Europäische Union

90/45/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1989 über ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.414 - Zuckerrüben) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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raglichen Branchenvereinbarungen als geeignet angesehen werden, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. (82) Da es sich um ein Erzeugnis handelt, das gewöhnlich nicht über weite Strecken hinweg transportiert wird und das bereits aufgrund seiner Beschaffenheit und seines Verwendungszwecks kaum der Konkurrenz durch Erzeuger aus entfernteren Regionen ausgesetzt ist, bedeutete die Beschränkung des Warenaustausches in einem Land der Gemeinschaft, das aufgrund der Lage der Anbaugebiete so ideal gelegen ist, daß ein Handel mit Rüben trotzdem in nicht unerheblichem Umfang möglich ist, eine noch stärkere Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. 2. Ausschluß der Erzeuger von Bavay-Maubeuge bei der Aufteilung der Hoechstquote von RT (83) Die Nichtberücksichtigung der Erzeuger/Lieferanten von Bavay-Maubeuge, die RT regelmässig belieferten, bei der Aufteilung der Quote von RT ging auf eine Vereinbarung zwischen RT und CBB zurück, wonach inländische Erzeuger prinzipiell zu bevorzugen waren. (84) Diese gemeinsame Absicht, die Erzeuger von Bavay-Maubeuge von der Verteilung der RT-Quote auszunehmen, geht insbesondere aus dem oben unter Randnummer 64 genannten Schreiben des CBB-Vorsitzenden vom 1. Juli 1985 hervor, in dem zum einen erklärt wird, daß RT künftig keine französischen Zuckerrübenlieferungen für Quévy annehmen wird, soweit für diese Lieferungen keine eigene Quote besteht, und zum anderen der Standpunkt der CBB dahin gehend präzisiert wird, daß die belgische Quote ausschließlich inländischen Erzeugern zugute kommen muß. Diese Absicht konkretisierte sich schließlich in einer Aufteilung der RT-Quote, die ausschließlich inländische Erzeuger berücksichtigte, bei gleichzeitiger Kündigung der Lieferverträge mit den Erzeugern von Bavay-Maubeuge. (85) Der Ausschluß der Erzeuger von Bavay-Maubeuge, die RT regelmässig belieferten, bei der Aufteilung der RT-Quote stellt eine Wettbewerbsbeschränkung dar, die insofern den Handel zwischen Mitgliedstaaten direkt beeinträchtigte, als damit die Einstellung der Lieferungen an RT aus der Region von Bavay-Maubeuge verbunden war. (86) Es handelte sich um eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, da der Umfang der Einfuhren französischer Zuckerrüben nach Belgien infolge dieses Ausschlusses von 58 000 Tonnen im Jahr 1985 auf 31 000 Tonnen im Jahr 1986 und schließlich auf 28 000 Tonnen im Jahr 1987 sank; dies entspricht einem Rückgang von mehr als 50 % zwischen 1985 und 1987. Diese Abnahme des Warenaustausches zwischen Frankreich und Belgien machte 1985 insgesamt 17 % und 1987 24 % des gesamten Zuckerrübenhandels in der Gemeinschaft aus. (87) Die obenbeschriebenen Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, sind nur dann regelmässig, wenn gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 des Rates (1) Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht anwendbar ist (siehe nachstehend Punkt B) oder wenn sie gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 freigestellt sind (siehe nachstehend Punkt C). B. Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 (88) Das vorliegende Verfahren betrifft den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang II des Vertrages. Diese Erzeugnisse fallen unter die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 26. Artikel 1 bestimmt, daß die Artikel 85 bis 90 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen und Beschlüsse anwendbar sind, die diese Erzeugnisse betreffen, während Artikel 2 eine Ausnahmeregelung zu Artikel 1 enthält. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 ist Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht anwendbar, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig sind. (89) Seit dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und Zuckerrüben am 1. Juli 1968 gibt es in der Gemeinschaft in diesem Sektor keine einzelstaatlichen Marktordnungen mehr, auf deren Grundlage die betreffenden Vereinbarungen hätten geschlossen werden können. (90) Bei der zweiten Ausnahmeregelung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 ist darauf hinzuweisen, daß diese Ausnahme dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge nur dann zum Tragen kommt, wenn durch die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik in dem betreffenden Sektor gefährdet werden könnten. Im vorliegenden Fall besteht diese Gefahr nicht, da die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 erforderlichen Mittel in den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation in dem betreffenden Sektor vorgesehen sind. Diese Verordnungen und insbesondere die Verordnungen über die Branchenvereinbarungen sehen für die zuckererzeugenden Unternehmen nicht die Möglichkeit vor, die Deckung ihres Zuckerrübenbedarfs ganz oder teilweise inländischen Erzeugern vorzubehalten. (91) In jedem Fall standen die Klauseln über vorrangige Lieferrechte für belgische Erzeuger, über den Ausschluß der Lieferanten aus der Region Bavay-Maubeuge und über die Beschränkung der Umverteilung der Lieferrechte auf die bisherigen Lieferanten dem Grundsatz eines offenen Agrar markts sowie hinsichtlich der ersten beiden Beschränkungen dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 40 EWG-Vertrag entgegen, zumal diese Diskriminierung zu einem Bruch bereits bestehender, stabiler Handelsbeziehungen führt. Diese Beschränkungen können daher nicht als für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig angesehen werden. (92) Die Adressaten der Beschwerdepunkte der Kommission trugen zu ihrer Verteidigung vor, es entspreche der Logik des mit der Gemeinschaftsregelung eingeführten Systems, die jedem Mitgliedstaat zugeteilte Hoechstquote für die Zuckerproduktion vorrangig den Zuckerrübenerzeugern des betreffenden Mitgliedstaats vorzubehalten. Das eigentliche Ziel der diesbezueglichen Gemeinschaftsregelung, so RT und CBB, sei der Schutz der Zuckerrübenerzeuger, und die Zuteilung der Zuckerquoten diene lediglich dazu, diesen Schutz sicherzustellen. Hieraus folgt nach Auffassung von RT und CBB, daß, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber beschließt, einem Mitgliedstaat eine Zuckerquote zuzuteilen, er damit eigentlich das Ziel verfolgt, den Landwirten dieses Mitgliedstaats die Möglichkeit zu geben, den Zuckerfabriken dieses Landes die zur Ausschöpfung der Produktionsquote notwendigen Rübenmengen zu liefern. Es würde diesem Ziel zuwiderlaufen, wenn die Zuckerhersteller eines Mitgliedstaats ihren Rübenbedarf bei Erzeugern eines anderen Mitgliedstaats decken könnten, wenn auf dem Inlandsmarkt ausreichende Versorgungsmöglichkeiten bestuenden. RT und CBB folgern hieraus, daß der Liefervorrang für inländische Erzeuger, auch wenn er nicht ausdrücklich in den Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation vorgesehen ist, für den Schutz der Interessen der Zuckerrübenerzeuger und damit für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig ist. (93) Dem Vortrag der Parteien kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 und insbesondere die Stabilisierung der Märkte und Einkommen der Zuckerrübenerzeuger im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker durch die Festsetzung von Zuckerquoten und Mindestpreisen erfolgt, ohne daß es einer Lieferpriorität für inländische Erzeuger bedarf. Gerade durch die Festsetzung von Mindestpreisen für eine begrenzte Produktionsmenge wird das Ziel der Markt- und Einkommensstabilisierung für die betreffenden Erzeuger erreicht. Die Quoten dienen lediglich zur Beschränkung der den Landwirten in der Gemeinschaft gewährten Garantien. Mit ihnen wird nicht die Abschottung der inländischen Erzeuger bezweckt, deren es zur Erreichung der angestrebten Ziele auch nicht bedarf. Folglich können damit solche restriktiven Maßnahmen nicht gerechtfertigt werden. (94) Zudem haben die Zuckerhersteller aufgrund der Transportkosten und der Tatsache, daß der Zuckergehalt der Rüben mit der Dauer der Lagerung bis zur Verarbeitung abnimmt, normalerweise ein Interesse daran, ihren Bedarf in den nächstgelegenen Anbaugebieten zu decken. Nur wenn die örtliche Erzeugung unzureichend ist, werden sie sich veranlasst sehen, mit Erzeugern in entfernteren Gebieten, mitunter auch benachbarten Mitgliedstaaten, Lieferverträge zu schließen. Die von RT angeführte Gefahr, daß ein beträchtlicher Anteil des Zuckerrübenbedarfs zum Nachteil der lokalen Absatzmärkte in anderen Mitgliedstaaten gedeckt wird, besteht daher nicht. Zur Stabilisierung der Absatzmärkte der betreffenden Erzeuger ist es daher nicht erforderlich, eine Lieferpriorität zugunsten inländischer Erzeuger vorzusehen. (95) Auch verstösst die vorrangige Reservierung der Absatzmöglichkeiten für inländische Landwirte, insbesondere der Ausschluß der Lieferanten aus der Region Bavay-Maubeuge, gänzlich gegen Artikel 40 EWG-Vertrag, in dem es in Absatz 3 zweiter Unterabsatz heisst: »Die gemeinsame Organisation hat sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen." Diese Beschränkungen stehen ausserdem dem Grundsatz eines offenen Agrarmarktes entgegen. (96) Aus diesen Gründen können Maßnahmen, die sich gegen den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft richteteten und damit gegen ein fundamentales Prinzip des EWG-Vertrags verstießen, unter keinen Umständen als für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag notwendig angesehen werden. (97) Der Umstand, daß die belgischen Behörden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 die in Frage stehenden Branchenvereinbarungen mit Ministerialerlaß vom 14. Oktober 1987 genehmigt haben, bedeutet keinesfalls, daß diese Vereinbarungen mit der Verordnung Nr. 26 oder den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags im Einklang stehen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 26 - der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 in Verbindung mit den Verordnungen Nr. 1009/67/EWG und (EWG) Nr. 206/68 nicht abgeändert wird - ist die Kommission ausschließlich zuständig, durch Entscheidung festzustellen, welche Beschlüsse, Vereinbarungen und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 26 erfuellen. C. Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (98) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag kann Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen für nicht anwendbar erklärt werden, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (99) Die fraglichen Branchenvereinbarungen wurden der Kommission nicht mitgeteilt. Da es sich jedoch um Vereinbarungen zwischen Unternehmensvereinigungen aus einem einzigen Mitgliedstaat handelt, erfuellen sie, auch wenn die fehlende Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht entgegenstuende, nicht die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift. Selbst wenn man in Betracht zieht, daß durch die Liefervorrechte für inländische Erzeuger die belgische Zuckerrübenerzeugung gefördert oder zumindest auf einem hohen Niveau gehalten werden könnte, ist doch zu berücksichtigen, daß diese Vorteile nur durch Beschränkungen für andere Zuckerrübenanbieter ausserhalb Belgiens erlangt werden, so daß sich hieraus notwendigerweise Nachteile für die Produktion dieser anderen Erzeuger ergeben, die die positiven Ergebnisse in Belgien zunichte machen. Folglich boten die betreffenden Beschränkungen im Hinblick auf die gesamten Zuckerrübenerzeuger, die unter ökonomischen Gesichtspunkten in der Lage sind, die betreffenden belgischen Zuckerfabriken zu beliefern, keinerlei Vorteil in bezug auf die Rübenerzeugung. (100) Darüber hinaus können diese Beschränkungen auch nicht als Beitrag zur Verbesserung der Warenverteilung durch die Stabilisierung der Märkte und die Vermeidung einer Marktzerrüttung angesehen werden, die sich einstellen würde, wenn die Zuckerhersteller völlig frei wären, Lieferverträge mit Erzeugern aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu schließen. Wie oben bereits dargelegt, haben die Zuckerhersteller aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses ein Interesse daran, ihren Zuckerrübenbedarf vorzugsweise in den nächstgelegenen Anbaugebieten zu decken. Nur wenn die Erzeugung am Ort nicht ausreicht, wird ihnen daran gelegen sein, mit Erzeugern aus entfernteren Anbaugebieten, möglicherweise sogar aus anderen benachbarten Mitgliedstaaten, Lieferverträge zu schließen. (101) Hieraus folgt, daß die in Frage stehenden Beschränkungen nicht als ein Beitrag zur allgemeinen Verbesserung der Rübenerzeugung und -verteilung in der Gemeinschaft oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts angesehen werden können. Da diese Grundvoraussetzung für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfuellt ist, kamen die betreffenden Vereinbarungen für eine Freistellung nicht in Frage. D. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (102) Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (103) Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts ist nach Auffassung der Kommission festzustellen, daß die Vorzugsklausel für Rübenlieferungen aus Belgien für die belgische Zuckererzeugung im Rahmen der Hoechstquote - die am 29. September 1989 endgültig gestrichen wurde - in den Branchenvereinbarungen zwischen der CBB und SGFSB vom 9. Juni 1981, 23. Dezember 1985 und 17. März 1987 gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages verstieß. (104) Im Zusammenhang mit dem Ausschluß der Lieferanten aus der Region Bavay-Maubeuge kann die zwischen RT und CBB einserseits und den dreissig Beschwerdeführern andererseits geschlossene Vereinbarung, aufgrund deren die zuvor zwischen den Erzeugern aus Bavay-Maubeuge und den Zuckerfabriken von RT bestehenden Rübenlieferungen in nennenswertem Umfang wiederhergestellt worden sind, als Abstellung der diskriminierenden Wirkung, die aus der Nichtberücksichtigung dieser Erzeuger resultierte, angesehen werden. (105) Da die Parteien jedoch bestreiten, daß ihr Verhalten gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen hat, hält es die Kommission für notwendig, die Rechtslage zu klären, für die sowohl gemeinschaftliche Agrarvorschriften als auch das EWG-Wettbewerbsrecht maßgeblich sind, um zu vermeiden, daß sich in Zukunft ähnliche Verstösse ereignen. Es ist somit durch formelle Entscheidung festzustellen, daß der Ausschluß der dreissig Lieferanten aus Bavay-Maubeuge, die regelmässig RT belieferten (der Ausschluß dauerte von 1985 bis Juni 1989), gegen die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln verstieß - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 29. September 1989 endgültig gestrichene Klausel in den Branchenvereinbarungen zwischen der CBB und der SGFSB vom 9. Juni 1981, 23. Dezember 1985 und 17. März 1987, wonach Zuckerrübenlieferungen aus Belgien für die Zuckerproduktion der belgischen Zuckerhersteller im Rahmen ihrer Hoechstquote Vorrang eingeräumt wurde, verstieß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Artikel 2 Der Ausschluß der Erzeuger aus der Region Bavay-Maubeuge, die seit mehreren Jahren RT regelmässig belieferten, von der Aufteilung der Lieferanten an RT für die Zuckerproduktion im Rahmen ihrer Hoechstquote (dieser Ausschluß erfolgte auf der Grundlage einer Vereinbarung von 1985 zwischen CBB und RT, deren Wirkung bis Juni 1989 andauerte) stellte ebenfalls einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Confédération des Betteraviers Belges, die Société Générale des Fabricants de Sucre de Belgique und die Raffinerie Tirlemontoise SA gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.