Europäische Union

2013/435/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1926) Text von Bedeutung für den EWR

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Ergebnis eines Leistungsvergleichs mit einem durchschnittlichen, gut geführten und mit den notwendigen Mitteln angemessen ausgestatteten Unternehmen (101). Zum ersten Unterkriterium (169) Gemäß Artikel L.1411-1 CGCT (102) erfolgte die Vergabe des Vertrags für den Seeverkehr zwischen dem französischen Festland und Korsika im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens, dem die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vorausging. Gleichwohl kann bei einer öffentlichen Ausschreibung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren gewährleistet, dass sich derjenige Bewerber ermitteln lässt, der diese Dienste zu „den geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ erbringen kann (103). Im Einleitungsbeschluss hatte die Kommission Zweifel, ob das Vergabeverfahren geeignet war, einen echten und offenen Wettbewerb herbeizuführen. (170) Beim Verfahren, das im vorliegenden Fall angewendet wurde und nach französischem Recht für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorgesehen ist, handelt es sich um ein Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach dem EU-Vergaberecht. Zunächst ist festzustellen, dass ein solches Verfahren nur vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten kann (104). Es gewährt der Bewilligungsbehörde einen weiten Ermessensspielraum und kann unter Umständen die Teilnahme interessierter Betreiber einschränken. (171) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausschreibungsbedingungen im vorliegenden Fall diesen wirksamen Wettbewerb nicht gewährleisten konnten. (172) Das einzige Angebot, das in Konkurrenz zu dem der gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen eingereicht worden ist, wurde nämlich nicht nach den eigenen Leistungen des Bieters beurteilt (Vergabekriterien), sondern auf der Grundlage eines Auswahlkriteriums, das die Fähigkeit des Bieters betraf, den Dienst am 1. Juli 2007 aufzunehmen. Dem korsischen Verkehrsamt war es also nach diesem Verfahren nicht möglich, mehrere Angebote zu vergleichen und das wirtschaftlich günstigste auszuwählen. (173) Entgegen dem Vorbringen der französischen Behörden reicht es nach Ansicht der Kommission für die Herbeiführung eines wirksamen Wettbewerbs nicht aus, dass zwei Angebote eingereicht wurden, denn das konkurrierende Angebot konnte keine ernstzunehmende Alternative sein. Im Angebot der Corsica Ferries war nämlich als Datum für die Aufnahme des Dienstes der 12. November 2007 vorgesehen, während im Lastenheft vorgegeben war, die Dienstleistungen ab dem 1. Juli 2007 zu erbringen (105). Im Übrigen betrachtet die Kommission entgegen der Auffassung der französischen Behörden die Tatsache, dass zahlreiche Beschwerden eingereicht wurden, nicht als Beweis für die Wirksamkeit des Wettbewerbs im Rahmen des in Rede stehenden Vergabeverfahrens. (174) Diese Feststellung wird durch eine Reihe von Gesichtspunkten, die sich auf die Marktlage und die Ausschreibungsbedingungen beziehen, untermauert. (175) Zunächst ist hervorzuheben, dass das Konsortium aus SNCM und CMN als etablierter Anbieter, der bereits über eine Flotte verfügte, die den spezifischen Anforderungen des Lastenhefts des Vertrags entsprach, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil besaß, worauf insbesondere der Conseil de la concurrence hinwies (106). (176) Ferner konnte die extrem knappe Frist zwischen dem vorgesehenen Termin für die Vergabe des Auftrags (der schließlich am 7. Juni 2007 erteilt wurde) und dem Termin für die Aufnahme der Dienste (1. Juli 2007) eine erhebliche Marktzutrittsschranke für neue Marktteilnehmer darstellen. Zusammen mit den technischen Anforderungen, die sich aus den Besonderheiten der betreffenden Häfen ergaben (107), der Bedingung, die hinsichtlich des Alters der Flotte gestellt wurde (108), und den im Lastenheft des Vertrags geforderten Beförderungskapazitäten der einzelnen Schiffe konnte diese sehr kurze Frist die Teilnahme an der Ausschreibung beschränken. Nach Ansicht der Kommission reicht eine dreiwöchige Frist nicht aus, um unter den gegebenen Umständen die Umverteilung einer Schiffsflotte oder den Erwerb und/oder das Chartern mehrerer Schiffe, die den Anforderungen des Lastenhefts genügen, zu ermöglichen (109). (177) Schließlich konnten auch die zahlreichen Anpassungsklauseln (110) sowie das Recht des korsischen Verkehrsamts, Ausnahmen von den geltenden Vorschriften zu beschließen (111), dazu beitragen, von einer Teilnahme an der Ausschreibung abzuhalten und Zweifel an bestimmten technischen und wirtschaftlichen Parametern, die für die Erstellung eines Angebots entscheidend sind, nähren. Diesbezüglich schließt sich die Kommission dem Vorbringen der französischen Behörden an, wonach die Auferlegung zusätzlicher Bedingungen zu den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3577/92 genannten im Rahmen eines Vertrags über öffentlichen Dienstleistungen nicht gegen diese Verordnung verstößt. Insbesondere angesichts dieser zusätzlichen Bedingungen, die die Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren einschränken konnten, hätten die nationalen Behörden jedoch im vorliegenden Fall prüfen müssen, ob ein wirksamer Wettbewerb bei der Vergabe des Vertrags die Erfüllung des vierten Kriteriums des Urteils in der Rechtssache Altmark ermöglichte, und falls nicht, hätten sie die erforderlichen rechtlichen Konsequenzen ziehen müssen. (178) In Anbetracht all dieser Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen des durchgeführten Verfahrens im vorliegenden Fall nicht geeignet waren, einen wirksamen Wettbewerb bei der Vergabe des Vertrags und mithin die Auswahl des Angebots, das die Erbringung dieser Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit ermöglicht, zu gewährleisten (112). Zum zweiten Unterkriterium (179) Die französischen Behörden hatten folglich nachzuweisen, dass die Ausgleichsleistungen das Ergebnis eines Leistungsvergleichs mit einem durchschnittlichen, gut geführten und mit den notwendigen Mitteln angemessen ausgestatteten Unternehmen waren (113). (180) Frankreich hat keine derartigen Nachweise erbracht. Zudem wurde, wie in Abschnitt 2.5 dargelegt, der Ausgleich nicht unter Bezugnahme auf eine zuvor festgelegte Kostengrundlage oder durch Vergleich mit der Kostenstruktur anderer vergleichbarer Seeschifffahrtsunternehmen festgesetzt, sondern ausgehend von den voraussichtlichen Einnahmen und den Treibstoffkosten, die nur einen Teil der Ergebnisse und Kosten der Dienstleistung umfassen. (181) Außerdem stellt die Kommission in Anlehnung an den Bericht der Chambre régionale des comptes de Corse (114) fest, dass die voraussichtlichen Ausgleichszahlungen für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen 2007-2013 deutlich über denen für den Zeitraum 2002-2006 lagen, die sich auf ähnliche und hinsichtlich der angebotenen Kapazitäten sogar etwas darunter liegende Verpflichtungen bezogen. (182) Ungeachtet der Entwicklung der Wirtschaftslage von 2001 bis 2007 war ein Vergleich mit den Kosten, die ein gut geführtes Unternehmen zu tragen hätte, umso notwendiger, als es bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die SNCM selbst, die damals eine intensive Umstrukturierungsphase hinter sich hatte (115), kein solches Unternehmen war. (183) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission daher zu der Auffassung, dass das vierte Kriterium des Urteils in der Rechtssache Altmark im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. 7.1.3.3.    Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven Vorteils (184) Da die Altmark-Kriterien kumulativ zu verstehen sind, reicht die Nichterfüllung des ersten Kriteriums durch den Zusatzdienst und in jedem Falle des vierten Kriteriums durch den Vertrag im Ganzen aus, um festzustellen, dass den gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil zuteilwurde. 7.1.4.   BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS (185) Wie im Einleitungsbeschluss ausgeführt, operieren die SNCM und die CMN auf den Strecken zwischen dem französischen Festland und Korsika in direkter Konkurrenz zu Unternehmen wie Corsica Ferries, Moby Lines und Saremar. Die Kommission stellt daher fest, dass die in Rede stehenden öffentlichen Ausgleichsleistungen die Stellung der SNCM und der CMN gegenüber konkurrierenden Seeschifffahrtsunternehmen in der EU stärken und somit den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten. 7.1.5.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV. (186) Infolgedessen ist die Kommission der Ansicht, dass alle im Rahmen des Vertrags geleisteten Ausgleichszahlungen an die SNCM und die CMN staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (187) Soweit diese Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurden, sind sie rechtswidrig. 8.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT 8.1.   ANALYSE DER VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 106 ABSATZ 2 AEUV (188) Wie im Einleitungsbeschluss dargelegt (116), übersteigt das im Vertrag vorgesehene jährliche Fahrgastaufkommen die Zahl von 300 000 und liegen die im Vertrag vorgesehenen Ausgleichszahlungen über dem Betrag von 30 Mio. EUR im Jahr. Die Entscheidung bzw. der Beschluss zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von 2005 (117) und 2011 (118) sind daher kraft ihrer Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar. (189) Deshalb, und weil sich Frankreich auf keine andere Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit berufen hat (119), ist die Vereinbarkeit der im Rahmen des Vertrags gewährten Ausgleichsleistungen mit dem Binnenmarkt nach Ansicht der Kommission anhand des DAWI-Rahmens zu bewerten. Gemäß Randnummer 69 des DAWI-Rahmens gelten allerdings die in dessen Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60 dargelegten Grundsätze nicht für rechtswidrige Beihilfen, die vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden. (190) Gemäß Randnummer 11 des DAWI-Rahmens können staatliche Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses von 2011 fallen, für mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind und sie die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft. Damit dieses Gleichgewicht gegeben ist, müssen die in den Abschnitten 2.2 bis 2.10 des Rahmens genannten Voraussetzungen erfüllt sein. (191) Als Erstes ist zu prüfen, wie die Dienstleistung von allgemeinem Interesse im vorliegenden Fall definiert ist. 8.1.1.   ECHTE DIENSTLEISTUNG VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEM INTERESSE (192) Da die Einstufung des Zusatzdienstes als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet ist (siehe Erwägungsgründe 151 bis 167), könnten die für diesen Dienst vorgenommenen Ausgleichszahlungen für nicht mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV vereinbar erklärt werden. (193) Andererseits hat die Kommission auf der Grundlage der oben in den Erwägungsgründen 145 bis 150 vorgenommenen Analyse festgestellt, dass der Basisdienst einer klar definierten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprach. 8.1.2.   SONSTIGE BEDINGUNGEN DES DAWI-RAHMENS (194) Es ist zu untersuchen, ob die anderen Bedingungen des DAWI-Rahmens allein beim Basisdienst, der für sich genommen einer klar definierten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entspricht, erfüllt sind. 8.1.2.1.    Betrauungsakt (195) Zur Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind, ist festzustellen, dass in dem Vertrag sowohl die betreffenden Verpflichtungen als auch die Parameter für die Ausgleichsleistungen geregelt sind. (196) Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass die bloße Existenz der Schutzklausel (120), die anzuwenden ist, falls sich die im Vertrag festgelegten technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Bedingungen wesentlich verändern sollten, die vorherige Festlegung der Parameter für die Ausgleichsleistungen nicht ausschließt. (197) Sie ermöglicht nämlich den Parteien vor allem den Abschluss von Zusatzverträgen, falls sich die Betriebsbedingungen der Dienste so erheblich verändern sollten, dass die Ziele des Vertrags gefährdet würden. Somit ist sie als Klausel eines Zusatzvertrags nach allgemeinem Recht einzustufen, deren etwaige Anwendung jedoch nach den Beihilfevorschriften zu prüfen wäre. Ziel dieser Klausel ist die Wiederherstellung des ursprünglichen finanziellen Gleichgewichts, wobei die Maßnahmen vorrangig die Höchsttarife sowie die Art der Dienstleistungen betreffen. Die Möglichkeit der Änderung der Ausgleichsleistungen, die nicht ausdrücklich formuliert worden ist, kann daher nur unter dem Gesichtspunkt der Änderung der erbrachten Dienstleistungen verstanden werden. Folglich kann diese Schutzklausel für sich allein, wie in dem vorgenannten Urteil des Conseil d'Etat hervorgehoben, nicht den Weg zu einer Überkompensation der erbrachten Dienstleistungen ebnen. (198) Dies wäre nicht der Fall, wenn im Gegensatz zu den hier gegebenen Umständen die Bedingungen für die Anwendung und die Neuverhandlung eindeutig zu weit gefasst wären oder wenn die Klausel die Möglichkeit einer zusätzlichen Ausgleichszahlung für Dienstleistungen vorsähe, die bei der Inanspruchnahme der Anpassungsklausel bereits erbracht waren, ohne dass die Parameter für diese zusätzliche Ausgleichszahlung genau festgelegt worden wären. Diese Schlussfolgerung kann auch durch die Existenz der Anpassungsklausel (121) insoweit nicht infrage gestellt werden, als ihre Anwendung zum einen vorsah, die allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Vertrags zu bewahren und sich somit auf geringfügige Anpassungen und Korrekturen zu beschränken, und zum anderen, die Ausgleichszahlungen und die Dienstleistungen gleichzeitig zurückzufahren. Selbst wenn der Zusatzvertrag vom 28. Dezember 2009 die Parameter für die Ausgleichsleistung und die Struktur der Dienstleistungen wesentlich modifiziert hätte, würde dies nichts daran ändern, dass diese Parameter vor der Erbringung der Dienstleistungen für den Zeitraum 2010-2013, für den sie gelten, festgelegt worden sind. (199) Darüber hinaus sind die Änderungen der erwarteten Einnahmenhöhe in den Angeboten der gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen nicht ungerechtfertigt. Nach Ansicht der Kommission könnte die Einbeziehung optimistischerer Einnahmeansätze nämlich damit zusammenhängen, dass die Vorausschau jeweils in Abhängigkeit von den Marktaussichten überarbeitet wurde. Zudem ist für die Verhandlungen offenbar ein insgesamt geringerer voraussichtlicher Verkehr in Betracht gezogen worden als im Konkurrenzangebot (122). Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und der veranschlagten Einnahmen von 2002 bis 2006 (123) sowie der günstigen Entwicklung des Marktes für Verbindungen nach Korsika im Jahr 2006 gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Bezugsparameter, auf deren Grundlage in dem Vertrag Anpassungen der Ausgleichszahlungen vorgesehen wurden, im Hinblick auf Randnr. 23 des DAWI-Rahmens auf jeden Fall plausibel sind. (200) Was die übrigen Punkte anbelangt, die der Beschwerdeführer vorgetragen und aus der Existenz mehrerer Anpassungsklauseln abgeleitet hat (124), so ist darauf hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung des Gerichts die Komplexität der Anpassungsmechanismen für die Ausgleichsleistung die Objektivität und die Transparenz des Ausgleichsmechanismus nicht infrage stellt (125). (201) Schließlich wurden die Bedenken der Kommission, den Auftragnehmern wären möglicherweise auch außerhalb des Vertragsrahmens Ausgleichsleistungen zugewiesen worden, ausgeräumt, da die französischen Behörden nachgewiesen haben, dass die im Einleitungsbeschluss genannten Beträge bloßen Ersuchen der Auftragnehmer entsprachen, die letztlich vom korsischen Verkehrsamt abgelehnt wurden. 8.1.2.2.    Dauer des Betrauungszeitraums (202) Die Dauer des Betrauungszeitraums, nämlich sechseinhalb Jahre, entspricht den einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft (126), wonach der Zeitraum auf sechs Jahre begrenzt werden sollte. 8.1.2.3.    Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG (203) Zur Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG über die finanzielle Transparenz ist festzustellen, dass die Auftragnehmer eine getrennte Buchführung für ihre Tätigkeiten im Rahmen der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erstellt haben. Bei der SNCM wird zusätzlich zwischen den Aktivitäten des Basisdienstes und denen in Verbindung mit dem Zusatzdienst unterschieden (siehe Erwägungsgründe 46 und 47). 8.1.2.4.    Höhe der Ausgleichsleistungen (204) Zur Vermeidung von Überkompensation sah der Vertrag eine Begrenzung der Bruttomarge (ohne Abschreibungen, Charterraten und andere Kapitalkosten) auf 15 % des Marktwertes der Schiffe vor. Die Kommission hatte im Einleitungsbeschluss betont, dass ihr keine Informationen vorlägen, aufgrund derer sie eine Überkompensation von vornherein ausschließen könne. (205) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens konnte zunächst geklärt werden, dass der Marktwert der Schiffe durch Sachverständige ermittelt worden ist und mehrere Bewertungen eingeholt wurden, um die Parameter für den Vertrag festzulegen. Die Vermögensbasis, die als Grundlage für die Deckelung der Ausgleichsleistungen diente, entspricht demnach dem verbleibenden Marktwert der im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzten Schiffe (127). (206) Davon ausgehend, dass der verbleibende Marktwert der im Rahmen der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzten Schiffe entsprechend der im französischen Steuerrecht vorgesehenen Möglichkeit nach acht Jahren abgeschrieben sein würde (128), wurde das durchschnittliche Verhältnis Nettogewinn zum Gesamtanlagevermögen (ROA) und Nettogewinn zum eingesetzten Kapital (ROCE) durch die Begrenzungsklausel effektiv auf 2,5 % beschränkt (129). Der im DAWI-Rahmen genannte „SAFE-Harbour“-Satz (130) lag übrigens zum Zeitpunkt der Auferlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei über 5 % (131), während die gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen SNCM und CMN tatsächlich einen erheblichen Teil des mit den Diensten verbundenen Geschäftsrisikos zu tragen hatten. Außerdem zeigte sich, dass das Ergebnis vor Kapitalkosten der Auftragnehmer deutlich unter dieser Obergrenze lag (siehe unten). (207) Die Vertragsbedingungen führten also zu keiner Überkompensation. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die getrennte Ausweisung der Ausgleichsleistungen für die beiden Dienste (Erwägungsgrund 46) ändert die Aufschlüsselung der Ausgleichsleistungen nach Basisdienst und Zusatzdienst für die SNCM ändert nichts an dieser Schlussfolgerung für den Basisdienst. Nach den von Frankreich und der SNCM übermittelten Zahlenangaben lag nämlich das dem Basisdienst zuzurechnende Ergebnis der SNCM vor Kapitalkosten deutlich unter der oben erwähnten Obergrenze von 15 %. Ergebnis vor Kapitalkosten je Schifffahrtsgesellschaften und Dienst   Basisdienst SNCM SNCM insgesamt CMN 2007 S2 […] (*1) […] […] 2008 […] […] […] 2009 […] […] […] 2010 […] […] […] 2011 […] […] […] (208) Schließlich wurde nach dreijähriger Vertragsdauer (für das Geschäftsjahr 2010) eine Kontrolle im Hinblick auf eine mögliche Überkompensation vorgenommen und eine externe Prüfung für das korsische Verkehrsamt durchgeführt. Darüber hinaus werden die Betriebskonten der Auftragnehmer jährlich für Rechnung des korsischen Verkehrsamts durch eine unabhängige Treuhandgesellschaft geprüft. 8.1.2.5.    Zusätzliche Voraussetzungen, die erforderlich sein könnten, um sicherzustellen, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft (209) In Anbetracht der in Abschnitt 8.1.1.3 genannten Aspekte liegen nach Ansicht der Kommission keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die öffentliche Dienstleistung zur Gewährleistung der Kontinuität der Festlandsverbindungen unter Bedingungen erbracht werden könnte, die es ermöglichen, die durch einen Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bewirkten Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Das Vorbringen von Corsica Ferries, wonach die Durchschnittskosten für die im Rahmen des Vertrags bedienten Strecken erheblich über denen für die Verbindungen ab Nizza und Toulon, für die die Beihilferegelung sozialer Art galt (132), gelegen haben sollen, stellt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Vertrags über öffentliche Dienstleistungen für die ganzjährige Bedienung der korsischen Häfen und insbesondere für die Bedienung der kleineren Häfen (Porto-Vecchio, Calvi – Balagne und Propriano) nicht infrage. Darüber hinaus ist die Kommission, wie in Abschnitt 7.1.3.1 dargelegt, der Auffassung, dass die Bündelung der Strecken für den Basisdienst unbestreitbaren Erfordernissen der technischen und wirtschaftlichen Effizienz entspricht. (210) Die französischen Behörden haben ein Ausschreibungsverfahren für die Auswahl eines Anbieters eingeleitet, der in der Lage ist, im Zeitraum 2014-2023 ab Marseille eine Verbindung nach Korsika unter ähnlichen Bedingungen zu betreiben, wie sie für den Basisdienst des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gelten, der Gegenstand dieses Beschlusses ist. Dieses Verfahren soll im Sommer 2013 abgeschlossen sein. (211) Zu den Wettbewerbsverzerrungen auf dem Seeverkehrsmarkt stellt die Kommission fest, dass der Ausgleich für die Kosten des Basisdienstes die Kosten der Auftragnehmer, einschließlich eines angemessenen Gewinns (siehe vorhergehender Abschnitt), nicht übersteigen darf. Er gibt also diesen Unternehmen nicht die Möglichkeit, übermäßige Gewinne zu erwirtschaften, mit denen sie andere Dienste finanzieren könnten. (212) Die Kommission hält es daher nicht für erforderlich, zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, damit die Vereinbarkeit der Ausgleichsleistungen für den Basisdienst mit dem Binnenmarkt gewährleistet ist. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (213) Angesichts der vorstehenden Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ausgleichsleistungen, die die SNCM und die CMN für den Basisdienst erhalten haben, rechtswidrige staatliche Beihilfen darstellen, die jedoch nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (214) Die Ausgleichsleistungen, die die SNCM für den in dem Vertrag für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2013 vorgesehenen Zusatzdienst erhalten hat, stellen rechtswidrige Beihilfen dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. (215) Die französischen Behörden müssen folglich mit dem Tag der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses alle als Ausgleich für den Zusatzdienst erfolgenden Zahlungen an die SNCM einstellen. Dazu gehören insbesondere der Jahresrestbetrag der Ausgleichsleistungen für das Jahr 2012 (sofern er noch nicht ausgezahlt wurde) sowie die monatlichen Vorauszahlungen für das Jahr 2013, die nach diesem Datum ausgezahlt werden könnten. (216) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrige Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, von den Begünstigten zurückgefordert werden müssen (133). (217) Folglich muss Frankreich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um von der SNCM sämtliche Ausgleichszahlungen, die diese für den im Rahmen des Vertrags betriebenen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.