Europäische Union

2006/356/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits

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Quellenkennung: 32006D0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 25 (1)   Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen sowie die einschlägigen internen Rechtsvorschriften finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2)   Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach den internationalen Regeln anzuwenden, unterbreitet dem Assoziationsausschuss vor Anwendung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden. (3)   Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. (4)   Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuss notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Artikel 26 (1)   Führt die Befolgung des Artikels 18 Absatz 4 a) zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder b) zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Absatzes 2 geeignete Maßnahmen treffen. (2)   Der Assoziationsausschuss wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in Absatz 1 beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. Die Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. Artikel 27 Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber oder zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen. Artikel 28 Der Begriff „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ wird für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich in Protokoll 4 bestimmt. Artikel 29 Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Libanon eingeführten Waren gilt der libanesische Zolltarif. TITEL III NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN Artikel 30 (1)   Die Behandlung, die die eine Vertragspartei der anderen hinsichtlich des Niederlassungsrechts und der Erbringung von Dienstleistungen gewährt, beruht auf ihren Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden „GATS“ genannt). Diese Bestimmung gilt ab dem Tag des endgültigen Beitritts Libanons zur WTO. (2)   Libanon verpflichtet sich, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine nach Artikel XX des GATS erstellte Liste spezifischer Verpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen vorzulegen, sobald sie fertig gestellt ist. (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieser Bestimmungen im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen. (4)   Das Ziel des Absatzes 3 wird ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen. (5)   Die Vertragsparteien treffen zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und dem Beitritt Libanons zur WTO keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Dienstleistungserbringer der Gemeinschaft bzw. Libanons gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens diskriminierender gestalten. (6)   Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Dienstleistungserbringer“ einer Vertragspartei ist eine juristische oder natürliche Person, die eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt. b) „juristische Person“ ist eine Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Libanons hat. Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Libanons, so gilt sie nicht als juristische Person der Gemeinschaft bzw. Libanons, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit weist eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft der Gemeinschaft bzw. Libanons auf. c) „Tochtergesellschaft“ ist eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person tatsächlich kontrolliert wird. d) „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den betreffenden internen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Libanons besitzt. TITEL IV ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr Artikel 31 Im Rahmen dieses Abkommens ist vorbehaltlich der Artikel 33 und 34 eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft einerseits und Libanon andererseits oder eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Kapital investiert ist, nicht zulässig. Artikel 32 Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens sind frei von allen Beschränkungen. Artikel 33 (1)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Libanons berühren die Artikel 31 und 32 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und die Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, die Niederlassung, die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder die Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen. (2)   Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Libanon oder von Gebietsansässigen Libanons in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt. Artikel 34 Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons kann die Gemeinschaft bzw. Libanon unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind. Die Gemeinschaft bzw. Libanon unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor. KAPITEL 2 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Fragen Artikel 35 (1)   Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar: a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, wie in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt; b) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, wie in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt. (2)   Die Vertragsparteien sorgen für den Vollzug ihres Wettbewerbsrechts und führen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung der Vertraulichkeit einen Informationsaustausch durch. Die für die Zusammenarbeit bei der Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Assoziationsausschuss erlassen. (3)   Wenn die Gemeinschaft oder Libanon zu der Auffassung gelangt, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 36 Unbeschadet ihrer im Rahmen des GATT eingegangenen bzw. noch einzugehenden Verpflichtungen formen die Mitgliedstaaten und Libanon alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats-angehörigen der Mitgliedstaaten und Libanons ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 37 Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon in einem Maße verzerren, das den Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft. Diese Bestimmung sollte die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern. Artikel 38 (1)   Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs 2 gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (2)   Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 2 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des Schutzes des geistigen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden. Artikel 39 (1)   Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an. (2)   Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. TITEL V WIRTSCHAFTLICHE UND SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT Artikel 40 Ziele (1)   Die beiden Vertragsparteien legen gemeinsam die für die Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlichen Strategien und Verfahren fest. (2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren. (3)   Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Libanons mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Artikel 41 Geltungsbereich (1)   Die Zusammenarbeit wird zunächst und hauptsächlich auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der libanesischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Libanon und der Gemeinschaft betroffen sind. (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der Wirtschaft der Gemeinschaft und der libanesischen Wirtschaft voraussichtlich erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. (3)   Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. (4)   Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche, die nicht unter die Bestimmungen dieses Titels fallen, in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen. Artikel 42 Methoden und Modalitäten Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt: a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst; b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten; c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; d) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, z. B. Seminare und Workshops; e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; f) Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit. Artikel 43 Bildung und Ausbildung Mit der Zusammenarbeit wird angestrebt, a) die Mittel festzulegen, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Ausbildung, insbesondere bei der Berufsausbildung, spürbar verbessert werden kann; b) zur Annäherung der Kulturen den Aufbau enger Verbindungen zwischen auf gemeinsame Maßnahmen spezialisierten Stellen und den Austausch von Erfahrungen und Know-how zu fördern, vor allem den Jugendaustausch und den Austausch zwischen Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen; c) den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und Hochschulbildung, und zur Berufsausbildung zu erleichtern. Artikel 44 Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch — Zugang Libanons zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen, — Beteiligung Libanons an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit, — Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung; b) die Forschungskapazitäten Libanons auszubauen und seine technologische Entwicklung zu fördern; c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie und die Verbreitung von Know-how zu fördern; d) Möglichkeiten für eine Beteiligung Libanons an den europäischen Forschungsrahmenprogrammen zu prüfen. Artikel 45 Umwelt (1)   Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten. (2)   Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes: a) Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung; b) Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle; c) Versalzung; d) Umweltpflege in empfindlichen Küstengebieten; e) Umwelterziehung und Sensibilisierung für Umweltfragen; f) Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung; g) Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen; h) Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser; i) Schutz und Erhaltung des Bodens; j) rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen; k) gemeinsame Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen sowie Programme und Projekte. Artikel 46 Industrielle Zusammenarbeit Ziel der Zusammenarbeit ist es, a) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft und Libanons zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Libanons zu den Unternehmensnetzen der Gemeinschaft; b) die Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der libanesischen Wirtschaft des öffentlichen und des privaten Sektors (einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft) zu unterstützen; c) günstige Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren; d) das Humankapital und das Industriepotenzial Libanons durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen; e) zur Finanzierung ertragbringender Investitionen den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern; f) die Entwicklung der KMU zu fördern, insbesondere durch — Förderung von Kontakten zwischen Unternehmen, zum Teil durch Nutzung der Gemeinschaftsnetze und -instrumente für die Förderung der industriellen Zusammenarbeit und Partnerschaft, — Erleichterung des Zugangs zu Krediten für die Finanzierung von Investitionen, — Bereitstellung von Informationen und unterstützenden Dienstleistungen, — Entwicklung des Humankapitals, um die Innovation, die Einrichtung von Projekten und die Aufnahme von Erwerbstätigkeiten zu fördern. Artikel 47 Investitionsförderung und Investitionsschutz (1)   Ziel der Zusammenarbeit ist es, den Kapital-, Fachwissen- und Technologietransfer nach Libanon zu verstärken, u. a. durch a) geeignete Mittel zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen für Investitionsregelungen; b) Information über europäische Investitionsregelungen (technische Hilfe, direkte finanzielle Unterstützung, steuerliche Anreize, Investitionsversicherung usw.) für Investitionen im Ausland und Verbesserung der Möglichkeiten Libanons, Vorteile daraus zu ziehen; c) Prüfung der Gründung von Jointventures (vor allem von KMU) und gegebenenfalls Abschluss von Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Libanon; d) Einrichtung von Mechanismen zur Unterstützung und Förderung von Investitionen; e) Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen der Vertragsparteien, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Libanon und den Mitgliedstaaten. (2)   Die Zusammenarbeit kann sich auf die Planung und Durchführung von Projekten erstrecken, mit denen die effiziente Aneignung und Nutzung grundlegender Technologien, die Anwendung von Normen, die Entwicklung des Humankapitals und die Schaffung örtlicher Arbeitsplätze nachgewiesen wird. Artikel 48 Zusammenarbeit in den Bereichen Normung und Konformitätsbewertung Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen: a) Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung, Messwesen, Qualitätssicherung und Konformitätsbewertung; b) Modernisierung der libanesischen Laboratorien; c) Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind; d) Ausbau der libanesischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind. Artikel 49 Angleichung der Rechtsvorschriften Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern. Artikel 50 Finanzdienstleistungen Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere a) um die Finanzmärkte in Libanon zu entwickeln; b) um die Verfahren für Rechnungslegung und Rechnungsprüfung, die Aufsichts- und Geschäftsregeln für Finanzdienstleistungen sowie die Finanzkontrolle in Libanon zu verbessern. Artikel 51 Landwirtschaft und Fischerei Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt: a) Unterstützung der Politik zur Diversifizierung der Produktion; b) Verringerung der Abhängigkeit von Nahrungsmitteleinfuhren; c) Förderung einer Form der Landwirtschaft, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt; d) Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der beiden Vertragsparteien; e) Bereitstellung von Hilfe und fachlicher Ausbildung; Unterstützung der Agrarforschung, der Beratungsdienste, des landwirtschaftlichen Unterrichts und der fachlichen Ausbildung des Personals im Agrarsektor; f) Harmonisierung der Normen im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit; g) Unterstützung der integrierten Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich der Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten, insbesondere in Gebieten, die von der Vernichtung illegaler Kulturen betroffen sind; h) Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung; i) Entwicklung der Seefischerei und der Aquakultur; j) Entwicklung von Verpackungs-, Lagerungs- und Vermarktungstechniken und der Verbesserung der Vertriebssysteme; k) Entwicklung der landwirtschaftlichen Wasserressourcen; l) Entwicklung der Forstwirtschaft, insbesondere in den Bereichen Wiederaufforstung, Verhütung von Waldbränden, Waldweiden und Bekämpfung der Desertifikation; m) Entwicklung der Mechanisierung der Landwirtschaft und Förderung von Genossenschaften für landwirtschaftliche Dienstleistungen; n) Stärkung des landwirtschaftlichen Kreditsystems. Artikel 52 Verkehr Ziel der Zusammenarbeit ist a) die Umstrukturierung und Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur; b) die Festlegung und Durchsetzung von Betriebs- und Sicherheitsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind; c) die Modernisierung der technischen Anlagen für den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag auf den Standard der Gemeinschaft; d) die Verbesserung des Transits per Straße, auf dem Seeweg oder im multimodalen Verkehr und des Managements der Häfen und Flughäfen, der See- und der Luftverkehrskontrolle, der Eisenbahnen und der Navigationshilfen; e) die Umorganisierung und Umstrukturierung des Massenverkehrssektors einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens. Artikel 53 Informationsgesellschaft und Telekommunikation (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Faktor für die moderne Gesellschaft, von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und der Grundstein fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.