Europäische Union

2013/94/EU: Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0094. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s Wertes dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens bieten. (2)   Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen abhängig machen. (3)   Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zollermächtigungsnummer, die in der Ursprungserklärung oder in der Ursprungserklärung EUR-MED anzugeben ist. (4)   Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Ermächtigung durch den ermächtigten Ausführer. (5)   Die Zollbehörden können die Ermächtigung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder von der Ermächtigung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1)   Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen. (2)   Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3)   In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt worden sind. Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrerklärung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des jeweiligen Abkommens erfüllen. Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System, die unter die Abschnitte XVI und XVII oder die Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis für diese Erzeugnisse vorzulegen. Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1)   Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind, sofern an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden. (2)   Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder deren Familien bestimmt sind; sofern es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3)   Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten. Artikel 27 Belege Die in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, können unter anderem folgende Unterlagen sein: 1. der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Gewinnung oder Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; 2. Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden; 3. Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden; 4. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege nach Maßgabe dieses Übereinkommens in den Vertragsparteien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; 5. geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb der jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. Artikel 28 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege (1)   Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2)   Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3)   Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4)   Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Ursprungserklärungen und Ursprungserklärungen EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 29 Abweichungen und Formfehler (1)   Werden geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, festgestellt, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch null und nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier tatsächlich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2)   Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis führen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge (1)   Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2)   Eine Sendung kann die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in Bezug auf die Währung nutzen, in der die Rechnung ausgestellt ist, und in Höhe des von dem betreffenden Land festgelegte Betrags. (3)   Die in der jeweiligen Landeswährung zu verwendenden Beträge entsprechen in dieser Landeswährung den in Euro ausgedrückten Beträgen am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge werden der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitgeteilt; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die einschlägigen Beträge allen betreffenden Ländern mit. (4)   Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5)   Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 31 Zusammenarbeit der Verwaltungen (1)   Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Ursprungserklärungen und der Ursprungserklärungen EUR-MED zuständig sind. (2)   Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Ursprungserklärungen und der Ursprungserklärungen EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen. Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise (1)   Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens haben. (2)   Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage jeglicher Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4)   Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben. (5)   Das Ergebnis der Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind. (6)   Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Berechtigung zur Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Artikel 33 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind der in dem jeweiligen Abkommen eingerichteten bilateralen Stelle vorzulegen. Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, sondern mit der Auslegung dieses Übereinkommens entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen. Artikel 34 Sanktionen Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 35 Freizonen (1)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung im Einklang mit diesem Übereinkommen ist. (1)  Aufgrund der Zollunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten Produkte mit Ursprung in Liechtenstein als Produkte mit Ursprung in der Schweiz. (2)  Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. ANHANG I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 dieser Anlage gelten. Bemerkung 2 2.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die daneben stehende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die daneben stehende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Regeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Bemerkung 3 3.1. Die Vorschriften des Artikels 5 dieser Anlage für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer der Vertragsparteien. Beispiel:   Ein Motor der Position 8407 , für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus „vorgeschmiedetem, legiertem Stahl“ der Position ex 7224 hergestellt.   Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Europäischen Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in demselben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet. 3.2. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, und ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3. Besagt eine Regel, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, so können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien derselben Bezeichnung und Position wie die hergestellte Ware) verwendet werden, sofern die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position...“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen mit derselben Warenbeschreibung wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. 3.4. Sieht eine Regel in der Liste vor, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, so bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5. Sieht eine Regel in der Liste vor, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel:   Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.   Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. 3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4 4.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 . 4.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 . Bemerkung 5 5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.