Europäische Union

2013/435/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1926) Text von Bedeutung für den EWR

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Zusatzdienst seit dem 1. Juli 2007 erhalten hat, zurückzufordern. (218) In Bezug auf die Festsetzung des zurückzufordernden Beihilfebetrags (ohne Zinsen) ist die Kommission der Auffassung, dass die Betriebsbuchführung der SNCM (134) eine angemessene Grundlage für die Aufteilung der Ausgleichsleistungen zwischen Basisdienst und Zusatzdienst liefert. Der zurückzufordernde Beihilfebetrag umfasst demnach die folgenden Elemente: (a) den Betrag der Ausgleichsleistungen, der für den Zusatzdienst im Zeitraum 2007- 2011 tatsächlich zur Auszahlung gelangte und sich auf 172,744 Mio. EUR beläuft (siehe Tabelle in Erwägungsgrund 46); (b) die 2012 für den Zusatzdienst geleisteten monatlichen Vorauszahlungen, die derzeit auf 38 Mio. EUR (135) geschätzt werden, sowie der Restbetrag der nach Übermittlung des Abschlussberichts über die Erbringung der Dienstleistungen fälligen Ausgleichsleistungen, sofern er bereits ausgezahlt worden ist; (c) die monatlichen Vorauszahlungen, die für das Jahr 2013 bis zum Tag des Erlasses dieses Beschlusses für den Zusatzdienst geleistet wurden und die derzeit auf 9,5 Mio. EUR geschätzt werden, wobei Frankreich alle Zahlungen nach diesem Tag einzustellen hat. (219) Die französischen Behörden sind verpflichtet, den Betrag, der allen als Ausgleich für den Zusatzdienst geleisteten Zahlungen entspricht, binnen vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurückzufordern. (220) Im Hinblick auf diese Rückforderung müssen die französischen Behörden darüber hinaus zu dem Beihilfebetrag bis zur tatsächlichen Rückzahlung (136) gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (137) Rückforderungszinsen hinzurechnen, die ab dem Zeitpunkt laufen, ab dem die betreffende Beihilfe dem Unternehmen zur Verfügung stand, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die im Vertrag vorgesehenen Ausgleichsleistungen tatsächlich gezahlt wurden. (221) Die französischen Behörden haben der Berechnung der Rückforderungszinsen, die sie der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses vorlegen müssen, eine Übersicht beizufügen, in der sie Tag und Höhe der monatlichen Zahlungen und der vom Inkrafttreten des Vertrags bis zum Tag des Erlasses des vorliegenden Beschlusses vorgenommenen jährlichen Anpassungen genau angeben. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die der SNCM und der CMN im Rahmen des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 7. Juni 2007 gewährten Ausgleichsleistungen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden unter Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Artikel 2 1.   Die Ausgleichsleistungen, die der SNCM für die Schaffung der zusätzlichen Kapazitäten gemäß I a) 2), I b) 2) und I d) 1.4) des Lastenhefts des obengenannten Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 2.   Die Ausgleichsleistungen, die der SNCM und der CMN für die Erbringung der anderen Dienstleistungen gemäß dem obengenannten Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 1.   Frankreich muss die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen vom Empfänger zurückfordern. 2.   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. 3.   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (1) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (138) nach der Zinseszinsformel berechnet. 4.   Frankreich stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen ein. Artikel 4 1.   Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2.   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 1.   Frankreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: (a) Informationen betreffend den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; (b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; (c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist; (d) Datum und genaue Höhe der monatlichen Zahlungen und der jährlichen Anpassungen, die vom Inkrafttreten des Vertrags bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses vorgenommen wurden. 2.   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Mai 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (2)   ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. (3)   ABl. C 301 vom 5.10.2012, S. 1. (4)  ABl. C 301, S. 1. (5)  Diese als „Einzelbeihilfen nach Sozialkriterien aufgrund von Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags“ bezeichnete Regelung wurde speziell für die Bewohner der Insel, aber auch für bestimmte soziale Gruppen geschaffen und gilt für die Verbindungen zwischen Korsika und den Häfen von Toulon und Nizza. Für jeden Fahrgast mit Anspruch auf einen Vorzugstarif wird von den Verkehrsunternehmen ein Tarifabschlag vorfinanziert. Für diese einheitliche Maßnahme erhalten sie später eine Erstattung. (6)  Entscheidung vom 2. Juli 2002 in der Sache N 781/2001 – Staatliche Beihilfen – Frankreich – System von Einzelbeihilfen nach Sozialkriterien für die Seeverbindung nach Korsika und Entscheidung vom 23. April 2007 in der Sache N 13/2007 – Staatliche Beihilfen – Frankreich – Verlängerung des Systems von Einzelbeihilfen nach Sozialkriterien für die Seeverbindung nach Korsika N 781/2001. (7)  Siehe z. B. Wettbewerbsbehörde, Stellungnahme Nr. 12-A-05 vom 17. Februar 2012 zum Seeverkehr zwischen Korsika und dem Festland, Randnr. 125. (8)  Die sich zu 100 % im Eigentum des französischen Staates befindet. (9)  Diese Leitlinien waren am 24. März 2006 angenommen worden, siehe Abschnitt 2.4.1. (10)  C 58/2002 (ex N 118/02) – Frankreich – über die Maßnahmen Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée, angenommen am 25. Februar 2003, ABl. L 61 vom 27.2.2004, S. 13. Am 15. Juni 2005 erklärte das Gericht die Entscheidung von 2003 in der Rechtssache T-349/03 wegen einer fehlerhaften Beurteilung des Minimalcharakters der Beihilfe für nichtig. Im Anschluss an weitere Umstrukturierungsmaßnahmen erweiterte die Kommission das Verfahren C 58/2002 mit einer Entscheidung vom 13. September 2006. Am 8. Juli 2008 nahm die Kommission eine neue Entscheidung an, ABl. L 225 vom 27.8.2009, S. 180. Diese Entscheidung wurde in Teilen vom Gericht für nichtig erklärt (Rechtssache T-565/08), nachdem die Reederei Corsica Ferries France Beschwerde eingelegt hatte. Die SNCM und Frankreich legten gegen dieses Urteil vor dem Gerichtshof Rechtsmittel ein (Rechtssachen C-533/12 P und C-536/12 P). (11)  Veolia Transdev befand sich 2011 zu gleichen Teilen im Eigentum von Veolia Environnement und der Caisse des Dépôts et Consignations (CDC). (12)  Davon wurden ab 2007 lediglich die „Napoléon Bonaparte“ und die „Danielle Casanova“ regelmäßig für die Erbringung der Vertragsleistungen eingesetzt. Die vier übrigen von der SNCM im Jahr 2013 betriebenen Fähren sind die „Méditerranée“, die „Corse“, die „Ile de Beauté“ und die „Excelsior“. (13)  Für die Erbringung der Vertragsleistungen wurde im Jahr 2009 anstelle der „Monte Cinto“ die „Jean Nicoli“ eingesetzt. (14)  Ein umfassendes und unteilbares Angebot der SNCM für sämtliche Linien; ein Angebot der Reederei Corsica Ferries mit verschiedenen Optionen; ein Angebot der CMN mit sechs verschiedenen Einzelvorschlägen; ein Angebot eines vorübergehenden Zusammenschlusses der Reederei Corsica Ferries und der CMN mit zwei Optionen. (15)  Vgl. Erwägungsgrund 24 des Einleitungsbeschlusses. (16)  Vgl. Erwägungsgrund 25 des Einleitungsbeschlusses. (17)  Ein Angebot betraf jede der mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen belegten fünf Fährverbindungen und bei dem anderen handelte es sich um ein umfassendes und unteilbares Angebot für die Gesamtheit der fünf Fährverbindungen. (18)  Die Reederei Corsica Ferries unterbreitete Angebote für die Verbindungen Marseille - Ajaccio, Marseille - Porto-Vecchio und Marseille - Propriano sowie ein Gesamtangebot für diese drei Verbindungen. (19)  Siehe Erwägungsgrund 30 des Einleitungsbeschlusses. (20)  Das korsische Verkehrsamt vertrat die Auffassung, dass die Reederei Corsica Ferries keinen festen und verbindlichen Termin benennen könne, ab dem sie die Verpflichtungen wahrnehmen könne und dass sie im Übrigen nicht die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Bedingung in Bezug auf das Höchstalter der Schiffe erfülle. (21)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage); ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, Slg. 2003, I-7747. (23)  Berufungsgericht von Marseille, 7. November 2011, Reederei Corsica Ferries/Gebietskörperschaft Korsika, Nr.o08MA01604. Vgl. Erwägungsgrund 40 des Einleitungsbeschlusses. (24)  Der Conseil d’Etat vertrat zum einen die Auffassung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten „ dem nicht entgegensteht, dass der wirkliche Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen insgesamt für jede Linie oder Strecke für den gesamten Durchführungszeitraum des Vertrags oder für die in ihm ausgewiesenen Zeiträume beurteilt wird, ohne dass ermittelt werden muss, ob dieser Bedarf in diesem Zeitraum bzw. in diesen Zeiträumen ständig besteht; dass daher, indem es die Bestimmungen des Lastenheftes mit der Begründung für unvereinbar mit dieser Verordnung erklärt hat, dass der von dem beauftragten Konsortium verlangte Zusatzdienst auf den Linien Marseille-Ajaccio, Marseille-Bastia und Marseille-Propriano, mit dem der ganzjährige Basisdienst auf diesen Linien in Spitzenzeiten ergänzt werden soll, einem wirklichen Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen hätte entsprechen müssen, der unabhängig vom Bedarf besteht, dem mit dem ständigen Dienst entsprochen wird, das Berufungsgericht von Marseille einen Rechtsfehler begangen hat “. Zum anderen vertrat der Conseil d’Etat den Standpunkt, dass der Umstand, dass Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags (siehe Erwägungsgrund 38) „ somit zur Verabschiedung eines Beschlusses durch eine juristische Person führen kann, deren Handeln eine vorherige Unterrichtung der Europäischen Kommission vorausgesetzt hätte, allein nicht ausreicht, diese Bestimmung als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags anzusehen; dass sich das Gericht, indem es gegenteilig urteilte, folglich bei der rechtlichen Beurteilung der Tatsachen geirrt hat “. (25)  Auf den Strecken Marseille-Bastia, Marseille-Ajaccio und Marseille-Porto Vecchio müssen die Auftragnehmer in jeder Richtung eine Mindestkapazität für den Fahrgastverkehr anbieten, und zwar von mindestens 450 Schlafplätzen in mindestens 140 Kabinen, von mindestens 50 Plätzen in unterteilten Gemeinschaftsräumen und mindestens 150 Pkw-Stellplätze. Auf der Strecke Marseille-Propriano müssen mindestens 200 Schlafplätze in mindestens 55 Kabinen und mindestens 55 Pkw-Stellplätze angeboten werden. Auf der Strecke Marseille-Balagne müssen mindestens 220 Schlafplätze in mindestens 70 Kabinen und mindestens 70 Pkw-Stellplätze angeboten werden. Für den Gütertransport müssen die Strecke Marseille-Bastia eine Mindestkapazität von 1 800 laufenden Metern, die Strecke Marseille-Ajaccio von 1 200 laufenden Metern, die Strecke Marseille-Porto Vecchio von 1 000 laufenden Metern und die Strecken Marseille-Propriano und Marseille-Balagne von 600 laufenden Metern aufweisen. (26)  Die Art des Zusatzdienstes ist unter den Punkten I a) 2) (Marseille- Ajaccio), I b) 2) (Marseille-Bastia) und I d) 1.4) (Marseille-Propriano) des Lastenheftes des Vertrags festgelegt. (27)  Siehe Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses. (28)  Siehe Erwägungsgrund 45 des Einleitungsbeschlusses. (29)  Siehe Erwägungsgrund 46 des Einleitungsbeschlusses. (30)  Bei den veranschlagten Einnahmen handelt es sich um die Referenzbruttoeinnahmen, die entsprechend dem voraussichtlichen Preisindex des BIP des betreffenden Jahres einer Neubewertung unterzogen werden. (31)  So ist in Artikel 7 Absatz 2 ein „Freibetrag“ in Höhe von 2 % der veranschlagten Einnahmen vorgesehen. (32)  Siehe Erwägungsgrund 49 des Einleitungsbeschlusses. (33)  Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags sieht vor, dass diese Klausel zur Anpassung an die tatsächlich erzielten Einnahmen solange gilt, bis die Anpassungsklausel nach Artikel 8 wirksam wird. (34)  Artikel 5 Absätze 1 und 2 mit Festlegungen zu den Voraussetzungen für die Ausgleichsleistungen. (35)  Das Ergebnis vor der Beihilfezahlung fällt bei beiden Diensten (Basis- und Zusatzdienst) für jedes Jahr im Zeitraum 2007-2011 negativ aus. (36)  Diese Zuteilungsregel gilt für indexierte vertragsgemäße Ausgleichsleistungen. Die Anpassungen gemäß den tatsächlich erzielten Einnahmen werden im Verhältnis zu der festgestellten jährlichen Differenz bei den beiden Diensten aufgeteilt und die Zulagen für bestimmte Waren werden dem Basisdienst zugerechnet. Die „Treibstoff“-Anpassungen und die Abzüge für nicht erbrachte Dienstleistungen gehen direkt zu Lasten des betreffenden Dienstes. (37)  Vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3577/92. (38)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15–22. (39)  Frankreich nimmt Bezug auf die vom korsischen Regionalparlament am 24. März 2006 festgelegten Leitlinien für den Betrieb der Fährverbindungen zwischen Marseille und Korsika ab dem 1. Januar 2007, siehe obigen Erwägungsgrund 22. (40)  Conseil d'Etat, 13. Juli 2012, Compagnie méridionale de navigation, Société nationale Corse Méditerranée, Nr.o355616. (41)  Beschluss Nr.o06-MC-03 vom 11. Dezember 2006 über geforderte Sicherungsmaßnahmen im Bereich des Seeverkehrs zwischen Korsika und dem Festland. (42)  Die französischen Behörden beziehen sich auf die Mitteilung KOM(2003) 595 endg. vom 22. Dezember 2003 zur Auslegung der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 3577/92. (43)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17–25. (44)  Anders ausgedrückt, die Nettomarge der Fährverbindung nach Korsika liege über der durchschnittlichen Nettomarge der betreffenden Unternehmen. (45)  Anstieg um 44 242 Fahrgäste. (46)  Rückgang um 208 213 Fahrgäste. (47)  Anstieg um 324 466 Fahrgäste. (48)  Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a./Spanien, C-205/99, Slg. 2001, I-1295. (49)  Corsica Ferries stützt sich insbesondere auf die im Beschluss des korsischen Regionalparlaments vom 26. November 2009 erfassten statistischen Daten. (50)  Artikel 3 des Vertrags, siehe obigen Erwägungsgrund 35. (51)  Rechtssache C-205/99, a.a.O. (52)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 129. (53)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 41. (54)  Siehe Erwägungsgrund 38. (55)  Siehe Fußnote 24. (56)  A.a.O., siehe Fußnote 22. (57)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, angenommen von der Kommission am 20.12.2011 und veröffentlicht im ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. (58)  Siehe die oben erwähnte DAWI-Mitteilung, Randnr. 46. (59)  Siehe die oben erwähnte DAWI-Mitteilung, Randnr. 46. (60)  Insbesondere das oben erwähnte Urteil in der Rechtssache Analir. (61)  Siehe Rahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Randnrn. 8 und 13. (62)  Siehe Artikel 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92. (63)  Siehe insbesondere Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12; vom 9. August 1994, Vander Elst, C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14; vom 28 März 1996, Guiot, C-272/94, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10; vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France, C-266/96, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, und vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33. (64)  Der Leistungsumfang der einzelnen Dienste ist in Erwägungsgrund 33 und in den Fußnoten 25 und 26 beschrieben. In den Punkten I a) 2) (Marseille - Ajaccio), I b) 2) (Marseille - Bastia) und I d) 1.4) (Marseille – Propriano) des Lastenhefts zu dem Vertrag wird insbesondere dargelegt, was der Zusatzdienst beinhaltet. (65)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2001 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse-Méditerranée, ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 66, Randnr. 74. (66)  Abschöpfung bedeutet, dass konkurrierende Seeschifffahrtsunternehmen ihre Dienste nur in Verkehrsspitzenzeiten anbieten. (67)  Vertrag, Anhang I. Unter Berücksichtigung der Beschränkungen für die Personenbeförderung und den Frachttransport waren Ankunftszeiten für die Strecken Marseille-Ajaccio und Marseille-Bastia auf 6.30 Uhr bis 7.00 Uhr und für die Strecken Marseille-Propriano auf 6.30 Uhr bis 7.30 Uhr festgelegt. (68)  Für den Zeitraum 2002-2006 war ein Zusatzdienst festgelegt, in dessen Rahmen die beiden Auftragnehmer in Spitzenverkehrszeiten zusätzliche Kapazitäten für die Personenbeförderung schufen. Dieser Dienst wurde durch Fahrgastschiffe erbracht. Siehe Bericht der Chambre régionale des Comptes de Corse (Regionale Rechnungskammer von Korsika). (69)  Der Basisdienst wurde seit 2002 mit kombinierten Fracht-/Fahrgastschiffen, der Zusatzdienst hingegen mit Fähren (oder Passagierschiffen) erbracht. Wie insbesondere die Chambre régionale des comptes de Corse in ihrem Bericht (Rapport d'observations définitives sur l'Office des Transports de Corse, S. 80 bis 82) hervorhob, „ ähnelt [der Vertrag] hinsichtlich der Formulierungen und der allgemeinen Gliederung dem früheren Vertrag “, und „ die Modalitäten für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden nur geringfügig geändert “. (70)  Siehe Erwägungsgrund 47 und Fußnote Nr. 35. (71)  Siehe Urteil in der Rechtssache Analir, Randnr. 27. (72)  Siehe Entscheidung vom 30. Oktober 2001 über die staatlichen Beihilfen Frankreichs zugunsten der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM), ABl. L 50 vom 21.2.2002. (73)  Siehe Randnr. 79 des Einleitungsbeschlusses. (74)  KOM(2003) 595 endg. – nicht im ABl. veröffentlicht, Abschnitt 5.5.3. (75)  Vor allem durch Minimierung der Auswirkungen betriebsbedingter Ausfälle bestimmter Schiffe. (76)  Siehe Anhang 1 zum Vertrag. (77)  Anhang 2, grundsätzliche Aufteilung der Schiffe auf die Strecken. (78)  So war die „Pascal Paoli“ in erster Linie der Strecke Marseille-Bastia und gelegentlich der Strecke Marseille-Balagne zugeteilt. Desgleichen sollte der Basisdienst von und nach Propriano von den drei Schiffen der CMN, nämlich der „Girolata“, der „Kalliste“ und der „Scandola“, erbracht werden. (79)  Siehe Anhang 2 zum Vertrag. (80)  Diese Verpflichtungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Mindestbeförderungskapazität, die für alle Spitzenzeiten zusammen bereitgestellt werden musste, siehe Erwägungsgrund 141. (81)  Siehe Abschnitt 5.1.1. (82)  Rapport d'observations définitives de la Chambre régionale des comptes de Corse (Bericht der Regionalen Rechnungskammer von Korsika), Continuité territoriale (Kontinuität der Festlandsverbindungen), 2010, S. 65. (83)  Die Kommission bezieht sich hier auf die Beförderung von Fahrgästen auf dem Seeweg von und nach allen korsischen Häfen. (84)  Quelle: Observatoire Régional des Transports de la Corse (Regionale Beobachtungsstelle für den Verkehr von und nach Korsika - ORTC). (85)  Siehe Abschnitt 2.4. (86)  Siehe Beschluss Nr. 06-MC-03 vom 11. Dezember 2006, Erwägungsgrund 97. (87)  Siehe Beschluss Nr. 06-MC-03 vom 11. Dezember 2006, Ziffer 80. (88)  Auf See liegt die Fahrtzeit in kombinierten Fracht- und Fahrgastschiffen zwischen 5 Stunden 45 Minuten ab Toulon und zirka 10 Stunden ab Marseille (Nachtfahrt). (89)  Siehe auch die oben erwähnte Stellungnahme Nr. 12-A-05 vom 17. Februar 2012, Abschnitt C 2) und insbesondere Ziffer 131 betreffend eine gewisse Substituierbarkeit der Dienste zwischen den korsischen Häfen sowie Marseille und Toulon, die auch für verkehrsschwache Zeiten gilt. Während des Verfahrens haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Faktoren, die die Austauschbarkeit auf der Nachfrageseite ab Marseille und ab Toulon beeinflussen, von 2006 bis 2012 grundlegend verändert hätten. (90)  Gemeint sind die Personenverkehrsdienste nach Bastia und Ajaccio, deren Häfen nur von Toulon aus angelaufen werden. (91)  In den Monaten September-Oktober 2005 wurde in Marseille im Zusammenhang mit der Privatisierung der SNCM ein bedeutender sozialer Konflikt ausgetragen. (92)  Die Kommission hat diese Auswirkungen berücksichtigt, indem sie die Verlagerung des tatsächlichen Verkehrs um die jährlichen Verschiebungen, die in den Monaten vor dem Streik festgestellt wurden, bereinigte. Obwohl es plausibel ist, dass die Verkehrsdaten in den Monaten unmittelbar nach größeren Störungen auch durch die Stornierung von Reservierungen beeinflusst werden, liefern andererseits die Zahlen für die vorangegangenen Monate einen Referenzw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.