Europäische Union

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 5 100   0404 90 Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, ausgenommen Molke, anderweit weder genannt noch inbegriffen 5 100   0405 10 Butter frei frei   0405 90 Andere Fettstoffe aus der Milch frei frei   0406 10 Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen 70 30 Mindestzoll 2 500  LBP/kg semigros 0406 20 Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0406 30 Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0406 40 Käse mit Schimmelbildung im Teig 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen ex 0406 90 Kashkaval 35 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen ex 0406 90 Andere Käse, ausgenommen Kashkaval 35 20 Dieses Zugeständnis wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens (Jahr 1) wirksam 0407 00 10 Eier von Hühnern, frisch 50 25 Mindestzoll 100 LBP/Einheit 0407 00 90 Eier von anderen Vögeln 20 25   0408 11 Eigelb, getrocknet 5 100   0408 19 Eigelb, anderes 5 100   0408 91 Eier von anderen Vögeln, ausgenommen Eigelb, nicht in der Schale, getrocknet 5 100   0408 99 Eier von anderen Vögeln, nicht in der Schale, andere 5 100   0409 00 Natürlicher Honig 35 25 Mindestzoll 8 000  LBP/kg netto 0410 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 5 100   0504 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert frei frei   0511 10 Rindersperma 5 100   0511 91 Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3 frei frei   0511 99 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen frei frei   0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) 5 100   0602 10 Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser, lebend 5 100   0602 20 Bäume, Sträucher und Büsche, die genießbare Früchte oder Nüsse tragen, auch veredelt, lebend 5 100   0602 30 Rhododendren und Azaleen, auch veredelt, lebend 30 100 Der zurzeit angewandte Zoll in Spalte A wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf 5 % gesenkt 0602 40 Rosen, auch veredelt, lebend 5 100   0602 90 10 Andere, Forstgehölze, Zierpflanzen in Einzeltöpfen mit einem Durchmesser von mehr als 5 cm 30 100 Der zurzeit angewandte Zoll in Spalte A wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf 5 % gesenkt 0602 90 90 Andere 5 100   0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 70 25 Der zurzeit angewandte Zoll in Spalte A wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf 5 % gesenkt 0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet 70 25 Der zurzeit angewandte Zoll in Spalte A wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf 5 % gesenkt 0701 10 Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt 5 100   0701 90 Kartoffeln, ausgenommen Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 550 LBP/kg brutto 0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 750 LBP/kg brutto 0703 10 10 Speisezwiebeln für Saatzwecke (Steckzwiebeln), frisch oder gekühlt 5 100   0703 10 90 Andere, Schalotten, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg brutto 0703 20 Knoblauch, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 1 000  LBP/kg brutto 0703 90 Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 25 25   0704 10 Blumenkohl/Karfiol, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 300 LBP/kg brutto 0704 20 Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt 25 25   0704 90 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, ausgenommen Blumenkohl/Karfiol und Rosenkohl/Kohlsprossen 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg brutto 0705 11 Kopfsalat, frisch oder gekühlt 25 25   0705 19 Andere Salate, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 300 LBP/Einheit 0705 21 Chicorée-Witloof, frisch oder gekühlt 25 25   0705 29 Andere Chicorée, frisch oder gekühlt 25 25   0706 10 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 300 LBP/kg brutto 0706 90 10 Rettich 70 20 Mindestzoll 1 500  LBP/kg brutto 0706 90 90 Andere, frisch oder gekühlt 25 25   0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 600 LBP/kg brutto 0708 10 Erbsen, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 550 LBP/kg brutto 0708 20 Bohnen, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0708 90 Andere Hülsenfrüchte, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg brutto 0709 10 Artischocken, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg brutto 0709 20 Spargel, frisch oder gekühlt 25 25   0709 30 Auberginen, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0709 40 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt 25 25   0709 51 Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt 25 25   0709 52 Trüffeln, frisch oder gekühlt 25 25   0709 59 Pilze und Trüffeln, andere 25 25   0709 60 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg brutto 0709 70 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg brutto 0709 90 10 Oliven, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 1 200  LBP/kg brutto 0709 90 20 Kürbisse und Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 400 LBP/kg brutto 0709 90 30 Malven, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 300 LBP/kg brutto 0709 90 40 Portulak, Petersilie, Rauke (Argula), Koriander, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 750 LBP/kg brutto 0709 90 50 Mangold, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg brutto 0709 90 90 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt 25 25   0710 10 Kartoffeln, gefroren 70 20 Mindestzoll 1 200  LBP/kg brutto 0710 21 Erbsen, gefroren 35 25   0710 22 Bohnen, gefroren 35 25   0710 29 Andere Hülsenfrüchte, gefroren 35 25   0710 30 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, gefroren 35 25   0710 80 Anderes Gemüse, gefroren 35 25   0710 90 Mischungen von Gemüsen, gefroren 35 25   ex 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Zuckermais 5 100   0712 20 Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 25 25   0712 31 Pilze der Gattung Agaricus, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 25 25   0712 32 Judasohrpilze (Auricularia spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 25 25   0712 33 Zitterpilze (Tremella spp.), getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 25 25   0712 39 Andere Pilze und Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 25 25   0712 90 10 Zuckermais, zur Aussaat 5 100   0712 90 90 Anderes Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 25 25   0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert frei frei   0714 10 Maniok 5 100   0714 20 Süßkartoffeln 5 100   0714 90 10 Taro (Kolokasie) 25 25 Mindestzoll 300 LBP/kg brutto 0714 90 90 Andere Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin und Mark des Sagobaumes 5 100   0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet 5 100   0802 11 Mandeln, in der Schale 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0802 12 Mandeln, ohne Schale 5 100   0802 21 Haselnüsse (Corylus-Arten), in der Schale 5 100   0802 22 Haselnüsse (Corylus-Arten), ohne Schale 5 100   0802 31 Walnüsse, in der Schale 5 100   0802 32 Walnüsse, ohne Schale 5 100   0802 40 Esskastanien (Castanea-Arten) 5 100   0802 50 Pistazien 5 100   0802 90 10 Piniennüsse 70 20 Mindestzoll 15 000  LBP/kg netto 0802 90 90 Andere Schalenfrüchte 5 100   0803 00 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet 70 20 Mindestzoll 1 000  LBP/kg semigros 0804 10 Datteln, frisch oder getrocknet 5 100   0804 20 10 Feigen, frisch 70 20 Mindestzoll 400 LBP/kg brutto 0804 20 90 Feigen, getrocknet 5 100   0804 30 Ananas, frisch oder getrocknet 70 20 Mindestzoll 2 000  LBP/kg brutto 0804 40 Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet 70 20 Mindestzoll 2 000  LBP/kg brutto 0804 50 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet 70 20 Mindestzoll 2 000  LBP/kg brutto 0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet 70 20 Mindestzoll 400 LBP/kg brutto 0806 10 Weintrauben, frisch 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0806 20 Weintrauben, getrocknet 5 100   0807 11 Wassermelonen, frisch 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0807 19 Andere Melonen, frisch 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0807 20 Papaya-Früchte, frisch 70 20 Mindestzoll 2 000  LBP/kg brutto 0808 10 Äpfel, frisch 70 20 Mindestzoll 800 LBP/kg brutto 0808 20 Birnen und Quitten, frisch 70 20 Mindestzoll 800 LBP/kg brutto 0809 10 Aprikosen/Marillen, frisch 70 20 Mindestzoll 350 LBP/kg brutto 0809 20 Kirschen, frisch 70 20 Mindestzoll 800 LBP/kg brutto 0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0809 40 Pflaumen und Schlehen, frisch 70 20 Mindestzoll 400 LBP/kg brutto 0810 10 Erdbeeren, frisch 70 20 Mindestzoll 1 000  LBP/kg brutto 0810 20 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch 5 100   0810 30 Schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch 5 100   0810 40 Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch 5 100   0810 50 Kiwifrüchte, frisch 70 20 Mindestzoll 1 500  LBP/kg brutto 0810 60 Durian 25 25   0810 90 10 Litschis, Passionsfrüchte, Zimtäpfel, Dattelpflaumen 70 20 Mindestzoll 5 000  LBP/kg brutto 0810 90 20 Mispel (Loquat) 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0810 90 30 Granatäpfel 70 20 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0810 90 40 Jujuba 45 25 Mindestzoll 500 LBP/kg brutto 0810 90 90 Andere Früchte, frisch 25 25   0811 10 Erdbeeren, gefroren 70 20 Mindestzoll 1 500  LBP/kg brutto 0811 20 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, gefroren 70 20 Mindestzoll 1 500  LBP/kg brutto 0811 90 Andere Früchte und Nüsse, gefroren 70 20 Mindestzoll 1 500  LBP/kg brutto 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 5 100   0813 10 Aprikosen/Marillen, getrocknet 15 25   0813 20 Pflaumen, getrocknet 25 25   0813 30 Äpfel, getrocknet 25 25   0813 40 Andere Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet 25 25   0813 50 Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels 25 25   0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt 5 100   0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschale und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt 5 100   0902 Tee, auch aromatisiert 5 100   0904 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert 5 100   0905 00 Vanille 5 100   0906 Zimt und Zimtblüten 5 100   0907 00 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele 5 100   0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen 5 100   0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren 5 100   0910 10 Ingwer 5 100   0910 20 Safran 5 100   0910 30 Kurkuma 5 100   0910 40 10 Thymian 70 20 Mindestzoll 1 000  LBP/kg brutto 0910 40 90 Lorbeerblätter 5 100   0910 50 Curry 5 100   0910 91 Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu diesem Kapitel 5 100   0910 99 Andere Gewürze, andere als Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu diesem Kapitel 5 100   1001 Weizen und Mengkorn frei frei   1002 00 Roggen frei frei   1003 00 Gerste frei frei   1004 00 Hafer frei frei   1005 10 Mais, zur Aussaat 5 100   1005 90 Mais, anderer als zur Aussaat frei frei   1006 Reis 5 100   1007 00 Körner-Sorghum 5 100   1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide 5 100   1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn frei frei   1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn frei frei   1103 11 Grobgrieß und Feingrieß, von Weizen frei frei   1103 13 Grobgrieß und Feingrieß, von Mais 5 100   1103 19 Grobgrieß und Feingrieß, von anderem Getreide 5 100   1103 20 Pellets 5 100   1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen 5 100   1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln 5 100   1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 5 100   1107 Malz, auch geröstet frei frei   1108 Stärke; Inulin 5 100   1109 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet frei frei   1201 00 Sojabohnen, auch geschrotet frei frei   1202 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet frei frei   1203 00 Kopra frei frei   1204 00 Leinsamen, auch geschrotet frei frei   1205 00 Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet frei frei   1206 00 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet frei frei   1207 10 Palmnüsse und Palmkerne frei frei   1207 20 Baumwollsamen frei frei   1207 30 Rizinussamen frei frei   1207 40 Sesamsamen 5 100   1207 50 Senfsamen frei frei   1207 60 Saflorsamen frei frei   1207 91 Mohnsamen frei frei   1207 99 Andere Samen frei frei   1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchte, ausgenommen Senfmehl frei frei   1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 5 100   1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin frei frei   1211 10 Süßholzwurzeln 5 100   1211 20 Ginsengwurzeln 5 100   1211 30 Cocablätter 5 100   1211 40 Mohnstroh 5 100   1211 90 10 Frische Minze 70 20 Mindestzoll 750 LBP/kg brutto 1211 90 90 Andere Pflanzen und Pflanzenteile der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert 5 100   1212 10 Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne 5 100   1212 30 Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen (einschließlich Brugnolen und Nektarinen) oder Pflaumen 5 100   1212 91 Zuckerrüben 5 100   1212 99 Andere 5 100   1213 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets 5 100   1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets 5 100   1301 10 Schellack 5 100   1301 20 Gummi arabicum 5 100   1301 90 Anderer Schellack und andere Gummen frei frei   1302 11 Opium 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1302 39 Andere 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1501 00 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1504 10 Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen frei frei   1504 20 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1504 30 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1507 10 Sojaöl und seine Fraktionen, roh, auch entschleimt, jedoch nicht chemisch modifiziert 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1507 90 Sojaöl, anderes als rohes Öl, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1508 10 Erdnussöl und seine Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1508 90 Erdnussöl und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 70 0 Mindestzoll 6 000  LBP/l 1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 15 0   1511 10 Palmöl und seine Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1511 90 Palmöl und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1512 11 Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, roh 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1512 19 Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, anderes als rohes Öl 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1512 21 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, roh, auch von Gossypol befreit 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1512 29 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1513 11 Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, roh 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1513 19 Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1513 29 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, andere als rohe Öle 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1514 11 Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1514 19 Erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, andere als rohe Öle 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1514 91 Anderes Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1514 99 Anderes Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, andere als rohe Öle, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1515 11 Leinöl und seine Fraktionen, roh 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1515 19 Leinöl und seine Fraktionen, anderes als rohes Öl 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1515 21 Maisöl und seine Fraktionen, roh 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1515 29 Maisöl und seine Fraktionen, anders als rohes Öl 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.