Europäische Union

2001/98/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1999 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/M.1439 — Telia/Telenor) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3314)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32001D0098. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

as den technischen und finanziellen Aufwand für den Ausbau der Netze für Telefondienstleistungen erhöht. (34) Eine andere Möglichkeit für die Nutzung der verlegten Leitungen des etablierten Betreibers ist z. B. der Einsatz relativ neuer Technologien wie die Übertragung über die beim Teilnehmer verlegten Stromleitungen. Da diese Möglichkeit noch nicht zur kommerziellen Reife gelangt ist, stellt sie derzeit keine wettbewerbstaugliche Alternative dar, mit der die Versorgung der Mehrzahl der Teilnehmer sofort sichergestellt werden könnte. (35) Es sind auch Verfahren entwickelt worden, bei denen auf Leitungen völlig verzichtet werden kann, wie z. B. Funkverbindungen. Die Übertragung erfolgt hierbei mit Hilfe von HF-Funksignalen, die vom Sende-/Empfangsgerät beim Teilnehmer abgestrahlt bzw. empfangen werden. Der Nachteil dieses Systems ist die Verwendung äußerst kurzwelliger Signale, die eine optische Verbindung voraussetzen, so dass diese Technik in dichtbebauten Stadtzentren und Großstädten nicht einsetzbar ist und auf ländliche Gebiete beschränkt bleibt. Der Einsatz dieser Technik kommt auch für Unternehmen in Frage, die über hohe Gebäude oder Antennenmasten verfügen, auf denen die Empfangsantennen errichtet werden können. Durch die Übertragung in diesem Frequenzbereich kann es zur Störung anderer Geräte kommen. Außerdem ist der Investitionsaufwand für die Empfangstechnik beim Teilnehmer recht hoch. Im Vereinigten Königreich scheiterte vor kurzem der Versuch, ein nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführtes Unternehmen zu gründen, bei dem diese Technik zum Einsatz kommen sollte. (36) Zwischen der Erbringung von Leistungen im Ortsnetz, bei denen der neue Anbieter lediglich Angebote für den abgehenden Verkehr wie Preselection und Call by Call zur Verfügung stellen kann, und der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit Technologien, die dem neuen Anbieter eine der etablierten Telefongesellschaft analoge Position verschaffen (Zugang zu entbündelten Ortsanschlussleitungen, Funkübertragung, Übertragung über Stromleitungen und Kabelfernsehnetze), besteht ein wichtiger Unterschied, der sich darauf bezieht, dass die zweite Gruppe dem Betreiber die Möglichkeit bietet, Einnahmen sowohl aus dem ankommenden als auch dem abgehenden Verkehr zu erzielen. Zu den gleichen Konditionen wie die etablierte Telefongesellschaft am Wettbewerb teilzunehmen, dürfte neuen Marktteilnehmern nur in der zweiten Gruppe möglich sein, und hierbei in absehbarer Zeit nur über den Zugang zu entbündelten Ortsanschlussleitungen. Zusammenschaltung: Korrespondenzbeziehungen und das Abrechnungsentgelt (37) Damit Signale zwischen Netzen unterschiedlicher Betreiber übertragen werden können, werden diese mittels Zusammenschaltung miteinander verbunden. Das bereits kurz erwähnte Gebührenberechnungssystem ist eine besondere Form zur Regelung der Zusammenschaltung. Um für den abgehenden und den ankommenden Verkehr praktisch jeden Punkt im öffentlichen Fernsprechnetz (auch international) erreichen zu können, kommt es für eine Telefongesellschaft darauf an, über genügend Zusammenschaltungen zu verfügen. (38) Als die nationalen Telefongesellschaften noch ihre Monopolstellung innehatten, erfolgte die Vermittlung von Anrufen, die von Ortsvermittlungsstellen auf Durchgangsvermittlungsstellen oder internationale Netzübergangsstellen geschaltet werden mussten, vollständig innerhalb des Netzes dieser Telefongesellschaften. Unter diesen Bedingungen wäre "Zusammenschaltung" wenig sinnvoll gewesen. Bei den vom Teilnehmer für die Leistung entrichteten Gebühren (eine Kombination aus der Grundgebühr und den Benutzungsgebühren in Abhängigkeit von Dauer, Entfernung und eventuell Tageszeit des Anrufs) handelte es sich somit um einen Gesamtpreis, mit dem sämtliche Vermittlungsvorgänge im Netz abgegolten waren. (39) Für die Verrechnung zwischen internationalen Betreibergesellschaften besteht seit langem ein weiterhin genutztes System, das Gebührenberechnungssystem, in dessen Rahmen zwischen den beiden nationalen Telefongesellschaften ein bestimmter Preis festgelegt wird. So entrichtet der Betreiber, von dessen Teilnehmer der Anruf abgeht, einen vereinbarten Prozentsatz, üblicherweise 50 % des Abrechnungsentgelts, an die Betreibergesellschaft, bei der der Anruf ankommt. Da der Verkehr normalerweise in beiden Richtungen abläuft, kommt bei der Gebührenberechnung auch ein Saldenausgleichssystem zum Einsatz, bei dem das Nettoverkehrsaufkommen zwischen den beiden Betreibern in einem bestimmten Zeitraum ermittelt wird und die Ausgleichszahlungen je nach Saldo regelmäßig in der einen oder der anderen Richtung erfolgen. (40) Die Leitung zwischen den beiden staatlichen Telefongesellschaften gehört beiden Anbietern physisch bis zu einem festgelegten Mittelpunkt (entweder an der gemeinsamen Grenze oder am Mittelpunkt eines Seekabels). Der anrufende Teilnehmer entrichtet für den Anruf an seinen Telefonanbieter die volle Gebühr (die eigentlich in einem bestimmten Verhältnis zum Abrechnungsentgelt stehen müsste), und die Telefongesellschaft, in dessen Netz der Anruf ankommt, erhält von diesem einen bestimmten Anteil vom Abrechnungsentgelt, üblicherweise 50 %. Aufgrund der Tatsache, dass der Verkehr zwischen den beiden Telefongesellschaften in jeder Richtung ungefähr gleich hoch ist, und ein Saldenausgleichssystem existiert, sind die tatsächlich gezahlten Verrechnungsbeträge im Vergleich zum Verkehrsaufkommen insgesamt gering. Zu beachten ist auch, dass die für einen Telefonanruf entrichtete Gebühr von den Festlegungen in den Vereinbarungen abhängt, die zwischen den beiden Ländern abgeschlossen wurde, und die Telefongesellschaft im Land des Angerufenen unabhängig von der Wegstrecke, die der Anruf in seinem Netz zurücklegen muss, den gleichen Betrag erhält. Zusammenschaltung im Orts- und Fernverkehr (41) In dem Maß, wie im Zuge der Liberalisierung auf dem Gebiet einer etablierten Telefongesellschaft neue Wettbewerber auftreten, müssen diese mit dem Netz des bisherigen Unternehmens und weiterer Wettbewerber zusammengeschaltet werden. Dies ist für die neuen Anbieter um so wichtiger, als die meisten ihrer Kunden Anrufe zu Teilnehmern tätigen dürften, die bei der etablierten Telefongesellschaft verblieben sind. (42) Das Gebührenberechnungsmodell für die Zusammenschaltung im Inland weicht im Allgemeinen leicht vom für Auslandsanrufe angewendeten Modell ab. Die Betreibergesellschaft des Anrufers entrichtet an die Gesellschaft des Angerufenen für jeden Verbindungsaufbau eine Mindestgebühr sowie für die Weiterleitung des Gesprächs über die physischen Verbindungspunkte zwischen den beiden Netzen einen Minutenpreis. Die Minutenpreise sind meist abhängig von der Tageszeit des Anrufs und der Länge der Wegstrecke, über die der Anruf im Netz des Empfängers vom Zusammenschaltungspunkt aus weitergeleitet wird. Zusammenschaltungsmodelle (43) Die Gebührenstrukturen für die Zusammenschaltung sind von Land zu Land unterschiedlich. Länder sind meist in Regionen unterteilt, so dass der neue Anbieter die Regionen auswählen muss, in denen er die Zusammenschaltung wünscht. Dabei hat er bestimmte, vom etablierten Anbieter geforderte Mindeststandards einzuhalten. Zum Beispiel dürfen Zusammenschaltungen nur an ganz bestimmten, vom etablierten Anbieter bestimmten Punkten in der Region durchgeführt und/oder eine ebenfalls vom etablierten Anbieter festgelegte Zahl von Punkten nicht unterschritten werden. Wenn ein Anruf innerhalb einer Region bzw. einer Wegstrecke, wo eine Zusammenschaltung existiert, weitergeleitet werden kann, entrichtet der neue Anbieter eine bestimmte Gebühr, die höher ausfallen kann, wenn die etablierte Telefongesellschaft den Anruf in eine andere Region weiterleiten muss, wo der neue Anbieter über keine Zusammenschlüsse verfügt. (44) Als Alternative kann sich der neue Anbieter für eine Zusammenschaltung auf verschiedenen Ebenen der Vermittlungshierarchie entscheiden, was je nach geographischer Struktur des öffentlichen Fernsprechnetzes auf das Gleiche hinausläuft. Erfolgt also die Zusammenschaltung auf einer hohen Hierarchieebene, erhält er Zugang zu fast allen Vermittlungsstellen des Landes, während er auf lokaler Ebene der Zusammenschaltung lediglich Zugang zu der von ihm gewählten Ortsvermittlungsstelle erhält. (45) Im allgemeinen legt die etablierte Telefongesellschaft die Gebühren auf der Grundlage des Netzbereichs fest, den der dazugeschaltete Anbieter nutzt. Um also einen bestimmten Teilnehmer im Ortsnetz der etablierten Telefongesellschaft zu erreichen, entsteht die preiswerteste Verbindung im allgemeinen dann, wenn der Anschlusspunkt möglichst dicht an der Ortsvermittlungsstelle des betreffenden Teilnehmers gelegen ist. Handelt es sich beim Zusammenschaltungspunkt um eine Durchgangsvermittlungsstelle - auf einer höheren Hierarchiestufe der Durchgangsvermittlung -, so muss der Anruf über eine längere Wegstrecke des Netzes der etablierten Telefongesellschaft geleitet werden, um das Ortsnetz zu erreichen. Die Gebühren für den neuen Anbieter werden hier also höher sein, als wenn die Zusammenschaltung bei der Ortsvermittlungsstelle erfolgt. Die Zusammenschaltung auf der Ebene der Ortsvermittlungsstellen ist zwar direkter und billiger, doch werden damit weniger Teilnehmer erreicht. Je weniger Zusammenschaltungspunkte ein neuer Anbieter auf der Stufe der Ortsvermittlungsstellen besitzt, desto mehr muss er an den etablierten Anbieter für die Weiterleitung von Anrufen zahlen. Umgekehrt nimmt die Höhe der Zahlungsverpflichtungen mit steigender Anzahl von Zusammenschaltungspunkten, über die der neue Anbieter verfügt, ab, allerdings erhöhen sich die Kosten für den Ausbau seines eigenen Netzes. (46) Die neuen Marktteilnehmer können Kosten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung dadurch verringern, dass sie auf möglichst niedrigen Netzebenen über möglichst viele Zusammenschaltungspunkte verfügen. Dies erfordert jedoch hohe Investitionskosten für den Ausbau der Netze zu den gewünschten Ortsvermittlungsstellen. Sind zudem die Gebühren für die Zusammenschaltung gegenüber der Gebühr, die die etablierte Telefongesellschaft von ihren Teilnehmern verlangt, relativ hoch, so besteht für den neuen Anbieter kaum die Möglichkeit, gewinnbringend zu operieren. Fehlt es darüber hinaus seitens der Regulierungsbehörde an Festlegungen zur Preisgestaltung, kann sich der Umstand, dass die neuen Anbieter hinsichtlich des für die Zusammenschaltung verlangten Preises völlig vom etablierten Unternehmen abhängig sind, selbst bei moderaten Zusammenschaltungsgebühren hemmend auf ihre Bereitschaft auswirken, für den Aufbau neuer Netze größere Investitionen zu tätigen. Steigt die Zusammenschaltungsgebühr dann auf ein Niveau, auf dem sich die Geschäftstätigkeit des neuen Anbieters als unwirtschaftlich erweist, sind die Ausgaben für den Netzausbau von wenig Wert. Somit werden die neuen Anbieter nicht bereit sein, sich in die Abhängigkeit der etablierten Anbieter zu begeben und stattdessen darauf bestehen, dass die Regulierungsbehörde ein Maß an Kontrolle ausübt, mit dem als Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Angebote die Zusammenschaltungskosten auf niedrigem Niveau gehalten werden und Missbrauch von Marktmacht durch die etablierte Telefongesellschaft verhindert wird. (47) Für einen neuen Anbieter wäre es am günstigsten, wenn er den Ort der Zusammenschaltung (Durchgangs- oder Ortsvermittlungsstellen) in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen selbst auswählen könnte. So könnte für ihn in Gebieten mit hohem Aufkommen, beispielsweise in einem bestimmten Stadtteil, die Zusammenschaltung in ausgewählten Ortsvermittlungsstellen oder sogar in allen Vermittlungsstellen dieses Stadtteils vorteilhaft sein. In anderen Gebieten, in die von ihm nur wenige Anrufe geleitet werden, könnte die Zusammenschaltung auf der Ebene der Durchgangsvermittlungsstellen ausreichend sein, zumal sich auf diese Weise hohe Investitionskosten für wenig ausgelastete Kapazität sparen ließen. Möglicherweise wünscht er in solchen Regionen überhaupt keine Zusammenschaltung, obwohl dies für die Weiterleitung von Anrufen in diese Regionen mit der Zahlung höherer Gebühren an den etablierten Anbieter verbunden wäre. (48) Die etablierten Telefongesellschaften beharren zuweilen darauf, dass die Zusammenschaltung auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen müsse, die es dem neuen Anbieter erschweren, sich die attraktivsten Zusammenschaltungspunkte herauszusuchen. Es ist zum Beispiel üblich, dass von einem neuen Anbieter verlangt wird, in jeder der von ihm angestrebten Regionen zumindest zwei Zusammenschaltungspunkte zu errichten. Die etablierte Telefongesellschaft kann die Zustimmung zur Zusammenschaltung auf der Ebene der Ortsvermittlungsstelle verweigern (im Unterschied zur teureren Zusammenschaltung über eine Durchgangsvermittlungsstelle), wenn der neue Anbieter nicht bereit ist, eine Mindestzahl von Zusammenschaltungspunkten in Vermittlungsstellen zu akzeptieren, möglicherweise sogar in jeder Ortsvermittlungsstelle in der Region. Die etablierte Telefongesellschaft kann die Netze, für die Zusammenschaltung angeboten wird, beschränken. (49) Was die Kosten betrifft, so wird neben den fortlaufenden regelmäßigen Zahlungen normalerweise eine einmalige Gebühr für die Einrichtung der Zusammenschaltung erhoben. Die etablierte Telefongesellschaft kann darauf bestehen, dass der neue Anbieter die gesamten Kosten der Einrichtung der für die Zusammenschaltung benötigten Infrastruktur trägt, auch wenn die etablierte Telefongesellschaft diese physische Verbindung selbst zur Weiterleitung von Anrufen nutzen kann. Durch solche Verfahrensweisen hat die etablierte Telefongesellschaft erheblichen Einfluss auf die Kosten des neuen Anbieters, da von ihnen die Höhe der Investitionen abhängig ist, die der neue Anbieter vor Aufnahme seiner Tätigkeit vornehmen muss. Außerdem kann die etablierte Telefongesellschaft qualitätsbeeinträchtigende Maßnahmen durchführen. Bereitstellung von Übertragungskapazitäten und ähnlichen Produkten (50) Die nationalen Telefongesellschaften besitzen eine riesige Netzinfrastruktur in Form von Leitungen und Vermittlungsstellen. Meist vermieten diese Gesellschaften einen Teil ihrer ungenutzten Kapazitäten, und zwar zum einen an Großabnehmer, wobei die Angebote anderen Telefongesellschaften oder größeren Unternehmen gelten, zum anderen an Einzelkunden als durchgehende Verbindung, bisweilen an Telefondienstleister oder auch an private Nutzer, wie z. B. Datenbetreiber. (51) Leitungen können auch von öffentlichen Versorgungsunternehmen, die über eigene Telefonnetze oder Wegerechte verfügen (beispielsweise die Bahn oder Stromversorgungsunternehmen), angeboten und für den schnellen Aufbau von Netzen genutzt werden. Damit können zwar Backbone-Netze angeboten werden, jedoch weisen sie nicht die Reichweite und Feingliedrigkeit des Netzes des etablierten Anbieters auf. Infolgedessen dürfte sich die etablierte Telefongesellschaft, was die Reichweite und den Abdeckungsgrad ihres physischen Netzes betrifft, in einer vorteilhafteren Position als jeder andere Anbieter befinden. (52) Der Preis, zu dem Mietleitungen und ähnliche Produkte bereitgestellt werden, steht zu den Gebühren für Zusammenschaltung und Ortsnetzzugang in einem bestimmten Verhältnis. In der Betrachtung der Zusammenschaltung wurde darauf verwiesen, dass es für einen neuen Anbieter im allgemeinen billiger ist, seinen Telefonverkehr vom Netz des etablierten Anbieters möglichst fernzuhalten und die Zusammenschaltung mit dem Zielnetz so nahe wie möglich am Standort des Angerufenen zu realisieren. Dies setzt jedoch voraus, dass der neue Anbieter über die Finanzmittel verfügt, um sein Netz bis zu den entsprechenden Ortsvermittlungsstellen ausbauen zu können. Entscheidet sich der neue Marktteilnehmer zur Nutzung von Mietleitungen, so begibt er sich hinsichtlich der Bereitstellung der Leitungen in extreme Abhängigkeit vom etablierten Unternehmen. Auch finanziell und betriebstechnisch ist er dann bezüglich der Mietleitungen von der etablierten Telefongesellschaft abhängig, so dass ihm zur Abwehr einer ungünstigen Preisgestaltung bei der Zusammenschaltung noch weniger Spielraum verbleibt. Allerdings kann die etablierte Telefongesellschaft an solchen Aktionen gehindert werden, wenn durch regulatorische oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen die willkürliche Preisfestsetzung wirkungsvoll eingeschränkt wird. Leitungsvermittlung oder Paketvermittlung (53) In vorstehender Beschreibung wurde als Merkmal eines Telefondienstes angeführt, dass zwischen dem anrufenden und dem angerufenen Teilnehmer ein durchgehender Übertragungsweg aufgebaut werden und während der gesamten Gesprächsdauer bestehen bleiben muss, unabhängig davon, wie viel oder wie wenig die Gesprächsteilnehmer während des Anrufs sprechen. Für einzelne Anrufe müssen dementsprechend hohe Netzressourcen (Leitungen, Vermittlungstechnik) zur Verfügung gestellt werden. (54) Paketvermittlung stellt eine Alternative zur herkömmlichen Leitungsvermittlung dar. Ihr erstes Einsatzgebiet war die Datenübertragung mit Hilfe von Computern über Telefonleitungen, doch wird sie zunehmend auch für die Übertragung konventioneller Sprachtelefone genutzt. Bei der Paketvermittlung von Daten werden die in der Mitteilung enthaltenen Daten in einzelne Datenpakete unterteilt. Diese Pakete werden vom Sender zu einem Computer ("Router") geschickt, der die Zielinformationen des Pakets untersucht und das Paket an den nächsten Router weiterleitet. Das wird so lange wiederholt, bis das Paket seinen Empfänger erreicht hat. Paketdatendienste werden als verbindungslose(13) Dienste bezeichnet: Die Verbindung zwischen zwei Leitungen muss nur so lange hergestellt bleiben, wie ein Paket braucht, um über den Vermittlungspunkt von einer Leitung in die nächste zu gelangen. (55) Die ersten experimentellen paketvermittelten Netze waren auf einzelne Standorte beschränkt, oftmals auf eine Universität. Heute würden sie als lokale Netze (LAN) bezeichnet. Die in paketvermittelten Datennetzen eingesetzten Router und Koppeleinrichtungen (Switch) können an den "Knoten"(14) der herkömmlichen Fernsprechnetze installiert werden. Auf diese Weise ist es möglich, für die Datennetze die Leitungen der Fernsprechnetze und damit die große Reichweite dieser Netze zu nutzen, ohne dass die Vermittlung von der Art, wie sie in den Knotenvermittlungsstellen eines herkömmlichen leitungsvermittelten Netzes üblich ist, notwendig wäre. Der Vorteil besteht darin, dass nicht für jeden Anruf physisch eine Leitung zur Verfügung stehen muss, sondern über ein und dieselbe Leitung gleichzeitig mehrere Datenübertragungen erfolgen können. Paketvermittelte Datennetze in Anwendung: Unternehmensdatenkommunikation und das Internet (56) Es besteht die Möglichkeit, mit Leitungen, Koppeleinrichtungen (Switch) und Routern vom normalen Telefonnetz vollständig getrennte und unabhängige Datennetze aufzubauen. Solche privaten LAN sind z. B. in Bürogebäuden zu finden. Weitverkehrsnetze ("WAN"), welche beispielsweise die Filialen eines Großunternehmens in verschiedenen Ländern miteinander verbinden, können zwar partiell über von staatlichen Telefongesellschaften gemietete Telefonleitungen (wie z. B. grenzüberschreitende Mietleitungen) geführt werden, aber grundsätzlich handelt es sich auch hierbei um private Netze, die nicht an das normale Fernsprechnetz angeschlossen zu werden brauchen. (57) Die direkte Verbindung zu einem normalen Telefonnetz könnte dann erforderlich werden, wenn es sich um ein kombiniertes Netz für die Daten- und Sprachübertragung handelt. Das ist zum Beispiel bei einem Unternehmen mit einem globalen Netz der Fall, das seinen Firmensitz im Land X, aber ein Regionalbüro im Land Y hat. Ist das Unternehmensnetz nur vom Firmensitz im Land X aus an das öffentliche Netz angeschlossen, dann wird der Anruf eines Angestellten im Regionalbüro in Y, der mit einem Teilnehmer in Y sprechen will, zunächst zum Firmensitz in X geleitet, von hier in das öffentliche Fernsprechnetz und zurück über internationale Verbindungen zum Teilnehmer in Y. Damit würden für den Anruf vom Regionalbüro zum Teilnehmer Gebühren wie für ein Auslandsgespräch zwischen X und Y anfallen. Wenn aber das Sprach-/Datennetz an das normale Fernsprechnetz in Y angeschlossen ist, dann kann jeder Telefonverkehr zwischen den Angestellten des Unternehmens in ihrem Regionalbüro in Land Y und dem Teilnehmer in Land Y direkt auf das öffentliche Netz in Land Y gelenkt werden, wodurch geringere Gesprächsgebühren entstehen. (58) Normalerweise geht es bei der Wechselbeziehung zwischen privatem Datennetz und dem Netz der etablierten Telefongesellschaft nicht um die Anforderung einer Verbindung mit dem Fernsprechnetz, sondern um die Anforderung von Netzinfrastruktur bzw. Kapazitätsprodukten. Für den Aufbau eines Datennetzes muss (meist bei der etablierten Telefongesellschaft) Übertragungskapazität gemietet werden oder es sind bei ihr virtuelle Netzübertragungsdienstleistungen wie Frame Relay oder ATM (asynchroner Übertragungsmodus) einzukaufen, die in gewissem Rahmen die Funktion von Mietkapazität erfuellen. Wenn also ein Unternehmen ein eigenes Datennetz aufbauen möchte (oder ein solches Netz für andere aufbaut), ist es von den Preisen abhängig, zu denen solche Übertragungskapazitäten und ähnliche Produkte erworben werden können. Internet (59) Das Internet ist grundsätzlich als Verbund von Netzen verschiedener Art anzusehen, die alle das gleiche Protokoll, nämlich TCP/IP, zum Austausch von Daten benutzen. Dem Internet angehörende Netze sind entweder horizontal in einer Weise, die als Peering bezeichnet wird, oder vertikal verbunden, wo zur Herstellung der Netzwerkverbindung ein Netz Kunde eines anderen wird. Die Reichweite der größten Datennetze im Internet erstreckt sich auf die ganze Welt, während kleinere Netze lediglich eine Region, ein Land oder ein begrenztes Gebiet abdecken. Alle im Internet vertretenen Netze treten gegenseitig und gegenüber den Endnutzern jeweils als ISP (Internetdienstanbieter oder -Provider) auf. (60) Zugang zum Internet heißt eigentlich Zugang zu einem ISP. Dies kann zum einen mittels einer "Standleitung", also einer festen Verbindung zwischen dem Endbenutzer und dem ISP, oder durch "Einwahl" über das normale Fernsprechnetz erfolgen. (61) Sollen vom ISP aus Einwahlkunden bedient werden, muss der ISP über eine Verbindung zum öffentlichen Fernsprechnetz verfügen, so dass Teilnehmer, die keine andere Verbindungsmöglichkeit als das öffentliche Fernsprechnetz haben, auf diesem Wege erreichbar sind. In diesem Sinne kann ein ISP als Geschäftskunde der jeweiligen Telefongesellschaft oder als eine weitere Telefongesellschaft betrachtet werden. (62) Wird der ISP als (Geschäfts-)Kunde betrachtet, muss er wie jeder andere Nutzer von Telefondienstleistungen eine Leitungsmietgebühr an die Telefongesellschaft zahlen. Anrufe von Internetnutzern (also Kunden des ISP) beim ISP werden genau wie jeder andere vermittelte Telefonanruf behandelt, nur dass hier an jedem Leitungsende Modems angeschlossen sind (d. h. am Telefonanschluss des Teilnehmers und am Modemport des ISP), die den Datenstrom in einer für das leitungsvermittelte Fernsprechnetz übertragbaren Form übermitteln. Der Endbenutzer und der ISP entrichten Leitungsmietgebühren, der Endbenutzer entrichtet Gebühren für die Nutzung des Fernsprechnetzes der staatlichen Telefongesellschaft, und außerdem fallen für den Endbenutzer Gebühren für die Inanspruchnahme der Internetdienstleistungen bei ISP an. (63) Wird der ISP hingegen nach nationalem Recht als weitere Telefongesellschaft behandelt, dann gestalten sich die Beziehungen anders. In diesem Fall empfängt der ISP (der im allgemeinen mehr Anrufe erhält als selbst tätigt) einen Strom von Anrufen aus dem Netz der staatlichen Telefongesellschaft und hat für die Erbringung von Abschlussdiensten möglicherweise Anspruch auf Bezahlung durch die staatliche Telefongesellschaft. Da di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.