Europäische Union

90/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1989 über ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.414 - Zuckerrüben) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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die ihre Ernte an belgische Zuckerfabriken verkaufen. Der Verband hat derzeit rund 20 000 Mitglieder. Unter den Mitgliedern befinden sich auch Zuckerrübenerzeuger, die nicht in Belgien geerntete Zuckerrüben an belgische Zuckerfabriken verkaufen. Die Anbauflächen dieser Erzeuger, zu denen gegenwärtig nicht mehr als 100 Personen gehören, liegen in der Regel in der Nähe der belgischen Grenze. Die CBB vertritt die berufsständischen Interessen ihrer Mitglieder auf nationaler Ebene und ist somit insbesondere befugt, Branchenvereinbarungen mit den Vertretern der Zuckerhersteller zu schließen. (43) Auf regionaler Ebene ist die CBB in drei Koordinierungsausschüsse für die drei Anbaugebiete gegliedert, in denen die Erzeuger des jeweiligen Anbaugebiets vertreten sind: - Koordinierungsausschuß Hennegau, - Koordinierungsausschuß Flandern, - Koordinierungsausschuß Hespengau. Hauptaufgabe dieser Ausschüsse ist es, im Einvernehmen mit den betreffenden Zuckerfabriken eine gerechte Verteilung der Erzeuger auf die einzelnen Zuckerfabriken in der Region zu organisieren und dafür Sorge zu tragen, daß die Einteilung beibehalten wird. (44) b) SGFSB In der Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique sind die zehn in Belgien ansässigen zuckererzeugenden Unternehmen zusammengeschlossen. 1988 wurde die Sucrerie-Raffinerie Donstiennes von der Raffinerie Tirlemontoise (RT) übernommen, so daß es heute nur noch neun belgische Unternehmen gibt. (45) Mit Ausnahme der Raffinerie Tirlemontoise, die fünf Fabriken zur Herstellung von Rübenzucker besitzt (seit Ende 1988 sind es nur noch vier), besitzen die übrigen neun Unternehmen lediglich eine Fabrik. Da diese Fabriken darüber hinaus unterschiedliche Produktionskapazitäten aufweisen, bestehen sehr grosse Unterschiede zwischen den Produktionsquoten der einzelnen Unternehmen. (46) Die Mitgliederliste der SGFSB mit den zuckererzeugenden Unternehmen und ihren Hoechstquoten sah bis 1988 wie folgt aus (die von RT übernommene Sucrerie-Raffinerie Donstiennes besteht seit 1989 nicht mehr; ihre Quoten wurden auf RT übertragen): (in Tonnen) 1.2.3.4 // // // // // Belgische zuckererzeugende Unternehmen // A-Quote // B-Quote // Hoechstquote // // // // // Raffinerie Tirlemontoise // 365 155,9 // 87 432,9 // 452 588,8 // Suikerfabrieken van Vlaanderen // 59 752 // 10 991 // 70 743 // Suikerfabriek van Veurne // 51 482,9 // 7 454,8 // 58 937,7 // Raffinerie Notre-Dame // 38 874,2 // 9 445,6 // 48 319,9 // Fabrique de sucre de Frasnes-les-Buissenal // 37 299,7 // 5 081,3 // 42 301 // Sucrerie d'Escanaffles // 33 858,8 // 4 844,7 // 38 703,5 // Sucrerie Naveau // 29 544,2 // 6 655,1 // 36 199,3 // Sucrerie-Raffinerie de Donstiennes // 23 769,7 // 6 689,1 // 30 458,8 // SA Warcoing // 21 876,5 // 3 995,5 // 25 872 // Sucrerie Couplet // 18 386,1 // 3 410 // 21 796,1 // // // // // Insgesamt // 680 000 // 146 000 // 826 000 // // // // c) Raffinerie Tirlemontoise (RT) (47) Der Anteil von RT an der belgischen Zuckerproduktion macht rund 70 % aus. Bis 1987 wurde in fünf Fabriken zur Verarbeitung von Zuckerrüben, die mit modernen, leistungsstarken Maschinen ausgestattet sind, an folgenden Standorten produziert: - Tienen (Verarbeitungskapazität: 8 500 t/Tag), - Wanze (Kapazität: 17 500 t/Tag), - Genappe (Kapazität: 12 500 t/Tag), - Brugelette (Kapazität): 7 000 t/Tag), - Quévy (Kapazität: 4 500 t/Tag). 1988 schloß RT ihre Fabrik in Quévy. Die Rübenzuckerproduktion beschränkt sich demnach gegenwärtig auf die vier obengenannten Fabriken. (48) RT verarbeitet jährlich zwischen 3 und 3,3 Millionen Tonnen Zuckerrüben, aus denen sie 450 000 bis 500 000 Tonnen Weißzucker herstellt. (49) Der Anteil von RT am belgischen Zuckermarkt macht bei zur menschlichen Ernährung bestimmtem Zucker rund [ . . . ] (1) und bei Industriezucker [ . . . ] aus. Der Umsatz beläuft sich auf [ . . . ] bfrs. RT besitzt bedeutende Mehrheitsbeteiligungen am Kapital von zwei anderen belgischen zuckererzeugenden Unternehmen: Suikerfabriek van Veurne (67,95 %) und Raffinerie Notre-Dame (93,34 %). (50) Darüber hinaus besitzt RT Tochtergesellschaften in der verarbeitenden Zuckerindustrie: Suikers G. Lebbe SA (Flüssigzucker und Kandis, Karamel), Candico SA (Kandiszucker, brauner Zucker, Rohrzucker), Neuhaus Mondose SA (Schokolade) - sowie bedeutende Beteiligungen in anderen Sektoren der Lebensmittelindustrie und der Biotechnologie. (51) 1956 erwarb RT eine Mehrheitsbeteiligung an der SA des Sucreries Réunies de Quévy-Péronnes (SRQP). Sie erhöhte diese Beteiligung 1971 und 1981 auf insgesamt 68 %. 1987 überstieg ihre Beteiligung nach dem neuerlichen Erwerb von Anteilen 99 %. Am 27. Juni 1988 erwarb RT die verbleibenden Anteile am Aktivvermögen und übernahm damit die SRQP vollständig, die so zur RT-Betriebsstätte Quévy wurde. Am Ende des Jahres 1988 wurde die Verarbeitung von Zuckerrüben in der Fabrik Quévy eingestellt. (52) 1988 kaufte RT die Sucrerie-Raffinerie de Donstiennes auf und legte dort ebenfalls die Zuckerproduktion still. Die Quote dieser Zuckerfabrik wurde der auf RT entfallenden Quote zugeschlagen und von RT auf ihre verbleibenden vier Fabriken aufgeteilt. 4. Anwendung der Branchenvereinbarungen von 1985 und 1987 a) Aufteilung der Quoten unter den Erzeugern (53) Nach dem 23. Dezember 1985 wurden die zur Ausschöpfung der Produktionshöchstquote erforderlichen Zuckerrübenmengen von den zuckererzeugenden belgischen Unternehmen nach dem in dem Übereinkommen über die individuelle Kontigentierung vorgesehenen Verfahren (siehe oben Randnummer 28) unter ihren herkömmlichen Lieferanten aufgeteilt. Diese Verteilung bezog alle Lieferanten ein und erfolgte nach den im Jahresdurchschnitt der letzten sechs Jahre gelieferten Mengen. Eine Ausnahme bildete RT, die bei der Verteilung nur ihre Zuckerrübenverkäufer in Belgien berücksichtigte und ihre Lieferanten aus der Region Bavay-Maubeuge ausschloß. Die Verteilung wurde von den einzelnen Unternehmen wie folgt vorgenommen: (54) i) die Unternehmen Notre-Dame, Frasnes-les-Buissenal, Escanaffles, Naveau, Donstiennes, Warcoing und Couplet, die in der Regel nur von Erzeugern aus Belgien beliefert wurden, teilten ihren Gesamtbedarf zur Ausschöpfung der Hoechstquote unter den belgischen Erzeugern auf. (55) ii) Die Unternehmen Suikerfabrieken van Vlaanderen und Suikerfabriek van Veurne, die hauptsächlich von belgischen Erzeugern, jedoch zum Teil auch von Erzeugern ausserhalb Belgiens beliefert wurden, teilten ihren Zuckerrübenbedarf wie folgt auf: - Suikerfabrieken van Vlaanderen mit einem Zuckerrübenbedarf von über 500 000 Tonnen: - 97 % für Erzeuger in Belgien, - 2,5 % für Erzeuger in den Niederlanden, - 0,5 % für Erzeuger in Frankreich; - Suikerfabriek van Veurne mit einem Gesamtbedarf von rund 400 000 Tonnen Zuckerrüben: - 98 % für Erzeuger in Belgien, - 2 % für Erzeuger in Frankreich. (56) iii) Das Unternehmen RT das gewöhnlich von belgischen Erzeugern, seit zehn Jahren jedoch auch von französischen Erzeugern aus der Region Bavay-Maubeuge, beliefert wird, berücksichtigte bei der Verteilung nur seine belgischen Erzeuger. b) Anpassung der individuellen Lieferrechte (57) Zu den Regeln für die Änderung der ursprünglichen Aufteilung der Lieferrechte infolge anhaltender Lieferdefizite bestimmter Erzeuger ist zu bemerken, daß die unter Randnummer 28 genannte Grundregel für die Zuckerfabriken im Hespengau (einschließlich Quévy und Brugelette) RT, Notre-Dame, Naveau und Donstiennes beibehalten wurde. Eine Neuaufteilung der Lieferrechte wurde in dieser Region nach der ersten Aufteilung 1986 nicht vorgenommen. Den Ermittlungen der Kommission zufolge bestand die Möglichkeit, zur Regelung von Sonderfällen einen Teil der Rechte umzuverteilen, die bei etwaigen Defiziten wieder zurückgegeben werden konnten, praktisch nur für Erzeuger, die sich in einer besonders schwierigen Lage befanden oder die bei einer früheren Verteilung benachteiligt worden waren. (58) In den Anbaugebieten Flanderns und im Hennegau galten dagegen weniger strenge Regeln, wodurch zum einen die Aufteilung der individuellen Lieferrechte der Erzeuger häufiger geändert werden und zum anderen ein Teil der verfügbaren Lieferrechte neuen Erzeugern/Lieferanten übertragen werden konnte. 1987 konnten auf diese Weise drei Zuckerfabriken in diesen Anbaugebieten (Frasnes-les-Buissenal, van Veurne und van Vlaanderen) die Lieferrechte neu aufteilen. Anfang 1988 wurde die Verteilung erneut geändert, wobei sich zusätzlich zu den drei vorgenannten Zuckerfabriken auch die Zuckerfabrik Warcoing an der Neuaufteilung beteiligte. D. Ankauf französischer Zuckerrüben durch RT 1. Abschluß von Lieferverträgen mit französischen Erzeugern (59) In den 70er Jahren, insbesondere während der Jahre 1975 bis 1978, reichte die Zuckerrübenerzeugung in Belgien im allgemeinen nicht aus, um die belgischen zuckererzeugenden Unternehmen mit den für die Ausschöpfung ihrer Hoechstquoten erforderlichen Mengen an Zuckerrüben zu beliefern. Um die Zuckerproduktion zu steigern, begann RT 1975, seinen Lieferantenpreis zu erweitern. Das Unternehmen bot französischen Erzeugern in der Region Bavay-Maubeuge Lieferverträge für die Zuckerfabrik in Quévy an (diese Fabrik liegt nur 5 km von der französischen Grenze entfernt). (60) Die ersten Verträge wurden 1975, 1976 und 1977 geschlossen. 1978 stieg ihre Zahl sprunghaft an. Dieser Trend setzte sich bis 1981 fort. Zu diesem Zeitpunkt bestanden zwischen über 80 französischen Erzeugern und der SA des Sucreries Réunies de Quévy-Péronnes, einer Tochtergesellschaft von RT, Lieferverträge. Die französischen Erzeuger belieferten das Unternehmen insgesamt mit 30 000 bis 45 000 Tonnen Zuckerrüben. 2. Die Lieferverträge zwischen SRQP und den französischen Erzeugern (61) Diese Verträge sahen im wesentlichen folgendes vor: a) SRQP verpflichtet sich, alle von dem Erzeuger gelieferten Zuckerrüben zu verarbeiten; der Erzeuger verpflichtet sich seinerseits zur Lieferung seiner gesamten Zuckerrübenernte (Arti-kel 1). b) Die Bedingungen für den Ankauf und die Abnahne der Zuckerrüben sind in allen Teilen mit den für die belgischen Erzeuger geltenden Bedingungen identisch, die sich zum einen nach den allgemeinen Bedingungen bestimmen, die zwischen der Confédération des Betteraviers Belges und den Fabricants de sucre de Belgique vereinbart worden sind oder vereinbart werden, und zum anderen nach der in Quévy üblichen Praxis (Artikel 2). c) Die Einfuhr dieser Zuckerrüben darf sich keinesfalls auf den Zuckerrübenpreis auswirken, der den derzeitigen Lieferanten von Quévy gezahlt wird; im Gegenzug wird dieser Preis auch den neuen Erzeugern/Lieferanten garantiert (Artikel 3). d) Der Vertrag ist unbefristet. Der Erzeuger kann den Vertrag nach jedem Zuckerwirtschaftsjahr ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Vertrag darf von der SRQP nur gekündigt werden, wenn die französische oder belgische Regierung oder eine überstaatliche Behörde der Gemeinschaft den freien Verkehr mit Zuckerrüben durch ein Lieferverbot und oder durch Schließung der Grenzen unterbindet (Artikel 4). e) In Artikel 5 des Vertrags wird schließlich für jedes Zuckerwirtschaftsjahr festgelegt, wieviel Hektar der Erzeuger mit Zuckerrüben zu bestellen und welche Mengen er an die SRQP zu liefern hat. 3. Änderung der Unternehmenspolitik der RT (62) Ab 1982/83 deckte die belgische Zuckerrübenproduktion, die bis dahin über sieben bis acht Jahre beständig zugenommen hatte, den Bedarf der belgischen Zuckerindustrie, insbesondere des Unternehmens RT. Hinzu kam, daß die B-Quoten für die Zuckerhersteller im Rahmen der Zuckerpolitik der Gemeinschaft im Juli 1981 herabgesetzt wurden (die B-Quote für RT sank von 100 417,9 Tonnen auf 87 432,9 Tonnen). Gleichzeitig sanken die Zuckerkurse auf dem Weltmarkt, so daß manche Unternehmen, die Überschüsse an C-Zucker produzierten, darauf bedacht waren, ihre Produktion zu verringern. (63) Dies galt vor allem für RT, die sich auf diese Weise veranlasst sah, eine Beschränkung ihrer Ankäufe in Erwägung zu ziehen. Zur Beschränkung der Ankäufe sah sich das Unternehmen vor die Alternative gestellt, entweder die Lieferungen der Erzeuger der Region Bavay-Maubeuge in das belgische System zu integrieren - damit diese Lieferungen bei der Berechnung des Durschnittseinkaufspreises für Zuckerrüben berücksichtigt werden und so auf eine Senkung dieses Durchschnittspreises hinwirken konnten - oder die französischen Lieferungen zu kündigen, d. h., alle Verträge mit den Erzeugern von Bavay-Maubeuge aufzulösen. Die erste Alternative, die darin bestanden hätte, einen Teil der RT zustehenden Zuckerquote (A + B), die traditionell belgischen Lieferanten zugute kam, den französischen Erzeugern zu übertragen, stieß auf den beharrlichen Widerstand der CBB. Diese weigerte sich, in der Region Hespengau - einer Region, die normalerweise einen Zuckerrübenüberschuß aufweist - die garantierten Absatzmöglichkeiten aufzuteilen, von denen sie annahm, daß sie den belgischen Bauern vorbehalten seien. Angesichts dieser Weigerung der CBB, die Erzeuger von Bavay-Maubeuge in das belgische Quotenverteilungssystem zu integrieren, neigte RT - der Auffassung der CBB Rechnung tragend - schließlich dazu, die Verträge aufzulösen. (1) Der Betriebsausschuß setzt sich aus Vertretern der Erzeuger zusammen, die eine bestimmte Zuckerfabrik beliefern. (2) Für jedes der drei belgischen Zuckerrübenanbaugebiete gibt es einen Koordinierungsausschuß, in dem die Erzeuger aus der betreffenden Region vertreten sind. (1) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (64) Diese Änderung der Unternehmenspolitik kommt in einem Schreiben des Vorsitzenden der CBB an die Confédération générale française des planteurs de betteraves (CGB) vom 1. Juli 1985 zur Sprache, in dem es heisst: »Wir möchten Sie auf das Problem der Verarbeitung französischer Zuckerrüben in der Zuckerfabrik Quévy hinweisen, das sich infolge der Änderung der Unternehmenspolitik des Mehrheitsaktionärs dieser Fabrik stellt. Wie Ihnen mitgeteilt wurde, hat dies zur Folge, daß die französischen Zuckerrüben in Zukunft insoweit nicht mehr abgenommen werden, als für sie keine eigene Quote mehr vorgesehen ist. Im übrigen ist Ihnen der Standpunkt der CBB bekannt, wonach die belgische Quote ausschließlich inländischen Erzeugern vorbehalten ist." (65) In einem Vermerk vom 14. Oktober 1985 über das Problem der Verarbeitung französischer Zuckerrüben in Quévy, der einem Schreiben vom 15. Oktober des Vorsitzenden der CBB an den Vorsitzenden der CGB beigefügt war, wurde im Abschnitt »Beschluß des Verwaltungsrats der SRQP" folgendes ausgeführt: »Anfang 1985 setzte der Mehrheitsaktionär (RT) im Verwaltungsrat den Beschluß durch, ab 1985 die Einfuhr französischer Zuckerrüben einzustellen. Soweit Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der neuen EG-Zuckerverordnung gegeben sind, wäre dieser Konzern bereit, eine Übergangslösung für 1986 zu akzeptieren. RT scheint jedoch entschlossen zu sein, der enorm hohen finanziellen Belastung, die aus der Einfuhr von Zuckerrüben ohne Quote resultiert, um jeden Preis ein Ende zu bereiten." 4. Kündigung der Verträge zwischen RT und den französischen Erzeugern (66) Am 16. September 1985 teilte SRQP den Vertragspartnern in der Region Bavay-Maubeuge schriftlich mit, daß sie infolge finanzieller Verluste durch den Ankauf französischer Zuckerrüben künftig diese Zuckerrüben nicht mehr im gleichen Masse wie früher abnehmen und bezahlen könne und daß daher in den folgenden Wochen Vorschläge unterbreitet würden, um die Zuckerrübenlieferungen im Zuckerwirtschaftsjahr 1986 zu regeln. (67) Diese mit Schreiben vom 28. Januar und 14. Februar 1986 mitgeteilten Vorschläge sahen eine Kündigung der ursprünglichen Verträge und eine auf zwei Jahre befristete Kaufverpflichtung für Zuckerrüben vor, deren Lieferumfang auf 29 % der in den vorhergehenden sechs Jahren durchschnittlich gelieferten Mengen reduziert werden sollte. Im März 1986 wurde den 78 betroffenen französischen Erzeugern ein entsprechender Vertrag vorgelegt. Der Vertrag wurde von 48 Zuckerrübenerzeugern unterzeichnet. (68) Die anderen Erzeuger, die sich weigerten, den Vertrag zu unterzeichnen, und dagegen Einwände erhoben, erhielten am 9. und 11. April Kündigungsschreiben. Ihnen wurde unter Androhung, die Zuckerrübenlieferung des laufenden Zuckerwirtschaftsjahres abzulehnen, ein Kaufvertrag aufgezwungen, der zwar auch Lieferungen im Umfang von 29 % der Referenzmengen vorsah, jedoch nur für ein Wirtschaftsjahr galt. Die verbleibenden Erzeuger unterzeichneten schließlich die vorgeschlagenen Verträge für ein Wirtschaftsjahr, setzten jedoch einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich ihrer Rechtmässigkeit und der Vereinbarkeit dieser Kündigungen mit dem Gemeinschaftsrecht hinzu. E. Verfahren und neue Tatsachen (69) Nach Unterzeichnung der Übergangsverträge für ein Wirtschaftsjahr erhoben diese Erzeuger im Juli 1986 Klage vor dem Tribunal de 1ère Instance Mons (Belgien) und stellten im August 1986 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission einen Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags. (70) Während die Kommission ihrer Beschwerde nachging, setzten die 30 Erzeuger 1987, 1988 und 1989 den Anbau von Zuckerrüben fort und forderten RT auf, ihre Ernten abzunehmen. (71) Nachdem die Kommission im November 1988 der CBB, der SGFSB und der RT eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt hatte, kam es zwischen der CBB und RT einerseits und den 30 Beschwerdeführern andererseits zu Verhandlungen. Diese mündeten in eine Vereinbarung, die am 14. Juni 1989 unterzeichnet und der Kommission mitgeteilt wurde und in der sich die CBB und RT verpflichteten, zugunsten der 30 betroffenen Erzeuger ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 1989 Lieferrechte für RT einzuräumen, deren Umfang (12 818 Tonnen) nach dem gleichen Verfahren festgelegt wurde, das auch für inländische Erzeuger bei der Zuteilung der individuellen Kontingente galt. Die Erzeuger von Bavay-Maubeuge zogen als Gegenleistung ihre Beschwerde bei der Kommission und ihre Klage vor dem Gericht in Mons zurück. (72) Ferner übersandte die CBB der Kommission am 8. November 1989 eine neue Fassung der mit der SGFSB für die Zuckerwirtschaftsjahre 1986/87 bis 1990/91 geschlossenen Branchenvereinbarungen, die unter anderem eine Änderung der allgemeinen Ankauf- und Abnahmebedingungen für Zuckerrüben (vereinbart am 14. Februar 1989) und für die Zuckerrübenerzeugung (vereinbart am 29. September 1989) enthalten. Diese neue Fassung sieht keine Liefervorrechte für in Belgien erzeugte Zuckerrüben mehr vor. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag (73) Nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, verboten. (74) Das Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung vom 23. Dezember 1985 sowie die allgemeinen Ankaufbedingungen vom 17. März 1987 (nachstehend Branchenvereinbarungen genannt) sind Vereinbarungen, die von den Berufsverbänden im eigenen Namen und für ihre Mitglieder geschlossen werden. Es handelt sich somit um Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag. (75) Diese Vereinbarungen enthalten für die belgischen zuckererzeugenden Unternehmen folgende Verpflichtungen: a) Die für die Zuckerherstellung im Rahmen der Hoechstquoten der einzelnen Unternehmen bestimmten Rübenlieferungen sind vorrangig belgischen Erzeugern vorbehalten. Diese Vorzugsklausel war ebenfalls Bestandteil der früheren Branchenvereinbarung von 1981. b) Die zur Ausschöpfung der Produktionshöchstquote erforderlichen Zuckerrübenlieferungen werden in Form von Kontingenten unter den Erzeugern/Lieferanten der betreffenden Zuckerhersteller aufgeteilt. Diese Aufteilung wurde Anfang 1986 von jedem Zuckerhersteller vorgenommen. Die Kontingente wurden nach den in den letzten sechs Jahren von jedem Erzeuger durchschnittlich gelieferten Mengen vergeben, wobei allerdings die Erzeuger in der Region Bavay-Maubeuge - selbst jene, die RT seit mehreren Jahren regelmässig mit Zuckerrüben belieferten - von dieser Verteilung ausgeschlossen wurden. c) Zuckerhersteller mit Fabriken im Hespengau (einschließlich Quévy und Brugelette) haben die aufgrund etwaiger Lieferrückstände verfügbaren Lieferrechte, die nach den Regeln für die Anpassung der Lieferrechte im Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung ermittelt werden, unter den bisherigen Erzeugern/Lieferanten aufzuteilen. (76) Die Kommission behält sich eine Beurteilung der Vereinbarkeit der letzteren Verpflichtung für die Zuckerfabriken im Hespengau (einschließlich Quévy und Brugelette), verfügbare Lieferrechte unter den bisherigen Erzeugern/Lieferanten aufzuteilen, mit den EWG-Wettbewerbsregeln vor. (77) Die rechtliche Würdigung der Vereinbarkeit mit Artikel 85 EWG-Vertrag betrifft folglich die Vorzugsklausel für belgische Zuckerrüben sowie den Ausschluß der Erzeuger von Bavay-Maubeuge bei der Aufteilung der RT-Hoechstquote. 1. Vorzugsklausel für belgische Zuckerrübenerzeuger (78) Mit der in den Branchenvereinbarungen vorgesehenen Verpflichtung, die für die Ausschöpfung der Produktionshöchstquoten der einzelnen Unternehmen erforderlichen Rübenlieferungen vorrangig belgischen Zuckerrübenerzeugern vorzubehalten, sollten die Lieferungen von Erzeugern ausserhalb Belgiens begrenzt werden. Diese Klausel zielt darauf ab, ausländische Zuckerrübenlieferungen nur zuzulassen, soweit sie zur Erreichung der belgischen Zuckerquoten notwendig waren und die Erträge des belgischen Zuckerrübenanbaus hierfür nicht ausreichten. Zweck dieser Verpflichtung war somit die Beschränkung der Lieferquellen und damit des Zugangs der ausserhalb Belgiens ansässigen Erzeuger zum belgischen Zuckerrübenmarkt. (79) Die Wirkungen dieser Beschränkungen waren im vorliegenden Fall besonders spürbar, weil zum einen abgesehen von einigen niederländischen Erzeugern allgemein alle französischen Erzeuger in Nordfrankreich betroffen waren, deren Anbaugebiete in der Nähe der belgisch-französischen Grenze zwischen Maubeuge und Dünkirchen liegen und die unter optimalen wirtschaftlichen Voraussetzungen die an dieser Grenze gelegenen belgischen Zuckerfabriken beliefern können, und zum anderen auch unmittelbar jene Erzeuger betroffen waren, die bereits seit vielen Jahren ihre Ernte oder einen Teil ihrer Ernte belgischen Zuckerfabriken verkaufen. (80) Die Verpflichtung für die belgischen zuckererzeugenden Unternehmen, Lieferungen für ihre Zuckerfabriken vorrangig belgischen Erzeugern vorzubehalten, beeinträchtigte direkt den innergemeinschaftlichen Zuckerrübenhandel, da sie darauf abzielte, die Versorgung der belgischen Zuckerindustrie mit Rüben aus anderen Mitgliedstaaten zu unterbinden oder zumindest diese Lieferungen so zu beschränken, daß sie lediglich etwaige Defizite der belgischen Zuckerrübenproduktion im Verhältnis zu der nationalen Produktionshöchstquote ausgleichen konnten. (81) Soweit ein Teil der niederländischen Rübenernte (aus dem Südwesten der Niederlande) und eine bedeutend grössere Menge nordfranzösischer Rüben unter optimalen wirtschaftlichen Voraussetzungen an die belgische Zuckerfabrik in der Nähe der niederländischen Grenze bzw. an die belgischen Zuckerfabriken in der Nähe der französischen Grenze hätten geliefert werden können, müssen die f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.