Europäische Union

2013/435/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1926) Text von Bedeutung für den EWR

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ert, der die langfristigen Entwicklungen des betreffenden Marktes genauer widerspiegelt. (93)  Demgegenüber fielen die, wenngleich nicht unerheblichen, Verlagerungen des Verkehrs nach Nizza deutlich geringer aus. Quelle: Observatoire Régional des Transports de la Corse. (94)  Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten tendenziellen Bereinigungen ging die Zahl der Fahrgäste, die in Marseille an Bord gingen, um 22 600 zurück, während sich die Zahl der Passagiere ab Toulon bereinigt um die Verschiebungen um 20 056 erhöhte. Für Nizza wurde nach der Bereinigung keine Verlagerung festgestellt. (95)  Siehe Erwägungsgrund 159 und Fußnote 93. (96)  Die Auswirkungen der Störungen des Betriebsablaufs ab Marseille auf den tatsächlich festgestellten Gesamtverkehr werden nämlich durch den gleichzeitigen Anstieg der Zahl der Passagiere, die auf den Linien ab Toulon befördert wurden, gemindert. Siehe Erwägungsgrund 159. (97)  Außerdem war 2006 ein erheblicher Anstieg der Gesamtzahl der nach Korsika beförderten Fahrgäste zu verzeichnen, der nach Angaben des ORTC 8,5 % betrug. (98)  Sowohl hinsichtlich der Kapazitäten, die im Rahmen des Vertrags 2007-2013 zur Verfügung gestellt werden, als auch in Bezug auf die tatsächlich festgestellte Nachfrage entfallen auf die Verbindung Marseille-Propriano zirka 10 % der Tätigkeiten des Zusatzdienstes. Quellen: ORTC und Rapport d'exécution des services de la SNCM 2010 (Bericht über die Erbringung der Dienstleistungen der SNMC 2010). (99)  Siehe Randnr. 48 der DAWI-Mitteilung. (100)  Siehe Erwägungsgrund 7 und Fußnote 5. (101)  Siehe Randnr. 62 der DAWI-Mitteilung. (102)  Code Général des Collectivités Territoriales (Gesetz über die Gebietskörperschaften). (103)  Siehe Randnrn. 65 und 66 der la DAWI-Mitteilung. (104)  Siehe Randnr. 67 der DAWI-Mitteilung. (105)  Rapport de la commission de délégation de service public (Bericht der Vergabekommission). (106)  Siehe Beschluss Nr. 06-MC-03 vom 11. Dezember 2006 zu den Anträgen auf Sicherungsmaßnahmen im Seeverkehr zwischen Korsika und dem Festland, insbesondere Randnr. 106: „ Ab Marseille stellt sich die Lage somit zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch als Ausschließlichkeit zugunsten der beiden Auftragnehmer dar, die zudem aufgrund ihrer Stellung als etablierte Anbieter auf diesen Strecken über Schiffe verfügen, die am besten geeignet sind, den Fracht- und den Personenverkehr ab Marseille zu gewährleisten. “ (107)  So durften 2007 keine Schiffe mit über 180 Meter Länge im Hafen von Bastia verkehren. (108)  Aufgrund der Tatsache, dass keine Schiffe, die älter als 20 Jahre sind, auf den Linien eingesetzt werden durften, konnten die Wettbewerber insgesamt weniger Schiffe an die der etablierten Anbieter anpassen. (109)  Die hohen Kosten eines Schiffes, selbst eines gebrauchten, das die Anforderungen des Lastenheftes erfüllen konnte, stellte ein zusätzliches Marktzutrittshindernis dar. So wurde das kombinierte Fracht-/Fahrgastschiff „Jean Nicoli“ 2009 von der SNCM für 75 Mio. EUR gekauft. (110)  Siehe Abschnitt 2.5. (111)  Insbesondere in Bezug auf das Alter der Flotte oder die Anpassung der Dienste (Anhang I des Vertrags). (112)  Ganz offensichtlich ist der Abschluss eines Zusatzvertrags, der direkt zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Konsortium der Auftragnehmer ausgehandelt wurde, nicht geeignet, diese Schlussfolgerung für den Zeitraum 2010-2013 infrage zu stellen. (113)  Siehe Randnr. 61 der DAWI-Mitteilung. (114)  Siehe Rapport d'observations définitives sur l'Office des Transports de Corse, S. 80. (115)  Siehe Erwägungsgrund 15 und Fußnote 10. (116)  Siehe Erwägungsgründe 118 bis 120 des Einleitungsbeschlusses. (117)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden; ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67. (118)  Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind; ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3. (119)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20. (120)  Siehe Erwägungsgründe 37 und 38. (121)  Siehe Fußnote 33 oben und Randnummer 54 des Einleitungsbeschlusses. (122)  Für die Strecken Marseille-Ajaccio, Marseille-Propriano und Marseille Porto-Vecchio, Quelle: Rapport de la commission de délégation de service public. (123)  Die Gesamtnettoeinnahmen der SNCM aus ihren Tätigkeiten im Rahmen der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beliefen sich beispielsweise im Jahr 2005 auf 80,3 Mio. EUR, während 2008 Einnahmen in Höhe von 85,5 Mio. EUR erwartet wurden. (124)  Siehe Erwägungsgründe 38 und 39 oben sowie Erwägungsgrund 53 des Einleitungsbeschlusses. (125)  Siehe Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, T-289/03, BUPA u. a./Kommission, Slg. 2008, II-81, Randnr. 217. (126)  Siehe Mitteilung C(2004) 43 der Kommission - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, Abschnitt 9 Absatz 3. (127)  Der Marktwert jedes Schiffs wird im Verhältnis zu seiner Nutzung für die auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berechnet. (128)  Dieser Abschreibungszeitraum, der angesichts der wirtschaftlichen Lebensdauer eines Schiffes (die über 20 Jahre währen kann) zweifellos kurz erscheinen mag, ist insofern begründet, als 1) im Lastenheft ein Höchstalter der Schiffe von 20 Jahren vorgegeben war, und 2) das Durchschnittsalter der Schiffe der CMN über 13 Jahre und das der Schiffe der SNCM 12 Jahre betrug, wodurch ihre wirtschaftliche Lebensdauer ohne Investitionen in größere Instandhaltungsarbeiten de facto begrenzt wurde. (129)  Der Wert der für den Vertrag eingesetzten Schiffe bildete die Untergrenze für die Feststellung der Vermögenswerte der Schifffahrtsgesellschaft. (130)  Siehe DAWI-Rahmen, Randnr. 37, wonach die Kommission Gewinne, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht überschreiten (selbe Währung, selbe Fälligkeit), als angemessen bezeichnet, und zwar unabhängig von dem Geschäftsrisiko, das der Erbringer der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse tatsächlich zu tragen hat. (131)  Da keine Swap-Sätze mit einer Fälligkeit von sechseinhalb Jahren verfügbar waren, legte die Kommission den Swap-Satz mit einer Fälligkeit von sieben Jahren zugrunde. In dem Monat vor der Auferlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schloss dieser Satz täglich mit Werten zwischen 4,4 % und 4,7 % (Quelle: Bloomberg). (*1)  Die Angaben fallen unter das Geschäftsgeheimnis. (132)  Siehe Erwägungsgrund 7 und Fußnote 5. (133)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (134)  Siehe Abschnitt 2.5. (135)  Dieser Betrag wurde entsprechend der analytischen Aufteilung der Ausgleichszahlungen zwischen Basisdienst und Zusatzdienst für 2011 geschätzt, wobei für die SNCM eine Anhebung der voraussichtlichen Ausgleichszahlung um 0,3 % im Jahr 2012 gegenüber 2011 zugrunde gelegt wurde. Die monatlichen Vorauszahlungen machen 95 % der indexierten veranschlagten Ausgleichsleistung aus (siehe Erwägungsgrund 45). (136)  Siehe Artikel 14 Absatz 2 der vorstehend genannten Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (137)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (1)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (138)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1–64.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.