Europäische Union

2000/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1999 über eine staatliche Beihilfe der griechischen Regierung zugunsten der Heracles General Cement Company (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 716) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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skosten/erzeugte Tonne. Unter Berücksichtigung des Informationsaustauschs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 hat die Kommission die letztgenannte Kennziffer (Finanzierungskosten je produzierte Tonne) zu den beiden schon bei der Erweiterung des Verfahrens verwendeten Kennziffern hinzugezogen, da sie die unterschiedlichen Absatzstrategien berücksichtigt (Lagerhaltung im einen, direkte Auslieferung ohne Vorratshaltung im anderen Unternehmen). (125) Dank der am 8. Februar 1999 von den griechischen Behörden erhaltenen Informationen kann die Kommission ihre Methode zur Berechnung der Überkapitalisierung von Heracles verfeinern und ihre endgültigen Schlußfolgerungen noch präziser fassen. Ihr liegen nunmehr ausführlichere Angaben zu den Finanzierungskosten sowohl von Heracles als auch von Titan vor, bei denen Einnahmen aus Beteiligungen vom Gesamtbetrag der Finanzierungskosten der beiden Unternehmen abgezogen werden. (126) Die Nettofinanzierungskosten von Titan machten demnach 10,1 % seines Umsatzes aus, bei Heracles lediglich 8,1 %. Ihr Verhältnis zum Absatz belief sich bei Titan auf 469,9 GDR/t und bei Heracles auf 392,7 GRD/t, ihr Verhältnis zur Produktion auf 423,5 GRD/t (Titan) bzw. 471,2 GRD/t (Heracles). (127) Die Kommission hat aus diesen Zahlen die theoretischen Einsparungen errechnet, die Heracles bei Erzielung der gleichen Werte wie Titan hätte erreichen können, und gelangt zu der Schlußfolgerung, daß die Kapitalisierung von Heracles um 2,488 Mrd. GRD (ca. 7 Mio. EUR) zu hoch ausgefallen ist. (128) Bei Anwendung dieser Methode reduziert sich die Differenz zwischen den Finanzierungskosten der beiden Unternehmen und damit der Betrag der überhöhten Kapitalausstattung von Heracles im Vergleich zu Titan. Die Berechnungsmethode ist angemessen, weil es sich bei den dem Vergleich zugrundeliegenden Finanzierungskosten in beiden Fällen um Nettobeträge handelt, die unmittelbar vergleichbar sind. Da sie genauer sind als die Bruttofinanzierungskosten, werden sie im Finanzwesen für diese Art Analyse bevorzugt verwendet. (129) Der Betrag von 2,488 Mrd. GRD ist jener Betrag, um den die Umwandlung der Verbindlichkeiten in Kapital das zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität von Heracles erforderliche Mindestmaß übertraf. Dieser Mehrbetrag verfälschte den Wettbewerb auf dem europäischen Zementmarkt, da die Wettbewerbsstellung von Heracles gestärkt wurde, was sich in einer Erhöhung seiner Ausfuhren und ihrer Umdirigierung in Richtung auf die anderen Mitgliedstaaten niederschlug. Dieser Teil der Beihilfe, der weder zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich war noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im griechischen Wirtschaftsleben diente und der das Unternehmen gegenüber der Konkurrenz ungerechtfertigterweise begünstigte, kann nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die aus dieser ungerechtfertigten Beihilfe entstandenen Vorteile sind daher rückgängig zu machen, um die Wettbewerbssituation vor der Beihilfe wiederherzustellen. (130) Mit der von ihr angewandten Methode kann die Kommission die Überkapitalisierung von Heracles auf der Grundlage jener Angaben berechnen, die zum Zeitpunkt der staatlichen Intervention verfügbar waren, und nachträgliche, auf nach der Umwandlung der Verbindlichkeiten eingetretene Ereignisse gestützte und zum Zeitpunkt der Maßnahme nicht bekannte Gesichtspunkte ausschließen. Deswegen hält die Kommission auch den Ansatz von Titan zur Berechnung des überschüssigen Kapitals von Heracles für ungeeignet: er beruht auf einer Analyse des Geldumlaufs im Unternehmen nach 1986 und seiner Fähigkeit, die ausstehenden Verbindlichkeiten zu bedienen. (131) Außerdem werden bei der Berechnungsmethode der Kommission die Finanzierungskosten der beiden Unternehmen direkt mit ihrer Produktion (Volumen und finanzieller Gegenwert) in Zusammenhang gebracht, was die Außerachtlassung bestimmter künstlicher Hypothesen ermöglicht, die der britische Herstellerverband zur Bestimmung der Überkapitalisierung verwendet hatte, wie ähnliche Finanzstrukturen, Zusammensetzung der Verbindlichkeiten und der zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit verwendeten Aktiva. Diese Strukturen entsprachen zum damaligen Zeitpunkt nicht der Wirklichkeit. (132) Die Kommission weist auch das Vorbringen von Heracles zurück, wonach die Umwandlung der Verbindlichkeiten in Kapital nicht zu hoch ausgefallen sei, da er auf einem Vergleich von Heracles mit einer großen Zahl ausländischer Zementhersteller basiert. Wie schon erwähnt, unterschied sich die Marktlage für die griechischen Hersteller zum Zeitpunkt der Maßnahme erheblich von den Rahmenbedingungen der ausländischen Konkurrenz, und ein Vergleich mit finanziellen Kennziffern von Unternehmen, die in einem anderen Umfeld unter anderen Rahmenbedingungen tätig sind, erlaubt keine sachgerechte Analyse. (133) Mit ihrer Methode berücksichtigt die Kommission nicht nur die eigenen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der fraglichen Beihilfe, sondern auch ihre wettbewerbsverfälschende Wirkung in der Gemeinschaft. Sie hat geprüft, ob die Beihilfe im Einklang sowohl mit der Entscheidung 88/167/EWG (d. h. dem Gesetz 1386/83) als auch mit Artikel 92 EG-Vertrag gewährt wurde. Dabei wurde nachgewiesen, daß die Umwandlung eines Teils der Verbindlichkeiten von Heracles in eine staatliche Beteiligung im Jahr 1986 im Einklang mit der Entscheidung 88/167/EWG über das Gesetz 1386/83 erfolgt war. (134) Mit Blick auf die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit Artikel 92 hat die Untersuchung gezeigt, daß ein Teil der Gesamtbeihilfe von 27,755 Mrd. GRD, nämlich 25,267 Mrd. GRD, als gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da er der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands dient, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen und das Unternehmen gegenüber der Konkurrenz über Gebühr zu bevorteilen. Sie hat aber auch deutlich gemacht, daß die Umwandlung in Kapital um 2,488 Mrd. GRD zu hoch ausgefallen war. Um die wettbewerbsverzerrenden Folgen der Beihilfe zu korrigieren, ordnet die Kommission die Rückforderung dieser Summe durch die griechische Regierung von Heracles an. Für diesen Betrag sind von Heracles zudem Zinsen ab dem Datum der Beihilfegewährung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zurückzahlung zu entrichten. Diese Zinsen sind nach dem zum Gewährungszeitpunkt gültigen Referenzzinsatz zu berechnen, der bei der Kalkulation des Nettosubventionsäquivalents von Regierungsbeihilfen zugrunde gelegt wird. (135) Mit dieser Analyse hat die Kommission überprüft, ob die Beihilfe den Wettbewerb verfälschte und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigte, wie das Gericht erster Instanz bei der Nichtigerklärung der positiven Entscheidung der Kommission über die Beihilfe an Heracles gefordert hatte. IX Schlußfolgerungen (136) Die Kommission hat mit der vorangehenden Analyse nachgewiesen, daß die Beihilfe unrechtmäßig gewährt wurde und teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (137) Heracles macht geltend, daß eine Rückgängigmachung der Kommissionsentscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen würde. Im Hinblick auf die Bemerkung von Heracles, daß sich der Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Entscheidung stützt, nicht geändert hat, ist auf die Forderung des Gerichts erster Instanz zu verweisen, wonach die Kommission nicht nur die voraussichtlichen Folgen der Beihilfe zu prüfen habe, sondern - wie zumindest implizit verlangt wird - auch die tatsächlichen Konsequenzen, die in den Jahren 1986-1991 zutage traten, einbeziehen muß. Sie muß folglich nicht nur die Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung berücksichtigen, sondern auch spätere Fakten. (138) Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(18), daß angesichts des obligatorischen Charakters der Beihilfenkontrolle durch die Kommission Unternehmen, die in den Genuß einer Beihilfe kommen, grundsätzlich nicht die legitime Erwartung hegen können, daß die Beihilfe rechtmäßig sei, sofern sie nicht im Einklang mit dem in Artikel 93 vorgeschriebenen Verfahren gewährt wurde. Auch der Umstand, daß die Kommission ursprünglich beschlossen hatte, keine Einwendungen gegen die Beihilfe zu erheben, kann kein geschütztes Vertrauen von Heracles begründen, da diese Entscheidung fristgemäß auf dem Klageweg angefochten und sodann vom GEI für nichtig erklärt wurde. Dieser Irrtum der Kommission kann nicht die Konsequenzen des rechtswidrigen Verhaltens der Griechischen Republik beseitigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Kapital in Höhe von 27,755 Mrd. Drachmen zugunsten der Heracles General Cement Company stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von insgesamt 25,267 Mrd. Drachmen ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da er die Freistellungsvoraussetzungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag erfuellt. Der andere Teil der Beihilfe in Höhe von 2,488 Mrd. Drachmen ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Griechenland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, dem Empfänger unrechtmäßig gewährte Beihilfe in Höhe von 2,488 Mrd. Drachmen zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt nach griechischem Recht. Die einzuziehenden Beträge sind vom Zeitpunkt der Gewährung an den Empfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung zu verzinsen, wobei die Zinsen auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Gewährung für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen gültigen Referenzzinssatzes berechnet werden. Artikel 3 Griechenland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die zu deren Erfuellung getroffenen Maßnahmen. Artikel 4 Die Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. März 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 84 vom 21.3.1996, S. 3. (2) Verbundene Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, S. II-1971. (3) ABl. C 1 vom 4.1.1992, S. 4. (4) ABl. L 76 vom 22.3.1988, S. 18. (5) ABl. C 124 vom 11.5.1988, S. 4. (6) Siehe Fußnote 3. (7) ABl. L 73 vom 20.3.1991, S. 27. (8) Siehe Fußnote 3. (9) Siehe Fußnote 1. (10) Siehe Fußnote 5. (11) Siehe Fußnote 1. (12) Nachstehend werden die Argumente des Dachverbandes der Zementhersteller des Vereinigten Königreichs und seiner drei Mitglieder (Blue Circle, Castle und Rugby) wiedergegeben, die zusammen hier als Zementindustrie des Vereinigten Königreichs bezeichnet werden. (13) ABl. L 26 vom 30.1.1977, S. 1. (14) Institute of Economic and Industrial Research: "The Competitiveness of the Greek Industry, Part D, The Cement Industry", Athen, Juni 1987 (Bericht im Auftrag der Kommission, GD III). (15) Institute of Economic and Industrial Research: "The Competitiveness of the Greek Industry, Part D, The Cement Industry", Athen, Juni 1987 (Bericht im Auftrag der Kommission, GD III). (16) Siehe Fußnote 1. (17) 1. Erhebung Troy Almanac of Business and Financial Ratios (441 Zementhersteller, Erhebungszeitraum Juli 1984-Juni 1985). 2. Erhebung: Value Line databases (Gesamte US-Zementindustrie 1985). 3. Erhebung: Robert Morris & Associates, Annual Statement Studies (209 Hersteller von Zement und verwandten Produkten, Erhebungszeitraum April 1985-März 1986). 4. Erhebung: Robert Morris & Associates, Annual Statement Studies (136 Hersteller von verwendungsfertigem Beton, Erhebungszeitraum April 1985 bis März 1986). (18) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, S. I-3437, Randnummer 14; und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, S. I-0135, Randnummer 53.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.