Europäische Union

2011/209/EU: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0209. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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en der Europäischen Union beziehungsweise der Vereinigten Staaten von Amerika sind, IN DER ERWÄGUNG, dass das Gemeinsame Unternehmen SESAR durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 gegründet wurde, um die Entwicklungsphase von SESAR zu leiten, kommen die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union (nachstehend gemeinsam als „Parteien“ und einzeln als „Partei“ bezeichnet) daher nun wie folgt überein: Artikel I Zweck Zweck dieses Anhangs ist die Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (nachstehend als „Vereinbarung“ bezeichnet) durch Festlegung der Modalitäten und Bedingungen, zu denen die Parteien eine Zusammenarbeit aufnehmen, um die globale Interoperabilität zwischen ihren jeweiligen Programmen zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements (ATM), NextGen und SESAR, unter Berücksichtigung der Interessen der zivilen und der militärischen Luftraumnutzer sicherzustellen. Artikel II Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet der Begriff „Validierung“ die über den gesamten Entwicklungslebenszyklus erbrachte Bestätigung, dass die vorgeschlagene Lösung einschließlich Konzeption, System und Verfahren dem Bedarf der beteiligten Akteure gerecht wird. Artikel III Grundsätze Im Rahmen der Programme NextGen und SESAR und im Einklang mit den in Artikel I Absatz C der Vereinbarung genannten Grundsätzen werden die Parteien A. in zweckmäßiger Weise staatlichen Stellen und Einrichtungen der Luftfahrtindustrie der Gegenpartei gemäß geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Geschäftsordnung der betreffenden Organe und Initiativen die Beteiligung an ihren einschlägigen Konsultationsorganen und Industrieinitiativen ermöglichen; B. bestrebt sein, Vertretern der Luftfahrtindustrie der Gegenpartei Möglichkeiten der Mitwirkung an Arbeitsprogrammen sowie des Zugangs zu Informationen über gleichwertige Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -projekte sowie deren Ergebnisse zu eröffnen; und C. durch den gemäß Artikel V dieses Anhangs eingesetzten Hochrangigen Ausschuss in Anlagen zu diesem Anhang (nachstehend als „Anlagen“ bezeichnet) gemeinsam die Gebiete ermitteln, die bestimmte Möglichkeiten zur Beteiligung an ihren jeweiligen Konsultationsorganen, Initiativen sowie Forschungsprogrammen und -projekten bieten, und zwar insbesondere jene Gebiete, auf denen Beiträge zur Systemdefinition auf hoher Ebene (z. B. Interoperabilität, Definition von Architekturen und technische Grundlagen) möglich sind. Der Hochrangige Ausschuss beaufsichtigt die Durchführung dieses Artikels und aktualisiert die Anlagen nach Notwendigkeit. Artikel IV Arbeitsbereich A.   Die Arbeit umfasst Beiträge zu Forschung, Entwicklung und Validierung auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements im Interesse globaler Interoperabilität. Sie kann sich auf die unter den Nummern 1 bis 5 dieses Absatzes genannten Tätigkeiten erstrecken, ist jedoch nicht hierauf begrenzt. 1.   Querschnittstätigkeiten Zu den Querschnittstätigkeiten gehören die Aufgaben, die sich nicht speziell auf eine bestimmte betriebliche oder technische Entwicklung beziehen, sondern mit dem gesamten Themenspektrum der Programme SESAR und NextGen verbunden sind. Diese Tätigkeiten sind von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit, da jeder abweichende Ansatz potenziell weitreichende Implikationen für die Harmonisierung und Interoperabilität hat. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. Betriebskonzept und Arbeitsplanung; b. Gewährleistung von Separation; c. Arbeitsplanung einschließlich Normung und Regulierung mit dem Ziel, die Synchronisierung der Durchführung zu erleichtern; d. Wirtschaftlichkeitsrechnung und Investitionsplanung; e. Umwelt; f. Koordinierung technischer Anstrengungen zur Unterstützung der Normungstätigkeiten auf dem Gebiet der ATM-Modernisierung auf globaler und ICAO-Ebene; g. Synchronisierung und Kohärenz der Arbeitsplanung im Avionik-Bereich zur Gewährleistung optimaler wirtschaftlicher Effizienz für die Luftraumnutzer sowie h. koordinierte Vornahme technischer und betrieblicher Veränderungen, die einen aus Luftraumnutzer-Perspektive nahtlosen Betrieb verwirklichen/aufrechterhalten. 2.   Informationsmanagement Durch die besondere Gewichtung des Informationsmanagements soll gewährleistet werden, dass genaue und relevante ATM-Informationen unter den beteiligten Akteuren nahtlos (interoperabel), sicher und in einer Weise, die kooperativen Entscheidungsprozessen förderlich ist, verbreitet werden. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. Interoperabilität des systemweiten Informationsmanagements („SWIM-Interoperabilität“); b. Interoperabilität des Fluginformationsmanagements („AIM-Interoperabilität“) sowie c. Wetterdatenaustausch. 3.   Flugwegmanagement Flugwegmanagement ist mit einem Luft/Luft- und Luft/Boden-Austausch von 4D-Flugwegdaten verbunden, der eine einheitliche Terminologie und ein schlüssiges Konzept für die Definition und den Austausch von Fluginformationen zu jedem Zeitpunkt und in sämtlichen Flugphasen voraussetzt. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. Gemeinsame Festlegung von Flugwegen und diesbezüglicher Austausch; b. Flugplanung und dynamische Flugplanaktualisierungen; c. Flugverkehrsmanagement (einschließlich Flugwegintegration und -prognose); d. Einbeziehung unbemannter Flugzeugsysteme (Unmanned Aircraft Systems — UAS) in das ATM sowie e. Konvergenz der SESAR- und NextGen-Betriebskonzepte, der Definition von Diensten und ihrer Anwendungen einschließlich 4D-Flugwegfestlegung sowie der Austauschformate. 4.   Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen Die Interoperabilität von Kommunikations-, Navigations-, Überwachungs- und Bordsystemen erfordert die Planung von Bordausrüstung und die Entwicklung wechselseitig interoperabler Luft/Luft- und Luft/Boden-Anwendungen und -Systeme. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. Interoperabilität von Bordsystemen, darunter i. bordseitige Kollisionschutzanlage (Airborne Collision Avoidance System — ACAS); ii. Arbeitsplanung im Avionik-Bereich sowie iii. bordseitige Systeme zur Luft/Luft- und Luft/Boden-Unterstützung der Separation vom umgebenden Verkehr (Airborne Separation Assistance Systems — ASAS); b. Kommunikation, darunter: i. Datalink-Dienste und Technologie sowie ii. flexible Kommunikationsarchitektur; c. Navigation, darunter: i. Performance Based Navigation sowie ii. Anwendungen des weltweiten Satelliten-Navigationssystems (GNSS) für Streckenflug und Anflug, einschließlich Anflug mit vertikaler Führung; d. Überwachung, darunter: i. ADS-Dienste und -Technologie (ADS = Automatic Dependent Surveillance — „automatische bordabhängige Überwachung“) ii. Bodenüberwachung. 5.   Gemeinschaftsprojekte Gemeinschaftsprojekte sind ad hoc-Projekte, bei denen beide Parteien die Notwendigkeit einer intensiveren Koordinierung und Zusammenarbeit sehen. Auf diesem Gebiet werden die Parteien sich mit folgenden Fragen befassen: a. AIRE-Initiative (Atlantic Interoperability Initiative to Reduce Emissions) sowie b. Verbesserungen der Verfolgung und Ortung von Luftfahrzeugen über Ozeanen und abgelegenen Regionen. B.   Die Parteien erstellen auf Gegenseitigkeit entweder einzeln oder gemeinsam zum Austausch untereinander Berichte, in denen Nutzungskonzepte, Modelle, Prototypen, Bewertungen, Validierungen und Vergleichsstudien zu technischen und betrieblichen Aspekten des Flugverkehrsmanagements beschrieben werden. Bei Bewertungen und Validierungen kann ein breites Spektrum an Instrumenten wie Simulationen und Praxiserprobungen Anwendung finden. Artikel V Verwaltung Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln entwickeln und verwalten die Parteien Projekte und Tätigkeiten und gewährleisten, dass die unternommenen Arbeiten stets pragmatisch, aktuell und ergebnisorientiert sind. Zu diesem Zweck wurden die folgenden Verwaltungsebenen eingerichtet: A. Ein Hochrangiger Ausschuss, der sich aus der jeweils gleichen Anzahl von Vertretern der Europäischen Kommission, die vom Gemeinsamen Unternehmen SESAR unterstützt werden kann, und der Federal Aviation Administration (FAA) zusammensetzt. 1. Den gemeinsamen Vorsitz im Hochrangigen Ausschuss führen jeweils ein Vertreter der Europäischen Kommission und der FAA. Der Hochrangige Ausschuss tagt mindestens einmal jährlich, um folgende Aufgaben wahrzunehmen: a. Beaufsichtigung der SESAR-NextGen-Zusammenarbeit; b. Bewertung der erzielten Ergebnisse; c. Entscheidung über die Einleitung neuer Projekte und Tätigkeiten auf Vorschlag des nachfolgend beschriebenen Koordinationsausschusses; d. Entscheidung über Vorschläge für neue Anlagen oder Änderungen der bestehenden Anlagen zu diesem Anhang, die dem Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel III Absatz D der Vereinbarung zur Genehmigung vorgelegt werden; e. Erteilung von Anweisungen an den in Absatz B beschriebenen Koordinationsausschuss sowie f. Beaufsichtigung der Durchführung von Artikel III dieses Anhangs und erforderlichenfalls Beratung über Mechanismen zur Beteiligung der Industrie oder die Verweisung von Fragen an den im Rahmen der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss. 2. Der Hochrangige Ausschuss legt seine Arbeitsverfahren fest; seine Beschlüsse werden einvernehmlich vom gemeinsamen Vorsitz gefasst. 3. Der Hochrangige Ausschuss erstattet dem gemäß Artikel III der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss Bericht. B. Es wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet, der sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern aus dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR und der Air Traffic Organization der FAA zusammensetzt, die beide von Sachverständigen unterstützt werden können. 1. Den gemeinsamen Vorsitz im Koordinationsausschuss führen jeweils ein Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens SESAR und der Air Traffic Organization der FAA. Der Koordinationsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich, um folgende Aufgaben wahrzunehmen: a. Überwachung der Fortschritte laufender gemeinsamer Projekte und Tätigkeiten, wie in den Anlagen beschrieben; b. Gewährleistung der effizienten Durchführung der Anlagen durch die in Absatz C beschriebenen Arbeitsgruppen; c. Gewährleistung der effizienten Durchführung von Artikel III dieses Anhangs; d. Erstellung von Berichten an den Hochrangigen Ausschuss oder e. Prüfung der dem Hochrangigen Ausschuss vorzulegenden Vorschläge, insbesondere in Bezug auf neue Anlagen oder Änderungen bestehender Anlagen zu diesem Anhang. 2. Der Koordinationsausschuss legt seine Arbeitsverfahren fest; seine Beschlüsse werden einvernehmlich vom gemeinsamen Vorsitz gefasst. C. Es werden spezifische Arbeitsgruppen für die in den Anlagen beschriebenen Projekte oder Aktivitäten eingerichtet. Jede Arbeitsgruppe setzt sich aus einer angemessenen, begrenzten Anzahl von Teilnehmern zusammen. Die Arbeitsgruppen treten nach Notwendigkeit zusammen, sie befolgen die vom Koordinationsausschuss erteilten Anweisungen und erstatten ihm regelmäßig Bericht. Artikel VI Immunität und Haftung Die Parteien regeln die mit den Tätigkeiten im Rahmen dieses Anhangs zusammenhängenden Fragen der Immunität und Haftung gegebenenfalls in der betreffenden Anlage. Artikel VII Durchführung A.   Alle im Rahmen dieses Anhangs geleisteten Arbeiten werden in den Anlagen beschrieben, die bei ihrem Inkrafttreten Teil dieses Anhangs werden. B.   Alle Anlagen werden fortlaufend nummeriert und enthalten eine Beschreibung der Arbeiten, die von den Parteien oder den von ihnen mit der Ausführung der Aufgaben beauftragten Stellen zu leisten sind, wobei auch der Ausführungsort, die voraussichtliche Dauer der Arbeiten, die zu deren Ausführung notwendigen personellen und sonstigen Mittel, die voraussichtlichen Kosten sowie sämtliche anderen relevanten Informationen zu den Arbeiten anzugeben sind. Artikel VIII Finanzvorschriften Die notwendigen Finanzmittel zur Durchführung der in dieser Anlage vorgesehenen Arbeiten werden gemäß Artikel VI der Vereinbarung bereitgestellt. Artikel IX Kontaktstellen A.   Für die Koordinierung und Verwaltung dieses Anhangs wurden folgende Stellen benannt: 1. Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Africa, Europe & Middle East Office, AEU-10 Federal Aviation Administration Wilbur Wright Bldg., 6th Floor, East 600 Independence Avenue, S.W. Washington, D.C. 20591 — USA Tel. +1 202-385-8905 Fax +1 202-267-5032 2. Für die Europäische Union: Referat Einheitlicher Europäischer Luftraum und Modernisierung der Flugverkehrskontrolle Generaldirektion Mobilität und Verkehr Direktion Luftverkehr Europäische Kommission Rue de Mot 24 1040 Brüssel — Belgien Tel. +32 2 296 84 30 Fax +32 2 296 83 53 B.   Die Koordinierung technischer Programme zur Durchführung spezifischer Tätigkeiten erfolgt gemäß den Anlagen zu diesem Anhang. Artikel X Inkrafttreten und Kündigung A.   Dieser Anhang wird bis zu seinem Inkrafttreten mit Wirkung ab dem Unterzeichungsdatum vorläufig angewendet. B.   Dieser Anhang tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, und bleibt bis zu seiner Kündigung gemäß Artikel XII der Vereinbarung in Kraft. Durch die Kündigung dieses Anhangs werden auch sämtliche von den Parteien im Rahmen dieses Anhangs angenommenen Anlagen gekündigt. Artikel XI Vollmacht Die Vereinigten Staaten von Amerika und die Europäische Union stimmen den Bestimmungen dieses Anhangs zu; dies wird beurkundet durch die Unterschrift ihrer gehörig befugten Vertreter. Geschehen zu Budapest am dritten März zweitausendelf. Für die Vereinigten Staaten von Amerika Für die Europäische Union

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.