Europäische Union

90/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1989 über ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.414 - Zuckerrüben) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31990D0045 90/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1989 über ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.414 - Zuckerrüben) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/1990 S. 0032 - 0045 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1989 über ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.414 - Zuckerrüben) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (90/45/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 22. November 1988, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem der Confédération des Betteraviers Belges, der Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique und der Raffinerie Tirlemontoise SA gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern, nach Anhörung der Confédération des Betteraviers Belges, der Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique und der Raffinerie Tirlemontoise SA gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Der Zuckerrübenmarkt 1. Das Produkt (1) Gegenstand dieses Verfahrens ist die Erzeugung und Vermarktung von Zuckerrüben (Produkt Nr. 1212-91 des Internationalen Übereinkommens zur Kodierung der Waren), die in der Gemeinschaft fast ausschließlich für die Zuckerherstellung angebaut werden. (2) Die Menge des aus den Zuckerrüben gewonnenen Zuckers hängt zum einen vom Saccharosegehalt der Rüben ab, der von Erntejahr zu Erntejahr schwankt, und zum anderen von den Raffinierungsverfahren sowie der Qualität der Anlagen. Aus einer Tonne Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt von 16 % (Durchschnittswert der in Europa angebauten Zuckerrüben) gewinnen die Zuckerfabriken in der EG zwischen 125 und 150 kg Zucker. (3) Nach der Ernte verringert sich der Zuckergehalt zusehends. Zuckerfabriken liegen deshalb immer in den Anbaugebieten, um die Wartezeit bis zur Verarbeitung zu verkürzen und um die Transportkosten zu senken. Im allgemeinen liegen die Zuckerrübenfelder nicht mehr als 100 oder höchstens 200 km von der Zuckerfabrik entfernt, in der die Rüben verarbeitet werden. (4) Die Aussaat der Zuckerrüben findet gewöhnlich in den Monaten März bis April statt. Geerntet wird zwischen dem 1. Oktober und Ende November, und bis spätestens Mitte Dezember sind die Lieferungen an die Zuckerfabrikanten abgeschlossen. 2. Erzeugung und Anbaugebiete (5) 1987 wurden in der Gemeinschaft rund 100 Millionen Tonnen Zuckerrüben erzeugt. Aufgrund der Witterungsverhältnisse kann diese Zahl von einem Jahr zum anderen zwischen 85 und 105 Millionen Tonnen schwanken. Die Menge der in der Gemeinschaft erzeugten Zuckerrüben hängt darüber hinaus langfristig von den Zuckerpreisen ab, die der Rat im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festsetzt, sowie von der Entwicklung der Zuckerkurse auf dem Weltmarkt. Die Erzeugung in den zwölf Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist so von durchschnittlich 70 Millionen Tonnen in den Jahren 1970 bis 1975 auf etwas über 100 Millionen Anfang der 80er Jahre gestiegen; gegenwärtig sinkt die Produktion wieder auf unter 100 Millionen Tonnen ab. (6) Die grössten Zuckerrübenerzeuger in der Gemeinschaft sind in absteigender Reihenfolge Frankreich (zwischen 25 und 30 Millionen Tonnen), die Bundesrepublik Deutschland (ca. 20 Millionen Tonnen); es folgen mit grösserem Abstand Italien (10 Millionen Tonnen), das Vereinigte Königreich und Spanien (zwischen 8 und 10 Millionen Tonnen) sowie die Niederlande und Belgien (zwischen 6 und 8 Millionen Tonnen). (7) Zwischen 1975 und 1987 entwickelte sich die Zuckerrübenerzeugung in Belgien wie folgt (Zahlen für die BLWU): (in Tonnen) 1.2 // // // Jahr // Menge // // // 1975 // 4 706 000 // 1976 // 5 310 000 // 1977 // 5 031 000 // 1978 // 4 807 000 // 1979 // 5 654 000 // 1980 // 6 462 000 // 1981 // 5 876 000 // 1982 // 7 619 000 // 1983 // 8 406 000 // 1984 // 5 734 000 // 1985 // 6 276 000 // 1986 // 6 373 000 // 1987 // 6 259 000 // // (Quelle: EUROSTAT-CRONOS, Zahlen für die BLWU). Diese Zahlen lassen einen langsamen, doch beständigen Anstieg von 1975/76 (rund 5 Millionen Tonnen) bis 1982/83 (7 bis 8 Millionen Tonnen) erkennen, gefolgt von einer Periode der Stagnation, ja einem leichten Rückgang in den vier letzten Zuckerwirtschaftsjahren. (8) Zuckerrüben werden in Belgien in den Regionen westlich der Sambre-Maas-Furche, im Hennegau, in Flandern und im Hespengau angebaut. Diese Regionen gehören zu einem grossen Anbaugebiet, das weite Teile der nordfranzösischen Ebene sowie die drei obengenannten belgischen Regionen umfasst und sich über einen schmalen Küstenstreifen an der Nordsee entlang bis zu den Niederlanden hinzieht. In diesem Gebiet haben sich sehr viele französische Zuckerfabriken sowie sämtliche belgische Fabriken niedergelassen. Bis Ende 1988 gab es zwischen 5 und 25 km von der französischen Grenze entfernt sieben belgische Zuckerfabriken (von insgesamt vierzehn). 1989 wurden zwei dieser Zuckerfabriken geschlossen. Eine weitere belgische Zuckerfabrik liegt weniger als 5 km von der niederländischen Grenze entfernt. 3. Innergemeinschaftlicher Handel (9) Da der Zuckerertrag durch häufiges Umladen und durch die Verlängerung der Wartezeiten bis zur Verarbeitung der Zuckerrüben beeinträchtigt wird und die Zuckerfabriken in der Regel innerhalb oder in der Nähe der Anbaugebiete liegen, werden Zuckerrüben gewöhnlich nicht über lange Strecken hinweg befördert. Der internationale Handel mit diesem Erzeugnis ist daher relativ schwach ausgeprägt. (10) Trotz dieser dem Produkt und seiner Verwendung eigenen Besonderheiten können Zuckerfabriken mit Zuckerrüben beliefert werden, die in sehr weit entfernten Gebieten geerntet wurden, insbesondere wenn die Erzeugung am Ort nicht ausreicht. Dies ist in der Gemeinschaft mehrmals vorgekommen. 1975 wurden beispielsweise nach einer schlechten Ernte in Belgien ganze Zugladungen französischer Zuckerrüben zur Verarbeitung in belgischen Zuckerfabriken eingeführt. (11) Von diesen Ausnahmen abgesehen ist der innergemeinschaftliche Handel mit Zuckerrüben in erster Linie für die Mitgliedstaaten interessant, deren Anbaugebiete an einen anderen Mitgliedstaat angrenzen. Dies gilt hauptsächlich für Frankreich und Belgien, Belgien und die Niederlande und die Niederlande und Deutschland. (12) Der nachstehenden Tabelle ist der Umfang des Zuckerrübenhandels innerhalb der Gemeinschaft in den Jahren 1985, 1986 und 1987 zu entnehmen: Innergemeinschaftlicher Handel mit Zuckerrüben (in Tonnen) 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12 // // // // // // // // // // // // // Ursprung/Bestimmung // Belgisch- Luxem- burgische Wirtschafts- union // Dänemark // Bundes- republik Deutsch- land // Griechenland // Spanien // Frankreich // Irland // Italien // Niederlande // Portugal // Vereinigtes Königreich // // // // // // // // // // // // // Belgisch- 1985 // - // - // - // - // - // 8 // - // - // 15 278 // - // - // Luxemburgische 1986 // - // - // - // - // - // 8 // - // - // 26 559 // - // - // Wirtschafts- 1987 // - // - // - // - // - // 9 // - // - // 23 814 // - // - // union // // // // // // // // // // // // Bundesrepublik 1985 // 14 // - // - // - // - // - // - // - // 79 221 // - // - // Deutschland 1986 // 3 // - // - // - // - // - // - // - // 71 936 // - // - // 1987 // 75 // 25 // - // - // - // - // - // - // 52 450 // - // - // Frankreich 1985 // 58 096 // - // 196 // - // - // - // - // - // 352 // - // - // 1986 // 31 032 // - // 548 // - // - // - // - // - // 45 // - // - // 1987 // 27 859 // - // 403 // - // - // - // - // - // 60 // - // - // Niederlande 1985 // 19 200 // 30 // 63 // - // - // - // - // - // - // - // - // 1986 // - // - // - // - // - // - // - // - // - // - // - // 1987 // 17 179 // 39 // 337 // - // - // 94 // - // - // - // - // - // // // // // // // // // // // // Quelle: EUROSTAT (Aussenhandelsstatistik). B. Die EG-Vorschriften (13) Aufgrund der Eigenheiten des Zuckerrübenanbaus und der fast ausschließlich auf die Zuckerherstellung beschränkten Verwendung der Rüben wurde ab den 60er Jahren versucht, die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik (Artikel 39 EWG-Vertrag) im Interesse der Zuckerrübenerzeuger durch eine gemeinsame Marktorganisation für Zucker zu erreichen. Diese Marktordnung wurde am 1. Juli 1968 mit der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates (1) eingeführt. 1974 wurde sie durch die Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates (2) ersetzt, die ihrerseits am 30. Juni 1981 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (4), abgelöst wurde, die bis heute als Grundverordnung für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker gilt. (14) Die durch die gemeinsame Marktorganisation geschaffenen Mechanismen beruhen auf dem Grundsatz, daß den Zuckerrübenerzeugern Preis- und Absatzgarantien für die Mengen zugesichert werden, die der Zuckernachfrage und den Ausfuhrmöglichkeiten der Gemeinschaft entsprechen. Dies wird durch eine Garantiepreisregelung in Verbindung mit Zuckerproduktionsquoten erreicht. Auf der Vorstufe wird dieser Mechanismus durch Rahmenvorschriften für Zuckerrübenlieferverträge gestützt, nach denen ebenfalls garantierte Mindestpreise für die der Höhe der Zuckerquoten entsprechende Zuckerrübenmenge zu zahlen sind. 1. Die Zuckerquoten (15) Um die Mengen zu beschränken, für die die Zuckererzeuger einen von den EG-Behörden festgesetzten Mindestpreis erhalten (Interventionspreis), wird gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine Grundmenge A und eine Grundmenge B zugewiesen, die anschließend unter den zuckererzeugenden Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats aufgeteilt und so zu Produktionsquoten A und B werden, die jedem Zuckererzeuger zugewiesen werden. Die B-Quote entspricht je nach Land und Unternehmen einem Anteil der A-Quote zwischen 10 und 35 %. Die Summe der A- und B-Quote eines Unternehmens wird auch als Hoechstquote bezeichnet. (16) Jedem Unternehmen werden mindestens 98 % des Interventionspreises für seine Zuckerproduktion innerhalb seiner A-Quote zugesichert. Für die Mengen, die ausserhalb der A-Quote, jedoch innerhalb der B-Quote erzeugt werden, wird dem Zuckererzeuger ebenfalls der Interventionspreis garantiert, jedoch wird auf diese Mengen eine Produktionsabgabe erhoben, um die sich die Garantie vermindert. Für Zucker, der über die Hoechstquote hinaus erzeugt worden ist (C-Zucker), wird keine Preisgarantie mehr gewährt. Dieser Zucker muß darüber hinaus auf eigene Kosten des Unternehmens auf dem Weltmarkt abgesetzt werden. (17) Für Belgien wurden die Grundmengen A und B für die Weißzuckerproduktion 1981 auf 680 000 bzw. 146 000 Tonnen festgesetzt. Diese Mengen wurden auf die zehn in diesem Land bestehenden Zuckerfabriken aufgeteilt (Höhe der Quoten je Unternehmen siehe nachstehend Randnummer 46). 2. Mindestpreise und Kauf- und Lieferbedingungen für Zuckerrüben (18) Nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften wird jährlich ein Grundpreis für Zuckerrüben sowie ein Mindestpreis für A-Zuckerrüben (der 98 % des Grundpreises für Zuckerrüben entspricht) und ein Mindestpreis für B-Zuckerrüben festgesetzt (der in der Regel 68 % des Grundpreises für Zuckerrüben entspricht) (1). Die Zuckerhersteller sind beim Kauf von Zuckerrüben verpflichtet, - für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, mindestens den Mindestpreis für A-Zuckerrüben zu zahlen (2); - für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, mindestens den Mindestpreis für B-Zuckerrüben zu zahlen. Gemäß Artikel 30 der Grundverordnung muß der Zuckerhersteller daher in Lieferverträgen - vorbehaltlich einer von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigten anderslautenden Branchenvereinbarung - zwischen Zuckerrüben unterscheiden, die zur Herstellung von A-Zucker bzw. zur Herstellung von B-Zucker bestimmt sind. (19) Lieferverträge und Branchenübereinkommen zwischen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern müssen überdies den Rahmenvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates (3) entsprechen. Diese Rahmenvorschriften enthalten nähere Einzelheiten über die Anwendung der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben sowie weitere Bedingungen für den Kauf, die Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben. (20) Die Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission (4) bestimmt, daß Branchenvereinbarungen regelmässig von den Mitgliedstaaten auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften überprüft werden. Das Ergebnis dieser Kontrolle wird der Kommission jedes Jahr vor dem 30. Juni mitgeteilt. C. Branchenvereinbarungen in Belgien (21) Die in Artikel 7 der Grundverordnung vorgesehenen Branchenvereinbarungen werden in Belgien von der Confédération des Betteraviers Belges (CBB) und der Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique (SGFSB) geschlossen und durchgeführt. Diese Vereinbarungen blieben im grossen und ganzen bis Dezember 1985 unverändert. Danach wurden bei den Garantien für die Lieferanten beträchtliche Änderungen vorgenommen. 1. Branchenvereinbarungen in Belgien vor 1985 (22) Im Rahmen der EWG-Vorschriften für Branchenvereinbarungen im Zuckersektor trafen CBB und SGFSB ab 1968 Vereinbarungen, in denen die für Belgien geltenden allgemeinen Bedingungen für den Kauf und die Abnahme von Zuckerrüben festgelegt wurden. Diese Vereinbarungen wurden in Form von Übereinkommen, die am 4. Oktober 1975 bzw. am 9. Juni 1981 unterzeichnet wurden und jeweils für fünf Zuckerwirtschaftsjahre (1975/76 bis 1979/80 bzw. 1981/82 bis 1985/86) galten, zusammengefasst. (23) Die den Zuckerrübenerzeugern im Rahmen dieser zwei Übereinkommen gewährten Garantien (Verpflichtung der Zuckerfabriken, die gesamte Ernte ihrer bisherigen Lieferanten zu einem einheitlichen Durchschnittspreis abzunehmen) blieben bis Ende 1985 unverändert. Diese Übereinkommen bestimmten im einzelnen folgendes: a) Die Zuckerhersteller verpflichteten sich, die gesamte belgische Zuckerrübenernte abzunehmen. b) Sämtliche bisherigen Zuckerrübenerzeuger/-lieferanten der belgischen Zuckerfabriken wurden auf die einzelnen Fabriken verteilt. Die Aufteilung konnte nur mit Zustimmung der CBB geändert werden. c) Für die gesamte Ernte der Zuckerrübenerzeuger, die eine Zuckerfabrik beliefern, wurde ein Einheitspreis gezahlt, der dem Durchschnittspreis für A-, B- und C-Zuckerrüben je nach den tatsächlich von dem Unternehmen im Rahmen seiner Quoten für A-, B- und eventuell C-Zucker produzierten Zuckermengen entsprach. Im zweiten Übereinkommen vom 9. Juni 1981 hieß es darüber hinaus, daß die in Belgien geernteten Zuckerrüben vorrangig für die belgische Zuckerproduktion im Rahmen der EWG-Hoechstquote bestimmt sind. (24) Die Auswirkungen dieser beiden Übereinkommen auf das Zuckerrübenangebot sind je nach Berücksichtigung der individuellen oder kollektiven Interessen der Zuckerrübenerzeuger unterschiedlich zu beurteilen. Dadurch, daß dem einzelnen Erzeuger unabhängig vom Umfang seiner Ernte ein Durchschnittspreis gezahlt wurde, begünstigte die Regelung eine Steigerung der Zuckerrübenproduktion, da der Rückgang des Durchschnittspreises aufgrund des allgemeinen Angebotsüberschusses durch die individuelle Produktionssteigerung mehr als ausgeglichen wurde. Tendenziell bewirkte diese Regelung somit einen allmählichen Anstieg der nationalen Zuckerproduktion. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) ABl. Nr. 308 vom 18. 12. 1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1974, S. 1. (3) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (4) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1. (1) Unter A- bzw. B-Zuckerrüben sind Zuckerrüben zu verstehen, die zu A- bzw. B-Zucker verarbeitet werden. (2) Diese Mindestpreise können durch Auf- bzw. Abschläge berichtigt werden, um Abweichungen von der Standardqualität Rechnung zu tragen. (3) ABl. Nr. L 47 vom 23. 2. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 163 vom 19. 6. 1974, S. 21. Für die Gruppe der Zuckerrübenerzeuger insgesamt dagegen bedeutete jeder Zuckerüberschuß, der auf dem Weltmarkt nicht zu einem gewinnbringenden Preis abgesetzt werden konnte, aufgrund des Preisgewichtsmechanismus einen Rückgang des Durchschnittseinkommens der Erzeuger insgesamt. Das System führte somit auch zu einem Interessenkonflikt zwischen den Erzeugern, die dazu neigten, ihre Produktion zu steigern, und jenen, die ihr Produktionsniveau beibehielten. (25) Ab 1984/85 sah sich die CBB aufgrund der kontinuierlichen Steigerung der belgischen Zuckerproduktion in Verbindung mit den anhaltend niedrigen Zuckerkursen auf dem Weltmarkt veranlasst, die Bedingungen für den Ankauf von Zuckerrüben zu ändern, um der Überproduktion und dem hieraus für die Zuckerrübenlieferanten resultierenden Rückgang der Durchschnittseinnahmen entgegenzuwirken. Die CBB und die SGFSB handelten neue Ankaufbedingungen aus, die in einem Übereinkommen über eine individuelle Kontingentierung in Form von Hoechstquoten auf der Grundlage eines Mischpreissystems, das am 23. Dezember 1985 unterzeichnet wurde, niedergelegt wurden. (26) Am 17. März 1987 vereinbarten die beiden genannten Berufsverbände für einen Zeitraum von fünf Jahren neue allgemeine Bedingungen für den Ankauf und die Abnahme von Zuckerrüben, in die das Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung aufgenommen wurde (Artikel 2 der allgemeinen Bedingungen). 2. Branchenvereinbarungen in Belgien nach 1985 a) Das Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung vom 23. Dezember 1985 (27) Dieses Übereinkommen, das zwischen der CBB und der SGFSB für die Dauer von drei Jahren geschlossen wurde, sah folgende Ankaufbedingungen vor: i) Einzelverträge (28) Ab dem Zuckerwirtschaftsjahr 1986/87 schließen die Hersteller mit jedem Erzeuger Einzelverträge über den Ankauf und die Lieferung von Zuckerrüben für die Zuckerproduktion im Rahmen ihrer Hoechstquote. Jeder Zuckerhersteller legt hierzu die Zuckerrübenmenge fest, die er für die Produktion im Rahmen seiner Hoechstquote benötigt, und teilt diese Menge auf seine bisherigen Zuckerrübenerzeuger (oder Lieferanten) auf, die somit quantifizierbare Lieferrechte erhalten. (29) Nach dem Zuckerwirtschaftsjahr 1986/87 können die den einzelnen Erzeugern (oder Lieferanten) eingeräumten Lieferrechte nach folgender Grundregel angepasst werden: Grundregel für die Anpassung der Lieferrechte: In jedem Winter, in dem die Durchschnittsproduktion des Unternehmens - ermittelt anhand der drei letzten Wirtschaftsjahre - unterhalb seiner Hoechstquote liegt, wird die Hälfte des Lieferdefizits der Zuckerrübenerzeuger (Differenz zwischen der im letzten Wirtschaftsjahr zugeteilten Liefermenge und der in den drei letzten Wirtschaftsjahren im Durchschnitt gelieferten Menge) den herkömmlichen Erzeugern (oder Lieferanten) entsprechend ihren durchschnittlichen Lieferungen im Laufe der drei letzten Wirtschaftsjahre zugeteilt. Der Betriebsausschuß (Comité d'usine) (1) kann im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuß (Comité de coordination) (2) in Sonderfällen einen Teil dieser verfügbaren Mengen umverteilen. (30) Von dieser Grundregel kann abgewichen werden, wenn hierüber zwischen dem betreffenden Betriebsausschuß und dem Koordinierungsausschuß Einvernehmen besteht. (31) Überschreiten die in einem Wirtschaftsjahr gelieferten Zuckerrüben die im Rahmen der Einzelverträge eingeräumten Mengen, weil das Unternehmen andernfalls seine Hoechstquote nicht erreicht hätte, so gelten diese Zuckerrüben im laufenden Wirtschaftsjahr als Teil der Lieferrechte im Rahmen der Hoechstquote und werden auf die Inhaber dieser Lieferrechte aufgeteilt. ii) Preis der Zuckerrüben innerhalb der Hoechstquote (32) Für die von den Erzeugern aufgrund ihrer Verträge gelieferten Zuckerrüben wird ein Mischpreis (A + B) gezahlt, der nach dem am Ende des Wirtschaftsjahres feststehenden Verhältnis zwischen den vertragsgemäß gelieferten A- und B-Zuckerrüben festgesetzt wird. (33) Für die ausserhalb des Vertrags gelieferten Zuckerrüben die zur Erreichung der Hoechstquote erforderlich waren, wird nur der Preis der B-Zuckerrüben gezahlt, sowie die A-Quote mit den im Rahmen der Verträge gelieferten Zuckerrüben ausgeschöpft ist. iii) Abnahmeverpflichtung für Zuckerrübenüberschüsse und der hierfür zu zahlende Preis (34) Die Zuckerhersteller verpflichten sich, alle in Belgien erzeugten Zuckerrüben abzunehmen, soweit die Gemeinschaftsvorschriften dem nicht entgegenstehen. (35) Zuckerrüben, die ausserhalb der Lieferrechte geliefert werden und die für das Unternehmen nicht notwendig sind, um seine Hoechstquote auszuschöpfen, gelten als Überschuß, für den lediglich der Preis für C-Zuckerrüben gezahlt wird. b) Die allgemeinen Ankauf- und Abnahmebedingungen vom 17. März 1987 (36) Die von der CBB und der SGFSB für einen Zeitraum von fünf Jahren (Zuckerwirtschaftsjahre 1987/88 bis 1992/93) vereinbarten Bedingungen sehen folgendes vor: (37) i) Die in Belgien geernteten Zuckerrüben sind vorrangig für die belgische Zuckerproduktion im Rahmen der Hoechstquote bestimmt (Arti-kel 1). (38) ii) Für die Dauer seiner Laufzeit (drei Jahre) ist das nationale Übereinkommen über die individuelle Kontingentierung vom 23. Dezember 1985 Bestandteil der allgemeinen Ankauf- und Abnahmebedingungen vom 17. März 1987. Als innerhalb der Hoechstquote erzeugte Zuckerrüben gelten die aufgrund der vor dem 1. Mai geschlossenen Einzelkaufverträge im Rahmen der Hoechstquote gelieferten Rüben, die im Betrieb des Vertragspartners selbst erzeugt worden sind (Artikel 2). (39) iii) Die Zuordnung der Erzeuger zu den einzelnen Fabriken kann nur im Einvernehmen mit den betroffenen Erzeugern und Herstellern und mit Zustimmung der CBB und der SGFSB unter Wahrung der Lieferrechte der Erzeuger geändert werden (Artikel 4). (40) In den allgemeinen Bedingungen wird darüber hinaus folgendes geregelt: - Abnahmefristen und Staffelung der Lieferungen, - Berechnung der Zu- und Abschläge nach dem Zuckergehalt der Rüben, - Bedingungen für die Rücknahme der Rübenschnitzel, - Berechnung der Transportkosten, - Zahlungsbedingungen. (41) Auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hin teilte die Raffinerie Tirlemontoise der Kommission am 3. Dezember 1987 mit, daß die am 23. Dezember 1985 und 17. März 1987 unterzeichneten belgischen Branchenvereinbarungen vom Staatssekretär für Landwirtschaft mit Ministerialerlaß vom 14. Oktober 1987 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 genehmigt worden seien. 3. Die beteiligten Berufsverbände und Unternehmen (42) a) CBB Im belgischen Verband der Zuckerrübenerzeuger sind sämtliche in Belgien ansässigen Zuckerrübenerzeuger zusammengeschlossen,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.