Europäische Union

2013/94/EU: Beschluss des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0094. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lten als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei Erzeugnisse, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden und dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöer-Inseln, in einem der Teilnehmer des Barcelona-Prozesses ausgenommen die Türkei und allen anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragsparteien gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein. (3)   Geht die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Vertragsparteien übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt. (4)   Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen Vertragsparteien ausgeführt werden. (5)   Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Vertragsparteien und der Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens anwendbar ist, b) die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Übereinkommens identisch sind, und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen, die für die Anwendung der Kumulierung erforderlich sind, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Vertragsparteien teilen den anderen Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Vertragsparteien angewendet werden, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens. Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Vertragspartei zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrund ausübt; k) Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar, a) die in der ausführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, b) die unter der Flagge der ausführenden Vertragspartei fahren, c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden Vertragspartei oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in der ausführenden Vertragspartei hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der ausführenden Vertragspartei sind und bei der — im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte der ausführenden Vertragspartei oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der genannten Vertragspartei gehört, d) deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der ausführenden Vertragspartei sind, und e) deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der ausführenden Vertragspartei besteht. (3)   Ist die ausführende Vertragspartei die Europäische Union, so ist damit für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben a und b ein Mitgliedstaat der Europäischen Union gemeint. Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In den genannten Bedingungen sind die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für solche Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der in der Liste genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, sind die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in dem es verwendet wird, nicht anwendbar; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in der Liste in Anhang II genannten Bedingungen nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6. Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in einem guten Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Behandlungen zum Färben von Zucker oder zum Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Sortieren, Einordnen, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; q) Schlachten von Tieren. (2)   Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Artikel 7 Maßgebende Einheit (1)   Maßgebende Einheit für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird. Daraus ergibt sich, dass a) ein Erzeugnis, das aus einer Gruppe oder Zusammenstellung von Waren besteht und nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung, die aus mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, besteht, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens für sich betrachtet werden muss. (2)   Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems gemeinsam mit dem darin enthaltenen Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs gemeinsam mit dem Erzeugnis behandelt. Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie Bestandteil der Normalausrüstung und in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 9 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 10 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Waren, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch darin eingehen sollen. TITEL III TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN Artikel 11 Territorialitätsprinzip (1)   Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 3 und des Absatzes 3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. (2)   Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten, außer nach den in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmungen, als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass a) die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht. (3)   Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den in Titel II niedergelegten Bedingungen wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der ausführenden Vertragspartei an aus der letztgenannten Vertragspartei ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern a) die genannten Vormaterialien vollständig in der ausführenden Vertragspartei gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, i) dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind und ii) dass der bei Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels außerhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. (4)   Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. (5)   Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. (6)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8)   Die unter dies Bestimmungen dieses Artikels fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen. Artikel 12 Unmittelbare Beförderung (1)   Die im Rahmen des jeweiligen Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Übereinkommens entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Zollbehörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. (2)   Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder gegebenenfalls der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bestätigung der Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse im Durchfuhrland verblieben sind, oder, c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Artikel 13 Ausstellungen (1)   Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des jeweiligen Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird, dass a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder anderweitig überlassen hat, c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2)   Nach Maßgabe der Bestimmungen des Titels V wird ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorgelegt. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3)   Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 14 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (1)   Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, sind in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung. (2)   Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse zum freien Verkehr im Inland verbleiben. (3)   Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass er für die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung erhalten hat und dass sämtliche auf solche Vormaterialien anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4)   Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das jeweilige Abkommen fallen. (6) a) Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien und einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, ausgenommen Israel, die Färöer-Inseln und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten. b) Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse eines dieser Länder gelten. (7)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann die ausführende Vertragspartei, außer für Erzeugnisse, die unter Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unter folgenden Voraussetzunen anwenden: a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 % oder einem gegebenenfalls in der ausführenden Vertragspartei geltenden niedrigeren Satz erhoben; b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 % oder einem gegebenenfalls in der ausführenden Vertragspartei geltenden niedrigeren Satz erhoben. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die in Anhang V genannten Vertragsparteien. (8)   Absatz 7 gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden. TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 15 Allgemeine Voraussetzungen (1)   Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien können bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen nutzen, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird: a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa; b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb; c) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse hinreichend genau bezeichnet sind, dass ihre Identifizierung möglich ist, abgegebene Erklärung (nachstehend „Ursprungserklärung“ bzw. „Ursprungserklärung EUR-MED“ genannt). Der Wortlaut der Ursprungserklärungen ist in den Anhängen IVa und IVb angegeben. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 können Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Übereinkommens in den in Artikel 26 genannten Fällen die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen nutzen, ohne dass einer der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss. Artikel 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED (1)   Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.