Europäische Union

2000/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1999 über eine staatliche Beihilfe der griechischen Regierung zugunsten der Heracles General Cement Company (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 716) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0199 2000/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1999 über eine staatliche Beihilfe der griechischen Regierung zugunsten der Heracles General Cement Company (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 716) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 066 vom 14/03/2000 S. 0001 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. März 1999 über eine staatliche Beihilfe der griechischen Regierung zugunsten der Heracles General Cement Company (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 716) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/199/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nachdem sie den Beteiligten gemäß diesem Artikel eine Frist zur Äußerung gesetzt hat(1) und unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die "Heracles"-Entscheidung und ihre Aufhebung (1) Am 6. Juli 1995 erklärte das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung der Kommission für nichtig(2), die sie den griechischen Behörden mit Schreiben vom 1. August 1991(3) bekanntgegeben und in der sie die Beihilfe der griechischen Regierung zugunsten des griechischen Zementherstellers Heracles General Cement Company (nachstehend "Heracles") genehmigt hatte. II Hintergrund des Rechtsstreits (2) 1983 ergriffen die griechischen Behörden verschiedene Strukturmaßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands, u. a. das Gesetz 1386/83 zur Organisation der finanziellen Umstrukturierung von Unternehmen (nachstehend "Gesetz 1386/83") vom 5. August 1983. Mit diesem Gesetz wurde eine Einrichtung mit der Bezeichnung "Behörde für Unternehmenssanierung" (nachstehend "OAE") geschaffen, die zur "sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes durch die finanzielle Verjüngung von Unternehmen, die Einfuhr und Anwendung ausländischer Technologie, die Entwicklung derselben in Griechenland und die Einrichtung und den Betrieb verstaatlichter oder gemischter Unternehmen beitragen" sollte. U. a. war die OAE ermächtigt, Unternehmen zu verwalten und geschäftlich zu führen, sich am Unternehmenskapital zu beteiligen und Darlehen zu gewähren. Das Gesetz 1386/83 erlaubte auch die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Kapital durch die Emission neuer Aktien. (3) Mit Ministerialerlaß vom 7. August 1986 wandte die Regierung das Gesetz 1386/83 auf das Unternehmen Heracles an, das seit 1983 in seiner Bilanz ein beträchtliches Defizit ausgewiesen hatte, und brachte es unter staatliche Kontrolle. Die Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Einrichtungen Griechenlands von insgesamt 27,755 Mrd. GRD (ca. 86 Mio. EUR) wurden in eine Beteiligung umgewandelt. (4) Die Kommission wurde durch die griechischen Behörden nicht vor der Annahme von dem Gesetz 1386/83 unterrichtet; auch die Anwendung des Gesetzes auf Heracles im August 1986 scheint der Kommission nicht vorab mitgeteilt worden zu sein. Nach der Gewährung der Beihilfe wurde die Kommission jedoch von Konkurrenten des Unternehmens auf letztere hingewiesen. Aus diesen Gründen ersuchte sie die griechische Regierung mit Fernschreiben vom 18. September 1986 um Aufklärung und gegebenenfalls um Notifizierung der Anwendung des Gesetzes 1386/83 in diesem Fall. In Beantwortung dieses Ersuchens legten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Oktober 1986 ausführliche Angaben vor und führten aus, daß die Umwandlung der Verbindlichkeiten von Heracles in eine Beteiligung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag darstelle. (5) Das von der Kommission am 29. Oktober 1986 eröffnete Verfahren gegen das Gesetz 1386/83 wurde am 7. Oktober 1987 mit der Entscheidung 88/167/EWG der Kommission(4) abgeschlossen, in der die Anwendung des Gesetzes 1386/83 aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) genehmigt wurde, da es die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bezweckte. (6) Die Anwendung des Gesetzes wurde jedoch an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. So wurde u. a. die griechische Regierung verpflichtet, Einzelfälle bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte gesondert anzumelden. (7) In den Erwägungsgründen ihrer Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, daß das Gesetz 1386/83 die erforderlichen Voraussetzungen für eine Anwendung des zweiten Teils von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) erfuellt, vor allem im Hinblick auf das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte der Griechischen Republik (nachstehend "Protokoll Nr. 7"), wonach "den Zielen des Wirtschaftswachstums und der Hebung der Lebenshaltung der Bevölkerung bei der Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag Rechnung getragen werden" muß. (8) Die griechische Regierung wurde mit Schreiben der Kommission vom 17. November 1987 von der Entscheidung 88/167/EWG unterrichtet. In einem Antwortschreiben vom 3. Dezember 1987 legten die griechischen Behörden ausführliche Zusatzinformationen zu Heracles vor und wiederholten gleichzeitig ihren Standpunkt, daß die fragliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle. (9) Am 8. Dezember 1987 legte die griechische TITAN AG (nachstehend "Titan"), eine Konkurrentin von Heracles, Beschwerde gegen die Genehmigung der Beihilfe zugunsten von Heracles ein. (10) Mit Schreiben vom 15. Februar 1988 unterrichtete die Kommission die griechische Regierung von ihrem Beschluß, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 gegen die Beihilfen zugunsten von Heracles einzuleiten. Angesichts zunehmender Zementlieferungen aus Griechenland und insbesondere von Heracles in andere Mitgliedstaaten drohten die Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da Heracles im innergemeinschaftlichen Handel tätig war, obwohl das Unternehmen seit 1983 Verluste machte. Sie machte klar, daß lediglich die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) auf die Beihilfe anwendbar war, die einschlägigen Voraussetzungen aber im Fall der Heracles-Beihilfe nicht erfuellt schienen. (11) Am 9. März 1988 sandte Titan der Kommisson weitere Bemerkungen zur Beihilfe zugunsten von Heracles zu. (12) Nach ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag forderte die Kommission die übrigen Beteiligten mit Ausnahme der anderen Mitgliedstaaten in einer Bekanntmachung(5) auf, sich binnen eines Monats zu dieser Beihilfe zu äußern. (13) In Antwort auf diese Bekanntmachung machten mehrere Konkurrenten von Heracles geltend, daß die Maßnahme der griechischen Regierung, mit der die Wettbewerbsstellung von Heracles erheblich gestärkt worden sei, auf dem Zementmarkt der Gemeinschaft erhebliche Störungen verursacht habe. Anschließend kam es zu mehreren Zusammenkünften und Schriftwechseln zwischen der Kommission und den Beschwerdeführern sowie zwischen der Kommission und der griechischen Regierung. (14) Die Kommission schloß das Verfahren mit einer Entscheidung ab, in der sie die Beihilfe genehmigte(6). Sie war dabei zu dem Schluß gekommen, daß die dem Unternehmen Heracles im Jahr 1986 gewährte Beihilfe in Form der Umwandlung eines Teils der Verbindlichkeiten in Kapital der Entscheidung 88/167/EWG entsprach. (15) Parallel zum Heracles-Verfahren leitete die Kommission am 3. April 1989 das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen einer Beihilfe auf der Grundlage des Gesetzes 1386/83 zugunsten des drittgrößten griechischen Zementherstellers Halkis ein. Dieses Verfahren führte zur Entscheidung 91/144/EWG(7) (der "Halkis-Entscheidung"), in der die Kommission die Beihilfe als einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag und als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar einstufte, da die Freistellungskriterien gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag insbesondere angesichts der Zunahme der Lieferungen von Halkis nach Italien nicht erfuellt waren. Die Kommission stufte die Beihilfe daher als dem "gemeinsamen Interesse" zuwiderlaufend ein. III Die Kläger (16) Am 27. März 1992 reichte der italienische Zementherstellerverband Associazione Italiana Tecnico Economica del Cemento (nachstehend "AITEC") beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die am 1. August 1991 bekanntgegebene Entscheidung der Kommission(8) ein, mit der die Beihilfe an Heracles genehmigt worden war. (17) Außerdem reichten am 30. März 1992 Titan und die British Cement Association (nachstehend "BCA") sowie drei diesem Verband angeschlossene Unternehmen, die Blue Circle Industries plc (nachstehend "Blue Circle"), die Castle Cement Ltd (nachstehend "Castle") und die Rugby Group plc (nachstehend "Rugby"), die größten Zementhersteller im Vereinigten Königreich, ebenfalls Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung (nachstehend "strittige Entscheidung") ein. (18) Die drei Rechtssachen, die beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemacht und unter den Aktenzeichen C-97/92, C-105/92 und C-106/92 in das Register eingetragen wurden, sind durch Beschluß des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. (19) Durch Beschlüsse des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Oktober 1992 und vom 24. März 1993 sind die Griechische Republik und Heracles gemäß ihren Anträgen, die am 14. und 10. August 1992 in das Register der Kanzlei des Europäischen Gerichtshofes eingetragen worden sind, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten in den drei Rechtssachen zugelassen worden. Sie haben ihre Streithilfeschriftsätze für alle drei verbundenen Rechtssachen am 7. Dezember 1992 und 7. Juli 1993 eingereicht. (20) Am 27. September 1993 hat der Europäische Gerichtshof die Rechtssachen an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften verwiesen. IV Die wichtigsten Feststellungen des Gerichts erster Instanz (21) Zur Sache hält das Gericht erster Instanz (GEI) fest, daß sämtliche Klägerinnen im wesentlichen geltend machten, daß sich die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem EG-Vertrag nicht auf eine Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen habe beschränken dürfen, die in der Entscheidung 88/167/EWG vorgesehen seien, mit der die durch das Gesetz 1386/83 geschaffene Beihilferegelung, auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt worden sei, für mit dem Vertrag vereinbar erklärt worden sei. Die Kommission hätte ihrer Ansicht nach die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gesondert prüfen müssen. Daher war nach Ansicht des GEI zunächst die Tragweite der Entscheidung 88/167/EWG zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob der streitige Beschluß gegen die Entscheidung von 1987 oder gegen Artikel 92 EG-Vertrag verstößt. (22) Zur Tragweite der Entscheidung 88/167/EWG stellte der Europäische Gerichtshof fest, daß die Kommission die Durchführung des Gesetzes 1386/83 mit der Begründung genehmigt hatte, daß das Gesetz im Hinblick auf das Protokoll Nr. 7 die Voraussetzungen des zweiten Teils von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag erfuelle, da es zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Griechischen Republik diene. In ihrer Entscheidung hatte die Kommission die Durchführung des Gesetzes 1386/83 allerdings von der Auflage abhängig gemacht, daß die griechische Regierung der Kommission die Einzelfälle der Anwendung dieses Gesetzes auf Unternehmen mit wenigstens 300 Beschäftigten in einem nicht empfindlichen Wirtschaftszweig und wenigstens 100 Beschäftigten in einem empfindlichen Wirtschaftszweig meldet. (23) Demnach sei die Kommission selbst davon ausgegangen, daß Interventionen der OAE von gewisser Bedeutung gesondert daraufhin zu prüfen waren, ob erstens die Gewährung der Beihilfe den "Auflagen" der Entscheidung von 1987 entspricht und zweitens ob die betreffenden Unternehmen "gegenüber ihren Wettbewerbern in den anderen Mitgliedstaaten gleichwohl nicht in einer günstigeren Lage sind, als sie ohne diese Schwierigkeiten wären". Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Schluß, daß das Erfordernis einer solchen Prüfung dem Zweck des Artikels 92 EG-Vertrag entspricht, der grundsätzlich verhindern soll, daß die Gewährung von Beihilfen durch die Mitgliedstaaten den Wettbewerb verfälscht oder den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. (24) Zur strittigen Entscheidung führte der Europäische Gerichtshof aus, daß die Kommission in dieser darauf hingewiesen habe, daß die Verpflichtung, wichtige Einzelfälle zu melden, aufgestellt worden sei, "damit diese im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb geprüft werden können". Die Kommission hat sich jedoch in der strittigen Entscheidung darauf beschränkt, die Folgen der Beihilfe im Gebiet der Griechischen Republik zu prüfen, indem sie feststellte, daß die Beihilfe die Voraussetzungen der Entscheidung 88/167/EWG vor allem deshalb erfuellte, weil sie nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führe und den Fortbestand des Unternehmens sichere. Der Europäische Gerichtshof räumte zwar ein, daß diese Punkte bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt berücksichtigt werden müssen; sie sind jedoch unzureichend, insoweit zu einem Ergebnis zu gelangen, denn nach der Entscheidung von 1987 hatte die Kommission außerdem zu prüfen, in welchem Umfang der Wettbewerb verfälscht und ob der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werden könnte. Eine solche Prüfung hatte die Kommission aber nicht vorgenommen. (25) Die Kommission hatte daher nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs die Tragweite der ihr durch die Entscheidung von 1987 und durch Artikel 92 EG-Vertrag auferlegte Pflicht verkannt, zu prüfen, ob die fragliche Beihilfe den Wettbewerb verfälscht oder den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. V Die Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 (26) Nachdem das Gericht erster Instanz die abschließende Entscheidung der Kommission im Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag für nichtig erklärt hatte, gilt das Verfahren als noch nicht abgeschlossen. Eine neue Entscheidung ist erforderlich. (27) Um dem Urteil des GEI nachzukommen, beschloß die Kommission am 14. November 1995, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag auszuweiten. Da die Kommission das Verfahren lediglich wegen der etwaigen Unvereinbarkeit der Beihilfe zugunsten von Heracles mit der Entscheidung 88/167/EWG eröffnet hatte, ist das Verfahren auszuweiten, so daß die Kommission die vom GEI geforderte vollständige Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 92 vornehmen kann, ohne die Verteidigungsrechte der griechischen Regierung zu beeinträchtigen. Außerdem hatte die Kommission bereits 1995 festgestellt, daß die Kapitalumschichtung von Heracles eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und daß an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zumindest erhebliche Zweifel bestehen. Außerdem griff die Kommission in ihrer Entscheidung die Frage auf, ob die Beihilfe auf das zur Wiedererlangung der Rentabilität erforderliche Mindestmaß beschränkt war. Sie war dabei nach Vergleich von Heracles mit dem etwas kleineren, aber deutlich rentableren Konkurrenten Titan zu dem Ergebnis gekommen, daß Heracles um ca. 5 Mrd. GRD (15,5 Mio. EUR) überkapitalisiert war. (28) Die Kommission unterrichtete Griechenland von ihrem Beschluß zur Erweiterung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 mit Schreiben vom 19. November 1995. Die griechischen Behörden haben mit dem nachstehend zusammengefaßten Schreiben vom 13. Februar 1996 geantwortet. (29) Der Beschluß der Kommission zur Erweiterung des Verfahrens wurde im Amtsblatt veröffentlicht(9). Darin fordert die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten zur Äußerung auf. Drei nationale Zementherstellerverbände, ein Konkurrent von Heracles und einige andere Beteiligte haben der Kommission daraufhin Bemerkungen übermittelt, die in Abschnit VI zusammengefaßt werden. (30) Die Bemerkungen der anderen Beteiligten wurden der griechischen Regierung mit Schreiben vom 17. Juni 1996 zur Stellungnahme übermittelt. Nachdem die griechischen Behörden mehrere Male mit Schreiben vom 23. Juli 1996 und 12. September 1996 eine Fristverlängerung für ihre Antwort beantragt hatten, leiteten sie diese am 8. November 1996 der Kommission zu. Heracles legte mit Schreiben vom 12. und 23. Dezember 1996 zusätzliche Angaben vor. Die Kommission bat im Anschluß daran mit Schreiben vom 16. Januar 1997 die griechische Regierung um zusätzliche Auskünfte, die am 6. Februar 1997 übermittelt wurden. (31) Ende Sommer und Herbst 1997 hielt die Kommission eine Reihe von Zusammenkünften mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten ab: am 29. Juli mit Agrupación de fabricantes de cemento de España (OFICEMEN), am 30. Juli mit AITEC, am 31. Juli mit den alten Aktionären von Heracles und mit der Lafarge Coppée S.A. (Lafarge), am 1. August mit Vertretern der Zementindustrie des Vereinigten Königreichs und am 17. September mit Titan. Am 19. September 1997 fand ein Treffen mit Heracles und der griechischen Regierung statt. (32) Die Kommission erbat am 12. August 1997 zusätzliche Angaben von den griechischen Behörden. Diese antworteten mit Schreiben vom 17. November 1997. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 leitete Titan, ein Konkurrent von Heracles, der Kommission weitere Informationen zu. Mit Schreiben vom 23. Januar 1993 übermittelte Heracles der Kommission ein Memorandum. Die griechischen Behörden übermittelten der Kommission am 10. Februar 1998 weitere Angaben. Zusätzlich zu seinem Memorandum vom 23. Januar 1998 sandte Heracles der Kommission ergänzende Informationen mit Schreiben vom 6. April 1998. (33) Eine Zusammenkunft mit den griechischen Behörden fand am 5. Oktober 1998 statt. Zusätzliche Angaben wurden von Heracles am 24. November und 29. Dezember 1998 übermittelt. Ein weiteres Treffen mit den Vertretern von Heracles fand auf deren Antrag hin am 12. Januar 1999 statt. Am 8. Februar 1999 leiteten die griechischen Behörden der Kommission ein abschließendes Informationsschreiben zu, in dem zahlreiche frühere mündliche und schriftliche Angaben zusammengefaßt wurden. VI Im Zuge des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 eingegangene Bemerkungen VI.1 Bemerkungen der griechischen Regierung und von Heracles (34) Die ersten Bemerkungen sandte die griechische Regierung der Kommission nach ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 27. April 1988 zu. Eine bilaterale Zusammenkunft mit Vertretern der griechischen Regierung und Heracles fand am 29. Juni 1988 statt. Im Anschluß daran erbat die Kommission mit Schreiben vom 18. Juli 1988 zusätzliche Auskünfte. Die Antwort ging am 26. Oktober 1988 ein. Ein weiteres Treffen fand am 30. Mai 1989 statt, wonach die griechischen Behörden mit Schreiben vom 18. Juli 1989 zusätzliche Informationen übermittelten. Eine weitere Zusammenkunft fand am 13. Dezember 1989 statt, an die sich ein Schreiben der griechischen Regierung vom 6. März 1990 anschloß. Danach fanden Treffen am 19. Oktober 1990, 16. November 1990 und 11. Januar 1991 statt. Am 3. März 1991 legten die griechischen Behörden schriftliche Informationen vor. (35) 1988 wies die giechische Regierung den Standpunkt der Kommission völlig zurück und gab an, die Intervention der OAE habe sich auf das für die Weiterführung des Unternehmens erforderliche Mindestmaß beschränkt, die Beibehaltung fester Zementpreise auf niedrigem Niveau im Inland sei notwendig, eine Erhöhung der Produktionskapazitäten von Heracles sei weder vorgenommen worden noch geplant, die zusätzlichen Regionalbeihilfen seien 1985 bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt worden, und ohne diese Beihilfe würde die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Kapital um 3 Mrd. GRD höher ausfallen. Außerdem wurden Angaben zu den Investitionen von Heracles vorgelegt, um nachzuweisen, daß eine weitreichende Umstrukturierung vorgenommen wurde. (36) 1989 kündigte die griechische Regierung an, daß sie der Kommission in einigen Punkten nachkommen würde. Der inländische Festpreis für Zement sei abgeschafft worden, und das Investitionsprogramm von Heracles für den Zeitraum 1987-1990 würde vorangetrieben, um die Umstrukturierung zu beschleunigen. Schließlich entschied die griechische Regierung, die Regionalbeihilfe nicht zu gewähren. (37) 1990 und 1991 konzentrierten sich die Gespräche auf das verbleibende Problem, den Umfang der Beihilfe und den Plan der zu jenem Zeitpunkt neu im Amt befindlichen griechischen Regierung zur Privatisierung von Heracles. (38) Über das gesamte Verfahren hinweg, sowohl vor dem GEI als auch während des förmlichen Nachprüfungsverfahrens, das die Kommission 1988 eingeleitet und 1995 erweitert hatte, haben die griechischen Behörden die Auffassung aufrechterhalten, daß die Umwandlung eines Teils der Verbindlichkeiten von Heracles in Aktienanteile der OAE, d. h. der griechischen Regierung, im Jahr 1986 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 darstellte. Die griechischen Behörden haben der Kommission vorgeworfen, daß sie bei der Genehmigung im August 1991 nicht nachgeprüft habe, ob es sich bei der Maßnahme des griechischen Staates tatsächlich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 handelt, sondern einfach davon ausgegangen war, daß jede nach dem Gesetz 1386/83, der von der Kommission im Oktober 1987 gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) genehmigten Rechtsgrundlage, ergriffene Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle. (39) Die griechische Regierung macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, daß sie angesichts der erwarteten Erlöse von 120,790 Mrd. GRD nach 6 Jahren bei der geplanten Privatisierung von Heracles im Jahr 1992 für eine Investition von 20,775 Mrd. GRD wie ein privater Investor gehandelt habe. Außerdem seien nicht alle Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 erfuellt, da kein innergemeinschaftlicher Handel stattfinde. Außerdem habe der Vergleich von Heracles und Titan gezeigt, daß die Beihilfe keine nachteiligen Folgen für den wichtigsten Konkurrenten von Heracles habe, daß sie auf das zur Bewahrung der Rentabilität erforderliche Mindestmaß beschränkt sei und daß weder der Absatz von Titan im In- oder Ausland zurückgegangen noch sein Umsatz negativ betroffen sei. Die Ausweisung der Gewinne vor Steuern zeige, daß sich die Gewinne von Titan nach der Kapitalumschichtung bei Heracles erhöht und die von Heracles gar übertroffen hätten. (40) Heracles selbst hat die Auffasssung der griechischen Behörden uneingeschränkt unterstützt und betont, daß die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Kapital nicht als Beihilfe einzustufen und - falls doch - auf jeden Fall in vollem Umfang genehmigungsfähig sei. Die Kommission habe die Beihilfe zugunsten des Unternehmens 1991 aufgrund einschlägiger Informationen und Erwägungen genehmigt, die auch jetzt noch gälten. Sollte die Kommission daher nunmehr auf der Grundlage derselben Tatsachen zu einer anderen Beurteilung gelangen, würde der Grundsatz der Verläßlichkeit der Rechtsanwendung und der Lauterkeit der Verwaltung verletzt. Außerdem wäre eindeutig die Kommission dafür verantwortlich, daß das Kriterium einer Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (angesichts der langen Laufzeit des Verfahrens) nicht erfuellt sei. Des weiteren ließe das Gebot der Lauterkeit der Verwaltung, das die Organe der Gemeinschaft bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu beachten hätten, nicht zu, daß sich die nachgewiesenen Fehler der Verwaltung nachteilig auf eine Privatperson auswirkten, die in gutem Glauben gehandelt hätte, und ihre Interessen verletzten. VI.2 Reaktionen anderer Beteiligter a) Reaktionen auf die am 11. Mai 1988(10) veröffentliche Bekanntmachung der Kommission (41) Nach ihrem ursprünglichen Beschluß 1988, das Verfahren gegen Heracles einzuleiten, gingen bei der Kommission Bemerkungen von drei anderen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.