Europäische Union

2013/94/EU: Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0094. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s, der unter der Verantwortung des Ausführers handelt, ausgestellt. (2)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen das jeweilige Abkommen abgefasst ist, und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3)   Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen. (4)   Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei in den folgenden Fällen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt: a) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten anderen Vertragsparteien ausgeführt werden und i) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist; b) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien oder aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist; c) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist. (5)   In den folgenden Fällen wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen: a) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien angewandt wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien verwendet werden können oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können; b) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien oder aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewandt wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können; c) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewandt wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können. (6)   In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen: a) wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren Vertragsparteien erworben wurde: „CUMULATION APPLIED WITH ….. (Name des Landes/der Länder)“; b) wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren Vertragsparteien erworben wurde: „NO CUMULATION APPLIED“. (7)   Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (8)   In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das Ausstellungsdatum anzugeben. (9)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist. Artikel 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED (1)   Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn a) sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2)   Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt sind. (3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gibt der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag an. (4)   Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED erst nachträglich ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (5)   Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“. Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No … [Datum und Ort der Ausstellung])“. (6)   Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen. Artikel 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED (1)   Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2)   Dieses Duplikat wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen: „DUPLICATE“. (3)   Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen. (4)   Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von jenem Tag. Artikel 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für die Zwecke des Versands sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in derselben Vertragspartei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Artikel 20 Buchmäßige Trennung (1)   Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleichartig und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten „Methode der buchmäßigen Trennung“ (im Folgenden „Methode“) zu verwalten. (2)   Die Methode gewährleistet, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden könnten, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte gewonnen oder hergestellt werden können. (3)   Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (4)   Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnung ihrer Anwendung richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. (5)   Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (6)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens nicht erfüllt. Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED (1)   Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22 oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. (2)   Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung in den folgenden Fällen ausgefertigt werden, a) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist; b) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien oder aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist; c) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist. (3)   In den folgenden Fällen kann eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, a) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten anderen Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien angewendet wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können; b) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien oder aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewendet wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können; c) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und i) die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewandt wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist, oder ii) die Erzeugnisse in der einführenden Vertragspartei als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können oder (iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können. (4)   Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen: a) wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren Vertragsparteien erworben wurde: „CUMULATION APPLIED WITH ….. (Name des Landes/der Länder)“; b) wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren Vertragsparteien erworben wurde: „NO CUMULATION APPLIED“. (5)   Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen. (6)   Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich, durch Stempelung oder Aufdrucken der Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb sowie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (7)   Die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. (8)   Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt wird. Artikel 22 Ermächtigter Ausführer (1)   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer genannt“), der häufig im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ungeachtet de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.