Europäische Union

2001/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1439 — Telia/Telenor) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3314)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0098. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32001D0098 2001/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1439 — Telia/Telenor) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3314) Amtsblatt Nr. L 040 vom 09/02/2001 S. 0001 - 0062 Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1439 - Telia/Telenor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3314) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/98/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 15. Juni 1999, in dieser Sache ein Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission erhobenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 28. April 1999 ging gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") eine Anmeldung ein, mit der die Regierungen Schwedens und Norwegens bekanngaben, dass sie die gemeinsame Kontrolle im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung über ein Unternehmen - Newco - erwerben würden, das zum Halten der Anteile von Telia AB ("Telia") und Telenor AS ("Telenor") gegründet werden soll. (2) Am 25. Mai legten die anmeldenden Parteien Pläne für Vorhaben vor, die von der Annahme einer Entscheidung durch die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung abhingen. (3) Nach Prüfung des angemeldeten Vorhabens gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein solcher Zusammenschluss in den Bereich der Fusionskontrollverordnung fallen und ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwerfen würde, da er eine marktbeherrschende Stellung schaffen bzw. stärken würde, in dessen Folge es zu einer Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bzw. in einem wesentlichen Teil davon und im Gebiet des EWR-Abkommens kommen könne. Daher leitete die Kommission mit Beschluss vom 15. Juni 1999 ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung in dieser Sache ein. I. DIE PARTEIEN (4) Telia ist der größte Telekommunikationsbetreiber in Schweden und befindet sich zu 100 % in schwedischem Staatsbesitz. Es ist gleichzeitig Mutterunternehmen der Telia-Gruppe. Telenor ist der größte Telekommunikationsbetreiber in Norwegen und befindet sich zu 100 % in norwegischem Staatsbesitz. Beide Unternehmen bieten die gesamte Palette an Telekommunikationsdienstleistungen und Fernsehdiensten im jeweiligen Land sowie im gesamten skandinavischen Raum und weltweit an. II. DAS VORHABEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS (5) Gemäß den Bedingungen für den angemeldeten Zusammenschluss wird Newco, das neue, nach schwedischem Recht zu gründende Unternehmen die gesamten Unternehmensanteile von Telia und Telenor von den betreffenden Regierungen erwerben. Im Gegenzug erhält die schwedische Regierung Aktien in Höhe von 60 % des Stammkapitals von Newco und die norwegische Regierung Aktien in Höhe von 40 % dieses Kapitals. (6) Die Regierungen Schwedens und Norwegens haben am 30. März 1999 eine Aktionärsvereinbarung abgeschlossen, derzufolge jeder Regierung ein Vetorecht hinsichtlich der Genehmigung des Unternehmensplans und des Konzernabschlusses von Newco, größerer strategisch bedeutsamer Übernahmen und Veräußerungen, Ernennung und Genehmigung von Ausschüssen des Vorstands von Newco sowie der Ernennung der Vorstände von Telia und Telenor (als Tochtergesellschaften von Newco) eingeräumt wird. Jede Regierung erhält daher die Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf Newco auszuüben, so dass die Regierungen gemeinsam die Kontrolle über das Unternehmen erwerben. Da in Newco zwei Telekommunikations- und Fernsehgesellschaften vereinigt sind, die sich früher in Staatsbesitz befanden, wird das Unternehmen Aufgaben übernehmen, die normalerweise von einer Telekommunikationsgesellschaft wahrgenommen werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es auf Dauer alle Aufgaben einer eigenständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellt. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (7) Der weltweite Umsatz der Telia-Gruppe lag 1998 knapp über 5600 Mio. EUR, während der gemeinschaftsweite Umsatz etwas mehr als [...](4) Mio. EUR erreichte. Telenor hatte weltweit einen Umsatz von knapp über 3400 Mio. EUR sowie gemeinschaftsweit von [ >250](5) Mio. EUR zu verzeichnen. Telia konnte mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in Schweden erzielen, während Telenor nicht mehr als zwei Drittel seines Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat tätigt. Sowohl Telia als auch Telenor erzielen über zwei Drittel ihres EFTA-Umsatzes in Nowegen, wobei der gemeinsame Umsatz der betrachteten Unternehmen in den EFTA-Staaten bei etwas mehr als 25 % ihres Gesamtumsatzes in den EWR-Ländern liegt. Aufgrund dieser Sachlage ist die Anmeldung für den EWR als Kooperationstatbestand zu behandeln. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT I. TELEFONIE UND VERWANDTE DIENSTLEISTUNGEN Einführung in Telefonie- und Telekommunikationsdienstleistungen (8) Im vorliegenden Fall handelt es sich erstmals um eine Fusion zweier staatlicher Telekomanbieter in Europa, die nach der Fusionskontrollverordnung zu prüfen ist. Es hat bereits Fälle von Fusionen bzw. geplanten Fusionen europäischer Telekommunikationsbetreiber gegeben, doch handelte es sich bei einer der beteiligten Parteien stets um einen Betreiber aus einem Drittland (zum Beispiel BT/MCI(II)(6)). Es hat auch gemäß Verordnung Nr. 17/62 angemeldete Vereinbarungen gegeben, bei denen keine vollständige Integration der gesamten Telekomaktivitäten der beiden Parteien vorgenommen wurde(7). Da im vorliegenden Fall ein Schritt weiter gegangen worden ist, werden Fragen aufgeworfen, die in den früheren Verfahren nicht mit dieser Genauigkeit betrachtet zu werden brauchten. Aus diesem Grund ist eine einführende Untersuchung der Marktdefinitionen erforderlich. (9) Vor der Gesamtbewertung und der genaueren Betrachtung der einzelnen Produktmärkte sind einige grundlegende Erläuterungen der Funktionsweise der Branche sowie die Klärung einiger wichtiger Grundsätze angebracht. Struktur und Betrieb von leitungsvermittelten Telefonnetzen (10) Fast im gesamten zurückliegenden Jahrhundert und in fast allen europäischen Ländern waren für die Telekommunikationsbranche vertikal integrierte nationale Monopole kennzeichnend, die sich zumeist in Staatsbesitz befanden. Diese staatliche Telefongesellschaften (STG) boten ihren Endverbrauchern (den "Teilnehmern") als grundlegende Leistung den Sprachtelefoniedienst an. Damit konnten Verbindungen zu jedem anderen Teilnehmer im Land hergestellt sowie mittels internationaler Vereinbarungen mit anderen staatlichen Telefongesellschaften Zugang zum internationalen öffentlichen Fernsprechnetz (PSTN) geschaffen werden. (11) In den vergangenen Jahrzehnten gab es in zahlreichen Ländern Bestrebungen, auf den nationalen Telefonmärkten mehr Wettbewerb zuzulassen. Zu diesem Zweck wurden die nationalen Telefonnetze im Allgemeinen in drei unterscheidbare Segmente unterteilt: Ortsnetz, das im Wesentlichen das Leitungsnetz zwischen den Teilnehmern und dem Zusammenschaltungspunkt(8) in den Ortsvermittlungsstellen umfasst; Fernnetz, das Leitungs- und Vermittlungsstellennetz, das die Ortsvermittlungsstellen mit höheren Vermittlungsebenen verbindet (Durchgangsvermittlungsstellen); und das internationale Fernsprechnetz, insbesondere das Leitungsnetz und geeignete Vermittlungseinrichtungen, mit denen der Verkehr von der internationalen Netzübergangsstelle (befindet sich oftmals in einer Großstadt oder an einem wichtigen Netzknotenpunkt) über entsprechende Leitungen zur internationalen Kopfvermittlungsstelle bzw. zu einem Anschlusspunkt und von hier aus dem Land hinaus und zu staatlichen Telefongesellschaften in anderen Ländern geleitet wird. (12) Ein Teilnehmer eines solchen Sprachtelefoniedienstes entrichtet für den Zugang zum Netz eine Grundgebühr, die im allgemeinen die Betreiberkosten für die Bereitstellung der Infrastruktur, insbesondere die Anschlussleitung von der Ortsvermittlungsstelle zur Teilnehmerendeinrichtung deckt. Die Leitung selbst besteht für gewöhnlich aus einem doppelten Kupferkabel, das in charakteristischer Weise verdrillt ist und als Doppeladerkabel bezeichnet wird. Die physische Form der beiden Kabel zwischen dem Teilnehmer und der Vermittlungsstelle kann als Schleife gedacht werden, die aus einem langen Leitungsstück besteht, das am Hauptverteiler beginnt und bis zum Teilnehmer verläuft, bei dem es an den Telefonapparat angeschlossen ist und über das Rückführkabel zum Hauptverteiler zurückführt, wo alle Schleifen aus diesem Verteilerbereich miteinander verbunden werden. (13) Bei einem Anruf muss der Übertragungskreis(9) geschlossen werden, was dadurch geschieht, dass die Schleife des rufenden Teilnehmers mit der des angerufenen Teilnehmers verbunden wird. Ist der Anrufempfänger an dieselbe Ortsvermittlungsstelle angeschlossen wie der rufende Teilnehmer, können die beiden Gesprächsteilnehmer an dieser Vermittlungsstelle verbunden werden. (14) Ein an einen Empfänger einer weiter entfernten Vermittlungsstelle gerichtetes Gespräch könnte unmittelbar an die entsprechende Ortsvermittlungsstelle geleitet werden, doch dies ist unüblich. Für gewöhnlich wird das Gespräch zunächst über eine oder mehrere Übergangsvermittlungsstellen(10) geleitet, von wo das Gespräch dann zurück in das Netz zur entsprechenden Vermittlungsstelle und schließlich zum Anrufempfänger geleitet wird. (15) Während des Verbindungsaufbaus muss über die einzelnen dazwischenliegenden Verknüpfungspunkte bzw. Vermittlungsstellen eine geeignete Verbindung hergestellt werden so dass sich der Übertragungsweg vom rufenden Teilnehmer zum angerufenen Teilnehmer schließt. Nachdem dieser Kreis aufgebaut ist, muss er unabhängig von der Menge der übertragenen Gesprächsdaten während der gesamten Gesprächsdauer aufrechterhalten werden. (16) Internationale Ferngespräche werden zur entsprechenden internationalen Vermittlungs- oder Netzübergangsstelle geleitet, von wo das Signal mittels internationaler Verbindungen (über Leitung, Satellit oder Funk) entweder an den Netzbetreiber des Landes, in dem der Angerufene sich aufhält, weitergeleitet wird oder die Durchleitung durch die Netze anderer Betreiber erfolgt, sofern die Netze nicht direkt miteinander verbunden sind. (17) Der einzige Grund, aus dem die staatlichen Telefonmonopolisten aus unterschiedlichen Ländern untereinander Kontakt hielten, war die Notwendigkeit, Auslandsgespräche abzuwickeln. Physisch wurde die Verbindung zwischen zwei Netzen durch die Verlegung eines internationalen Kabels zwischen den betreffenden Ländern hergestellt. Die Beziehungen zwischen den Betreibern wurden allgemein als Korrespondenzbeziehungen charakterisiert, in deren Rahmen für grenzüberschreitende Verbindungen ein Festpreis pro Minute festgelegt wurde, das Abrechnungsentgelt(11). Ortsnetzzugang - verschiedene Varianten für neue Anbieter (18) Grundsätzlich können neue Anbieter eigene Netze errichten, doch ist zu bedenken, dass die bestehenden Ortsnetze über lange Zeiträume hinweg errichtet und finanziert worden sind, während derer die Telefongesellschaften sich noch in Staatsbesitz befanden. Für einen neuen Anbieter, der neben einem etablierten Anbieter bestehen will, wirken die enormen Kosten und die langen Zeiträume, die zur Errichtung neuer Netze benötigt werden, unter wirtschaftlichen Aspekten äußerst hemmend auf seine Bereitschaft, den Markteintritt auf diese Weise zu vollziehen. (19) Gibt es bereits einen großen etablierten Anbieter, muss der potentielle Wettbewerber zunächst einige grundlegende Aufgaben meistern. Die erste besteht darin, Kunden aus dem Kreis der Personen für sich zu gewinnen, die Kunde des Großanbieters sind. Die zweite Herausforderung für den neuen Wettbewerber ist die Tatsache, dass die Kunden mit dem etablierten Anbieter physisch meist weiterhin verbunden bleiben, da das Leitungsnetz des etablierten Anbieters zumindest auf Teilstrecken zur Durchleitung genutzt wird. Eine dritte Schwierigkeit liegt darin, dass die übergroße Mehrheit abgehender Rufe der neuen Teilnehmer auch weiterhin in das Netz des etablierten Anbieters geleitet werden muss. Hierbei kommt es für den neuen Anbieter darauf an, diese Gespräche an den Großanbieter weiterreichen zu können, ohne dass für die Benutzung des Netzes des Großanbieters Gebühren anfallen, durch die das Angebot des neuen Anbieters nicht wettbewerbsfähig wäre. (20) Der Wettbewerb auf dem Gebiet früherer Monopolisten begann im allgemeinen damit, dass neue Wettbewerber die etablierten Anbieter auf ihren gewinnträchtigsten Strecken angriffen, d. h. bei den Fern- und Auslandsgesprächen. Die einfachste Form des Markteintritts besteht im Wiederverkauf, bei dem der neue Anbieter vom Großanbieter auf Einzelkundenbasis eine durchgehende Verbindung(12) kauft. Die gesamte Leitung verbleibt im Besitz des etablierten Anbieters und wird von ihm betrieben, während der neue Anbieter auf Einzelkundenbasis als "Wiederverkäufer" von Leistungen auftritt, die vom Großanbieter zur Verfügung gestellt werden. Der Anschluss des Teilnehmers an den Großanbieter bleibt aus technischen und praktischen Gründen bestehen, während die übrigen Leistungen wie Bestellung von Leistungen, Gebührenabrechnung, Markenpflege und Kundendienst sowie Vertrieb und Marketing in den Händen des neuen Anbieters liegen. Der Wiederverkäufer erwirbt die betreffenden Leistungen zum Großhandelspreis oder zu einem gegenüber den Verkaufspreisen des etablierten Anbieters ermäßigten Preis. Die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, hängt vom Geschick des Wiederverkäufers ab, bei den von ihm beeinflussbaren Gemeinkosten (vor allem für Marketing und Vertrieb, Gebührenabrechnung und Kundenbetreuung) ein niedrigeres Niveau zu erzielen, als dies beim etablierten Unternehmen der Fall ist. (21) Das Problem für Wiederverkäufer besteht darin, dass ein Großteil der Kosten für die Bereitstellung des Telefondienstes unter der Kontrolle der etablierten Telefongesellschaft verbleibt. Wiederverkäufer können nur Dienstleistungen neu anbieten, die der Großanbieter ohnehin über sein Netz bereitstellt. Damit bleibt wenig Spielraum für Innovationen, z. B. das Angebot neuer technischer Lösungen, die über die Leistungen hinausgehen, die der Leitungsbesitzer bereit oder in der Lage ist, zu erbringen. Des weiteren kann der Wiederverkäufer nur gewinnbringend wirtschaften, wenn die etablierte Telefongesellschaft (bzw. die Regulierungsbehörde) dies zulassen. Stehen dem seitens der Regulierungsbehörde keine Hindernisse entgegen, so kann die etablierte Telefongesellschaft den Einzelkundentarif jederzeit soweit senken, dass die Angebote der Wiederverkäufer nicht mehr wettbewerbsfähig sind und die Marge auf ein Maß reduziert wird, bei dem Ertragsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. (22) Die nächste Möglichkeit für den Markteintritt besteht darin, als Anbieter von gesprächsweisen Verbindungen (Call by Call) aufzutreten, doch erfordert dies ein größeres Engagement hinsichtlich der Netzentwicklung. Der Endverbraucher bleibt Teilnehmer bei der etablierten Telefongesellschaft, meldet sich jedoch auch bei einer oder mehreren Gesellschaften an, die als Wettbewerber für abgehende Gespräche auftreten. Der Teilnehmer bleibt jederzeit physisch mit dem Netz des etablierten Anbieters verbunden und ist auch weiterhin Kunde dieses Anbieters. Hat der Teilnehmer die Absicht, die Leistungen eines Konkurrenten in Anspruch zu nehmen, wählt er vor der eigentlichen Nummer einen speziellen Kode, der bei der Ortsvermittlungsstelle als Zugangskode für den anderen Anbieter fungiert. Das Gespräch wird am nächstgelegenen Zusammenschaltungspunkt der beiden Netze an den anderen Anbieter übergeben. (23) Eine andere Form des Auftretens auf dem Markt ist die Möglichkeit der vorherigen Auswahl der Telefongesellschaft (Preselection). Hier wird im Grunde dasselbe geboten wie im vorangegangenen Punkt, bis auf den Umstand, dass alle abgehenden Gespräche automatisch an den neuen Anbieter umgeleitet werden, es sei denn, der Teilnehmer unterbindet die Umleitung manuell. (24) Preselection und Call by Call werden üblicherweise vor allem für Ferngespräche innerhalb des eigenen Landes oder ins Ausland genutzt. In diesem Marktsegment liegen die von den etablierten Anbietern verlangten Entgelte ausreichend hoch über den Kosten, so dass neue Anbieter die Gelegenheit haben, mit der Durchleitung von Gesprächen über das eigene Netz am Wettbewerb teilzunehmen und von ihren Kunden dafür niedrigere Tarife zu verlangen. (25) Bei beiden Arten der Auswahl der Telefongesellschaft zahlt der einheimische Teilnehmer weiterhin die Grundgebühr an den etablierten Anbieter. Grundsätzlich entrichten Teilnehmer, wenn sie Anrufe mittels Preselection oder Call by Call tätigen, an den etablierten Anbieter direkt keine Gebühren, auch wenn die Gespräche zum Teil durch das Netz dieses Anbieters geleitet werden müssen. Die Benutzung des Netzes der etablierten Telefongesellschaft vom Teilnehmerendgerät bis zum Verbindungspunkt mit dem Netz des neuen Anbieters wird stattdessen von dem vom Teilnehmer ausgewählten Anbieter bezahlt. Von dieser Zahlung, für die gewöhnlich der Teilnehmer in Form der an den neuen Marktteilnehmer zu entrichtenden Gesprächsgebühren aufkommt, heißt es gelegentlich, dass sie sich auf die "Ursprungsverbindung" bezieht. (26) Die vom Anbieter übernommenen Anrufe müssen entweder zurück in das Netz der etablierten Telefongesellschaft, ins eigene Netz oder in das Netz eines dritten Anbieters geleitet werden. Die meisten Inlandsanrufe gelangen wieder in das Netz des etablierten Anbieters, weil die übergroße Mehrheit aller Haushalte eines Landes weiterhin Kunden dieser Gesellschaften sind. Für den neuen Anbieter ist dies dadurch, dass die Anrufe zur Weiterleitung wieder am Zusammenschaltungspunkt ankommen, mit weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem etablierten Unternehmen verbunden. (27) Eine wichtige Beschränkung für diese Anbieter besteht darin, dass sowohl Preselectiondienste als auch der Call-by-Call-Service lediglich für abgehende Gespräche in Anspruch genommen werden können. Eine Telefongesellschaft, die 1 % der Teilnehmer des etablierten Unternehmens für sich gewinnt, mag zwar die Teilnehmer davon überzeugen, sämtliche abgehenden Anrufe über diese Gesellschaft zu führen, doch werden alle ankommenden Anrufe für die betreffenden Teilnehmer auch weiterhin im Netz des etablierten Anbieters enden. Somit ist es einer neuen Telefongesellschaft, die die Dienste Preselection und Call by Call anbietet, im Gegensatz zum Ortsnetzbetreiber nicht möglich, Einnahmen im Bereich der ankommenden Verbindungen zu erzielen. (28) Günstiger ist der Markteintritt, wenn er im Zusammenhang mit der Entbündelung im Ortsanschlussbereich (LLU [local loop unbundling]) erfolgt. Obwohl die Umsetzung von Fall zu Fall leicht variieren kann, ist es hierbei so, dass die Teilnehmeranschlussleitung nicht mehr an den Hauptverteiler der etablierten Telefongesellschaft angeschlossen wird, sondern an die Leitung des Marktneulings. Die Entbündelung von Ortsanschlussleitungen ist nur möglich, wenn die Anlagen des neuen Anbieters in der Ortsvermittlungsstelle des etablierten Unternehmens installiert werden, der neue Anbieter dort also eine eigene Vermittlungsstelle betreibt, von der aus die Anrufe in sein Netz geleitet werden. (29) Eine solche Entbündelung läuft praktisch darauf hinaus, dass der betreffende Teilnehmer seinen Anschluss von der Vermittlungsstelle des einen Anbietes abklemmen und an den Hauptverteiler eines anderen Anbieters anklemmen lässt, womit sämtliche Kundenbeziehungen auf den neuen Anbieter übergehen. Die etablierte Telefongesellschaft behält nur noch in der Weise Kontrolle über das nunmehr geteilte Netz, als sie Eigentümer des zum Teilnehmer führenden Doppeladerkabels bleibt. Im Allgemeinen zahlt der neue Anbieter dem etablierten Anbieter für die Nutzung des Kupferkabels zwischen dem Abzweigpunkt beim etablierten Unternehmen und dem Teilnehmerendgerät eine Mietgebühr. (30) Theoretisch besteht kein Grund, weshalb der neue Anbieter das Kupferkabel nicht vollständig in seinen Besitz übernehmen sollte. In der Praxis ist es allerdings so, dass das Kupferkabel über eine größere Strecke hinweg innerhalb eines Leitungsbündels verlegt ist, das auch Kupferkabel enthält, die in der Kontrolle des etablierten Anbieters verbleiben. Daher ist es wichtig, dass es durch die Nutzung des getrennt genutzten Kupferkabels nicht zu Interferenzen mit den anderen Leitungen im Bündel kommt, wie z. B. durch "Nebensprechen" oder die Funkstörung anderer Leitungen in den Ortsnetzkabeln der etablierten Telefongesellschaft. Gehören einige Leitungen in einem Kabelbaum verschiedenen Besitzern, so dürfte dies zu Schwierigkeiten bei der Zuweisung von Verantwortlichkeiten für die Wartung führen. Aus diesen Gründen werden im allgemeinen Mietverträge abgeschlossen. (31) Es bestehen noch andere Möglichkeiten, Zugang zum Ortsnetz zu erhalten, d. h. eine feste Verbindung zum Endkunden unter Umgehung der Nutzung der Leitungen des etablierten Betreibers. Am häufigsten kommt als Alternative die Nutzung von Kabelfernsehanschlüssen in Frage. (32) Im Kabelfernsehnetz war die Signalübertragung ursprünglich nur in einer Richtung vorgesehen. Sie weisen daher eine Baum- oder Kaskadenstruktur auf, was zum Telefonieren keine ideale Lösung ist. Im Gegensatz dazu verfügt im herkömmlichen Telefonsystem jeder Teilnehmer über eine Verbindung zur Ortsvermittlungsstelle, über die stets nur die eigenen Anrufe laufen. Eine Überlastung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer, die gerade telefonieren, kaum möglich. Im herkömmlichen Fernsehkabelnetz hingegen besteht das Risiko, dass die Hauptleitungen des Systems durch den Telefonrückverkehr überlastet werden. Eine Anpassung der Netze ist aber möglich. Hierzu wird in einem ersten Schritt ein Teil der Bandbreite des Kabels für je einen Pfad für eingehende und abgehende Anrufe reserviert. Das System wird neu geordnet und in einzeln angesteuerte Einheiten von zum Beispiel 500-1000 Teilnehmern unterteilt. Damit wird gewährleistet, dass die Zubringerleitungen bei hohem Gesprächsaufkommen nicht überlastet werden. In den besonders belasteten Hauptleitungen muss eventuell eine größere Übertragungskapazität geschaffen werden, indem zusätzliche Kabel verlegt oder die Kupfer-Koaxialkabel durch Glasfaserkabel ersetzt werden. In diesem Fall sind auch Investitionen zur Installation der für die Einkopplung des Lichts in die Lichtwellenleiter erforderlichen elektronischen Baugruppen erforderlich. Für jeden Anschluss müssen Kabelmodems installiert werden. Nichtangepasste Kabelfernsehnetze können daher das Telefonnetz nicht sofort ersetzen, doch ist dies mit den entsprechenden Investitionen möglich. (33) In einigen Ländern, wie z. B. dem Vereinigten Königreich, wurden Kabelfernsehnetze nicht nur mit den normalen Koaxialkabeln für die Übertragung von Fernsehprogrammen, sondern auch mit einem zusätzlichen Doppeladerkabel ausgestattet, da davon ausgegangen wurde, diese vielleicht später einmal für Telefondienste einsetzen zu können. In anderen Ländern bestehen die Kabelnetze ausschließlich aus Koaxialkabeln, w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.