Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 1. August 2013 über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993

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2.8.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 222/8 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. August 2013 über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechend der Anzahl der angemeldeten Kinder von EU-Bediensteten gezahlt wird, und zur Ersetzung des Beschlusses der Kommission K(2009) 7719, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993 2013/C 222/06 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 335, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe e, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für die Kinder der Bediensteten der Organe und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union wurde ein Netz von Europäischen Schulen errichtet. (2) Die Europäische Union unterstützt das europäische Schulwesen für die Kinder ihrer Bediensteten, indem sie die Europäischen Schulen im Sinne der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (2) fördert und den Kindern ihrer Bediensteten eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung an diesen Schulen garantiert. (3) Dieser Ansatz wird durch die Politik in Bezug auf die Familien der Bediensteten der Europäischen Union bestätigt, insbesondere durch Anhang VII Artikel 3 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wonach eine doppelte Erziehungszulage gewährt wird, wenn sich in einem Umkreis von 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung keine Europäische Schule befindet. (4) Durch den Beschluss des Obersten Rates der Europäischen Schulen vom 23. April 2009 über die Reform des Systems der Europäischen Schulen (3) wurde das System der Europäischen Schulen für Schulen geöffnet, die den europäischen Lehrplan und in einigen Fällen das Europäische Abitur anbieten und per Beschluss des Obersten Rates, in dem bestätigt wird, dass sie verschiedene Bedingungen in Bezug auf die Lehranforderungen und die Bildungsqualität erfüllen, anerkannt sind. (5) In seiner Sitzung vom 18. April 2013 hob der Oberste Rat der Europäischen Schulen seinen Beschluss vom 23. April 2009 und die zugehörigen Rechtsdokumente zur Festlegung eines Beitrags der Europäischen Union zu anerkannten Europäischen Schulen, die schulische Bildung für die Kinder der EU-Bediensteten anbieten, auf und ersetzte diesen Beschluss durch eine Verordnung über anerkannte Europäische Schulen, in der keine Rechtsgrundlage mehr für einen EU-Beitrag zu anerkannten Europäischen Schulen enthalten ist (4). (6) Der Beschluss der Kommission K(2009) 7719 vom 14. Oktober 2009 über die Anwendung des Gemeinschaftsbeitrags für die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen, der sich nach der Anzahl der Schüler bemisst, deren Eltern bei den Gemeinschaften beschäftigt sind, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993 vom 8. Dezember 2010 zur Erläuterung des in Teil III Abschnitt 1 des Beschlusses des Obersten Rates vom 23. April 2009 vorgesehenen Verfahrens, muss daher ersetzt werden. (7) Das Verfahren für die Festlegung des EU-Beitrags, das jährliche Anpassungen vorsieht, muss reformiert werden, da es zu aufwändig ist. Einer der zu berücksichtigenden Parameter kann nicht mehr auf der Grundlage von realen Daten bestimmt werden, und die zu berücksichtigenden Parameter liegen allesamt außerhalb der Kontrolle der EU und stehen in keiner Beziehung zu den EU-Beiträgen für Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die andere schulische Einrichtungen besuchen. (8) Die Zahlungsbedingungen für den EU-Beitrag müssen reformiert werden, um sicherzustellen, dass dieser Beitrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Familienwohlfahrt und der Wirtschaftlichkeit festgelegt wird, und um das Aufteilungsverfahren für Fälle zu präzisieren, in denen die von der Haushaltsbehörde der Europäischen Union in den Haushalt der EU-Organe eingestellten Mittel nicht für die Zahlung des vollen EU-Beitrags ausreichen. (9) Die Quelle des EU-Beitrags muss zu den europäischen Organen oder sonstigen Einrichtungen verlagert werden, die im Rahmen ihrer Verwaltungsautonomie zu entscheiden haben, ob sie den gebührenfreien bevorzugten Zugang zum europäischen Schulwesen für die Kinder ihrer Bediensteten im Gegenzug für die Übernahme der Kosten des diesbezüglichen von der Europäischen Kommission gezahlten EU-Beitrags sicherstellen möchten oder nicht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der Beschluss der Kommission K(2009) 7719, geändert durch den Beschluss der Kommission K(2010) 7993, wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: „Artikel 1 Geltungsbereich (1)   Der vorliegende Beschluss gilt für die von der Europäischen Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘) gezahlten Beiträge an Europäische Schulen des Typs II im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 des vorliegenden Beschlusses oder an die nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die für diese Schulen zuständig sind, a) im eigenen Namen für die Kinder der Bediensteten der Kommission, die in den betreffenden Europäischen Schulen des Typs II angemeldet sind, oder b) im Namen anderer europäischer Organe und sonstiger Einrichtungen für die Kinder ihrer Bediensteten, die an den betreffenden Europäischen Schulen des Typs II angemeldet sind, sofern sich die Einrichtungen, in deren Namen die Kommission die Beiträge gezahlt hat, dazu verpflichtet haben, der Kommission diese Beiträge basierend auf einer Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 des vorliegenden Beschlusses zu erstatten. (2)   Der vorliegende Beschluss gilt für sämtliche Streitigkeiten in Bezug auf die Zugangsvoraussetzungen für Kinder der Bediensteten der Kommission als Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, im Sinne von Artikel 2 Absatz 3. (3)   Der vorliegende Beschluss gilt insbesondere nicht für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Europäischen Schule des Typs II, für die Zugangsvoraussetzungen für die Kinder der Bediensteten anderer europäischer Organe und sonstiger Einrichtungen als Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses oder für sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer direkten Interaktion zwischen anderen europäischen Organen und Einrichtungen und einer Europäischen Schule des Typs II oder einer dafür zuständigen nationalen öffentlichen oder privaten Einrichtung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1)   Eine ‚anerkannte Europäische Schule‘ ist eine Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die vom Obersten Rat der Europäischen Schulen die Berechtigung zur Europäischen Beschulung erhalten hat. (2)   Der ‚Anerkennungszeitraum‘ und die ‚anerkannte Stufe‘ sind der Zeitraum beziehungsweise die Stufe, für den beziehungsweise die die Berechtigung zur europäischen Beschulung durch den Obersten Rat gilt. (3)   ‚Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind‘ sind Kinder, einschließlich Waisen, von: a) Mitgliedern oder früheren Mitgliedern der Organe der Europäischen Union, b) Bediensteten im aktiven Dienst oder Pensionären der Organe und sonstigen Einrichtungen der Europäischen Union, die Anspruch auf eine Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 Absatz 1 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (5) (im Folgenden ‚Statut‘) haben. (4)   Die ‚einfache jährliche Erziehungszulage‘ ist der Betrag, der dem Zwölffachen (12-fachen) der maximalen monatlichen Erziehungszulagen gemäß Anhang VII Artikel 3 Absatz 1 des Statuts, die jeweils zu Beginn des betreffenden Schuljahres anwendbar sind, entspricht. (5)   Ein ‚Schuljahr‘ ist der 10-Monats-Zeitraum zwischen dem 1. September des Jahres N und dem 30. Juni des Jahres N + 1, der als Grundlage für die Berechnung des EU-Beitrags dient. (6)   Ein ‚Anmeldemonat‘ ist ein Kalendermonat während des Schuljahres, in dem der betreffende Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind, an der Europäischen Schule des Typs II angemeldet war. (7)   ‚Europäische Schulen des Typs I‘ sind Schulen im Sinne der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (6). (8)   ‚Europäische Schulen des Typs II‘ sind anerkannte Europäische Schulen, an denen Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung gewährt wird. (9)   Der ‚Empfänger‘ ist die Europäische Schule des Typs II oder die dafür zuständige nationale öffentliche oder private Einrichtung, die einen EU-Beitrag im Gegenzug dafür erhält, dass sie Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung an der Europäischen Schule des Typs II gewährt. (10)   Der ‚EU-Beitrag‘ ist der Beitrag, den die Kommission pro Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind und der während des Anerkennungszeitraums in anerkannten Stufen an der Schule angemeldet ist, sowie entsprechend der Dauer der tatsächlichen Anmeldung entweder im eigenen Namen oder basierend auf einer Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung im Namen eines anderen europäischen Organs oder einer sonstigen Einrichtung an einen Empfänger zahlt. (11)   Eine ‚EU-Beitragsvereinbarung‘ ist eine Vereinbarung, die die Kommission im eigenen Namen und/oder basierend auf einer gültigen Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung im Namen eines anderen europäischen Organs oder einer sonstigen Einrichtung in Bezug auf die Berechnung und die Bedingungen für die Zahlung und möglicherweise Einziehung eines EU-Beitrags mit dem Empfänger abgeschlossen hat. (12)   Eine ‚Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung‘ (im Folgenden ‚MDV‘) ist eine Vereinbarung zwischen der Kommission und einem anderen europäischen Organ oder einer sonstigen europäischen Einrichtung, in der Letztgenannte die Kommission beauftragen, in ihrem Namen EU-Beitragsvereinbarungen mit Empfängern, die Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, eine gebührenfreie bevorzugte Anmeldung gewähren, abzuschließen und umzusetzen, und sich zur Übernahme der Kosten, die der Kommission in diesem Zusammenhang entstehen, verpflichten. Artikel 3 Zahlungsbedingungen (1)   Sofern die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind, zahlt die Kommission im eigenen Namen oder im Namen eines anderen europäischen Organs oder einer sonstigen Einrichtung für den Anerkennungszeitraum und die anerkannten Stufen einen EU-Beitrag pro Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind und der an einer bestimmten Europäischen Schule des Typs II des betreffenden Empfängers angemeldet ist, wobei dieser Beitrag auf monatlicher Basis gemäß Artikel 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses berechnet wird. (2)   Falls die Kommission im Namen eines anderen europäischen Organs oder einer sonstigen europäischen Einrichtung handelt, müssen vor Abschluss einer EU-Beitragsvereinbarung die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) Die Kommission hat auf der Grundlage der als Anhang I des vorliegenden Beschlusses beigefügten Mustervereinbarung eine MDV abgeschlossen, die für die Haushaltsjahre gilt, in denen der betreffende EU-Beitrag festzulegen ist. b) Die Kommission hat dem Empfänger eine Kopie der unterzeichneten MDV vorgelegt. (3)   Ungeachtet dessen, ob die Kommission im eigenen Namen oder im Namen eines anderen europäischen Organs oder einer sonstigen Einrichtung handelt, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a) Der Empfänger hat auf der Grundlage der als Anhang II des vorliegenden Beschlusses beigefügten Mustervereinbarung eine EU-Beitragsvereinbarung mit der Europäischen Union, vertreten durch die Kommission, abgeschlossen. b) Der Empfänger befreit Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die unter die EU-Beitragsvereinbarung fallen und in anerkannten Stufen angemeldet sind, von den Schulgebühren und gewährt ihnen Vorrang bei der Anmeldung an der betreffenden Europäischen Schule des Typs II. c) Der Empfänger gewährleistet die Übermittlung der für die Überprüfung, Berechnung und Zahlung des EU-Beitrags notwendigen Zahlen und Daten innerhalb der in Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Fristen. d) Der Empfänger gewährleistet die Erfassung und Aufbewahrung der erforderlichen Dokumente und Daten für die Überprüfung der unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten Zahlen und Daten. Artikel 4 Umwandlung einer Europäischen Schule des Typs I in eine Europäische Schule des Typs II Wenn eine Europäische Schule des Typs I ihren Status in denjenigen einer Europäischen Schule des Typs II ändert, kann die Kommission während eines Übergangszeitraums unter Berücksichtigung der mit dem Übergang verbundenen Kosten sowie der Notwendigkeit, die Kontinuität der Ausbildung von Schülern, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind, sicherzustellen, einen höheren EU-Beitrag festsetzen. Der auf diese Weise festgesetzte Betrag darf die Höhe des EU-Beitrags, der vor dem Übergang an die Europäische Schule des Typs I gezahlt wurde, nicht überschreiten und wird im Verlauf des Übergangszeitraums reduziert. Artikel 5 Berechnung des EU-Beitrags pro Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind Der EU-Beitrag pro Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind, wird wie folgt berechnet: a) Für Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die in anerkannten Stufen im Kindergarten- und Primarbereich angemeldet sind: b) Für Schüler, deren Eltern bei der EU beschäftigt sind und die in anerkannten Stufen im Sekundarbereich angemeldet sind: Artikel 6 Konditionalität des EU-Beitrags (1)   Wenn die Mittel, die durch die Haushaltsbehörde der Europäischen Union in den Haushalt der Kommission oder der europäischen Organe oder sonstigen Einrichtungen eingestellt wurden, für die Deckung des gemäß Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses festgesetzten EU-Beitrags nicht ausreichen, kann der EU-Beitrag der Kommission oder der europäischen Organe oder sonstigen Einrichtungen, die von der unzureichenden Mitteleinstellung betroffen sind, anteilig reduziert werden. In diesem Fall gilt Folgendes: a) Die Kommission setzt die betreffenden Empfänger vor dem 15. Februar des Jahres N (Versanddatum) von der Situation in Kenntnis und bietet ihnen den reduzierten Beitrag pro Schüler für das Schuljahr N/N + 1 an. b) Die Kommission kündigt die EU-Beitragsvereinbarung oder verlängert diese nicht, falls ein Empfänger das Angebot nicht bis 30. April des Jahres N (Versanddatum) angenommen hat. (2)   Falls der Haushalt der Europäischen Union oder des Organs am 1. Januar eines gegebenen Jahres nicht verabschiedet ist und die der Kommission oder dem betreffenden Organ zur Verfügung gestellten Mittel demzufolge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 auf ein Zwölftel der im Haushalt des vorherigen Haushaltsjahres verfügbaren Mittel begrenzt werden, wird die Zahlung monatlich basierend auf dem im Vorjahr gezahlten Jahresbeitrag vorgenommen. (3)   Verzugszinsen sind von Rechts wegen gemäß Artikel 83 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union zahlbar (7). Artikel 7 Ermächtigung (1)   Der Generaldirektor der GD HR wird ermächtigt, im Namen der Kommission eine MDV mit den europäischen Organen und sonstigen Einrichtungen abzuschließen, in deren Namen die Kommission den Abschluss einer EU-Beitragsvereinbarung basierend auf der als Anhang I des vorliegenden Beschlusses beigefügten Mustervereinbarung beabsichtigt. (2)   Der Generaldirektor der GD HR wird ermächtigt, im Namen der Kommission sowie der anderen europäischen Organe und Einrichtungen, mit denen eine gültige MDV für die betreffenden Haushaltsjahre besteht, eine EU-Beitragsvereinbarung mit dem Empfänger basierend auf der als Anhang II des vorliegenden Beschlusses beigefügten Mustervereinbarung abzuschließen. (3)   Der Generaldirektor der GD HR wird ermächtigt, in dem in Artikel 4 des vorliegenden Beschlusses genannten Fall im Namen der Kommission sowie der anderen europäischen Organe und Einrichtungen, mit denen eine spezifische MDV zu diesem Zweck abgeschlossen wurde, eine spezifische EU-Beitragsvereinbarung abzuschließen. Artikel 8 Zahlungs- und Einziehungsverfahren (1)   Die Kommission zahlt den EU-Beitrag im eigenen Namen sowie im Namen der anderen europäischen Organe oder sonstigen Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der EU-Beitragsvereinbarung fallen, an den Empfänger auf das in der EU-Beitragsvereinbarung genannte Bankkonto. (2)   Bis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres N wird basierend auf den Daten und indikativen Zahlen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses zu Beginn des Schuljahres vorgelegt wurden, zusammen mit der endgültigen Zahlung des EU-Beitrags für das Schuljahr N – 1/N eine Vorfinanzierungszahlung für das Schuljahr N/N + 1 geleistet. (3)   Die endgültige Zahlung für das Schuljahr N – 1/N basiert auf den endgültigen Daten und Zahlen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses vorgelegt wurden, und wird um die für dasselbe Schuljahr gezahlte Vorfinanzierung reduziert. (4)   Die endgültige Zahlung für das Schuljahr N – 1/N wird mit der Vorfinanzierungszahlung für das Schuljahr N/N + 1 verrechnet. (5)   Die anwendbaren Zahlungs- und Einziehungsverfahren sind in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (8) sowie in dem Entwurf der EU-Beitragsvereinbarung in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegt. Artikel 9 Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Berechnung des EU-Beitrags (1)   Unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften gewährleistet der Empfänger gegenüber der Kommission oder den anderen EU-Organen und sonstigen Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der EU-Beitragsvereinbarung fallen, die Erfassung und Bereitstellung der folgenden Daten in Bezug auf das Schuljahr N/N + 1 vor dem 16. September des Jahres N: a) vollständiger Name des/der bei der EU beschäftigten Elternteils/Elternteile des/der angemeldeten Schüler(s) b) Benennung des EU-Organs oder der sonstigen EU-Einrichtung, über das/die der/die bei der EU beschäftigte(n) Elternteil(e) des/der angemeldeten Schüler(s seinen/ihren Status ableitet/ableiten c) vollständiger Name des/der angemeldeten Schüler(s), dessen/deren Eltern bei der EU beschäftigt sind d) anerkannte Stufe im Kindergarten-, Primar- oder Sekundarbereich, in der der Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind, angemeldet ist e) voraussichtliche Anzahl der Anmeldemonate für jeden zugangsberechtigten Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind und der in einer Stufe im Kindergarten-, Primar- oder Sekundarbereich angemeldet ist. (2)   Unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften gewährleistet der Empfänger gegenüber der Kommission oder den anderen EU-Organen und sonstigen Einrichtungen, die in den Geltungsbereich der EU-Beitragsvereinbarung fallen, die Erfassung und Bereitstellung der folgenden Daten in Bezug auf das Schuljahr N/N + 1 vor dem 16. Juli des Jahres N + 1: a) vollständiger Name des/der bei der EU beschäftigten Elternteils/Elternteile des/der angemeldeten Schüler(s) b) Benennung des EU-Organs oder der sonstigen EU-Einrichtung, über das/die der/die bei der EU beschäftigte(n) Elternteil(e) des/der angemeldeten Schüler(s seinen/ihren Status ableitet/ableiten c) vollständiger Name des/der angemeldeten Schüler(s), dessen/deren Eltern bei der EU beschäftigt sind d) anerkannte Stufe im Kindergarten-, Primar- oder Sekundarbereich, in der der Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind, angemeldet ist e) tatsächliche Anzahl der Anmeldemonate für jeden berechtigten Schüler, dessen Eltern bei der EU beschäftigt sind und der in einer Stufe im Kindergarten- Primar- oder Sekundarbereich angemeldet ist. Artikel 10 Erfassung, Aufbewahrung und Überprüfung von Daten Unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften gewährleistet der Empfänger, dass über einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Ende des Schuljahres N/N + 1 alle relevanten Daten erfasst, aufbewahrt und im Falle der Überprüfung durch die Kommission oder ein anderes europäisches Organ, das für die Überprüfung der gemäß Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses übermittelten Zahlen und Daten zuständig ist, bereitgestellt werden. Hierzu zählen die Original-Buchhaltungsunterlagen und beglaubigte Abschriften aller für die Zahlung relevanten Dokumente sowie insbesondere Belege für die Daten, die gemäß Artikel 9 des vorliegenden Beschlusses übermittelt wurden. Artikel 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand (1)   Der EU-Beitrag unterliegt den Bedingungen des vorliegenden Beschlusses der Kommission, der EU-Beitragsvereinbarung, dem Recht der Europäischen Union und auf subsidiärer Grundlage dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Empfänger ansässig ist. (2)   Der Empfänger kann gegen die Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen der EU-Beitragsvereinbarung vor dem Gericht der Europäischen Union und im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof Klage erheben. Artikel 12 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1)   Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und ist für alle nach diesem Datum abgeschlossenen EU-Beitragsvereinbarungen wirksam. (2)   EU-Beitragsvereinbarungen, die vor Annahme des vorliegenden Beschlusses abgeschlossen wurden, bleiben bis zum nächsten Ablaufdatum, das in der betreffenden Vereinbarung festgelegt wurde, wirksam, außer wenn zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde. (3)   In den Fällen gemäß Absatz 2 dieses Artikels gilt der vorliegende Beschluss ab dem Tag nach dem Ablaufdatum der betreffenden EU-Beitragsvereinbarung für das verbleibende Schuljahr, außer wenn zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde. Brüssel, den 1. August 2013 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Maroš ŠEFČOVIČ Vizepräsident (1)  ABl. L 298 vom 26.11.2012, S. 3. (2)  ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3. (3)  Dokumente 2009-D-353-de-4 und 2009-D-681-de-1 des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen. (4)  Dokument 2013-01-D-64-en-4 des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen. (5)  ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 10. (6)  Vgl. Fußnote 2. (7)  ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1. (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012.“ ANHANG I [MUSTER]  (1) MANDATS- UND DIENSTLEISTUNGSVEREINBARUNG über die Zusammenarbeit zwischen [vollständige Bezeichnung des europäischen Organs oder der sonstigen Einrichtung, bei dem/der den Kindern von Bediensteten die gebührenfreie bevorzugte Anmeldung an einer Europäischen Schule des Typs II gewährt wird (im Folgenden „[Akronym des europäischen Organs oder der sonstigen Einrichtung, im Folgenden abgekürzt als ‚AKRONYM‘]“)] und der Europäischen Kommission [AKRONYM], zum Zwecke der vorliegenden Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung vertreten durch [Bezeichnung der Funktion des gesetzlichen Vertreters], [Name des gesetzlichen Vertreters], und der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“), zum Zwecke der vorliegenden Mandats- und Dienstleistungsvereinbarung vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion für Humanressourcen und Sicherheit, [Name des Generaldirektors], gestützt auf den Beschluss C(2013) […] der Kommission vom […] über die Anwendung des EU-Beitrags, der den vom Obersten Rat der Europäischen Schulen anerkannten Schulen entsprechen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.