Europäische Union

2013/435/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1926) Text von Bedeutung für den EWR

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end, stellt Corsica Ferries ferner fest, die Häfen von Ajaccio, Propriano und Porto-Vecchio zu Kosten anlaufen zu können, die weniger als halb so hoch sind wie die im Angebot des Konsortiums aus SNCM und CMN. 5.1.2.   BEMERKUNGEN ZUR BEIHILFEREGELUNG NACH SOZIALKRITERIEN (91) Corsica Ferries hebt hervor, dass die Beihilferegelung nach Sozialkriterien den Vorteil hätte, dass nur tatsächlich von den anspruchsberechtigten Fahrgästen zurückgelegte Strecken erstattet würden, wohingegen bei auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Transportkapazität finanziert würde. Durch die Beihilferegelung nach Sozialkriterien könnten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu deutlich niedrigeren Kosten als im Rahmen des Systems der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen finanziert werden. 5.2.   STELLUNGNAHME DER SNCM UND DER CMN 5.2.1.   ZUM UMFANG DER GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNG UND ZUM ERSTEN KRITERIUM DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE ALTMARK (92) Die SNCM und die CMN vertreten zunächst die Auffassung, dass im Vertrag nicht zwischen einem Basisdienst und einem Zusatzdienst unterschieden werde. Ebenso wie die französischen Behörden tragen sie vor, dass der Vertrag ein Zwei-Saison-Programm mit verschiedenen Angebotsumfängen entsprechend den Spitzenverkehrszeiten festlege. Der SNCM zufolge sei nichts dagegen einzuwenden, dass die Gebietskörperschaft ganzjährig die festen Kosten der Auftragnehmer trage, die ihnen bei der Deckung des punktuellen Bedarfs im Zuge der Beauftragung entstünden. (93) Die SNCM verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Mitgliedstaaten bei der Auslegung des Geltungsbereichs gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über einen breiten Ermessenspielraum verfügten, der von der Kommission nur bei einem offenkundigen Beurteilungsfehler in Frage gestellt werden könne. Mit Blick auf die Beweislast hält sie es daher für überzogen, wenn der betreffende Mitgliedstaat nachweisen müsste, dass die bei freiem Wettbewerb angebotenen regelmäßigen Verkehrsdienste nicht ausreichten, um den Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu decken. (94) Des Weiteren vertritt die SNCM den Standpunkt, dass sich aus Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 nicht ergebe, dass das Kriterium des wirklichen Bedarfs an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen aufgrund fehlender Privatinitiative eine auf den vorliegenden Fall anwendbare allgemeine Regel sei. Aus der Auslegung, die der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Analir (51) vorgenommen habe, folge keine allgemeine Verknüpfung dieses Kriteriums mit der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Umfang gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen festzulegen. (95) Im Einklang mit dem Standpunkt der französischen Behörden machen die SNCM und die CMN zudem geltend, dass unabhängig von dieser Auslegung seitens der Kommission der Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen aufgrund fehlender Privatinitiative umfassend und für den gesamten Durchführungszeitraum des Vertrags hätte beurteilt werden müssen. Nach dieser umfassenden Beurteilung könne die Last gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit einem Ausgleich durch die Einnahmen in der Hochsaison abgemildert werden. Es müsse daher unbedingt beurteilt werden, ob der private Betreiber die Anforderungen an die Regelmäßigkeit, die Kontinuität und die Häufigkeit des Dienstes das gesamte Jahr über erfüllen könne. Zudem vertritt die CMN den Standpunkt, dass der Basisdienst nicht vom Zusatzdienst zu trennen sei. (96) Die SNCM verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Lastenheft des Vertrags keine Festlegung zum Einsatz unterschiedlicher Schiffe für den ständigen Dienst und den Zusatzdienst enthalte. (97) Außerdem trägt sie vor, dass der Vergleich des Verkehrs auf den Verbindungen Marseille-Korsika und Toulon-Korsika nicht ausreiche, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler festzustellen, da es um die Bewertung der Kapazität des privaten Angebots zur Deckung des Bedarfs gehe, für den gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen übertragen wurden. Im Übrigen sei der Rückgang der von den gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen in den Jahren 2004-2005 erbrachten Gesamtverkehrsleistungen, wie von den französischen Behörden ausgeführt, auf eine Unterbrechung des Betriebs bei der SNCM aufgrund von Arbeitskampfmaßnahmen zurückzuführen. Die Zunahme des Verkehrs ab Toulon stehe hingegen mit der durch die Fahrten ab Italien verursachten Wirkung nach dem „Prinzip der kommunizierenden Röhren“ in Verbindung. (98) Bezüglich einer etwaigen Überdimensionierung des Dienstleistungsangebots durch den Vertrag stellt die SNCM fest, dass die Jahre 2004 und 2005 aufgrund der erwähnten Arbeitskampfmaßnahmen aus dem Bezugszeitraum herausgenommen werden sollten. So seien die Passagierschiffe notwendig, um dem Verkehrsaufkommen in der Hochsaison gerecht zu werden. Die CMN führt des Weiteren aus, dass die Dimensionierung des Angebots entsprechend dem wirtschaftlichen Umfeld, etwaigen Betriebsstörungen bzw. der Verkehrsrichtung in der Hochsaison erfolgt sei, wodurch es zu Überfahrten mit geringerer Auslastung gekommen sei. (99) Die SNCM und die CMN stellen ferner fest, dass für die von Corsica Ferries ab Toulon angebotenen Leistungen nicht die gleichen Auflagen gelten wie sie sich für die gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen aus der Anwendung des Vertrags ergäben. Für den Frachtbereich verweisen die SNCM und die CMN auf Verpflichtungen in Bezug auf Fahrpläne, Transportkapazitäten und Preise. Hinsichtlich der Personenbeförderung vertritt die SNCM den Standpunkt, dass die Fahrplanauflagen die Zahl der Hin- und Rückfahrten einschränke, die geringeren Tarifzwänge von Corsica Ferries dem Unternehmen größere wirtschaftliche Freiheit sicherten und die Anforderungen an die Dienstleistungsqualität für die gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen zu höheren Kosten führen würden. Ferner geht die SNCM auf die Besonderheit der im Lastenheft genannten Zielorte im Departement sowie auf die von Corsica Ferries erwähnte Verpflichtung zu täglichen Hin- und Rückfahrten ein. (100) Ergänzend betont die SNCM, dass die Zuschüsse, die den anderen Marktteilnehmern gewährt worden seien, und insbesondere der Sozialzuschuss eine Rolle bei der Verkehrsentwicklung gespielt haben könnten, sodass diese nicht belege, dass die Auftragnehmer unzureichend in der Lage seien, ihren Verpflichtungen nachzukommen. (101) Schließlich stellt die SNCM fest, dass ihr Dienstleistungsangebot im Jahr 2007 bemessen worden sei. Die Reduzierung der Anforderungen seitens des korsischen Verkehrsamts im Jahr 2009 stehe daher vor allem mit der Wirtschaftskrise sowie mit Investitionen durch die Reederei Corsica Ferries in Verbindung. 5.2.2.   ZUM ZWEITEN KRITERIUM DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE ALTMARK (102) Ebenso wie die französischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 66) vertritt die SNCM den Standpunkt, dass Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags für die Festlegung der Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, ausreiche. Im Übrigen könne ungeachtet des Vorhandenseins von Artikel 7 Absatz 1 selbst nur ein auf der Grundlage dieser Bestimmung angenommener Beschluss einer Kontrolle unterworfen werden. (103) Des Weiteren stellen die SNCM und die CMN fest, dass die von Frankreich im oben genannten Erwägungsgrund gestützte Argumentation auch für die Anpassung der Ausgleichszahlung in Abhängigkeit von den im Vertrag vorgesehenen tatsächlichen Einnahmen gilt. Diese Klausel komme automatisch zur Anwendung und lasse keinerlei Spielraum für eine subjektive Auslegung. Die „Kraftstoff“-Schutzklausel sei durch die unvorhersehbare Entwicklung der Märkte und die Auswirkungen der Entwicklung der Vorschriften gerechtfertigt. Die CMN betont schließlich, dass die Schutzklausel in Bezug auf die Einnahmen nicht nur bei einem Rückgang, sondern auch bei deren Anstieg zur Anwendung komme. (104) Die SNCM ist der Auffassung, dass aufgrund der in den einzelnen Angeboten der gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen unterschiedlich veranschlagten Einnahmen die Transparenz der Parameter der Ausgleichsregelung nicht in Frage gestellt werden könne. (105) Die SNCM stellt außerdem klar, dass keine Ausgleichszahlung außerhalb des Rahmens der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geleistet wurde. Der Vertrag sehe bei gewissen Störungen des Dienstes vor, dass die Kosten, die dem Auftragnehmer bei der Erbringung von Ersatzleistungen oder bei der Leistung von Schadenersatz an Kunden entstünden, auf die Vertragsstrafe angerechnet werden, die das korsische Verkehrsamt von den Auftragnehmern verlangt. Zwar habe die SNCM einen diesbezüglichen Antrag über 600 000 EUR beim korsischen Verkehrsamt eingereicht, doch sei der Betrag nicht ausgezahlt worden und entspräche nur einer Rückstellung in Höhe der veranschlagten Kosten, die der SNCM durch Schadenersatzleistungen im Zuge der Arbeitskämpfe im Jahr 2010 entstanden seien. 5.2.3.   ZU DEN ÜBRIGEN KRITERIEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE ALTMARK (106) Zur Höhe des Ausgleichs für die durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten vertreten die SNCM und die CMN die Auffassung, dass sie keine Überkompensierung erhalten hätten. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Kapitalrendite betont die SNCM vielmehr, dass die durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursachten Kosten unzureichend ausgeglichen worden seien, was nach Abzug des eingesetzten Eigenkapitals zu Verlusten geführt habe. (107) Hinsichtlich des Verfahrens zur Auswahl des Dienstleistungserbringers verweist die SNCM darauf, dass das Protokoll über die Privatisierung eine einzige Auflösungsklausel enthalte. Diese sei so auszulegen, wie es die französischen Behörden gemäß dem obigen Erwägungsgrund 55 getan hätten. Ferner führt das Unternehmen aus, dass der Prozess der Privatisierung der SNCM, in den die Gebietskörperschaft Korsika nicht involviert gewesen sei, keinerlei Einfluss auf das Verfahren zur Übertragung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gehabt habe. (108) Die SNCM und die CMN führen außerdem aus, dass aufgrund der Anforderungen des Lastenhefts die Wettbewerbsorientiertheit des Vergabeverfahrens außer Frage stehe. Sie vertreten den Standpunkt, dass die Überprüfung der Einhaltung des vierten Kriteriums des Urteils in der Rechtssache Altmark nicht die Angemessenheit der Drittbetreibern auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berühre. (109) Die SNCM und die CMN betonen darüber hinaus, dass die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 begründeten inhaltlichen Beschränkungen der öffentlichen Dienstleistungsverträge die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, weitere Anforderungen daran zu koppeln. (110) Unter Bezugnahme auf die Argumentationslinie der französischen Behörden im obigen Erwägungsgrund 67 stellt die SNCM des Weiteren fest, dass das Verfahren zur Auswahl des Auftragnehmers nicht diskriminierend gewesen sei. Dies sieht die SNCM dadurch bestätigt, dass Corsica Ferries die Unparteilichkeit des Verwaltungsgerichts von Bastia und der Gebietskörperschaft Korsika in Abrede stelle. (111) Ergänzend führen die SNCM und die CMN aus, dass selbst unter der Annahme, dass die Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark nicht erfüllt seien, die bezogenen Ausgleichszahlungen in Anwendung des DAWI-Rahmens dennoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen anzusehen seien. Zur Begründung führen sie an, dass die Dauer der Auferlegung vertretbar sei und für die Verbindungen, für die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegt wurden, eine von den mit Gemeinwohlverpflichtungen belegten Strecken unabhängige analytische Buchführung erfolge, womit der Richtlinie 2006/111/EG über die finanzielle Transparenz Genüge getan werde. 6.   ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 6.1.   ZUM UMFANG DER GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNG UND ZUM ERSTEN KRITERIUM DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE ALTMARK (112) Zu den Bemerkungen von Corsica Ferries zur Einhaltung des ersten Kriteriums des Urteils in der Rechtssache Altmark verweisen die französischen Behörden zunächst auf ihren Standpunkt bezüglich der Untrennbarkeit von Basisdienst und Zusatzdienst. Nach ihrem Dafürhalten stellt die Beschäftigung von Zeitarbeitskräften für den Betrieb des Zusatzdienstes keinen Beweis für das Gegenteil dar. (113) Sodann bestreiten sie das Vorbringen von Corsica Ferries, demzufolge das für den Zusatzdienst geforderte alleinige Kriterium die Kapazität sei, mit dem Hinweis darauf, dass das im Lastenheft festgelegte Qualitätskriterium ebenso anwendbar sei. (114) Ferner werde im Lastenheft des Vertrags nicht der Einsatz unterschiedlicher Schiffe für den ständigen Dienst und den Zusatzdienst verlangt. (115) Zudem halten sie die Beschränkung der Ermittlung einer eventuell fehlenden Privatinitiative allein auf die Zeiträume, in die der Zusatzdienst fällt, für unbegründet. Sie vertreten die Auffassung, dass die Verweigerung der Einstufung des Zusatzdienstes als öffentliche Dienstleistung mit der Begründung, dass er im Wesentlichen der Beförderung von Touristen diene, jeglicher Grundlage entbehre, da sein Ziel in der Gewährleistung der räumlichen Kontinuität und der Abmilderung der durch die Insellage Korsikas bedingten Nachteile bestehe. (116) Ferner teilen die französischen Behörden nicht die Analyse von Corsica Ferries bezüglich der Angemessenheit des im Vertrag vorgesehenen und dem Zusatzdienst entsprechenden Angebotsumfangs. Sie sind der Ansicht, dass als Bezugszeitraum für die Personenbeförderung nur die Jahre nach 2006 herangezogen werden sollten, da es zwischen 2002 und 2005 aufgrund von Arbeitskämpfen zu Störungen im Betriebsablauf gekommen sei. Im Übrigen führen sie die allgemeine Überdimensionierung des Angebots im Zeitraum 2010-2013 auf die Inbetriebstellung des Schiffes „Smeralda“ durch Corsica Ferries zurück. (117) Schließlich merken die französischen Behörden an, dass Corsica Ferries insofern Hauptnutznießer der Beihilferegelung nach Sozialkriterien sei, als deren Höhe von den Fahrgastzahlen abhänge. Zudem beziehe sich Corsica Ferries nur auf die Transportkapazitäten und lasse andere Kriterien wie die Qualität der Dienstleistung unberücksichtigt. 6.2.   ZU DEN ÜBRIGEN KRITERIEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE ALTMARK (118) Bezüglich der Äußerungen von Corsica Ferries zur Einhaltung des zweiten und des dritten Kriteriums des Urteils in der Rechtssache Altmark geben die französischen Behörden an, dass die Änderung des Vertrags durch eine am 28. Dezember 2009 geschlossene Zusatzvereinbarung auf die Diskrepanz zwischen dem auf der Grundlage ehrgeiziger Ziele für die wirtschaftliche Entwicklung prognostizierten Verkehrsaufkommen und der aus dem Konjunkturabschwung und dem Ausbau des Fährangebots resultierenden Realität zurückzuführen sei. Sie betonen, dass sich die Überprüfung des Kompensationsinstruments durch die Finanzgerichte nicht auf dessen Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen, sondern auf die Regelmäßigkeit, Effizienz und Wirksamkeit seiner Verwaltung erstrecke. Darüber hinaus weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die vorgebrachten Bemerkungen auch die Beihilferegelung nach Sozialkriterien beträfen, von der in erster Linie Corsica Ferries profitiere, wobei die dafür aufgewendeten Beträge nach Angaben der französischen Behörden zwischen 2002 und 2009 von 13,8 Mio. EUR auf 20,8 Mio. EUR gestiegen seien. (119) Zur Stellungnahme von Corsica Ferries zur Einhaltung des vierten Kriteriums des Urteils in der Rechtssache Altmark führen die französischen Behörden aus, dass das am 11. September 2012 ergangene Urteil des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-565/08 in keinem Zusammenhang mit der Übertragung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen stehe. Sie widersprechen damit der Auslegung dieses Urteils durch Corsica Ferries und vertreten den Standpunkt, dass die Auflösungsklausel nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn die Kommission einen Beschluss annimmt, mit dem die betreffenden staatlichen Beihilfemaßnahmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden, oder wenn der Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht an die SNCM vergeben wird. (120) Schließlich führen die französischen Behörden aus, dass es nicht im Einklang mit dem geltenden Recht stehe, sich bei der Beurteilung des Umfangs des wirksamen Wettbewerbs auf eine Erklärung des Präsidenten des korsischen Regionalparlaments zu berufen, da diese Instanz nicht befugt sei, das Lastenheft des Vertrags allein anzunehmen. Gleichzeitig stellen sie fest, dass die Analyse der Angebote nahelege, dass Corsica Ferries die Bedingungen dieses Lastenheftes nicht eingehalten habe, da das Unternehmen weder die Einzelheiten zur Beurteilung seiner Verschuldungssituation beigebracht, noch die Richtigkeit seiner Berechnung der erwarteten Ergebnisse gewährleistet habe. 7.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 7.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (121) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (122) Eine einzelstaatliche Maßnahme ist daher als staatliche Beihilfe anzusehen, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1) der oder die Begünstigte(n) sind Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, 2) die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zurechenbar, 3) die Maßnahme verschafft dem Begünstigtem oder den Begünstigten einen selektiven Vorteil, und 4) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten (52). 7.1.1.   DIE BEGRIFFE DES UNTERNEHMENS UND DER WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT (123) Wie im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 62) dargelegt, erbringen die beiden Schifffahrtsgesellschaften SNCM und CMN Dienstleistungen im Seeverkehr und üben somit wirtschaftliche Tätigkeiten aus. 7.1.2.   STAATLICHE MITTEL UND ZURECHENBARKEIT ZUM STAAT (124) Laut Einleitungsbeschluss (Erwägungsgründe 63 bis 65) wurde die Entscheidung über den Abschluss des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom korsischen Regionalparlament gebilligt und handelt es sich bei den Mitteln des korsischen Verkehrsamts um öffentliche Gelder, die hauptsächlich aus den vom Staat bereitgestellten Mitteln für die Kontinuität der Festlandsverbindungen stammen. Die Ausgleichszahlungen, die ihm Rahmen der Übertragung öffentlicher Aufgaben erfolgten, stellen daher eine dem Staat zurechenbare Übertragung staatlicher Mittel dar. 7.1.3.   SELEKTIVER VORTEIL FÜR DIE GEMEINSAM ALS AUFTRAGNEHMER AUFTRETENDEN UNTERNEHMEN (125) Zur Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe an ein Unternehmen darstellt, gilt es zu klären, ob das betreffende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der es von Kosten entlastet, die es normalerweise aus seinen Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, oder ob es eine Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (53). (126) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die gewonnenen Marktanteile der Wettbewerber, entgegen dem Vorbringen von CMN, keineswegs darauf schließen lassen, dass den gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen kein Vorteil gewährt worden sei. Es steht nämlich fest, dass die Auftragnehmer ohne staatliches Eingreifen keinen Ausgleich für ihre Betriebskosten erhalten hätten, wie er in dem Vertrag vorgesehen ist. (127) Frankreich verweist insbesondere auf das oben erwähnte Urteil des Conseil d'Etat vom 13. Juli 2012, um zu widerlegen, dass der Vertrag insgesamt Elemente staatlicher Beihilfen enthält. Nach Auffassung der Kommission hat das nationale Gericht mit seinem Urteil jedoch lediglich festgestellt, dass die Schutzklausel gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags (54) für sich betrachtet nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne (55). Da die Kommission die Schutzklausel nicht für sich allein prüft, sondern den Vertrag insgesamt, sind die auf die erwähnte Klausel bezogenen Entscheidungsgründe dieses Urteils für die Beurteilung der Frage, ob der Vertrag insgesamt Elemente staatlicher Beihilfen enthält, nicht relevant. Die Kommission wird die in diesem Urteil angeführten Argumente inhaltlich prüfen, wenn sie untersucht, wie die vom Vertrag erfassten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen definiert sind (Abschnitt 7.1.3.1). (128) Da Frankreich vorträgt, diese Ausgleichszahlungen würden den Begünstigten nach der erwähnten Altmark-Rechtsprechung keinen selektiven Vorteil verschaffen, hat die Kommission zu prüfen, ob, wie die französischen Behörden und die gemeinsam als Auftragnehmer auftretenden Unternehmen behaupten, die im Rahmen des Vertrags gewährten Ausgleichszahlungen alle Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark erfüllen. (129) Der Gerichtshof hat in diesem Urteil (56) für Recht erkannt, dass Ausgleichszahlungen, die für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden, keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn die folgenden vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind: — Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Kriterium 1); — die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wurde, sind zuvor objektiv und transparent festzustellen (Kriterium 2); — der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen, ganz oder teilweise zu decken. Dabei müssen die Einnahmen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden, sowie ein angemessener Gewinn berücksichtigt werden (Kriterium 3); — wenn die Wahl des Unternehmens nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, ist die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes und entsprechend ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen hätte. Dabei müssen die Einnahmen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden, sowie ein angemessener Gewinn berücksichtigt werden (Kriterium 4). (130) In ihrer Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (57) (im Folgenden als „DAWI-Mitteilung“ bezeichnet) gibt die Kommission Orientierungshilfen und stellt klar, welche Erfordernisse Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllen müssen. In dieser Mitteilung werden die verschiedenen Voraussetzungen behandelt, die durch die Altmark-Rechtsprechung aufgestellt wurden: der Begriff der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 AEUV, das Erfordernis eines Betrauungsakts, die Verpflichtung zur Festlegung von Parametern für Ausgleichsleistungen, die Grundsätze für die Vermeidung einer Überkompensation und die Grundsätze für die Auswahl des Dienstleistungserbringers. (131) Im vorliegenden Fall hält es die Kommission für angebracht, das erste und das vierte Kriterium des Urteils in der Rechtssache Altmark zu prüfen. 7.1.3.1.    Festlegung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Kriterium 1) Prüfungsrahmen (132) Die Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit der Festlegung einer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.