5.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 89/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2011

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

(2011/209/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2009, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Union eine Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (im Folgenden „Vereinbarung“) auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt und einen zugehörigen Anhang 1 betreffend die SESAR-NextGen-Zusammenarbeit im Interesse globaler Interoperabilität ausgehandelt.

(2)

Die Vereinbarung und der Anhang 1 wurden am 18. Juni 2010 paraphiert.

(3)

Die Vereinbarung und der Anhang 1 sollten unterzeichnet und bis zur Vollendung der Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung vorläufig angewendet werden.

(4)

Es ist erforderlich, Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss, die Streitbeilegung und die Kündigung von Anhängen und Anlagen der Vereinbarung festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union und des zugehörigen Anhangs 1 wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses der Vereinbarung genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung und des Anhangs 1 ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung und den zugehörigen Anhang 1 im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung von der Union ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

Artikel 4

(1)   Die Union wird in dem nach Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss von der Kommission vertreten, die von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

(2)   Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu unter anderem folgenden Angelegenheiten fest:

a)

Annahme zusätzlicher Anhänge zu der Vereinbarung sowie von Anlagen dazu,

b)

Annahme von Änderungen der Anhänge zu der Vereinbarung sowie der Anlagen dazu.

Artikel 5

Die Kommission kann jede gemäß Artikel II Absatz B und den Artikeln IV, V, VII und VIII der Vereinbarung zweckmäßige Maßnahme treffen.

Artikel 6

Die Kommission vertritt die Union in Konsultationen gemäß Artikel XI der Vereinbarung.

Artikel 7

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FELLEGI T.


ÜBERSETZUNG

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union


IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union die Förderung und den Ausbau der Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt als gemeinsames Ziel verfolgen, und

IN DER ERWÄGUNG, dass diese Zusammenarbeit die Weiterentwicklung und die Sicherheit der Zivilluftfahrt in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union fördern wird,

vereinbaren die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union (nachstehend gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet) daher nun die Durchführung gemeinsamer Programme gemäß den folgenden Modalitäten und Bedingungen:

Artikel I

Ziel

A.

In dieser Kooperationsvereinbarung sowie ihren Anhängen und Anlagen (nachstehend als „Vereinbarung“ bezeichnet) werden die Modalitäten und Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit zur Förderung und zum Ausbau von Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt festgelegt. Zu diesem Zweck können die Parteien — vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel und anderer notwendiger Ressourcen — für die Zusammenarbeit in dem in den Anhängen und Anlagen zu dieser Vereinbarung geforderten Umfang Personal, Ressourcen und Dienste bereitstellen.

B.

Die Ziele dieser Vereinbarung können durch Zusammenarbeit auf jedem der folgenden Gebiete erreicht werden:

1.

Austausch von Informationen über Programme und Projekte, Forschungsergebnisse oder Veröffentlichungen;

2.

Durchführung gemeinsamer Analysen;

3.

Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen und -projekten und gemeinsame Durchführung derselben;

4.

Austausch wissenschaftlicher und technischer Mitarbeiter;

5.

Austausch spezieller Anlagen, Software und Systeme für Forschungstätigkeiten und Kompatibilitätsstudien;

6.

gemeinsame Organisation von Symposien oder Konferenzen sowie

7.

gegenseitige Konsultationen mit dem Ziel der Abstimmung der Vorgehensweise in geeigneten internationalen Gremien.

C.

Die Parteien fördern unter Einhaltung der jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politischen Prinzipien nach Möglichkeit die Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an ihren jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen. Die Parteien beziehen Teilnehmer in Kooperationsmaßnahmen ein, die auf Gegenseitigkeit und im Einklang mit den folgenden Grundsätzen durchgeführt werden:

1.

beidseitiger Nutzen;

2.

vergleichbare Möglichkeiten zur Beteiligung an Kooperationsmaßnahmen;

3.

Gleichbehandlung und Fairness;

4.

rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann, sowie

5.

Transparenz.

D.

Die Kooperationsmaßnahmen werden nach spezifischen Anhängen und Anlagen gemäß Artikel II durchgeführt.

Artikel II

Durchführung

A.

Diese Vereinbarung wird durch spezifische Anhänge und Anlagen dazu durchgeführt. In diesen Anhängen und Anlagen werden die Art und die Dauer der Zusammenarbeit auf einem bestimmten Gebiet oder für einen bestimmten Zweck, der Umgang mit geistigem Eigentum, Fragen der Haftung und der Finanzierung, die Aufteilung von Kosten und andere relevante Angelegenheiten in zweckmäßiger Weise geregelt. Steht eine Bestimmung in einem Anhang oder einer Anlage im Widerspruch zu einer Bestimmung dieser Vereinbarung, so geht, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, die Bestimmung der Vereinbarung vor.

B.

Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union kommen regelmäßig zusammen, um

1.

Vorschläge für neue Kooperationsmaßnahmen zu erörtern und

2.

den Stand laufender, nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung unternommener Maßnahmen zu prüfen.

C.

Koordinierung und Förderung der unter diese Vereinbarung fallenden Kooperationsmaßnahmen obliegen der Federal Aviation Administration im Namen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union.

D.

Für die Koordinierung und Verwaltung dieser Vereinbarung werden folgende Stellen benannt, an die auch sämtliche Anfragen für im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringende Dienste zu richten sind:

1.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Federal Aviation Administration

Office of International Aviation

Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East

600 Independence Ave., S.W.

Washington, D.C.

20591 — USA

Tel. +1-202-385-8900

Fax +1 202-267-5032

2.

Für die Europäische Union:

Europäische Kommission

Generaldirektion Mobilität und Verkehr

Direktion Luftverkehr

1040 Brüssel — Belgien

Tel. +32-2-2968430

Fax +32-2-2968353

E.

Die Koordinierung technischer Programme zur Durchführung spezifischer Tätigkeiten sollte gemäß den Anhängen und Anlagen zu dieser Vereinbarung erfolgen.

Artikel III

Leitung

A.

Die Parteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss ein, dem es obliegt, das wirksame Funktionieren dieser Vereinbarung zu gewährleisten, und der regelmäßig zusammentritt, um die Effizienz ihrer Durchführung zu bewerten.

B.

Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern

1.

der Federal Aviation Administration (FAA, gemeinsamer Vorsitz) für die Vereinigten Staaten von Amerika und

2.

der Europäischen Kommission (gemeinsamer Vorsitz), die von Vertretern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt wird, für die Europäische Union.

C.

Der Gemeinsame Ausschuss kann ad hoc themenspezifisch Sachverständige zur Teilnahme einladen. Der Gemeinsame Ausschuss kann technische Arbeitsgruppen einsetzen und deren Arbeit sowie die Arbeit der durch die spezifischen Anhänge und Anlagen eingesetzten Ausschüsse und Gruppen beaufsichtigen. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

D.

Sämtliche Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden im Einvernehmen zwischen den beiden im Gemeinsamen Ausschuss vertretenen Parteien gefasst. Diese Beschlüsse ergehen schriftlich und werden von den Vertretern der Parteien im Gemeinsamen Ausschuss unterzeichnet.

E.

Der Gemeinsame Ausschuss kann sich mit allen Fragen in Bezug auf das Funktionieren der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen befassen. Seine Zuständigkeiten umfassen insbesondere:

1.

Bildung eines Forums zur Erörterung folgender Angelegenheiten im Rahmen der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen:

a.

gegebenenfalls auftretende Probleme und Änderungen, die für die Durchführung dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen relevant sind;

b.

gemeinsame Konzepte für die Einführung neuer Technologien und Verfahren, Forschungs- und Evaluierungsprogramme sowie andere Gebiete von gemeinsamem Interesse und

c.

Entwürfe für Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Partei, die die Interessen der anderen Partei berühren könnten, im Rahmen der Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen;

2.

gegebenenfalls Annahme zusätzlicher Anhänge zu dieser Vereinbarung sowie von Anlagen dazu;

3.

gegebenenfalls Annahme von Änderungen der Anhänge zu dieser Vereinbarung sowie der Anlagen dazu und

4.

gegebenenfalls Vorlage von Vorschlägen an die Parteien für sonstige Änderungen dieser Vereinbarung.

Artikel IV

Personalaustausch

Die Parteien können nach Bedarf technisches Personal austauschen, um die in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung beschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Dieser Austausch erfolgt nach den in dieser Vereinbarung sowie ihren Anhängen und Anlagen festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Das zwischen den Parteien ausgetauschte technische Personal nimmt die in den Anhängen oder Anlagen genannten Aufgaben wahr. Diese technischen Mitarbeiter können, wie jeweils einvernehmlich geregelt, amtlichen Stellen oder Auftragnehmern der Vereinigten Staaten oder der Europäischen Union angehören.

Artikel V

Ausleihen von Ausrüstungen

Ausrüstung kann von einer Partei („Leihgeber“) an die andere Partei („Leihnehmer“) gemäß einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung ausgeliehen werden. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage gelten für Ausrüstungs-Leihgaben folgende Regeln:

A.

Der Leihgeber bestimmt den Wert der auszuleihenden Ausrüstung.

B.

Der Leihnehmer nimmt die Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang oder in der Anlage genannten Standort des Leihgebers in Verwahrung und in Besitz. Die Ausrüstung bleibt bis zur Rückgabe an den Leihgeber gemäß Buchstabe H in Verwahrung und im Besitz des Leihnehmers.

C.

Der Leihnehmer befördert ausgeliehene Ausrüstung auf eigene Kosten zu dem von den Parteien im Anhang oder der Anlage genannten Standort.

D.

Die Parteien arbeiten bei der Beschaffung gegebenenfalls erforderlicher Ausfuhrlizenzen und anderer für die Beförderung der Ausrüstung notwendiger Unterlagen zusammen.

E.

Die Installation der Ausrüstung an dem von den Parteien im Anhang oder der Anlage genannten Standort obliegt dem Leihnehmer. Der Leihgeber leistet dem Leihnehmer erforderlichenfalls Unterstützung bei der Installation der nach Absprache zwischen den Parteien ausgeliehenen Ausrüstung.

F.

Während des Ausleihezeitraums trägt der Leihnehmer für ordnungsgemäßen Betrieb und korrekte Instandhaltung der Ausrüstung Sorge, gewährleistet deren dauerhafte Betriebsfähigkeit und erlaubt Inspektionen durch den Leihgeber zu jedem zumutbaren Zeitpunkt.

G.

Der Leihgeber unterstützt den Leihnehmer beim Auffinden von Bezugsquellen für gängiges Material und Teile, die dem Leihnehmer nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

H.

Beim Erlöschen oder bei Kündigung der betreffenden Anlagen oder Anhänge dieser Vereinbarung oder am Ende des Nutzungszeitraums der ausgeliehenen Ausrüstung gibt der Leihnehmer die Ausrüstung auf eigene Kosten an den Leihgeber zurück.

I.

Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeliehener und vom Leihnehmer in Verwahrung und in Besitz genommener Ausrüstung ist der Leihnehmer verpflichtet, die verlorene oder beschädigte Ausrüstung nach Wahl des Leihgebers instandzusetzen oder dem Leihnehmer deren (von diesem nach Buchstabe A bestimmten) Wert zu ersetzen.

J.

Jegliche im Rahmen dieser Vereinbarung zwischen den Parteien ausgetauschte Ausrüstung dient ausschließlich Zwecken der Forschung, Entwicklung und Validierung und darf in keiner Weise für die aktive Zivilluftfahrt oder andere betriebliche Zwecke eingesetzt werden.

K.

Jeglicher Transfer von Technologie, Ausrüstung oder sonstigen Gegenständen im Rahmen dieser Vereinbarung unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften und Prinzipien der Parteien.

Artikel VI

Finanzierung

A.

Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung trägt jede Partei die Kosten der von ihr im Rahmen dieser Vereinbarung unternommenen Tätigkeiten.

B.

Zur Kennzeichnung dieses Kooperationsprogramms haben die Vereinigten Staaten dieser Vereinbarung die Nummer NAT-I-9406 zugewiesen, die in jeglichem zugehörigen Schriftverkehr anzugeben ist.

Artikel VII

Weitergabe von Information

A.

Soweit nicht durch geltendes Recht vorgeschrieben oder zwischen den Parteien zuvor schriftlich vereinbart, geben die Parteien keinerlei Informationen oder Materialien zu den im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen ausgeführten Aufgaben oder vereinbarten Programmen an Dritte außer den i) an diesen Aufgaben oder Programmen mitwirkenden Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern, welche die entsprechenden Angaben für die Ausführung dieser Aufgaben und Programme benötigen, oder ii) sonstige Behörden der Parteien weiter.

B.

Erkennt eine der Parteien, dass sie aufgrund geltender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Vertraulichkeitsbestimmungen dieses Artikels nicht erfüllen kann oder voraussichtlich nicht erfüllen können wird, so unterrichtet sie unverzüglich und vor der Herausgabe von Informationen die andere Partei. Die Parteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen.

Artikel VIII

Rechte an geistigem Eigentum

A.

Stellt eine Partei der anderen Partei gemäß den Bestimmungen eines Anhangs oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung geistiges Eigentum (dazu zählen für die Zwecke dieser Vereinbarung Analysen, Berichte, Datenbanken, Software, Know-how, technische und sensible Geschäftsinformationen, Daten und Aufzeichnungen sowie zugehörige Unterlagen und Materialien unabhängig von der Form der Aufzeichnung oder dem Speichermedium) zur Verfügung, so bleiben ihre zum Zeitpunkt dieses Austauschs bestehenden Urheberrechte hiervon unberührt. Eine Partei, die ein Dokument oder geistiges Eigentum in anderer Form nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung verfügbar macht, kennzeichnet dasselbe eindeutig, je nachdem, was zutrifft, als vertraulich, proprietär oder Geschäftsgeheimnis.

B.

Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung gilt für die Partei, die im Rahmen dieser Vereinbarung geistiges Eigentum von der Gegenpartei erhält, Folgendes:

1.

Sie erwirbt durch den Empfang dieses geistigen Eigentums von der Gegenpartei keinerlei Eigentumsrechte an diesem und

2.

sie gibt dieses geistige Eigentum ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Gegenpartei nicht an Dritte außer den an einem Programm im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen mitwirkenden Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern weiter. Bei Weitergabe von Informationen an einen am Programm mitwirkenden Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer gilt für die weitergebende Partei Folgendes:

a.

Sie begrenzt die Nutzung des geistigen Eigentums durch den Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer auf die im entsprechenden Anhang oder der entsprechenden Anlage angegebenen Zwecke und

b.

sie untersagt dem Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer, das betreffende geistige Eigentum seinerseits an Dritte weiterzugeben, sofern die Gegenpartei dem nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat.

C.

Vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung liegen die Urheberrechte an geistigem Eigentum, das von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge oder Anlagen gemeinschaftlich geschaffen wurde, bei beiden Parteien gemeinsam.

1.

Jede Partei hat das nicht exklusive, unwiderrufbare Recht, dieses Material, an dem geistiges Eigentum besteht, in allen Ländern zu reproduzieren, weiter zu verarbeiten, öffentlich zu verbreiten und zu übersetzen, sofern diese Reproduktion, Weiterverarbeitung, Verbreitung und Übersetzung den Schutz der Urheberrechte der anderen Partei nicht beeinträchtigt. Die Parteien beziehungsweise ihre Exekutivorgane haben das Recht, eine Übersetzung vor deren Verbreitung in der Öffentlichkeit zu überprüfen.

2.

In allen in der Öffentlichkeit verbreiteten Exemplaren wissenschaftlicher und technischer Artikel, nichtproprietärer wissenschaftlicher Berichte und Bücher, die unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge und Anlagen hervorgehen, sind die Namen ihrer Urheber zu nennen, sofern ein Autor die Namensnennung nicht ausdrücklich ablehnt.

D.

Falls eine Partei nicht damit einverstanden ist, dass ein von der anderen Partei nach einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung verfügbar gemachtes Dokument oder geistiges Eigentum anderer Art als vertraulich, proprietär oder Geschäftsgeheimnis eingestuft wird, so ersucht sie die Gegenpartei um Konsultationen zur Erörterung dieser Angelegenheit. Die Konsultationen können in Verbindung mit einer Zusammenkunft des Gemeinsamen Ausschusses oder einer Sitzung anderer gegebenenfalls gemäß einem Anhang oder einer Anlage zu dieser Vereinbarung eingesetzter Ausschüsse stattfinden.

Artikel IX

Immunität und Haftung

A.

Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung in geeigneter Weise in den jeweiligen Anhängen oder Anlagen.

B.

Die Parteien kommen überein, alle im Rahmen dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge und Anlagen unternommenen Tätigkeiten mit der gebotenen professionellen Sorgfalt auszuführen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um potenzielle Risiken für Dritte zu minimieren und sämtliche Anforderungen an Sicherheit und Beaufsichtigung zu erfüllen.

Artikel X

Änderungen

A.

Die Parteien können Änderungen dieser Vereinbarung sowie ihrer Anhänge und Anlagen vornehmen. Die Parteien dokumentieren die Einzelheiten aller etwaigen Änderungen in einer schriftlichen Übereinkunft, die von beiden Parteien unterzeichnet wird.

B.

Die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Änderungen der Anhänge oder Anlagen zu dieser Vereinbarung treten in Kraft auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel III Absatz D dieser Vereinbarung, der von den beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses im Namen der Parteien unterzeichnet wird.

Artikel XI

Streitbeilegung

Etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge und Anlagen werden von den Parteien im Rahmen von Konsultationen zwischen ihnen ausgeräumt. Die Parteien befassen kein internationales Gericht oder Dritte mit etwaigen Meinungsverschiedenheiten.

Artikel XII

Inkrafttreten und Kündigung

A.

Diese Vereinbarung wird bis zu ihrem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewendet.

B.

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu ihrer Kündigung in Kraft.

C.

Einzelne vom Gemeinsamen Ausschuss nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung angenommene Anhänge oder Anlagen treten in Kraft auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel III Absatz D dieser Vereinbarung, der von den beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses im Namen der Parteien unterzeichnet wird.

D.

Die Parteien können diese Vereinbarung oder ihre Anhänge und Anlagen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen. Die Kündigung dieser Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten, die den Parteien aus den Artikeln V, VII, VIII und IX erwachsen. Nach der Kündigung dieser Vereinbarung oder ihrer Anhänge oder Anlagen verfügt jede Partei über eine Frist von einhundertzwanzig (120) Tagen zur Beendigung ihrer Tätigkeiten. Durch die Kündigung dieser Vereinbarung werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieser Vereinbarung angenommenen Anhänge und Anlagen gekündigt.

Artikel XIII

Vollmacht

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union stimmen den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu; dies wird beurkundet durch die Unterschrift ihrer gehörig befugten Vertreter.

Geschehen zu Budapest am dritten März zweitausendelf.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Für die Europäische Union

ANHANG 1

ZUR KOOPERATIONSVEREINBARUNG NAT-I-9406 ZWISCHEN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND DER EUROPÄISCHEN UNION SESAR–NEXTGEN–ZUSAMMENARBEIT IM INTERESSE GLOBALER INTEROPERABILITÄT

IN DER ERWÄGUNG, dass SESAR und NextGen die Programme zur Entwicklung neuer Generationen von Flugverkehrsmanagementsystemen der Europäischen Union beziehungsweise der Vereinigten Staaten von Amerika sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 gegründet wurde, um die Entwicklungsphase von SESAR zu leiten,

kommen die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union (nachstehend gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet) daher nun wie folgt überein:

Artikel I

Zweck

Zweck dieses Anhangs ist die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (nachstehend als „Vereinbarung“ bezeichnet) durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen, zu denen die Parteien eine Zusammenarbeit aufnehmen, um die globale Interoperabilität zwischen ihren jeweiligen Programmen zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM), NextGen und SESAR, unter Berücksichtigung der Interessen der zivilen und der militärischen Luftraumnutzer sicherzustellen.

Artikel II

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet der Begriff „Validierung“ die über den gesamten Entwicklungslebenszyklus erbrachte Bestätigung, dass die vorgeschlagene Lösung einschließlich Konzeption, System und Verfahren dem Bedarf der beteiligten Akteure gerecht wird.

Artikel III

Grundsätze

Im Rahmen der Programme NextGen und SESAR und im Einklang mit den in Artikel I Absatz C der Vereinbarung genannten Grundsätzen werden die Parteien

A.

in zweckmäßiger Weise staatlichen Stellen und Einrichtungen der Luftfahrtindustrie der Gegenpartei gemäß geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Geschäftsordnung der betreffenden Organe und Initiativen die Beteiligung an ihren einschlägigen Konsultationsorganen und Industrieinitiativen ermöglichen;

B.

bestrebt sein, Vertretern der Luftfahrtindustrie der Gegenpartei Möglichkeiten der Mitwirkung an Arbeitsprogrammen sowie des Zugangs zu Informationen über gleichwertige Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte sowie deren Ergebnisse zu eröffnen; und

C.

durch den gemäß Artikel V dieses Anhangs eingesetzten Hochrangigen Ausschuss in Anlagen zu diesem Anhang (nachstehend als „Anlagen“ bezeichnet) gemeinsam die Gebiete ermitteln, die bestimmte Möglichkeiten zur Beteiligung an ihren jeweiligen Konsultationsorganen, Initiativen sowie Forschungsprogrammen und -projekten bieten, und zwar insbesondere jene Gebiete, auf denen Beiträge zur Systemdefinition auf hoher Ebene (z. B. Interoperabilität, Definition von Architekturen und technische Grundlagen) möglich sind.

Der Hochrangige Ausschuss beaufsichtigt die Durchführung dieses Artikels und aktualisiert die Anlagen nach Notwendigkeit.

Artikel IV

Arbeitsbereich

A.   Die Arbeit umfasst Beiträge zu Forschung, Entwicklung und Validierung auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements im Interesse globaler Interoperabilität. Sie kann sich auf die unter den Nummern 1 bis 5 dieses Absatzes genannten Tätigkeiten erstrecken, ist jedoch nicht hierauf begrenzt.

1.   Querschnittstätigkeiten

Zu den Querschnittstätigkeiten gehören die Aufgaben, die sich nicht speziell auf eine bestimmte betriebliche oder technische Entwicklung beziehen, sondern mit dem gesamten Themenspektrum der Programme SESAR und NextGen verbunden sind. Diese Tätigkeiten sind von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit, da jeder abweichende Ansatz potenziell weitreichende Implikationen für die Harmonisierung und Interoperabilität hat. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:

a.

Betriebskonzept und Arbeitsplanung;

b.

Gewährleistung von Separation;

c.

Arbeitsplanung einschließlich Normung und Regulierung mit dem Ziel, die Synchronisierung der Durchführung zu erleichtern;

d.

Wirtschaftlichkeitsrechnung und Investitionsplanung;

e.

Umwelt;

f.

Koordinierung technischer Anstrengungen zur Unterstützung der Normungstätigkeiten auf dem Gebiet der ATM-Modernisierung auf globaler und ICAO-Ebene;

g.

Synchronisierung und Kohärenz der Arbeitsplanung im Avionik-Bereich zur Gewährleistung optimaler wirtschaftlicher Effizienz für die Luftraumnutzer sowie

h.

koordinierte Vornahme technischer und betrieblicher Veränderungen, die einen aus Luftraumnutzer-Perspektive nahtlosen Betrieb verwirklichen/aufrechterhalten.

2.   Informationsmanagement

Durch die besondere Gewichtung des Informationsmanagements soll gewährleistet werden, dass genaue und relevante ATM-Informationen unter den beteiligten Akteuren nahtlos (interoperabel), sicher und in einer Weise, die kooperativen Entscheidungsprozessen förderlich ist, verbreitet werden. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:

a.

Interoperabilität des systemweiten Informationsmanagements („SWIM-Interoperabilität“);

b.

Interoperabilität des Fluginformationsmanagements („AIM-Interoperabilität“) sowie

c.

Wetterdatenaustausch.

3.   Flugwegmanagement

Flugwegmanagement ist mit einem Luft/Luft- und Luft/Boden-Austausch von 4D-Flugwegdaten verbunden, der eine einheitliche Terminologie und ein schlüssiges Konzept für die Definition und den Austausch von Fluginformationen zu jedem Zeitpunkt und in sämtlichen Flugphasen voraussetzt. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:

a.

Gemeinsame Festlegung von Flugwegen und diesbezüglicher Austausch;

b.

Flugplanung und dynamische Flugplanaktualisierungen;

c.

Flugverkehrsmanagement (einschließlich Flugwegintegration und -prognose);

d.

Einbeziehung unbemannter Flugzeugsysteme (Unmanned Aircraft Systems — UAS) in das ATM sowie

e.

Konvergenz der SESAR- und NextGen-Betriebskonzepte, der Definition von Diensten und ihrer Anwendungen einschließlich 4D-Flugwegfestlegung sowie der Austauschformate.

4.   Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen

Die Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen erfordert die Planung von Bordausrüstung und die Entwicklung wechselseitig interoperabler Luft/Luft- und Luft/Boden-Anwendungen und -Systeme. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:

a.

Interoperabilität von Bordsystemen, darunter

i.

bordseitige Kollisionschutzanlage (Airborne Collision Avoidance System — ACAS);

ii.

Arbeitsplanung im Avionik-Bereich sowie

iii.

bordseitige Systeme zur Luft/Luft- und Luft/Boden-Unterstützung der Separation vom umgebenden Verkehr (Airborne Separation Assistance Systems — ASAS);

b.

Kommunikation, darunter:

i.

Datalink-Dienste und Technologie sowie

ii.

flexible Kommunikationsarchitektur;

c.

Navigation, darunter:

i.

Performance Based Navigation sowie

ii.

Anwendungen des weltweiten Satelliten-Navigationssystems (GNSS) für Streckenflug und Anflug, einschließlich Anflug mit vertikaler Führung;

d.

Überwachung, darunter:

i.

ADS-Dienste und -Technologie (ADS = Automatic Dependent Surveillance — „automatische bordabhängige Überwachung“)

ii.

Bodenüberwachung.

5.   Gemeinschaftsprojekte

Gemeinschaftsprojekte sind ad hoc-Projekte, bei denen beide Parteien die Notwendigkeit einer intensiveren Koordinierung und Zusammenarbeit sehen. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen:

a.

AIRE-Initiative (Atlantic Interoperability Initiative to Reduce Emissions) sowie

b.

Verbesserungen der Verfolgung und Ortung von Luftfahrzeugen über Ozeanen und abgelegenen Regionen.

B.   Die Parteien erstellen auf Gegenseitigkeit entweder einzeln oder gemeinsam zum Austausch untereinander Berichte, in denen Nutzungskonzepte, Modelle, Prototypen, Bewertungen, Validierungen und Vergleichsstudien zu technischen und betrieblichen Aspekten des Flugverkehrsmanagements beschrieben werden. Bei Bewertungen und Validierungen kann ein breites Spektrum an Instrumenten wie Simulationen und Praxiserprobungen Anwendung finden.

Artikel V

Verwaltung

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln entwickeln und verwalten die Parteien Projekte und Tätigkeiten und gewährleisten, dass die unternommenen Arbeiten stets pragmatisch, aktuell und ergebnisorientiert sind. Zu diesem Zweck wurden die folgenden Verwaltungsebenen eingerichtet:

A.

Ein Hochrangiger Ausschuss, der sich aus der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Europäischen Kommission, die vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR unterstützt werden kann, und der Federal Aviation Administration (FAA) zusammensetzt.

1.

Den gemeinsamen Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss führen jeweils ein Vertreter der Europäischen Kommission und der FAA. Der Hochrangige Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a.

Beaufsichtigung der SESAR-NextGen-Zusammenarbeit;

b.

Bewertung der erzielten Ergebnisse;

c.

Entscheidung über die Einleitung neuer Projekte und Tätigkeiten auf Vorschlag des nachfolgend beschriebenen Koordinationsausschusses;

d.

Entscheidung über Vorschläge für neue Anlagen oder Änderungen der bestehenden Anlagen zu diesem Anhang, die dem Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel III Absatz D der Vereinbarung zur Genehmigung vorgelegt werden;

e.

Erteilung von Anweisungen an den in Absatz B beschriebenen Koordinationsausschuss sowie

f.

Beaufsichtigung der Durchführung von Artikel III dieses Anhangs und erforderlichenfalls Beratung über Mechanismen zur Beteiligung der Industrie oder die Verweisung von Fragen an den im Rahmen der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss.

2.

Der Hochrangige Ausschuss legt seine Arbeitsverfahren fest; seine Beschlüsse werden einvernehmlich vom gemeinsamen Vorsitz gefasst.

3.

Der Hochrangige Ausschuss erstattet dem gemäß Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss Bericht.

B.

Es wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet, der sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern aus dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR und der Air Traffic Organization der FAA zusammensetzt, die beide von Sachverständigen unterstützt werden können.

1.

Den gemeinsamen Vorsitz im Koordinationsausschuss führen jeweils ein Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens SESAR und der Air Traffic Organization der FAA. Der Koordinationsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a.

Überwachung der Fortschritte laufender gemeinsamer Projekte und Tätigkeiten, wie in den Anlagen beschrieben;

b.

Gewährleistung der effizienten Durchführung der Anlagen durch die in Absatz C beschriebenen Arbeitsgruppen;

c.

Gewährleistung der effizienten Durchführung von Artikel III dieses Anhangs;

d.

Erstellung von Berichten an den Hochrangigen Ausschuss oder

e.

Prüfung der dem Hochrangigen Ausschuss vorzulegenden Vorschläge, insbesondere in Bezug auf neue Anlagen oder Änderungen bestehender Anlagen zu diesem Anhang.

2.

Der Koordinationsausschuss legt seine Arbeitsverfahren fest; seine Beschlüsse werden einvernehmlich vom gemeinsamen Vorsitz gefasst.

C.

Es werden spezifische Arbeitsgruppen für die in den Anlagen beschriebenen Projekte oder Aktivitäten eingerichtet. Jede Arbeitsgruppe setzt sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern zusammen. Die Arbeitsgruppen treten nach Notwendigkeit zusammen, sie befolgen die vom Koordinationsausschuss erteilten Anweisungen und erstatten ihm regelmäßig Bericht.

Artikel VI

Immunität und Haftung

Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieses Anhangs zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung gegebenenfalls in der betreffenden Anlage.

Artikel VII

Durchführung

A.   Alle im Rahmen dieses Anhangs geleisteten Arbeiten werden in den Anlagen beschrieben, die bei ihrem Inkrafttreten Teil dieses Anhangs werden.

B.   Alle Anlagen werden fortlaufend nummeriert und enthalten eine Beschreibung der Arbeiten, die von den Parteien oder den von ihnen mit der Ausführung der Aufgaben beauftragten Stellen zu leisten sind, wobei auch der Ausführungsort, die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, die zu deren Ausführung notwendigen personellen und sonstigen Mittel, die voraussichtlichen Kosten sowie sämtliche anderen relevanten Informationen zu den Arbeiten anzugeben sind.

Artikel VIII

Finanzvorschriften

Die notwendigen Finanzmittel zur Durchführung der in dieser Anlage vorgesehenen Arbeiten werden gemäß Artikel VI der Vereinbarung bereitgestellt.

Artikel IX

Kontaktstellen

A.   Für die Koordinierung und Verwaltung dieses Anhangs wurden folgende Stellen benannt:

1.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika:

Africa, Europe & Middle East Office, AEU-10

Federal Aviation Administration

Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East

600 Independence Avenue, S.W.

Washington, D.C. 20591 —

USA

Tel. +1 202-385-8905

Fax +1 202-267-5032

2.

Für die Europäische Union:

Referat Einheitlicher Europäischer Luftraum und Modernisierung der Flugverkehrskontrolle

Generaldirektion Mobilität und Verkehr

Direktion Luftverkehr

Europäische Kommission

Rue de Mot 24

1040 Brüssel —

Belgien

Tel. +32 2 296 84 30

Fax +32 2 296 83 53

B.   Die Koordinierung technischer Programme zur Durchführung spezifischer Tätigkeiten erfolgt gemäß den Anlagen zu diesem Anhang.

Artikel X

Inkrafttreten und Kündigung

A.   Dieser Anhang wird bis zu seinem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewendet.

B.   Dieser Anhang tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu seiner Kündigung gemäß Artikel XII der Vereinbarung in Kraft. Durch die Kündigung dieses Anhangs werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieses Anhangs angenommenen Anlagen gekündigt.

Artikel XI

Vollmacht

Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union stimmen den Bestimmungen dieses Anhangs zu; dies wird beurkundet durch die Unterschrift ihrer gehörig befugten Vertreter.

Geschehen zu Budapest am dritten März zweitausendelf.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Für die Europäische Union