Europäische Union

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eten dieses Abkommens vorgenommen 1515 30 Rizinusöl und seine Fraktionen 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1515 40 Tungöl (Holzöl) und seine Fraktionen 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1515 50 Sesamöl und seine Fraktionen 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1515 90 10 Lorbeeröl und Jojobaöl und deren Fraktionen frei frei   1515 90 90 Andere Öle 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1516 10 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen ex 1516 20 Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, andere als hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 15 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 10 Homogenisierte Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 20 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern aller Tierarten 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 31 10 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von Truthühnern, in luftdichten Metallbehältnissen 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 31 90 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von Truthühnern, anderes 35 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 32 10 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von Hühnern, in luftdichten Metallbehältnissen 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 32 90 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von Hühnern, anderes 35 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 39 10 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von anderen Tieren, in luftdichten Metallbehältnissen 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 39 90 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, aus Lebern von anderen Tieren, anderes 35 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 41 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen, Schinken und Teile davon 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 42 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen, Schultern und Teile davon 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 49 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schweinen, andere, einschließlich Mischungen 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 50 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1602 90 Fleisch, anders zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 5 100   1702 11 Lactose und Lactosesirup, mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr 5 100   1702 19 Lactose und Lactosesirup, andere 5 100   1702 20 Ahornzucker und Ahornsirup 5 100   1702 30 Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT 5 100   1702 40 Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker 5 100   1702 60 Andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker 5 100   1702 90 90 andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT 5 100   1703 10 10 Rohrzuckermelasse, gereinigt 5 100   1703 10 90 Rohrzuckermelasse, andere frei frei   1703 90 10 Melassen, andere als Rohrzuckermelasse, gereinigt 5 100   1703 90 90 Melassen, andere als Rohrzuckermelasse, andere frei frei   1801 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet frei frei   1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 5 100   1904 30 Bulgur-Weizen 10 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2001 10 Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 70 30 Mindestzoll 1 000  LBP/kg brutto 2001 90 10 Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 70 20 Mindestzoll 6 000  LBP/kg brutto ex 2001 90 90 Anderes Gemüse, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Zuckermais, Yamswurzeln und Palmherzen 70 30 Mindestzoll 1 000  LBP/kg brutto 2002 10 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken 70 20 Mindestzoll 1 500  LBP/kg brutto 2002 90 10 Tomatensaft, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100   2002 90 90 Andere 35 25   2003 10 Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 35 30   2003 90 Andere Pilze und Trüffel 35 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen ex 2004 10 Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 70 43 Mindestzoll 1 200  LBP/kg brutto 2004 90 10 Mischungen von Gemüsen. Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, gefroren 70 43 Mindestzoll 1 500  LBP/kg brutto ex 2004 90 90 Andere, einschließlich Mischungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Zuckermais 35 43   2005 10 Gemüse, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 5 100   ex 2005 20 Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 70 43 Mindestzoll 1 200  LBP/kg brutto 2005 40 Erbsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 35 25   2005 51 Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 35 25   2005 59 Andere Bohnen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 35 25   2005 60 Spargel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 35 25   2005 70 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 70 20 Mindestzoll 6 000  LBP/kg brutto 2005 90 10 Gurken, Cornichons, Auberginen, Speisemöhren, Speisezwiebeln, Blumenkohl/Karfiol, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 70 20 Mindestzoll 1 000  LBP/kg brutto 2005 90 90 Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 35 25   2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 30 25 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2007 10 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen usw., homogenisierte Zubereitungen 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2007 91 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen usw., von Zitrusfrüchten 40 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2007 99 10 Konzentrierte Muse der als „dibs“ bekannten Art 40 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2007 99 20 Guaven- oder Mangomus, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 3 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2007 99 30 Bananen-, Erdbeer-, Aprikosen-/Marillenmus, in Behältnissen mit einem Inhalt von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2007 99 90 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen usw., andere 40 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen ex 2008 11 Erdnüsse, ausgenommen Erdnussbutter 30 50 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2008 19 Andere Nüsse und andere Samen, einschließlich Mischungen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 30 25   2008 20 Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 30 25   2008 30 Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 30 25   2008 40 Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 30 25   2008 50 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 30 25   2008 60 Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 30 25   2008 70 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 30 25   2008 80 Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 30 25   2008 92 Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 , in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 30 25   ex 2008 99 Andere, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen Mais, ausgenommen Zuckermais, Yamswurzeln, Süßkartoffeln usw. 30 30 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 11 10 Orangensaft, gefroren, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 11 90 Orangensaft, gefroren, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 12 Orangensaft, nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 19 10 Orangensaft, nicht gefroren, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 19 90 Orangensaft, nicht gefroren, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 21 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, mit einem Brixwert von 20 oder weniger 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 29 10 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 29 90 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 31 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), mit einem Brixwert von 20 oder weniger 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 39 10 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 39 90 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen), anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 41 Ananassaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 49 10 Ananassaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 49 90 Ananassaft, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 50 Tomatensaft 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 61 Traubensaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 69 10 Traubensaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 69 90 Traubensaft, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 71 Apfelsaft, mit einem Brixwert von 20 oder weniger 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 79 10 Apfelsaft, mit einem Brixwert von mehr als 20, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 79 90 Apfelsaft, anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 80 10 Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 80 90 Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen), anderer 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 90 10 Mischungen von Säften, konzentriert durch Eindampfen, ohne Zusatz von Zucker, in Packungen mit einem Gewicht des Inhalts von 100 kg oder mehr 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2009 90 90 Mischungen von Säften, andere 40 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2106 90 30 Mischungen von Thymian und anderen genießbaren Waren 70 20 Mindestzoll 1 000  LBP/kg brutto 2204 10 Schaumwein 15 25 Verbrauchsteuer 200 LBP/l ex 2204 21 Qualitätswein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 70 50 Verbrauchsteuer 200 LBP/l ex 2204 21 Wein, anderer als Qualitätswein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger 70 20 Verbrauchsteuer 200 LBP/l 2204 29 Wein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 70 20 Verbrauchsteuer 200 LBP/l 2204 30 Anderer Traubenmost 5 100 Verbrauchsteuer 200 LBP/l 2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen 15 100 Verbrauchsteuer 200 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 2209 00 10 Weinessig und Apfelessig 70 20 Mindestzoll 1 000  LBP/l 2209 00 90 Anderer Essig 5 100   2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln 5 100   2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten 5 100   2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets 5 100   2304 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 5 100   2305 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 5 100   2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 5 100   2307 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh 5 100   2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen 5 100   2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art 5 100   2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle frei frei Verbrauchsteuer 48 % ad valorem (1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Libanesischen Zollnomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des libanesischen Zollcodes. Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. PROTOKOLL Nr. 3 über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 Artikel 1 Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben. Artikel 2 (1)   Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Libanon die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben. (2)   Sofern in Anhang 2 dieses Protokolls nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben der Zeitplan in Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens. Artikel 3 Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz. Artikel 4 (1)   Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. (2)   Für die Zölle der Gemeinschaft werden die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen. (3)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt. Artikel 5 Die Gemeinschaft und Libanon unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein. ANHANG 1 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden R

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.