Europäische Union

2000/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1999 über eine staatliche Beihilfe der griechischen Regierung zugunsten der Heracles General Cement Company (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 716) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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fwendungen gegenüber, die zu schweren Verlusten zwischen 1983-1985 führten. (82) Schließlich sind auch die Energiepreise (Kohle, fluessige Brennstoffe und Strom) von großer Bedeutung für die Kostenstruktur der Zementindustrie; dies gilt ganz besonders für Griechenland, wo sie 53 % der Kosten ausmachten, während es im übrigen Europa 1984 im Schnitt nur etwa 39 % waren. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, daß Kohle, der Hauptenergieträger für die griechische und europäische Zementindustrie, in Griechenland ab 1984 deutlich billiger wurde. c) Entwicklung der Ausfuhren von Heracles (83) Traditionell hatte die griechische Zementindustrie große Mengen Zement exportiert. Im Zeitraum 1979-1986 nahmen die Ausfuhren schwunghaft zu, von 4,9 Mio. t 1979 auf 7,6 Mio t 1985. 1985 wurden 55,9 % der griechischen Erzeugung ausgeführt, 1990 43,6 % und 1995 51,7 %. Die griechische Zementindustrie verfügt gegenüber ihren Konkurrenten über mehrere Vorteile, die Ausfuhren begünstigen. Zum einen liegen die Produktionsstandorte dank der geographischen Merkmale des Landes sowohl in der Nähe der Rohstoff-Abbaugebiete als auch in der Nähe des Verladeplatzes für die Endprodukte (die Beförderung zur See ist die wirtschaftlich günstigste Transportmethode insbesondere für lange Strecken). Die meistens mit modernen Anlagen ausgerüsteten Hersteller haben wegen der Größe ihrer Anlagen auch niedrigere Herstellungskosten zu tragen, und schließlich verfügen die größten Unternehmen über eigene Frachtschiffe. (84) Heracles ist der größte griechische Exporteur. Von 1983 auf 1984 gingen die Ausfuhren des Unternehmens um 6 % zurück, 1985 nahmen sie wie auch bei den übrigen griechischen Herstellern um 3 % zu. 1986 und 1987 blieben die Ausfuhren auf dem Niveau von 1985, 1988 gingen sie um 18 % zurück, während die Ausfuhren im Durchschnitt in jenem Jahr um 11,3 % sanken. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (85) Seinen Anteil an den Lieferungen in andere Mitgliedstaaten konnte Heracles zwischen 1985 und 1987 von 14,8 % auf 18,8 % steigern. (86) Aus diesen Informationen kann geschlossen werden, daß die 1986 gegenüber Heracles ergriffenen staatlichen Maßnahmen das Unternehmen am Leben erhielten und ihm damit die Ausfuhr eines wachsenden Teils seiner Produktion in andere Mitgliedstaaten ermöglichten. Die Rekapitalisierung von Heracles ist aus diesen Gründen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen, die den Wettbewerb verfälschte und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigte. (87) Deswegen stimmt die Kommission der Auffassung der griechischen Regierung nicht zu, daß die Beihilfe an Heracles nicht unter Artikel 92 Absatz 1 falle. Außerdem läßt sich auch der Einwand nicht aufrechterhalten, daß wegen fehlenden innergemeinschaftlichen Handels nicht sämtliche Kriterien dieses Absatzes erfuellt seien, da zum Zeitpunkt der Beihilfe bereits vorhersehbar war, daß griechische Zementausfuhren in andere Mitgliedstaaten gehen würden, wie auch vom Europäischen Gerichtshof festgestellt wurde. (88) Außerdem war die griechische Regierung bereit und in der Lage, Risiken in Kauf zu nehmen, die andere Investoren abgeschreckt hätten. Die griechische Regierung hat weder nachgewiesen, daß Heracles die für ihr Überleben erforderlichen Mittel auf dem Kapitalmarkt hätte auftreiben können noch daß die staatliche Maßnahme zugunsten von Heracles aufgrund der Struktur und der Geschäftsaussichten des Unternehmens keine Beihilfe darstellte, da in einem angemessenen Zeitraum mit einem angemessenen Ertrag in Form von Dividenden oder einer Substanzerhöhung zu rechnen gewesen wäre. (89) Die griechische Regierung argumentiert widersprüchlich, wenn sie vorgibt, das Kriterium des privaten Investors sei erfuellt, und dann einerseits argumentiert, die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens im Jahr 1986 seien durch kurzfristige Probleme in der Wirtschaft entstanden, und andererseits das Gesetz 1386/83 und die Maßnahmen der OAE damit rechtfertigt, daß es sich um eine notwendige Reaktion auf die besondere wirtschaftliche Lage und Entwicklung in Griechenland handele. (90) Da sie die Kommission nicht vor der Rekapitalisierung des Unternehmens von der Beihilfe unterrichtet hat, hat die griechische Regierung gegen ihre Pflichten aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. Außerdem war die obligatorische Notifizierung der Einzelfälle der Anwendung des Gesetzes 1386/83 auf Unternehmen mit wenigstens 300 Beschäftigten in einem nicht empfindlichen und wenigstens 100 Beschäftigten in einem empfindlichen Wirtschaftszweig eine der Voraussetzungen, unter denen die Kommission 1987 die Anwendung dieses Gesetzes gebilligt hatte (Entscheidung 88/167/EWG). Die Beihilfe wurde deswegen unrechtmäßig gewährt. VIII Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 VIII.1 Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 (91) Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission verpflichtet zu prüfen, ob eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 oder 3 die Ausnahme der Beihilfe vom allgemeinen Beihilfeverbot des ersten Absatzes erlaubt. (92) Die Ausnahmevorschriften von Absatz 2 sind nicht anwendbar, da die fragliche Maßnahme nicht der Erreichung eines der dort aufgeführten Ziele diente. (93) Zwar erfuellt Griechenland durchaus die Kriterien gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a), wonach Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, zulässig sein können, aber das mit dieser Bestimmung verknüpfte Konzept der regionalen Entwicklung zielt in erster Linie auf die Unterstützung neuer Investitionen oder umfangreicherer Expansions- oder Umstellungsmaßnahmen in einem Unternehmen ab, bei denen Sachinvestitionen getätigt werden, die mit entsprechenden Kosten verbunden sind. Die Rekapitalisierung von Heracles kann deswegen nicht unter diese Vorschrift fallen. (94) Die Anwendung von Absatz 3 Buchstabe c) auf die Beihilfe an Heracles ist ebenfalls nicht möglich, da die Beihilfe nicht der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete diente. Sie hatte weder regionalpolitische Ziele, noch war sie mit einer Umstrukturierung des betroffenen Unternehmens verbunden. (95) Auch Buchstabe d) ist nicht einschlägig, da die Beihilfe nicht die Förderung der Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes bezweckte. (96) Die Ausnahmebestimmung im ersten Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse und ist auf die Beihilfe zugunsten von Heracles nicht anwendbar, da letztere nicht für die Förderung eines solchen Vorhabens gedacht war. (97) Da das Gesetz 1386/83, das die Kommission gemäß dem zweiten Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) betreffend Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates genehmigt hatte, als Rechtsgrundlage für die Beihilfe an Heracles gedient hatte, kann die aufgrund dieser Regelung vergebene Einzelbeihilfe nur anhand dieser einen Ausnahmebestimmung geprüft werden. VIII.2 Anwendbarkeit von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) (98) Wie erwähnt, war das Gesetz 1386/83 die Rechtsgrundlage für die Beihilfe an Heracles; die Anwendung dieses Gesetzes war jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden, darunter die gesondere Anmeldung von Einzelbeihilfen über bestimmten Schwellenwerten, damit die Kommission wichtige Einzelfälle auf ihre Folgen für den Handel und Wettbewerb in der Gemeinschaft prüfen konnte. (99) In diesem Zusammenhang betont die Kommission, daß es sich bei der Heracles-Beihilfe nicht um einen ad hoc-Sonderfall handelte, sondern um eine Maßnahme im Rahmen des OAE-Programms. Die Wirtschaftslage in Griechenland verschlechterte sich bis Oktober 1985 konstant. Innere und äußere Ungleichgewichte hatten eine schwierige Lage geschaffen, die entschlossene politische Maßnahmen verlangte. Im September 1985 sah sich die griechische Regierung insbesondere ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und starkem Druck auf die Drachme gegenüber. Im Oktober 1985 leitete sie daher ein Programm zur wirtschaftlichen Stabilisierung und Erholung ein, das u. a. eine Abwertung der Drachme um 15 %, die Einführung eines zinslosen Import-Bardepots, eine vollständige Neugestaltung der Lohnindizierung, eine umfassende Steuerreform und eine Straffung der Kredit- und Geldpolitik umfaßte. Als dieses Sparprogramm eingeführt wurde, waren zahlreiche griechische Unternehmen wegen der vorhergehenden Lohnpolitik, der Einschränkungen bei Entlassungen, der Preiskontrollen, der Zinsen und der Überbewertung der Drachme in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Als die Kommission per Entscheidung 88/167/EWG das Gesetz 1386/83 genehmigte, betonte sie, daß eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der griechischen Unternehmen unbedingt erforderlich sei, wenn die Ziele des Sanierungsprogramms verwirklicht werden sollten. Angesichts der großen Anstrengungen der griechischen Regierung zur Korrektur der vorherigen Politik im Stabilisierungsprogramm vom Oktober 1985 wurden das Gesetz 1386/83 und die Tätigkeiten der Behörde für Unternehmenssanierung als Bestandteil dieses Programms angesehen und als mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) vereinbar eingestuft. (100) Mit Blick auf den Zweck der Beihilfe, d. h. die Behebung einer beträchtlichen Störung im griechischen Wirtschaftsleben durch die Erneuerung der Rekapitalisierung von Heracles, ist festzuhalten, daß Heracles zum damaligen Zeitpunkt ein für die griechische Wirtschaft wichtiges Unternehmen war und immer noch ist. Die griechische Regierung hat diesen Umstand in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1987 mit dem Hinweis untermauert, daß ohne ein Eingreifen der OAE die Existenz des größten Zementkonzerns mit etwa 2000 Beschäftigten in der zweitgrößten Exportindustrie des Landes bedroht gewesen wäre. Eine Schließung hätte schwerwiegende sozial- und regionalpolitische Folgen sowie nachteilige Auswirkungen auf die griechische Zahlungsbilanz nach sich gezogen. (101) Die Kommission weist darauf hin, daß die Beihilfe laut Vertrag auf das zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderliche Minimum zu beschränken ist, um eine ungebührliche Verfälschung des Wettbewerbs zu vermeiden. (102) Aus diesen Gründen akzeptiert die Kommission, daß eine Beihilfe zugunsten von Heracles notwendig war, um das mit dem Maßnahmenpaket der griechischen Regierung angestrebte Ziel zu erreichen, eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben zu beheben. Sie beschränkte sich allerdings nicht auf das erforderliche Minimum, da sie über die Behebung dieser Störung hinaus in einem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Ausmaß den Wettbewerb verfälschte und den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigte. Die unmittelbare Folge der Maßnahmen zugunsten von Heracles waren der Wegfall eines Großteils der Schulden des Unternehmens und damit verbunden umfangreiche Einsparungen aufgrund weggefallener Zinsverpflichtungen und Verzugszinsen. Die Liquidität des Unternehmens erhöhte sich beträchtlich, da wegen des Wegfalls der Verbindlichkeiten keine Tilgungen und Zinsen mehr anfielen, so daß das Unternehmen seine Kreditkonditionen für seine Abnehmer im In- und Ausland verbessern und einen zunehmenden Teil seiner Produktion in andere Mitgliedstaaten verkaufen konnte. Die Wettbewerbsstellung des Unternehmens wurde gestärkt, was sich in zunehmenden Ausfuhren und ihrer Umdirigierung auf die anderen Mitgliedstaaten hin niederschlug. Nur jener Teil der Beihilfe, der zur Wiederherstellung der Rentabilität von Heracles notwendig war, ohne den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem dem Gemeinsamen Markt zuwiderlaufenden Ausmaß zu beeinträchtigen und ohne das Unternehmen gegenüber seinen Konkurrenten in eine günstigere Position zu versetzen, kann gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden. Dieser Teil der stattlichen Intervention, der im Rahmen einer Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands blieb, beeinträchtigte zwar den Handel, weil er Heracles die Weiterführung der Geschäftstätigkeit und zusätzliche Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten ermöglichte, aber nicht in einem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Ausmaß. Mit Blick auf die wachsenden Ausfuhren von Heracles in andere Mitgliedstaaten ist nämlich auch zu berücksichtigen, daß sich der griechische Export ab 1986 insgesamt stärker auf die Gemeinschaft ausrichtete. Die Tendenz der griechischen Exporteure, einen wachsenden Anteil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten zu liefern, liegt im oben bereits erwähnten Zusammenbruch der traditionellen griechischen Ausfuhrmärkte im Nahen Osten und ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber der europäischen Produktion begründet, die den inneren Nachfrageanstieg zwischen 1986 und 1990 nicht decken konnte. (103) Um festzustellen, in welchem Ausmaß die Beihilfe über den zur Behebung einer beträchtlichen Störung im griechischen Wirtschaftsleben erforderlichen Umfang hinausging und Heracles in eine günstigere finanzielle und wirtschaftliche Lage versetzte, als zur Gewährleistung seiner langfristigen Rentabilität erforderlich war und somit nicht auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) gerechtfertigt werden kann, wird nachstehend die wirtschaftliche Entwicklung und die Finanzlage von Heracles analysiert und das gewählte methodische Vorgehen dargestellt. a) Wirtschaftliche Entwicklung und Finanzlage von Heracles (104) Heracles erwirtschaftete seit 1983 Verluste. 1985 geriet das Unternehmen in akute finanzielle Schwierigkeiten. Im Jahresbericht wies es ein negatives Kapital von 2,163 Mrd. GRD und einen Nettoverlust von 4,216 Mrd. GRD aus sowie ein Negativergebnis aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 4,623 Mrd. GRD. Ende 1985 hatten sich Verluste von 7,249 Mrd. GRD angehäuft. (105) Die Lage des Unternehmens stellte sich 1985 und 1986 vor der Intervention des Staates folgendermaßen dar: - Dank des umfangreichen Investitionsprogramms Anfang der achtziger Jahre verfügte das Unternehmen über moderne Produktionsanlagen (1983 war das letzte Geschäftsjahr mit hohen Anlageinvestitionen). - Dieses Investitionsprogramm war zu einem großen Teil - wenn nicht gar ausschließlich - durch zusätzliche ausländische Kredite finanziert worden. - Die Abwertung der Drachme wirkte sich auf die Kosten dieser Kredite nachteilig aus. - Die Erlöse aus dem Zementverkauf wurden durch die Preisüberwachung in Griechenland beeinträchtigt. - Die zurückgehende Nachfrage auf den klassischen Ausfuhrmärkten des Unternehmens (Naher Osten) hing mit dem Ölpreisschock von 1985/86 zusammen (der die Fähigkeit der ölexportiertenden Länder zur Finanzierung großer Bauvorhaben beeinträchtigte). (106) Die wirtschaftliche und finanzielle Position des Unternehmens wurde daher durch rasch steigende kreditbedingte Finanzierungskosten geprägt, die nicht nur die Rentabilität nachhaltig schädigten, sondern Heracles sogar an den Rand des Konkurses brachten. Auf der anderen Seite konnte es seine Produktion künftig dank des Investitionsprogramms vom Anfang der achtziger Jahre wesentlich effizienter gestalten. (107) Mit Ministerialerlaß vom 7. August 1986 wandelte die griechische Regierung geschäftliche Verbindlichkeiten von Heracles gegenüber mehreren öffentlichen Einrichtungen in Höhe von 27,755 Mrd. GRD in Aktienkapital um, um das Unternehmen vor dem Konkurs zu bewahren. Heracles wurde damit von einem Teil seiner Verbindlichkeiten und mit diesen einhergehenden finanziellen Lasten wie Zinsen sowie von der Auszahlung von Dividenden an die Aktionäre befreit. Das Unternehmen wurde am Leben erhalten und konnte daher weiter einen Teil seiner Produktion in andere Mitgliedstaaten exportieren. (108) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (109) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (110) Aus den Jahresberichten geht hervor, daß die Finanzlage des Unternehmens vor der Rekapitalisierung prekär war. Die verschuldungsbedingten hohen Finanzierungskosten führten zu hohen Verlusten und verzehrten das Eigenkapital des Unternehmens. Allerdings erzielte das Unternehmen selbst in den wirtschaftlich kritischsten Jahren positive Betriebsergebnisse, wenn man die Finanzierungskosten außer acht läßt, und die schlechten finanziellen Ergebnisse hingen eng mit der insgesamt extrem schlechten Wirtschaftslage in Griechenland zusammen. b) Alternative Methoden zur Berechnung des über das erforderliche Minimum hinausgehenden Beihilfeanteils (111) Wie oben erwähnt, äußerte die Kommission anläßlich der Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2(16) und nach dem Urteil des GEI ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und an der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) auf die Beihilfe für Heracles. Sie war zu der Auffassung gelangt, daß die Beihilfe Heracles in eine bessere Wettbewerbsstellung versetzte als zur Wiederherstellung seiner Rentabilität erforderlich. (112) Durch den Vergleich der Finanzierungskosten von Titan und Heracles im Verhältnis zu ihren Umsätzen und den verkauften Mengen kam die Kommission zu dem Schluß, daß Heracles um ca. 5 Mrd. GRD überkapitalisiert war und die Beihilfe somit nicht auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt gewesen war. (113) Nach der Erweiterung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 erhielt die Kommission ausführliche Stellungnahmen Dritter auch zur Methode, nach der der für die Gewährleistung der Rentabilität erforderliche Mindestumfang der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Kapital zu berechnen sei. (114) Der Verband der Zementindustrie des Vereinigten Königreichs legte im Namen seiner Mitglieder eine Studie von Prof. George Yarrow (Hertford College) über die wirtschaftlichen Aspekte der Beihilfe vor. In seinem ersten Bericht mißt er das Ausmaß der Überkapitalisierung von Heracles anhand des aus den Unternehmensbilanzen hervorgehenden Cash-flows. Auf Aufforderung der Kommission bat der Zementverband den Professor um zusätzliche Bemerkungen, da die im ersten Bericht gezogenen Schlußfolgerungen eher einen ex-post-Charakter hatten und lediglich als Tatsachenbeweis verwendet werden konnten. (115) In seiner anschließenden Vorab-Bewertung und -Berechnung vergleicht Yarrow die finanziellen Strukturen unter der Hypothese, daß die Investitionen von Heracles (im Verhältnis zu Titan) auf die gleiche Weise finanziert worden wären wie die Geschäftstätigkeiten von Titan ingesamt, d. h. über eine ähnliche Mischung von Verbindlichkeiten und Kapital und ähnliche Zahlungen und Belastungen bei Verbindlichkeiten und Kapital. Unter solchen Annahmen lassen die Zahlen für Abschreibungen und Aktiva erkennen, daß die Schuldenkapazität von Heracles Mitte der achtziger Jahre unter sonst gleichen Voraussetzungen mehr als zweimal so hoch gewesen wäre wie die von Titan. Auf dieser Grundlage kommt der britische Zementherstellerverband zu dem Ergebnis, daß die Rekapitalisierung von Heracles 1986 um etwa 15,5 Mrd. GRD zu hoch ausgefallen war. (116) Auch Titan nennt den Umfang der Schuldenumwandlung überzogen und hält ihn nicht nur für unnötig, sondern auch für übertrieben im Verhältnis zu Größe und Bedarf des Unternehmens. Ausreichend hoch wäre eine Rekapitalisierung gewesen, die Heracles die Weiterführung des Schuldendienstes und der Geschäftstätigkeit ermöglicht hätte. Zu diesem Zweck hat Titan den erwarteten Geldumlauf bei Heracles nach 1986 analysiert, da normalerweise der Cash-flow zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet wird. (117) Nach diesen auf den Jahresberichten von Heracles basierenden Berechnungen erwirtschaftete Heracles laut Titan in den Jahren ab 1987 genug liquide Mittel, um zusätzliche Verbindlichkeiten von 15 oder gar 20 Mrd. GRD vertragen zu können, wenn man die Kapitalrückzahlungen gegenüber den letzten Jahren gewichten würde. (118) Um zu beweisen, daß die Umwandlung der Verbindlichkeiten in Kapital nicht zu einem Kapitalüberschuß führte, legte Heracles der Kommission einen Bericht der Professoren Joseph Hassid (Universität von Piräus) und Emmanuel Sakellis (Universität Athen-Pantheon) vor. Ihre Berechnungen beruhen auf einem Vergleich mehrerer Kapitalstrukturverhältnis-Kennziffern von Heracles mit vergleichbaren Ratios aus vier großen Stichprobenerhebungen von internationalen Zementherstellern(17). Darin enthalten waren nicht nur rentable Unternehmen, sondern auch in Schwierigkeiten befindliche. (119) Eingangs wird diskutiert, um welchen Betrag das Eigenkapital von Heracles vom 31. Dezember 1985 hätte erhöht werden müssen, um die Rentabilität des Unternehmens zu gewährleisten. Ein rentables Unternehmen zeichne sich dadurch aus, daß der Wert des Anlagevermögens von langfristigem Kapital übertroffen werden müßte. Andernfalls müßte das Unternehmen einen Teil seines Anlagevermögens durch kurzfristige Kreditaufnahme finanzieren und wäre dann nicht gesund, wenn sein Betriebskapital (einschl. Inventar) zur Deckung dieser kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht ausreichte. (120) Um die Höhe zu bestimmen, in der kurzfristige Verbindlichkeiten in Kapital umzuwandeln sind, wurden anhand der Finanzdaten der vier Erhebungen die durchschnittlichen finanziellen Kennziffern von Unternehmen bzw. Konzernen errechnet und das rechnerische Mittel der vier Durchschnittswerte als kritischer Wert zugrunde gelegt, auf den hin sich die Finanzstruktur von Heracles zu entwickeln hätte. Folgende Kennziffern wurden berechnet: a) Eigenkapital plus langfristige Verbindlichkeiten, geteilt durch Anlagevermögen, b) Verhältnis von Anlagevermögen und Eigenkapital und c) Z-score (d. h. eine Kennziffer zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Konkursfalles). (121) Mit Blick auf die erste Kennziffer wurde der Betrag, um den sich das langfristige Kapital von Heracles hätte erhöhen müssen, auf 27,5 Mrd. GRD geschätzt. In dieser Höhe hätten demnach kurzfristige Verbindlichkeiten entweder in langfristige Darlehen oder Kapital umgewandelt werden müssen, um den Mittelwert der vier Vergleichserhebungen zu erzielen. Da von den kurzfristigen Verbindlichkeiten von Heracles insgesamt 20,2 Mrd. GRD im August 1986 in Kapital umgewandelt wurden (die übrigen in eine Beteiligung umgewandelten 7,5 Mrd. GRD waren langfristige Verbindlichkeiten), fiel die Kapitalisierung geringer aus, als nach den Kennziffern erforderlich. Bei den übrigen Kennziffern gelangt der Bericht zu einem ähnlichen Ergebnis. (122) Um zu bestimmen, in welchem Umfang die Umwandlung der Verbindlichkeiten über das zur Bewahrung der Rentabilität erforderliche Mindestmaß hinausging, muß - wie die Kommission schon bei der Verfahrenserweiterung im November 1995 betonte - wegen der Besonderheiten des Zementmarkts in Griechenland Heracles mit dem etwas kleineren, aber durchgehend rentablen einheimischen Konkurrenten Titan verglichen werden. Beide übten ihre Geschäftstätigkeit unter den gleichen schwierigen wirtschaftlichen Umständen und Kostenbedingungen (Löhne, Energiepreise und Zinsen) aus. Die zum Zeitpunkt der Beihilfe in Griechenland vorherrschende Marktlage unterschied sich beträchtlich von der der europäischen Konkurrenz, insbesondere was das makroökonomische Umfeld, die Faktorpreise und -konditionen, das staatliche Unternehmensrecht, die Preisüberwachung und die Exportabhängigkeit betrifft. (123) Als Vergleichsjahr ist dabei, wie die Kommission dies schon bei der Erweiterung des Verfahrens praktiziert hat, das Jahr 1987 heranzuziehen, da es sich um das erste volle Geschäftsjahr von Heracles nach Erhalt der Beihilfe handelt und so die Lage zum Zeitpunkt der staatlichen Maßnahme geprüft werden kann. (124) Beim Vergleich der beiden Unternehmen legt die Kommission drei Kennziffern zugrunde, nämlich das Verhältnis Finanzierungskosten/Umsatz, Nettofinanzierungskosten/verkaufte Tonne und Nettofinanzierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.