Europäische Union

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (3)   Bei der Wahl der in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass diese Maßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen müssen. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat. Artikel 87 Die Anhänge 1 und 2 und die Protokolle 1 bis 5 sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 88 „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Libanon andererseits. Artikel 89 (1)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. (2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 90 Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, nach Maßgabe dieses Vertrages, und andererseits für das Hoheitsgebiet Libanons. Artikel 91 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in arabischer, dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Artikel 92 (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. (2)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. (3)   Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Libanon, die am 3. Mai 1977 in Brüssel unterzeichnet wurden. Artikel 93 Interimsabkommen Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderliche Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen für die Zwecke der Titel II und IV dieses Abkommens und der Anhänge 1 und 2 sowie der Protokolle 1 bis 5 dazu unter „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimabkommens für die in diesen Artikeln, Anhängen und Protokollen enthaltenen Verpflichtungen zu verstehen ist. Hecho en Luxemburgo, el diecisiete de junio de dos mil dos. Udfærdiget i Luxembourg den syttende juni to tusind og to. Geschehen zu Luxemburg am siebzehnten Juni zweitausendundzwei. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δέκα εφτά Ιουνίου δύο χιλιάδες δύο. Done at Luxembourg on the seventeenth day of June in the year two thousand and two. Fait à Luxembourg, le dix-sept juin deux mille deux. Fatto a Lussemburgo, addì diciassette giugno duemiladue. Gedaan te Luxemburg, de zeventiende juni tweeduizendtwee. Feito no Luxemburgo, em dezassete de Junho de dois mil e dois. Tehty Luxemburgissa seitsemäntenätoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksi. Som skedde i Luxemburg den sjuttonde juni tjugohundratvå. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Pour le Grand-Duché de Luxembourg Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich Pela República Portuguesa Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great britain and Northern Ireland Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE ANHANG 1 Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen ANHANG 2 Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38 PROTOKOLL Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft PROTOKOLL Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon PROTOKOLL Nr. 3 über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 ANHANG 1 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft ANHANG 2 betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen PROTOKOLL Nr. 5 Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich ANHANG 1 Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen HS-Code 2905 43 (Mannitol) HS-Code 2905 44 (Sorbit) HS-Code 2905 45 (Glycerin) HS-Position 3301 (ätherische Öle) HS-Code 3302 10 (Riechstoffe) HS-Positionen 3501 bis 3505 (Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe) HS-Code 3809 10 (Appretur- oder Endausrüstungsmittel) HS-Position 3823 (technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole) HS-Code 3824 60 (Sorbit n.e.p.) HS-Positionen 4101 bis 4103 (Häute und Felle) HS-Position 4301 (rohe Pelzfelle) HS-Positionen 5001 bis 5003 (Grège und Abfälle von Seide) HS-Positionen 5101 bis 5103 (Wolle und Tierhaare) HS-Positionen 5201 bis 5203 (Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt) HS-Position 5301 (Rohflachs) HS-Position 5302 (Rohhanf) ANHANG 2 Geistiges und Gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38 1. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ratifiziert Libanon die geänderten Fassungen folgender multilateraler Übereinkünfte über geistiges Eigentum, an denen die Mitgliedstaaten und Libanon als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden: — Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971, geändert 1979), — Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979). 2. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt Libanon folgenden multilateralen Übereinkünften bei, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden: — Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), — Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), — Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989), — Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994), — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991), — Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (TRIPs, Marrakesch 1994). Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um folgende multilaterale Übereinkünfte so bald wie möglich zu ratifizieren: — WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), — WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996). 3. Der Assoziationsrat kann beschließen, dass Absatz 1 auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet. PROTOKOLL Nr. 1 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft 1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Libanesischen Republik in die Gemeinschaft gelten nachstehende Bedingungen. 2. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Libanesischen Republik, die nicht in diesem Protokoll aufgeführt sind, sind frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. 3. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.   A B C D E F KN-Code 2002 Warenbezeichnung (1) Senkung des Meistbegünstigungszolls (2) Zollkontingent Senkung des Zolls zusätzlich zum Zollkontingent in Spalte B (2) Jährliche Erhöhung Besondere Bestimmungen (v. H.) (Tonnen Nettogewicht) (v. H.) (Menge) (Tonnen Nettogewicht) 0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken 0 — — —     0701 90 50 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 31. Mai 100 10 000 —   1 000   0701 90 50 ex 0701 90 90 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 31. Juli 100 20 000 —   2 000   ex 0701 90 90 Frühkartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 31. Dezember 100 20 000 —   2 000   0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 100 5 000 60 unbeschränkt 1 000  (2) 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt 100 5 000 60 3 000 0  (3) 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 100 unbeschränkt        (2) 0709 10 00 Artischocken, frisch oder gekühlt 100 unbeschränkt        (2) 0709 90 31 Oliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 100 1 000 — — 0  (4) 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt 100 unbeschränkt        (2) 0711 20 10 Oliven, vorläufig haltbar gemacht, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 100 1 000 — — 0  (4) 0805 10 Orangen, frisch oder getrocknet 60 unbeschränkt        (2) 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet 60 unbeschränkt        (2) 0805 50 Zitronen und Limetten, frisch oder getrocknet 40 unbeschränkt —      (2) ex 0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet, ausgenommen Tafeltrauben, frisch, vom 1. Oktober bis 30. April und vom 1. Juni bis 11. Juli, ausgenommen Tafeltrauben der Sorte Emperor (vitis vinifera cv) 100 unbeschränkt        (2) ex 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 1. Oktober bis 30. April und vom 1. Juni bis 11. Juli, ausgenommen Tafeltrauben der Sorte Emperor (vitis vinifera cv) 100 6 000 60 4 000 —  (2) 0808 10 Äpfel, frisch 100 10 000 60 unbeschränkt —  (2) 0808 20 Birnen und Quitten, frisch 100 unbeschränkt        (2) 0809 10 00 Aprikosen/Marillen, frisch 100 5 000 60 unbeschränkt —  (2) 0809 20 Kirschen, frisch 100 5 000 60 unbeschränkt —  (2) 0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch 100 2 000 — — 500  (2) ex 0809 40 Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 1. September bis 30. April 100 unbeschränkt        (2) ex 0809 40 Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 1. Mai bis 31. August 100 5 000 — — —  (2) 1509 10 1510 00 10 Olivenöl 100 1 000 — — —  (5) 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 0 — — — —   2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100 1 000 — — —   2009 61 2009 69 Traubensaft (einschließlich Traubenmost) 100 unbeschränkt        (2) 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 0 — — — —   (1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Protokoll ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (2)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. (3)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 1 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 35) mit späteren Änderungen). (4)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) mit späteren Änderungen). (5)  Das Zugeständnis gilt für Einfuhren von nicht behandeltem Olivenöl, das in Libanon vollständig gewonnen und unmittelbar von Libanon in die Gemeinschaft befördert wird. PROTOKOLL Nr. 2 Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon 1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedingungen. 2. Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C.   A B C Libanesischer Zollcode Warenbezeichnung (1) Zurzeit angewandter Zoll Senkung des Zolls in Spalte A ab Jahr 5 nach Inkrafttreten dieses Abkommens Besondere Bestimmungen (%) (%) 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend 5 100   0102 Rinder, lebend frei frei   0103 Schweine, lebend 5 100   0104 10 Schafe, lebend frei frei   0104 20 Ziegen, lebend 5 100   0105 11 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 5 100   0105 12 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 5 100   0105 19 Anderes Hausgeflügel, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 5 100   0105 92 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von 2 000  g oder weniger 70 20 Mindestzoll 2 250  LBP/kg netto 0105 93 Hühner, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 2 000  g 70 20 Mindestzoll 2 250  LBP/kg netto 0105 99 Anderes Hausgeflügel (Enten, Gänse, Truthühner, Perlhühner), lebend 5 100   0106 Andere Tiere, lebend 5 100   0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 5 100   0202 Fleisch von Rindern, gefroren 5 100   0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 5 100   0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 5 100   0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 5 100   0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 5 100   0207 11 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Hühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 4 200  LBP/kg netto 0207 12 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Hühnern, unzerteilt, gefroren 70 20 Mindestzoll 4 200  LBP/kg netto 0207 13 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Hühnern, Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 9 000  LBP/kg netto 0207 14 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Hühnern, Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 70 20 Mindestzoll 9 000  LBP/kg netto 0207 24 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Truthühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt 5 100   0207 25 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Truthühnern, unzerteilt, gefroren 5 100   0207 26 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Truthühnern, Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt 70 20 Mindestzoll 2 100  LBP/kg netto 0207 27 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Truthühnern, Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 70 20 Mindestzoll 2 100  LBP/kg netto 0207 32 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, unzerteilt, frisch oder gekühlt 5 100   0207 33 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, unzerteilt, gefroren 5 100   0207 34 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, Fettlebern, frisch oder gekühlt 5 100   0207 35 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere, frisch oder gekühlt 5 100   0207 36 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere, gefroren 5 100   0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 5 100   0209 00 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 5 100   0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 5 100   0401 10 10 Milch, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger 70 30 Mindestzoll 700 LBP/l + Verbrauchsteuer 25 LBP/l 0401 10 90 Andere, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0401 20 10 Milch, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT 70 30 Mindestzoll 700 LBP/l + Verbrauchsteuer 25 LBP/l 0401 20 90 Andere, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT 5 A Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0401 30 10 Milch, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT 70 30 Mindestzoll 700 LBP/l + Verbrauchsteuer 25 LBP/l 0401 30 90 Andere, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0402 10 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0402 21 Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0402 29 Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, andere 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0402 91 Milch und Rahm, ausgenommen in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0402 99 10 Milch und Rahm, ausgenommen in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, in flüssiger Form, nicht eingedickt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 70 30 Mindestzoll 700 LBP/l + Verbrauchsteuer 25 LBP/l 0402 99 90 Andere 5 100 Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen ex 0403 10 Joghurt, nicht aromatisiert 70 43 Mindestzoll 1 000  LBP/kg semigros + Verbrauchsteuer 25 LBP/l 0403 90 10 Labneh 70 43 Mindestzoll 4 000  LBP/kg semigros ex 0403 90 90 Andere Erzeugnisse der Position 0403 , nicht aromatisiert 20 30 Verbrauchsteuer 25 LBP/l Die prozentuale Senkung in Spalte B wird schrittweise von Jahr 5 bis Jahr 12 nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen 0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.