffizienzklasse Energieeffizienzindex (EEI) A+++ EEI ≥ 150 A++ 125 ≤ EEI < 150 A+ 98 ≤ EEI < 125 A 90 ≤ EEI < 98 B 82 ≤ EEI < 90 C 75 ≤ EEI < 82 D 36 ≤ EEI < 75 E 34 ≤ EEI < 36 F 30 ≤ EEI < 34 G EEI < 30 ANHANG III Etiketten 1.   FESTBRENNSTOFFKESSEL 1.1.   Etikett 1 a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten: I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten; II. Modellkennung des Lieferanten; III. Raumheizungsfunktion; IV. Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse des Festbrennstoffkessels angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse; V. die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet; VI. bei Kombiheizkesseln auch die zusätzliche Warmwasserbereitungsfunktion; VII. bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung auch die zusätzliche Stromerzeugungsfunktion. b) Die Gestaltung des Etiketts für Festbrennstoffkessel muss Nummer 3 entsprechen. Wenn für das Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vergeben wurde, kann ausnahmsweise zudem das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden. 1.2.   Etikett 2 a) Das Etikett muss die unter Nummer 1.1 Buchstabe a aufgeführten Informationen enthalten. b) Die Gestaltung des Etiketts für Festbrennstoffkessel muss Nummer 3 entsprechen. Wenn für das Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vergeben wurde, kann ausnahmsweise zudem das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden. 2.   VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN Etikett für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen in den Energieeffizienzklassen A+++ bis G a) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten: I. Name oder Warenzeichen des Händlers oder Lieferanten; II. Modellkennung(en) des Händlers oder Lieferanten; III. die Raumheizungsfunktion; IV. die Energieeffizienzklasse des Festbrennstoffkessels, ermittelt gemäß Anhang II; V. Angabe, ob ein Sonnenkollektor, Warmwasserspeicher, Temperaturregler oder ein Zusatzheizgerät in die Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert werden kann; VI. die Energieeffizienzklasse der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturregler und Solareinrichtungen, ermittelt gemäß Anhang IV Nummer 2; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse. b) Die Gestaltung des Etiketts für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss Nummer 4 entsprechen. Bei Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, die in die Energieeffizienzklassen A+++ bis D eingestuft sind, können die Klassen E bis G der Skala von A+++ bis G weggelassen werden. 3.   DIE GESTALTUNG DES ETIKETTS VON FESTBRENNSTOFFKESSELN MUSS FOLGENDER VORLAGE ENTSPRECHEN: Dabei gilt: a) Das Etikett muss mindestens 105 mm breit und 200 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. b) Der Hintergrund muss weiß sein. c) Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. d) Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung): Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 4 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm. EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. Etikettenkopf: für mehrfarbiges Bild: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 86 mm, Höhe: 17 mm. Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt, Farbe: Cyan 100 %, Länge: 86 mm. Raumheizungsfunktion: — Piktogramm wie abgebildet. Skalen von A++ bis G bzw. von A+++ bis D: — Pfeil: Höhe: 5 mm, Zwischenraum: 1,3 mm — Farben: — Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00, — Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00, — Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00, — Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00, — Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00, — Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00, — Siebte Effizienzklasse: 00-X-X-00, — Achte Effizienzklasse: 00-X-X-00, — Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00; — Text: Calibri fett 14 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe; — Pfeil: Höhe: 7 mm, Zwischenraum: 1 mm — Farben: — Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00, — Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00, — Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00, — Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00, — Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00, — Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00, — Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00; — Text: Calibri fett 16 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe. Energieeffizienzklasse: — Pfeil: Breite: 22 mm, Höhe: 12 mm, 100 % schwarz; — Text: Calibri fett 24 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe. Nennwärmeleistung: — Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm; — Wert „YZ“: Calibri fett 45 pt, 100 % schwarz; — Text „kW“: Calibri normal 30 pt, 100 % schwarz. Warmwasserbereitungsfunktion: — Piktogramm wie abgebildet, — Rand: 2 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm. Stromerzeugungsfunktion: — Piktogramm wie abgebildet, — Rand: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm. Jahr der Einführung des Etiketts und Nummer der Verordnung: — Text: Calibri fett 10 pt. Name oder Warenzeichen des Lieferanten. Modellkennung des Lieferanten: Die Lieferantenangaben und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 86 mm × 12 mm passen. 4.   DIE GESTALTUNG DES ETIKETTS FÜR VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN MUSS FOLGENDER VORLAGE ENTSPRECHEN: Dabei gilt: a) Das Etikett muss mindestens 210 mm breit und 297 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. b) Der Hintergrund muss weiß sein. c) Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Beispiel: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. d) Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung): Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 6 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm. EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00. Etikettenkopf: für mehrfarbiges Bild: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Etikettenkopf: Breite: 191 mm, Höhe: 37 mm. Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 2 pt, Farbe: Cyan 100 %, Länge: 191 mm. Raumheizungsfunktion: — Piktogramm wie abgebildet. Festbrennstoffkessel: — Piktogramm wie abgebildet; — Energieeffizienzklassen des Festbrennstoffkessels: — Pfeil: Breite: 24 mm, Höhe: 14 mm, 100 % schwarz; — Text: Calibri fett 28 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe; — Rand: 3 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm. Verbundanlage mit Sonnenkollektoren, Warmwasserspeichern, Temperaturreglern und Zusatzheizgeräten: — Piktogramme wie abgebildet; — „+“-Zeichen: Calibri fett 50 pt, Cyan 100 %, — Kästen: Breite: 12 mm, Höhe: 12 mm, Rand: 4 pt, Cyan 100 %; — Rand: 3 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm. Skala von A+++ bis G mit Rand: — Pfeil: Höhe: 15 mm, Zwischenraum: 3 mm — Farben: — Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00, — Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00, — Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00, — Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00, — Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00, — Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00, — Siebte Effizienzklasse: 00-X-X-00, — Gegebenenfalls letzte Klassen: 00-X-X-00; — Text: Calibri fett 30 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe; — Rand: 3 pt, Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm. Energieeffizienzklasse der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen: — Pfeil: Breite: 33 mm, Höhe: 19 mm, 100 % schwarz, — Text: Calibri fett 40 pt, Großbuchstaben, weiß, „+“-Symbole: hochgestellt, auf gleicher Höhe. Jahr der Einführung des Etiketts und Nummer der Verordnung: — Text: Calibri fett 12 pt. Name oder Warenzeichen des Händlers oder Lieferanten. Modellkennung des Händlers oder Lieferanten: Die Händler- oder Lieferantenangaben und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 191 mm × 19 mm passen. (1)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1). ANHANG IV Produktdatenblatt 1.   FESTBRENNSTOFFKESSEL 1.1.   Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Festbrennstoffkessels sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen: a) Name oder Warenzeichen des Lieferanten, b) Modellkennung des Lieferanten; c) die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II; d) die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet, e) der Energieeffizienzindex, gemäß Anhang IX berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet; f) der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad in %, gemäß Anhang VIII berechnet und auf die nächste ganze Zahl gerundet; g) alle bei der Montage, Installation oder Wartung des Festbrennstoffkessels zu treffenden besonderen Vorkehrungen; h) bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung der elektrische Wirkungsgrad in %, auf die nächste ganze Zahl gerundet. 1.2.   Ein Datenblatt kann eine Reihe von Festbrennstoffkesselmodellen desselben Lieferanten abdecken. 1.3.   Die Angaben auf dem Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder Schwarz/Weiß bereitgestellt werden. In diesem Fall sind die unter Nummer 1.1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls aufzuführen. 2.   VERBUNDANLAGEN AUS EINEM FESTBRENNSTOFFKESSEL, ZUSATZHEIZGERÄTEN, TEMPERATURREGLERN UND SOLAREINRICHTUNGEN Das Datenblatt für Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen muss zur Bewertung des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage die in Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 angegebenen Informationen enthalten, darunter: a)   I: den Wert des Energieeffizienzindex des Primärfestbrennstoffkessels; b)   II: den Faktor zur Gewichtung der Wärmeleistung des Primärfestbrennstoffkessels und der Zusatzheizgeräte einer Verbundanlage gemäß Tabelle 2 bzw. Tabelle 3; c)   III: den Wert des mathematischen Ausdrucks 294/(11 · Pr), wobei sich Pr auf den Primärfestbrennstoffkessel bezieht; d)   IV: den Wert des mathematischen Ausdrucks 115/(11 · Pr), wobei sich Pr auf den Primärfestbrennstoffkessel bezieht. Tabelle 2 Gewichtung des Primärfestbrennstoffkessels und der Zusatzheizgeräte für die Zwecke der Abbildung 1  (1) Psup/(Pr + Psup) (*1) II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher 0 0 0 0,1 0,30 0,37 0,2 0,55 0,70 0,3 0,75 0,85 0,4 0,85 0,94 0,5 0,95 0,98 0,6 0,98 1,00 ≥ 0,7 1,00 1,00 Tabelle 3 Gewichtung des Primärfestbrennstoffkessels mit Kraft-Wärme-Kopplung und der Zusatzheizgeräte für die Zwecke der Abbildung 2  (1) Pr/(Pr + Psup) (*2) II, Verbundanlage ohne Warmwasserspeicher II, Verbundanlage mit Warmwasserspeicher 0 1,00 1,00 0,1 0,70 0,63 0,2 0,45 0,30 0,3 0,25 0,15 0,4 0,15 0,06 0,5 0,05 0,02 0,6 0,02 0 ≥ 0,7 0 0 Abbildung 1 Für Primärfestbrennstoffkessel: Angaben, die auf dem Produktdatenblatt für eine Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Angabe des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage aufzuführen sind Abbildung 2 Für Primärfestbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: Angaben, die auf dem Produktdatenblatt für eine Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zur Angabe des Energieeffizienzindex der angebotenen Verbundanlage aufzuführen sind (1)  Die Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation aus den beiden benachbarten Werten berechnet. (*1)   Pr bezieht sich auf den Primärfestbrennstoffkessel. (*2)   Pr bezieht sich auf den Primärfestbrennstoffkessel. ANHANG V Technische Dokumentation 1.   FESTBRENNSTOFFKESSEL Bei Festbrennstoffkesseln umfasst die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte technische Dokumentation: a) Name und Anschrift des Lieferanten, b) die Modellkennung, c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, d) wenn es sich bei dem bevorzugten Brennstoff gemäß Tabelle 4 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, einen sonstigen fossilen Brennstoff oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs hinreichend ausführliche Beschreibung sowie die technische Norm oder Spezifikation des Brennstoffs, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehal

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.