Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1702 der Kommission vom 12. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung zusätzlicher Elemente und detaillierter Vorschriften für die InvestEU-Bewertungsmatrix

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-09-24

Quellenkennung: 32021R1702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nsvolumen für Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der nachhaltigen Energieinfrastruktur Digitales: Zusätzliche Privathaushalte, Unternehmen oder öffentliche Gebäude mit Breitbandzugang von mindestens 100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar, bzw. Zahl der eingerichteten WLAN-Hotspots Verkehr: a)  Die Finanzierung oder Investition ist grenzüberschreitend und/oder trägt zu Projekten mit fehlenden Verbindungen bei (auch Projekte für städtische Knotenpunkte, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Plattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Anbindungen an Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des TEN-V-Kern- und -Gesamtnetzes) b)  Die Finanzierung oder Investition trägt zur Digitalisierung des Verkehrs bei, insbesondere durch die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), des Binnenschifffahrtsinformationssystems (RIS), des intelligenten Verkehrssystems (IVS), des Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (VTMIS)/des elektronischen Seeverkehrs und der ATM-Forschung für den einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR) c)  Zahl der aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe d)  Die Finanzierung oder Investition trägt zur Verkehrssicherheit bei Umwelt: Die Finanzierung oder Investition trägt zur Durchführung von Plänen und Programmen bei, die nach dem Umweltrecht der Union in Bezug auf Luft- und Wasserqualität, Abfallbewirtschaftung und Ökologie gefordert werden Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ a)  Anzahl der Unternehmen, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen b)  Beitrag zum Ziel, 3 % des BIP der Union in Forschung, Entwicklung und Innovation zu investieren Politikbereich „KMU“ a)  Anzahl der unterstützten Unternehmen b)  Zuteilungsvolumen für KMU/Midcaps [in %], wenn es zum Übermittlungszeitpunkt hinreichend geschätzt werden kann Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ a)  Soziale Infrastruktur: Kapazität der unterstützten sozialen Infrastruktur nach Wirtschaftszweig und Zugang dazu: Wohnungswesen, Bildung, Gesundheit, Sonstiges b)  Mikrofinanzierung und Finanzierung von Sozialunternehmen: Zahl der Empfänger von Mikrofinanzierungen und der unterstützten Unternehmen der Sozialwirtschaft c)  Kompetenzen: Zahl der Personen, die neue Kompetenzen erwerben oder deren Kompetenzen validiert und bescheinigt werden: formale, allgemeine und berufliche Bildung Bei Direktmaßnahmen, falls zutreffend: a)  Beginn und Ende der Arbeiten b)  Investitionskosten des Projekts c)  Geschlechterverhältnis: i)  im Management-Team des Endempfängers; ii)  der Beschäftigten; iii)  in der Trägerschaft (Unternehmertum). Bei Finanzierung über einen Finanzintermediär: ESG-Aspekte Länderspezifische Indikatoren des Mitgliedstaats: Andere Indikatoren, wenn diese vom Mitgliedstaat und der Kommission im Rahmen der Beitragsvereinbarung festgelegt und in die entsprechende Garantievereinbarung mit dem Durchführungspartner übernommen wurden. ( 1 ) Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30). ( 2 ) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der InvestEU-Verordnung. ( 3 ) Bezeichnet eine Fazilität, ein Programm oder eine Struktur, die/das zugrunde liegende Teilprojekte im Sinne von Artikel 24 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung aufweist. Um Zweifel auszuschließen, schließt jede Bezugnahme im vorliegenden Dokument auf Finanzierungen oder Investitionen auch Rahmenmaßnahmen ein. ( 4 ) Bei der Aggregation der Punktzahlen von Teilindikatoren gelten die allgemeinen Rundungsregeln. Die Rundung erfolgt auf Basis von zwei Dezimalstellen auf die nächste ganze Zahl: Befriedigend (1): 1,00 ≤ x ≤ 1,50; Gut (2): 1,51 ≤ x ≤ 2,50; Sehr gut (3): 2,51 ≤ x ≤ 3,50; Hervorragend (4): 3,51 ≤ x ≤ 4,00. ( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 18). ( 6 ) Technische Leitlinien der Kommission zur Nachhaltigkeitsprüfung für den Fonds „InvestEU“ (C(2021) 2632 final) (ABl. C 280 vom 13.7.2021, S. 1). ( 7 ) Methodische Vorgaben der Kommission zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt (C(2021) 3316 final). ( 8 ) In Übereinstimmung mit der internen Methodik des Durchführungspartners. Verfügt der Durchführungspartner über keine eigene Methodik, werden die einschlägigen Verweise in der Leitlinie für die Nachhaltigkeitsprüfung als Orientierungshilfe für die Analyse herangezogen. Die für die Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität verwendete Methodik muss mit international anerkannten bewährten Verfahren übereinstimmen. Der Durchführungspartner muss die der Berechnung der volkswirtschaftlichen Rentabilität zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der berücksichtigten Vorteile und der für ihre Monetarisierung verwendeten Einheitswerte, klar begründen. ( 9 ) Von den Referenzdokumenten, die im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung beschrieben werden, liefern sowohl die KNA-Leitlinien der Kommission als auch das in Kürze erscheinende „Economic Appraisal Vademecum“ für eine Reihe von Sektoren Hinweise auf typische Kosten und typischen Nutzen. Der Durchführungspartner kann ferner alternative international anerkannte Methoden anwenden. ( 10 ) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung. ( 11 ) Hierbei handelt es sich nicht um eine freiwillige Prüfung im Sinne des folgenden Punktes „Freiwillige positive Agenda“. ( 12 ) Siehe Fußnote 10. ( 13 ) Siehe Fußnote 10. ( 14 ) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Leitfadens für die Nachhaltigkeitsprüfung. ( 15 ) Im Falle einer Rahmenmaßnahme, falls zum Zeitpunkt der Mitteilung verfügbar. ( 16 ) Entsprechend der Definition im Leitfaden für die Nachhaltigkeitsprüfung. ( 17 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). ( 18 ) Für die Berechnung dieser Indikatoren wird das für die zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren von InvestEU entwickelte technische Verfahren angewendet. ( 19 ) Angabe, ob die Finanzierung oder Investition zu dem spezifischen Bereich beiträgt (Ja, Nein oder Nicht bekannt), und ggf. der Betrag, der voraussichtlich zu diesem Bereich beitragen wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.