Europäische Union

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r den Aufbau der Informationsgesellschaft sind. (2)   Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird Folgendes angestrebt: a) ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik; b) ein Informationsaustausch und technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und der Telekommunikationstechnologie; c) die Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologie und moderner Einrichtungen für fortgeschrittene Kommunikations- und Informationsdienste und -technologien; d) die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft; e) die Beteiligung libanesischer Organisationen an Pilotprojekten und europäischen Programmen innerhalb des festgelegten Rahmens; f) der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Libanon; g) ein Dialog über die Zusammenarbeit in den die internationalen Dienstleistungen betreffenden Regelungsfragen, einschließlich der mit dem Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre zusammenhängenden Aspekte. Artikel 54 Energie Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes: a) Förderung der erneuerbaren Energie; b) Förderung des Energiesparens und der Energieeffizienz; c) angewandte Forschung auf dem Gebiet der Vernetzung von Datenbanken, insbesondere zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern der beiden Vertragsparteien; d) Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft. Artikel 55 Tourismus Mit der Zusammenarbeit wird Folgendes angestrebt: a) Förderung von Investitionen in den Tourismus; b) Verbesserung des Fachwissens der Tourismusindustrie und Gewährleistung größerer Kohärenz der sich auf den Tourismus auswirkenden Ziele der Politik; c) Förderung einer guten Verteilung des Tourismus über das Jahr; d) Hervorhebung der Bedeutung des kulturellen Erbes für den Tourismus; e) Gewährleistung, dass den Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt in geeigneter Weise Rechnung getragen wird; f) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus durch Förderung höherer Professionalität; g) Verbesserung des Informationsflusses; h) Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -verwaltung und der Ausbildung in anderen Hotelberufen; i) Veranstaltung eines Erfahrungsaustauschs zur Gewährleistung einer ausgewogenen, nachhaltigen Entwicklung des Tourismus, insbesondere durch Informationsaustausch, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Tourismusbereich. Artikel 56 Zusammenarbeit im Zollbereich (1)   Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit im Zollbereich aus, um die Einhaltung der Handelsvorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck richten sie einen Dialog über Zollfragen ein. (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf a) die Vereinfachung der Kontrollen und Verfahren für die Zollabfertigung von Waren; b) die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Libanons; c) den Informationsaustausch zwischen Fachleuten und die Berufsausbildung; d) technische Hilfe, soweit erforderlich. (3)   Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe gemäß Protokoll 5. Artikel 57 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Ziel der Zusammenarbeit ist die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden und die Nutzung von Daten, einschließlich Datenbanken, in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen, für die die Erstellung von Statistiken in Betracht kommt. Artikel 58 Verbraucherschutz Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte darauf gerichtet sein, die Verbraucherschutzprogramme in der Gemeinschaft und in Libanon miteinander in Einklang zu bringen, und sollte nach Möglichkeit Folgendes umfassen: a) Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern; b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme); c) Informations- und Sachverständigenaustausch; d) Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe. Artikel 59 Zusammenarbeit beim Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips und des reibungs-losen Funktionierens der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich der Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege im Besonderen. Einer unabhängigen und effizienten Justiz und gut ausgebildeten Juristen kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Artikel 60 Geldwäsche (1)   Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden. (2)   Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, zur Bekämpfung der Geldwäsche in Einklang mit den internationalen Normen wirksame Normen festzulegen und effizient anzuwenden. Artikel 61 Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Korruption, Fälschung von Finanzinstrumenten, illegaler Handel mit verbotenen oder gefälschten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen. (2)   Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen. (3)   Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen, die für die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig sind. Artikel 62 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen (1)   Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und integriertes Vorgehen gegen Drogen zu gewährleisten. Mit der Drogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizienter zu kontrollieren. (2)   Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grundsätzen und folgen den fünf Grundsätzen, die auf der Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen (UNGASS) von 1998 verabschiedet wurden. (3)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann technische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen umfassen: Formulierung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Politik, Gründung von Einrichtungen und Informationszentren, Ausbildung von Personal, drogenbezogene Forschung und Verhütung der Abzweigung von Ausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Drogen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen. TITEL VI ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH KAPITEL 1 Dialog und Zusammenarbeit im sozialen Bereich Artikel 63 Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche Methoden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlich sind. Artikel 64 (1)   Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind. (2)   Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen rechtmäßigen Wohnsitz haben. (3)   Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit a) Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer; b) Migration; c) illegaler Einwanderung; d) Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Libanons und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur der anderen, der Förderung der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung. Artikel 65 (1)   Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind, u. a.: a) Verbesserung der Lebensbedingungen, insbesondere in benachteiligten Gebieten und in Gebieten, deren Bevölkerung vertrieben wurde; b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die Medien; c) Unterstützung und Ausbau der libanesischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Krankenversicherungssystems; e) Verbesserung des Gesundheitswesens, insbesondere durch Zusammenarbeit in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Prävention, Gesundheitsschutz sowie ärztliche Ausbildung und ärztliches Management; f) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen libanesischen und europäischen Jugendlichen, Jugendbetreuern, Vertretern von Jugend-NRO und sonstigen Fachleuten aus dem Jugendbereich, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern. (2)   Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über alle Aspekte von beiderseitigem Interesse auf, insbesondere über soziale Probleme wie Arbeitslosigkeit, Wiedereingliederung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, Berufsausbildung sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Artikel 66 Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden. KAPITEL 2 Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien und Information Artikel 67 (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die kulturelle Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Geiste der Achtung vor der Kultur des anderen zu fördern. Sie richten einen nachhaltigen kulturellen Dialog ein. Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert: a) Erhaltung und Restaurierung des historischen und kulturellen Erbes (Denkmäler, Stätten, Kunstwerke, seltene Bücher und Handschriften usw.), b) Austausch von Kunstausstellungen und Künstlern, c) Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen. (2)   Mit der Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Medien wird angestrebt, die Zusammenarbeit auf Gebieten wie Koproduktion und Ausbildung zu fördern. Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, die Teilnahme Libanons an Initiativen der Gemeinschaft in diesem Bereich zu fördern. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die von der Gemeinschaft und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten kulturellen Programme und zusätzliche Aktionen von beiderseitigem Interesse auf Libanon ausgedehnt werden können. (4)   Ferner arbeiten die Vertragsparteien darauf hin, die kulturelle Zusammenarbeit im kommerziellen Bereich zu fördern, insbesondere durch gemeinsame Projekte (Produktion, Investitionen, Vermarktung), Ausbildung und Informationsaustausch. (5)   Bei der Ermittlung der Kooperationsprojekte und -programme sowie der gemeinsamen Aktionen widmen die Vertragsparteien ihre besondere Aufmerksamkeit der Jugend, den Ausdrucksmöglichkeiten, der Erhaltung des kulturellen Erbes, der Verbreitung von Kultur und den Möglichkeiten der Kommunikation mit schriftlichen und audiovisuellen Medien. (6)   Die Zusammenarbeit wird nach Artikel 42 durchgeführt. KAPITEL 3 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung Artikel 68 (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck a) erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet Libanons aufhalten, auf Ersuchen Libanons ohne Weiteres wieder aufzunehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um ihre Staatsangehörigen handelt; b) erklärt sich Libanon bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres wieder aufzunehmen, wenn eindeutig festgestellt worden ist, dass es sich bei diesen Personen um seine Staatsangehörigen handelt. Die Mitgliedstaaten und Libanon versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren. (2)   Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur bei Personen, die im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind. (3)   Für Libanon gilt die Verpflichtung dieses Artikels nur bei Personen, die nach libanesischem Recht und allen einschlägigen Rechtsvorschriften über die Staatsangehörigkeit als Staatsangehörige Libanons angesehen werden. Artikel 69 (1)   Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden auf Ersuchen einer Vertragspartei bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen ausgehandelt und geschlossen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme im Einzelnen festgelegt. (2)   Bei der Durchführung dieser Abkommen kann Libanon geeignete finanzielle und technische Hilfe geleistet werden. Artikel 70 Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhinderung und Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden können. TITEL VII FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 71 (1)   Zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Libanons mit geeigneten Finanzierungsverfahren und den erforderlichen Finanzmitteln geprüft. (2)   Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft tritt. (3)   Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf a) die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, b) den Wiederaufbau und die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur, c) die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten, d) die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die libanesische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der betroffenen Wirtschaftszweige und vor allem der Industrie, e) flankierende sozialpolitische Maßnahmen, insbesondere für die Reform der sozialen Sicherheit. Artikel 72 Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern prüft die Gemeinschaft in enger Koordinierung mit der libanesischen Regierung und den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, wie die Strukturpolitik Libanons mit dem Ziel unterstützt werden kann, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der Bevölkerung zu erhöhen. Artikel 73 Um ein koordiniertes Vorgehen bei den außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Libanon mit besonderer Aufmerksamkeit. TITEL VIII INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 74 (1)   Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung auf Ministerebene zusammentritt, wenn die Umstände dies erfordern. (2)   Der Assoziationsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse. Artikel 75 (1)   Der Assoziationsrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der libanesischen Regierung andererseits zusammen. (2)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen. (3)   Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (4)   Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der libanesischen Regierung geführt. Artikel 76 (1)   Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen. (2)   Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. (3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Artikel 77 (1)   Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist. (2)   Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen. Artikel 78 (1)   Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der libanesischen Regierung andererseits zusammen. (2)   Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (3)   Der Assoziationsausschuss tritt in der Regel abwechselnd in der Gemeinschaft und in Libanon zusammen. Artikel 79 (1)   Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. (2)   Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Artikel 80 Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen. Er legt das Mandat der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen und Gremien fest. Artikel 81 Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und seinem libanesischen Pendant zu erleichtern. Artikel 82 (1)   Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. (2)   Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen. (3)   Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (4)   Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei. Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit. Jede Streitpartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Artikel 83 Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für erforderlich erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich erachtet. Artikel 84 In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen a) dürfen die von Libanon gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; b) dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Libanon angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Libanons bewirken. Artikel 85 Hinsichtlich der direkten Steuern bewirkt dieses Abkommen nicht, dass a) die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; b) eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -betrug verhindert werden soll; c) eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden. Artikel 86 (1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Partei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.