Europäische Union

2011/209/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

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5.4.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 89/1 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Februar 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (2011/209/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2009, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Union eine Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt und einen zugehörigen Anhang 1 betreffend die SESAR-NextGen-Zusammenarbeit im Interesse globaler Interoperabilität ausgehandelt. (2) Die Vereinbarung und der Anhang 1 wurden am 18. Juni 2010 paraphiert. (3) Die Vereinbarung und der Anhang 1 sollten unterzeichnet und bis zur Vollendung der Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung vorläufig angewendet werden. (4) Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss, die Streitbeilegung und die Kündigung von Anhängen und Anlagen der Vereinbarung festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und des zugehörigen Anhangs 1 wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung und des Anhangs 1 ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung und den zugehörigen Anhang 1 im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Bis zu ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung von der Union ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet. Artikel 4 (1)   Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2)   Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu unter anderem folgenden Angelegenheiten fest: a) Annahme zusätzlicher Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu, b) Annahme von Änderungen der Anhänge zu der Vereinbarung sowie der Anlagen dazu. Artikel 5 Die Kommission kann jede gemäß Artikel II Absatz B und den Artikeln IV, V, VII und VIII der Vereinbarung zweckmäßige Maßnahme treffen. Artikel 6 Die Kommission vertritt die Union in Konsultationen gemäß Artikel XI der Vereinbarung. Artikel 7 Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011. Im Namen des Rates Der Präsident FELLEGI T. ÜBERSETZUNG KOOPERATIONSVEREINBARUNG NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union die Förderung und den Ausbau der Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt als gemeinsames Ziel verfolgen, und IN DER ERWÄGUNG, dass diese Zusammenarbeit die Weiterentwicklung und die Sicherheit der Zivilluftfahrt in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union fördern wird, vereinbaren die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union (nachstehend gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet) daher nun die Durchführung gemeinsamer Programme gemäß den folgenden Modalitäten und Bedingungen: Artikel I Ziel A. In dieser Kooperationsvereinbarung sowie ihren Anhängen und Anlagen (nachstehend als „Vereinbarung“ bezeichnet) werden die Modalitäten und Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit zur Förderung und zum Ausbau von Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt festgelegt. Zu diesem Zweck können die Parteien — vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel und anderer notwendiger Ressourcen — für die Zusammenarbeit in dem in den Anhängen und Anlagen zu dieser Vereinbarung geforderten Umfang Personal, Ressourcen und Dienste bereitstellen. B. Die Ziele dieser Vereinbarung können durch Zusammenarbeit auf jedem der folgenden Gebiete erreicht werden: 1. Austausch von Informationen über Programme und Projekte, Forschungsergebnisse oder Veröffentlichungen; 2. Durchführung gemeinsamer Analysen; 3. Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten und gemeinsame Durchführung derselben; 4. Austausch wissenschaftlicher und technischer Mitarbeiter; 5. Austausch spezieller Anlagen, Software und Systeme für Forschungstätigkeiten und Kompatibilitätsstudien; 6. gemeinsame Organisation von Symposien oder Konferenzen sowie 7. gegenseitige Konsultationen mit dem Ziel der Abstimmung der Vorgehensweise in geeigneten internationalen Gremien. C. Die Parteien fördern unter Einhaltung der jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politischen Prinzipien nach Möglichkeit die Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an ihren jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen. Die Parteien beziehen Teilnehmer in Kooperationsmaßnahmen ein, die auf Gegenseitigkeit und im Einklang mit den folgenden Grundsätzen durchgeführt werden: 1. beidseitiger Nutzen; 2. vergleichbare Möglichkeiten zur Beteiligung an Kooperationsmaßnahmen; 3. Gleichbehandlung und Fairness; 4. rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann, sowie 5. Transparenz. D. Die Kooperationsmaßnahmen werden nach spezifischen Anhängen und Anlagen gemäß Artikel II durchgeführt. Artikel II Durchführung A. Diese Vereinbarung wird durch spezifische Anhänge und Anlagen dazu durchgeführt. In diesen Anhängen und Anlagen werden die Art und die Dauer der Zusammenarbeit auf einem bestimmten Gebiet oder für einen bestimmten Zweck, der Umgang mit geistigem Eigentum, Fragen der Haftung und der Finanzierung, die Aufteilung von Kosten und andere relevante Angelegenheiten in zweckmäßiger Weise geregelt. Steht eine Bestimmung in einem Anhang oder einer Anlage im Widerspruch zu einer Bestimmung dieser Vereinbarung, so geht, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, die Bestimmung der Vereinbarung vor. B. Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union kommen regelmäßig zusammen, um 1. Vorschläge für neue Kooperationsmaßnahmen zu erörtern und 2. den Stand laufender, nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung unternommener Maßnahmen zu prüfen. C. Koordinierung und Förderung der unter diese Vereinbarung fallenden Kooperationsmaßnahmen obliegen der Federal Aviation Administration im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union. D. Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Vereinbarung werden folgende Stellen benannt, an die auch sämtliche Anfragen für im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringende Dienste zu richten sind: 1. Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Federal Aviation Administration Office of International Aviation Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East 600 Independence Ave., S.W. Washington, D.C. 20591 — USA Tel. +1-202-385-8900 Fax +1 202-267-5032 2. Für die Europäische Union: Europäische Kommission Generaldirektion Mobilität und Verkehr Direktion Luftverkehr 1040 Brüssel — Belgien Tel. +32-2-2968430 Fax +32-2-2968353 E. Die Koordinierung technischer Programme zur Durchführung spezifischer Tätigkeiten sollte gemäß den Anhängen und Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen. Artikel III Leitung A. Die Parteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss ein, dem es obliegt, das wirksame Funktionieren dieser Vereinbarung zu gewährleisten, und der regelmäßig zusammentritt, um die Effizienz ihrer Durchführung zu bewerten. B. Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern 1. der Federal Aviation Administration (FAA, gemeinsamer Vorsitz) für die Vereinigten Staaten von Amerika und 2. der Europäischen Kommission (gemeinsamer Vorsitz), die von Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt wird, für die Europäische Union. C. Der Gemeinsame Ausschuss kann ad hoc themenspezifisch Sachverständige zur Teilnahme einladen. Der Gemeinsame Ausschuss kann technische Arbeitsgruppen einsetzen und deren Arbeit sowie die Arbeit der durch die spezifischen Anhänge und Anlagen eingesetzten Ausschüsse und Gruppen beaufsichtigen. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. D. Sämtliche Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden im Einvernehmen zwischen den beiden im Gemeinsamen Ausschuss vertretenen Parteien gefasst. Diese Beschlüsse ergehen schriftlich und werden von den Vertretern der Parteien im Gemeinsamen Ausschuss unterzeichnet. E. Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen befassen. Seine Zuständigkeiten umfassen insbesondere: 1. Bildung eines Forums zur Erörterung folgender Angelegenheiten im Rahmen der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen: a. gegebenenfalls auftretende Probleme und Änderungen, die für die Durchführung dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen relevant sind; b. gemeinsame Konzepte für die Einführung neuer Technologien und Verfahren, Forschungs- und Evaluierungsprogramme sowie andere Gebiete von gemeinsamem Interesse und c. Entwürfe für Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Partei, die die Interessen der anderen Partei berühren könnten, im Rahmen der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen; 2. gegebenenfalls Annahme zusätzlicher Anhänge zu dieser Vereinbarung sowie von Anlagen dazu; 3. gegebenenfalls Annahme von Änderungen der Anhänge zu dieser Vereinbarung sowie der Anlagen dazu und 4. gegebenenfalls Vorlage von Vorschlägen an die Parteien für sonstige Änderungen dieser Vereinbarung. Artikel IV Personalaustausch Die Parteien können nach Bedarf technisches Personal austauschen, um die in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung beschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Dieser Austausch erfolgt nach den in dieser Vereinbarung sowie ihren Anhängen und Anlagen festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Das zwischen den Parteien ausgetauschte technische Personal nimmt die in den Anhängen oder Anlagen genannten Aufgaben wahr. Diese technischen Mitarbeiter können, wie jeweils einvernehmlich geregelt, amtlichen Stellen oder Auftragnehmern der Vereinigten Staaten oder der Europäischen Union angehören. Artikel V Ausleihen von Ausrüstungen Ausrüstung kann von einer Partei („Leihgeber“) an die andere Partei („Leihnehmer“) gemäß einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung ausgeliehen werden. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage gelten für Ausrüstungs-Leihgaben folgende Regeln: A. Der Leihgeber bestimmt den Wert der auszuleihenden Ausrüstung. B. Der Leihnehmer nimmt die Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang oder in der Anlage genannten Standort des Leihgebers in Verwahrung und in Besitz. Die Ausrüstung bleibt bis zur Rückgabe an den Leihgeber gemäß Buchstabe H in Verwahrung und im Besitz des Leihnehmers. C. Der Leihnehmer befördert ausgeliehene Ausrüstung auf eigene Kosten zu dem von den Parteien im Anhang oder der Anlage genannten Standort. D. Die Parteien arbeiten bei der Beschaffung gegebenenfalls erforderlicher Ausfuhrlizenzen und anderer für die Beförderung der Ausrüstung notwendiger Unterlagen zusammen. E. Die Installation der Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang oder der Anlage genannten Standort obliegt dem Leihnehmer. Der Leihgeber leistet dem Leihnehmer erforderlichenfalls Unterstützung bei der Installation der nach Absprache zwischen den Parteien ausgeliehenen Ausrüstung. F. Während des Ausleihezeitraums trägt der Leihnehmer für ordnungsgemäßen Betrieb und korrekte Instandhaltung der Ausrüstung Sorge, gewährleistet deren dauerhafte Betriebsfähigkeit und erlaubt Inspektionen durch den Leihgeber zu jedem zumutbaren Zeitpunkt. G. Der Leihgeber unterstützt den Leihnehmer beim Auffinden von Bezugsquellen für gängiges Material und Teile, die dem Leihnehmer nicht ohne Weiteres verfügbar sind. H. Beim Erlöschen oder bei Kündigung der betreffenden Anlagen oder Anhänge dieser Vereinbarung oder am Ende des Nutzungszeitraums der ausgeliehenen Ausrüstung gibt der Leihnehmer die Ausrüstung auf eigene Kosten an den Leihgeber zurück. I. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeliehener und vom Leihnehmer in Verwahrung und in Besitz genommener Ausrüstung ist der Leihnehmer verpflichtet, die verlorene oder beschädigte Ausrüstung nach Wahl des Leihgebers instandzusetzen oder dem Leihnehmer deren (von diesem nach Buchstabe A bestimmten) Wert zu ersetzen. J. Jegliche im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauschte Ausrüstung dient ausschließlich Zwecken der Forschung, Entwicklung und Validierung und darf in keiner Weise für die aktive Zivilluftfahrt oder andere betriebliche Zwecke eingesetzt werden. K. Jeglicher Transfer von Technologie, Ausrüstung oder sonstigen Gegenständen im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften und Prinzipien der Parteien. Artikel VI Finanzierung A. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung trägt jede Partei die Kosten der von ihr im Rahmen dieser Vereinbarung unternommenen Tätigkeiten. B. Zur Kennzeichnung dieses Kooperationsprogramms haben die Vereinigten Staaten dieser Vereinbarung die Nummer NAT-I-9406 zugewiesen, die in jeglichem zugehörigen Schriftverkehr anzugeben ist. Artikel VII Weitergabe von Information A. Soweit nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben oder zwischen den Parteien zuvor schriftlich vereinbart, geben die Parteien keinerlei Informationen oder Materialien zu den im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen ausgeführten Aufgaben oder vereinbarten Programmen an Dritte außer den i) an diesen Aufgaben oder Programmen mitwirkenden Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern, welche die entsprechenden Angaben für die Ausführung dieser Aufgaben und Programme benötigen, oder ii) sonstige Behörden der Parteien weiter. B. Erkennt eine der Parteien, dass sie aufgrund geltender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Vertraulichkeitsbestimmungen dieses Artikels nicht erfüllen kann oder voraussichtlich nicht erfüllen können wird, so unterrichtet sie unverzüglich und vor der Herausgabe von Informationen die andere Partei. Die Parteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen. Artikel VIII Rechte an geistigem Eigentum A. Stellt eine Partei der anderen Partei gemäß den Bestimmungen eines Anhangs oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung geistiges Eigentum (dazu zählen für die Zwecke dieser Vereinbarung Analysen, Berichte, Datenbanken, Software, Know-how, technische und sensible Geschäftsinformationen, Daten und Aufzeichnungen sowie zugehörige Unterlagen und Materialien unabhängig von der Form der Aufzeichnung oder dem Speichermedium) zur Verfügung, so bleiben ihre zum Zeitpunkt dieses Austauschs bestehenden Urheberrechte hiervon unberührt. Eine Partei, die ein Dokument oder geistiges Eigentum in anderer Form nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung verfügbar macht, kennzeichnet dasselbe eindeutig, je nachdem, was zutrifft, als vertraulich, proprietär oder Geschäftsgeheimnis. B. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung gilt für die Partei, die im Rahmen dieser Vereinbarung geistiges Eigentum von der Gegenpartei erhält, Folgendes: 1. Sie erwirbt durch den Empfang dieses geistigen Eigentums von der Gegenpartei keinerlei Eigentumsrechte an diesem und 2. sie gibt dieses geistige Eigentum ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Gegenpartei nicht an Dritte außer den an einem Programm im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen mitwirkenden Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern weiter. Bei Weitergabe von Informationen an einen am Programm mitwirkenden Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer gilt für die weitergebende Partei Folgendes: a. Sie begrenzt die Nutzung des geistigen Eigentums durch den Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auf die im entsprechenden Anhang oder der entsprechenden Anlage angegebenen Zwecke und b. sie untersagt dem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, das betreffende geistige Eigentum seinerseits an Dritte weiterzugeben, sofern die Gegenpartei dem nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat. C. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung liegen die Urheberrechte an geistigem Eigentum, das von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge oder Anlagen gemeinschaftlich geschaffen wurde, bei beiden Parteien gemeinsam. 1. Jede Partei hat das nicht exklusive, unwiderrufbare Recht, dieses Material, an dem geistiges Eigentum besteht, in allen Ländern zu reproduzieren, weiter zu verarbeiten, öffentlich zu verbreiten und zu übersetzen, sofern diese Reproduktion, Weiterverarbeitung, Verbreitung und Übersetzung den Schutz der Urheberrechte der anderen Partei nicht beeinträchtigt. Die Parteien beziehungsweise ihre Exekutivorgane haben das Recht, eine Übersetzung vor deren Verbreitung in der Öffentlichkeit zu überprüfen. 2. In allen in der Öffentlichkeit verbreiteten Exemplaren wissenschaftlicher und technischer Artikel, nichtproprietärer wissenschaftlicher Berichte und Bücher, die unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen hervorgehen, sind die Namen ihrer Urheber zu nennen, sofern ein Autor die Namensnennung nicht ausdrücklich ablehnt. D. Falls eine Partei nicht damit einverstanden ist, dass ein von der anderen Partei nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung verfügbar gemachtes Dokument oder geistiges Eigentum anderer Art als vertraulich, proprietär oder Geschäftsgeheimnis eingestuft wird, so ersucht sie die Gegenpartei um Konsultationen zur Erörterung dieser Angelegenheit. Die Konsultationen können in Verbindung mit einer Zusammenkunft des Gemeinsamen Ausschusses oder einer Sitzung anderer gegebenenfalls gemäß einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung eingesetzter Ausschüsse stattfinden. Artikel IX Immunität und Haftung A. Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in den jeweiligen Anhängen oder Anlagen. B. Die Parteien kommen überein, alle im Rahmen dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge und Anlagen unternommenen Tätigkeiten mit der gebotenen professionellen Sorgfalt auszuführen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle Risiken für Dritte zu minimieren und sämtliche Anforderungen an Sicherheit und Beaufsichtigung zu erfüllen. Artikel X Änderungen A. Die Parteien können Änderungen dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge und Anlagen vornehmen. Die Parteien dokumentieren die Einzelheiten aller etwaigen Änderungen in einer schriftlichen Übereinkunft, die von beiden Parteien unterzeichnet wird. B. Die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Änderungen der Anhänge oder Anlagen zu dieser Vereinbarung treten in Kraft auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel III Absatz D dieser Vereinbarung, der von den beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses im Namen der Parteien unterzeichnet wird. Artikel XI Streitbeilegung Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge und Anlagen werden von den Parteien im Rahmen von Konsultationen zwischen ihnen ausgeräumt. Die Parteien befassen kein internationales Gericht oder Dritte mit etwaigen Meinungsverschiedenheiten. Artikel XII Inkrafttreten und Kündigung A. Diese Vereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewendet. B. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft. C. Einzelne vom Gemeinsamen Ausschuss nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung angenommene Anhänge oder Anlagen treten in Kraft auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel III Absatz D dieser Vereinbarung, der von den beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses im Namen der Parteien unterzeichnet wird. D. Die Parteien können diese Vereinbarung oder ihre Anhänge und Anlagen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den Parteien aus den Artikeln V, VII, VIII und IX erwachsen. Nach der Kündigung dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge oder Anlagen verfügt jede Partei über eine Frist von einhundertzwanzig (120) Tagen zur Beendigung ihrer Tätigkeiten. Durch die Kündigung dieser Vereinbarung werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung angenommenen Anhänge und Anlagen gekündigt. Artikel XIII Vollmacht Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union stimmen den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu; dies wird beurkundet durch die Unterschrift ihrer gehörig befugten Vertreter. Geschehen zu Budapest am dritten März zweitausendelf. Für die Vereinigten Staaten von Amerika Für die Europäische Union ANHANG 1 ZUR KOOPERATIONSVEREINBARUNG NAT-I-9406 ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DER EUROPÄISCHEN UNION SESAR–NEXTGEN–ZUSAMMENARBEIT IM INTERESSE GLOBALER INTEROPERABILITÄT IN DER ERWÄGUNG, dass SESAR und NextGen die Programme zur Entwicklung neuer Generationen von Flugverkehrsmanagementsystem

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.