Europäische Union

88/518/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrages (IV/30.178 - Napier Brown/British Sugar) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0518. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nfuhren, die das Niveau der Marktpreise im Vereinigten Königreich bestimmen und dafür sorgen, daß die Preise sowohl für Rüben- als auch Rohrzucker gerade unter diesem Niveau liegen. Es gibt demnach praktisch keinen Preiswettbewerb, da Tate + Lyle die ganze Raffinierspanne aus diesem Mehrpreis deckt und nicht in der Lage ist, die Preise nennenswert zu unterbieten, während BS die Preise gerade soweit senkt, wie es nötig ist, um ihren steigenden Durchsatz zu verkaufen, aber nicht weiter. Angesichts dieser Situation sind gewerbliche Zuckerverwender bereit, als dritte Bezugsquelle vom Kontinent zu importieren." Diese Schlußfolgerung wird auch von der MMC in Punkt 16.25 ihres zweiten Berichts bestätigt. ii) Bei Zucker für den Verkauf im Einzelhandel ist die Einfuhr aus anderen EWG-Mitgliedstaaten noch schwieriger, da hierfür speziell Verpakkungen mit englischer Beschriftung gedruckt werden müssen und der Transport noch kostspieliger ist — da die Liefermengen bei Einzelhandelsware im allgemeinen kleiner sind als bei Verkäufen für gewerbliche Zwecke. Auch dies wurde von der MMC in ihren beiden Berichten bestätigt. iii) Ein weiteres wesentliches Element neben den Frachtkosten ist die relative Stärke oder Schwäche des Britischen Pfund. Wenn das Pfund gegenüber anderen EWG-Währungen stark ist, dann sind Importe billiger. Wenn das Pfund schwach ist, dann sind Importe teurer. Währungsschwankungen können Preisveränderungen in beiden Richtungen bis zu 15 £/t verursachen. Das EWG-Ausgleichssystem soll zwar die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen auf ein Minimum reduzieren, beseitigt aber nicht alle Verzerrungen. So hatte sich das Pfund zum Beispiel während der ersten drei Monate des Jahres 1986 gegenüber den Währungen der anderen Mitgliedstaaten abgeschwächt, so daß Importe teuer waren. In Anbetracht der relativ großen Preisschwankungen für Importzucker wird sich demnach kein Unternehmer für seine Zuckerversorgung in größerem Maße auf Importe verlassen. Zu bestimmten Zeiten wird der Zuckerimport vor allem aufgrund von Währungsschwankungen interessant, und dann nehmen die Händler solche Importe vor. iv) Viele Abnehmer, die häufig auf Abruf schnell große Lieferungen benötigen, müßten aus in Großbritannien gelagerten Vorräten importierten Zuckers beliefert werden, wodurch zusätzliche Kosten entstünden. v) Um Importe in erheblichem Umfang zu bewirken, müßten die Preise im Vereinigten Königreich wesentlich über denen auf dem Kontinent liegen, da — wie die MMC in ihrem zweiten Bericht ausführt — die potentiellen Exporteure wahrscheinlich Gegenexporte der britischen Produzenten befürchten und daher nur durch einen erheblichen Mehrpreis dazu zu bewegen sein werden, größere Mengen nach Großbritannien zu exportieren. (45) BS verfügt also über eine Spanne, innerhalb derer sie die Preise für das Vereinigte Königreich festsetzen kann, zwischen dem EG-Interventionspreis für Zucker und dem Preis, der umfangreiche Einfuhren nach Großbritannien zur Folge hätte. Sie kann diese Preise gerade knapp unter dem Niveau ansetzen, auf dem Importe nicht mehr wettbewerbsfähig sind (abgesehen von Zeitspannen, in denen Importe wegen Wechselkursschwankungen lohnten), und tatsächlich hat sich BS während des hier betrachteten Zeitraums so verhalten. (46) Dennoch kommen jedes Jahr kleine Mengen von Importzucker in das Vereinigte Königreich, zwischen 5 und 10 % des Gesamtumsatzes. Diese Einfuhren werden hauptsächlich deshalb hereingenommen, weil alle Hauptzuckerabnehmer auf einer dritten Bezugsquelle außerhalb Großbritanniens bestehen, um für den Fall einer Zuckerknappheit wie in der Saison 1974/75 die Kontinuität ihrer Versorgung zu sichern und um die britischen Produzenten einem Wettbewerbsdruck auszusetzen. Außerdem importieren die Händler Zucker, wenn die Bedingungen günstig sind. (47) Daraus ergibt sich, daß Zuckerimporte auf dem britischen Markt eine Ergänzung des einheimischen Zuckerangebots darstellten und keine wirklich wettbewerbsfähige Alternative. (48) Nordirland ist der einzige Teil des Vereinigten Königreichs, in dem andere Bedingungen herrschen. In Nordirland wird kein Zucker hergestellt, und wegen der Transportkosten werden die meisten Zufuhren aus der Republik Irland eingeführt. Diese Feststellung wird im zweiten MMC-Bericht bestätigt (Punkt 16.27). (49) Die Kommission kommt somit zu dem folgenden Ergebnis: der relevante Markt im Sinne des Artikels 86 ist der Markt für Kristallzucker für Haushalts- und gewerbliche Zwecke in Großbritannien, das ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Markts ist. B. Beherrschende Stellung BS nimmt auf dem britischen Zuckermarkt eine beherrschende Stellung ein (50) Zur Beurteilung der Frage, ob BS eine beherrschende Stellung auf dem britischen Markt für Gewerbe- und Haushaltszucker hat, müssen die folgenden Faktoren berücksichtigt werden: i) Marktanteil am britischen Zuckermarkt Nach den von NB gelieferten Zahlen hielt BS in der Saison 1984/85 58 % des relevanten Markts (Kristallzucker in Großbritannien), auf Tate + Lyle entfielen 37 % und auf Einfuhren 5 %. Diese Schätzung entspricht der eigenen Schätzung der BS, die ihren Marktanteil (in der Mitteilung über ihr "Erfüllungsprogramm") für die Saison 1984/85 mit etwa 58 % angibt. Im zweiten MMC-Bericht (Punkt 2.66) wird der Marktanteil der BS auf zwischen 57 und 61 % des gesamten Marktsektors für weißen granulierten Zucker geschätzt. ii) Wettbewerbsfähigkeit anderer Kräfte auf dem relevanten Markt Tate + Lyle (51) Durch ihre Stellung als Rohrzuckerraffinerie ist T + L gegenüber BS erheblich benachteiligt. Infolge der EWG-Preisstruktur hat T + L beim Raffinieren von Rohrzucker gegenüber der Verarbeitung von Rübenzucker einen Kostennachteil und ist damit preislich auf eine passive Rolle beschränkt. Diese Tatsache wurde 1980 von dem Oberhaus-Sonderausschuß zur EWG-Zuckerpolitik wie folgt bestätigt: "Es fehlt auf dem britischen Markt bereits an Preiswettbewerb, da die institutionelle Preisstruktur der Gemeinschaft darauf hinausläuft, daß Tate + Lyle eine so geringe Spanne erhält, daß das Unternehmen nur bei einem erheblichen Mehrpreis über dem Interventionspreis überhaupt in der Lage ist, im Vereinigten Königreich Rohrzucker zu raffinieren und abzusetzen, während die gleiche Preisstruktur der BSC eine sehr stattliche Spanne läßt (13 £/t für 1978/79 gegenüber 2 £/t bei T + L). Der Ausschuß stellt fest, daß die Zuckerverbraucher über fehlenden Preiswettbewerb auf dem britischen Markt klagen, da trotz angeblich scharfen Preiswettbewerbs innerhalb des Marktes die Marktpreise im Vereinigten Königreich anscheinend von dem Preis diktiert werden, zu dem Zucker vom Kontinent hereingebracht werden kann. Sie haben auch den Eindruck, daß einer der beiden Haupt-Zuckerlieferanten im Markt aus Kostengründen nicht in der Lage ist, wirkungsvoll zu konkurrieren, da die den Rohrzuckerraffinerien in der institutionellen Struktur der EWG-Stützungspreise für Rübenzucker zugestandene Raffinierspanne unzureichend ist." (52) Die Kommission stimmt mit den Ansichten des Oberhauses überein und ist der Meinung, daß sich die diesen Ansichten zugrundeliegenden Tatbestände seit 1981 nicht wesentlich geändert haben. Die Tatsache, daß BS Preisführer ist und T + L wegen der relativ geringen Rohrzucker-Raffiniermarge im Preis nur nachfolgen kann, wurde auch von der MMC vermerkt (2. MMC-Bericht, Punkte 16.37 und 16.59). (53) Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, daß BS auf dem relevanten Markt als Preisführer auftritt und daß T + L im Preis nachfolgt. Die Kommission räumt ein, daß T + L — wie von der MMC vermerkt — mit Zuckerverkäufen in einer ähnlichen Größenordnung der BS zwar bei einzelnen Abnehmern eine gewisse Konkurrenz liefert, daß diese eher marginale Konkurrenz in Anbetracht der Tatsache, daß T + L„nicht in der Lage ist, von sich aus Preiserhöhungen durchzuführen und wegen seiner finanziellen Lage nicht bereit ist, allgemeine Preissenkungen in die Wege zu leiten [13] nichts daran ändert, daß BS auf dem relevanten Markt eine beherrschende Stellung genießt. Einfuhren (54) Eingeführter Zucker setzt eine Grenze für den Preis, den die BS für ihren einheimisch erzeugten Zucker fordern kann, und führt somit zu einer Spanne, innerhalb derer die BS ihre britischen Zuckerpreise festsetzen kann. In dem fraglichen Zeitraum hat BS die britischen Preise knapp unter dem Niveau gehalten, auf dem die Einfuhren wettbewerbsfähig wurden. Somit bildeten Zuckereinfuhren auf dem britischen Markt eine Ergänzung des einheimischen Zuckerangebots und keine wirklich wettbewerbsfähige Alternative. Daher ist die Kommission der Auffassung, daß der Wettbewerb des eingeführten Zuckers die BS während des fraglichen Zeitraums nicht daran hinderte, eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 auszunutzen. iii) Fähigkeit der BS, einseitige Preiserhöhungen vorzunehmen, denen der Markt folgt (55) Am 1. Juli 1986 erhöhte BS ihren Preis für Haushaltzucker für alle ihre Abnehmer um 10 £/t. Danach erhöhte BS ihren Preis für Haushaltzucker am 20. Oktober 1986 erneut um 10 £/t. British Sugar hat diese Preiserhöhungen durchsetzen können, und die anderen Produzenten von Haushaltszucker erhöhten ihre Preise ebenfalls um ähnliche Beträge. Dies deutet darauf hin, daß BS die "Möglichkeit hat, die Preise für einen erheblichen Teil des fraglichen Produkts festzusetzen" [14] und ferner "die Möglichkeit … (besitzt), sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten" [15]. iv) erschwerter Zugang Rübenzucker Gemäß den Ratsverordnungen (EWG) Nr. 1785/81 [16], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/88 [17] und (EWG) Nr. 193/82 [18] hat die Regierung des Vereinigten Königreichs die Möglichkeit (nicht aber die Verpflichtung), die von britischen Produzenten erhaltene Zuckergrundmenge unter verschiedenen Produzenten neu aufzuteilen. Zur Zeit erhält BS die gesamte auf Großbritannien entfallende Grundmenge. Es erscheint kaum wahrscheinlich, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs einen Teil dieser Zuteilung einem neuen Hersteller übertragen würde, da BS bereits über ausreichend moderne und wirtschaftlich arbeitende Kapazität verfügt, um die gesamte Zuckergrundmenge Großbritanniens zu produzieren. (56) BS betreibt ein gut entwickeltes, integriertes Produktionssystem und ist auf sämtlichen Produktionsstufen tätig, von der Versorgung der Landwirte mit Saatgut bis zum Verkauf der Fertigerzeugnisse. Bei einem derart eingefahrenen, fortschrittlichen und integrierten System würde es einem neuen Produzenten, der nur auf einer Produktionsstufe tätig wäre, schwerfallen, wirtschaftlich zu arbeiten. (57) Demnach bestehen bei der Produktion von Rübenzucker beachtliche Zugangsschwierigkeiten. Der Umstand, daß in Großbritannien seit 1936 kein neuer Produzent von Zucker auf Rübenbasis aufgetreten ist, obwohl BS ständig mit Gewinn gearbeitet hat, deutet darauf hin, daß diese Zugangsprobleme tatsächlich echt und erheblich sind. Rohrzucker (58) In Anbetracht der Tatsache, daß die Produzenten von Rohrzucker derzeit gegenüber den Erzeugern von Rübenzucker unter einem erheblichen Kostennachteil leiden, ist kaum anzunehmen, daß irgendein Unternehmen bereit sein wird, den Import und das Raffinieren von Zucker aus Zuckerrohr neu aufzunehmen. Einfuhren (59) Wie oben dargelegt, bilden Importe eine Ergänzung zum britischen Zucker und keine wirklich wettbewerbsfähige Alternative. Schlußfolgerung (60) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß BS in Anbetracht ihres hohen Anteils an dem relevanten Markt, der Unfähigkeit ihrer Hauptwettbewerber, unumschränkt und wirksam mit ihr zu konkurrieren, des erschwerten Zugangs zum britischen Zuckermarkt und ihrer nachweislichen Fähigkeit, den Verkaufspreis für Zucker in Großbritannien durch einseitige Akte zu beeinflussen, auf dem relevanten Markt — weißem Kristallzucker für den Einzelhandel sowie für gewerbliche Zwecke in Großbritannien — eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag besitzt. C. Mißbrauch einer beherrschenden Stellung Lieferverweigerung (61) BS hat sich geweigert, NB mit Zucker für gewerbliche Zwecke zu beliefern. NB hatte für das Zuckerjahr 1985/86 zusätzlich 30000 Tonnen Gewerbezucker angefordert; BS war jedoch nur bereit, 7148 Tonnen anzubieten, oder aber 30000 Tonnen "Spezialkörnungs"-zucker zu einem so hohen Preis, daß NB diesen Zucker nicht würde verwenden können. BS behauptete, ihre Weigerung, NB's Anforderung zu entsprechen, sei durch die Notwendigkeit der Einführung eines Quotensystems gerechtfertigt. (62) Aus den oben dargelegten Beweisen geht jedoch hervor, daß das von BS eingeführte Quotensystem unnötig und lediglich vorgeschoben war, um die Verweigerung der Lieferung durch BS zu rechtfertigen. Die Weigerung der BS, NB zu beliefern, hatte das Ziel, NB als Produzent von Zucker für den Einzelhandelsbereich auszuschalten; es ist klar, daß die natürliche und vorhersehbare Folge dieser Lieferverweigerung ein forcierter Rückzug der NB vom Haushaltzuckermarkt gewesen wäre. Die handschriftlichen Notizen des Executive Marketing Directors von BS, in denen angeregt wird, NB die Lieferung zu verweigern, und die bei BS vorgefundenen Unterlagen zu der von BS durchgeführten "de-listing"-Strategie weisen darauf hin, daß die Weigerung der BS, NB zu beliefern, mit eben dieser Absicht erfolgte. (63) NB kann im Zusammenhang mit dieser Lieferverweigerung nicht als neuer Kunde von BS angesehen werden. BS hatte NB schon vorher Zucker für gewerbliche Zwecke geliefert (z. B. 1984/85 30000 Tonnen), eine ähnliche Menge und Zuckersorte wie im vorliegenden Fall. Die Tatsache, daß NB die Absicht hatte, einen Teil dieser Menge in Einzelhandelspackungen abzupacken und den Rest wie früher an gewerbliche Abnehmer zu verkaufen, kann nicht bewirken, daß NB für diesen Fall als neuer Kunde anzusehen wäre. (64) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, daß BS — indem sie sich ohne sachliche Notwendigkeit weigerte, NB mit Gewerbezucker zu beliefern, wobei die Absicht oder das vorhersehbare Ergebnis darin bestanden hätte, die Ausschaltung der NB vom britischen Markt für Haushaltzucker herbeizuführen und damit den Wettbewerb auf diesem Markt einzuschränken — ihre beherrschende Stellung mißbraucht hat. Diese Schlußfolgerung stützt sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen 6/73 und 7/73, ICI und CSC gegen Kommission ("Commercial Solvents") [19]. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof befunden, daß … "… ein Unternehmen, das eine marktbeherrschende Stellung hinsichtlich der Herstellung der Rohstoffe einnimmt und deswegen die Belieferung der Produzenten von Derivaten zu kontrollieren in der Lage ist, sich nicht bloß weil es beschlossen hat, diese Derivate (nunmehr im Wettbewerb zu seinem früheren Kunden) selbst herzustellen, so verhalten (kann), daß es deren Wettbewerb beseitigt, was im vorliegenden Fall die Ausschaltung eines der wichtigsten Hersteller von Etambutol im Gemeinsamen Markt bedeutet hätte. Da ein solches Verhalten den in Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages niedergelegten und in den Artikeln 85 und 86 näher ausgeführten Zielen zuwiderläuft, mißbraucht ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86, wenn es eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe hat und sich in der Absicht, sich den Rohstoff für die Herstellung seiner eigenen Derivate vorzubehalten, weigert, einen Kunden, der seinerseits Hersteller dieser Derivate ist, zu beliefern, auch auf die Gefahr hin, jeglichen Wettbewerb durch diesen Kunden auszuschalten." (Unterstreichung nachträglich) Die Preispolitik von BS i) Die seit dem Auftreten von NB auf dem Haushaltzuckermarkt von der BS für ihre Verkäufe von Haushaltzucker verfolgte Preispolitik (65) Die oben wiedergegebenen Preisinformationen zeigen, daß BS eine Preissenkungskampagne eingeleitet hatte, die einem Abpacker und Wiederverkäufer von Haushaltzucker, der beim Abpacken und im Vertrieb die gleiche Wirtschaftlichkeit erreichte wie BS selbst, nicht genügend Spanne ließ, um auf die Dauer zu überleben. (66) Wenn ein beherrschendes Unternehmen, das sowohl im Markt für ein Rohmaterial als auch in dem für ein aus diesem Material hergestelltes Derivat beherrschend ist, zwischen dem Preis, den es denjenigen Unternehmen, die mit ihm in der Produktion des Derivats konkurrieren, für das Rohmaterial berechnet und dem Preis, den es für das Derivat berechnet, eine Spanne beibehält, die geringer ist als die bei dem beherrschenden Unternehmen für die Umwandlung anfallenden Selbstkosten (im vorliegenden Fall die von BS gehaltene Spanne zwischen ihren Preisen für Gewerbe- und Haushaltzucker, verglichen mit ihren eigenen Abpackkosten), und wenn dies zu einer Einschränkung des Wettbewerbs bei dem Derivat führt, dann ist dies ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung [20]. Indem BS im vorliegenden Fall die Spanne zwischen ihren Preisen für Gewerbe- und Haushaltzucker soweit verringerte, daß sie Haushaltzucker zu einem Preis verkaufte, der nicht mehr ihre eigenen Umwandlungskosten wiedergab, war dies im Ergebnis ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung und eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 86. Aus den oben dargelegten Tatsachen geht klar hervor, daß, hätte BS diese Spanne auf die Dauer beibehalten, NB oder jedes andere. Unternehmen, das beim Abpacken ebenso wirtschaftlich arbeitete wie BS, sich aber nicht aus eigener Produktion mit Gewerbezucker versorgen konnte, gezwungen gewesen wäre, den britischen Haushaltzuckermarkt zu verlassen. Somit — und im Zusammenhang mit den anderen oben dargelegten Mißbräuchen gesehen, sowie in Anbetracht der Tatsache, daß der Zweck oder die natürliche und vorhersehbare Folge dieser Preispolitik der BS darin bestand, NB aus dem Haushaltzuckermarkt in Großbritannien zu verdrängen — ist die Kommission der Ansicht, daß die von BS verfolgte Preispolitik einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 darstellt. (67) In ihrer schriftlichen Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte stellt BS fest, daß gewisse Unterlagen lediglich den Anwälten der BS, nicht aber BS selbst zugänglich gemacht worden waren. Es handelt sich um Dokumente, die die bei NB für das Abpacken von Gewerbezucker in Einzelhandelspackungen anfallenden Kosten in allen Einzelheiten zeigen. BS vertritt den Standpunkt, daß eine sinnvolle Bearbeitung dieser Unterlagen nur durch BS selbst und nicht durch ihre Anwälte erfolgen könne, und daß die Kommission sich daher nicht auf diese Zahlen stützen könne. (68) Im Zusammenhang mit der Offenlegung von Unterlagen stellt die Kommission folgendes fest: - Bei den fraglichen Unterlagen handelt es sich eindeutig um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Artikels 20 der Verordnung Nr. 17 (auf deren Geheimhaltung gegenüber BS NB bestanden hatte), zu denen BS billigerweise keinen Zugang haben sollte. - Zusammengefaßt in allgemeine Kategorien waren die bei NB anfallenden Kosten in der an BS ergangenen Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben. Die fraglichen, sehr ins einzelne gehenden Informationen wurden den Anwälten der BS unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, daß sie sich verpflichteten, die detaillierten Zahlen BS selbst nicht zu zeigen. Die Anwälte der BS hatten also die Möglichkeit, BS gegenüber zu bestätigen, daß die Kommission im Besitz von Unterlagen war, die genau den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführten, allgemein zusammengefaßten Zahlen entsprachen. BS war somit eindeutig in der Lage, zu den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegebenen Gesamtzahlen Stellung zu nehmen. In Anbetracht dieser Tatsachen und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Angabe dieser Zahlen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der vorliegenden Entscheidung lediglich den begrenzten Zweck verfolgte darzulegen, daß die Beibehaltung der oben erwähnten Preisspanne durch BS logischerweise dazu geführt hätte, NB irgendwann zum Verlassen des britischen Markts für Einzelhandelszucker zu zwingen, kommt die Kommission zu der Ansicht, daß die Verteidigungsrechte der BS im vorliegenden Fall gewahrt wurden. ii) Preisstellung "ab Werk" (69) BS hat eingeräumt, daß sie sich bis Ende 1986 geweigert hat, ihren Kunden Zucker zu liefern, wenn die Kunden nicht damit einverstanden waren, daß BS auch die Anlieferung des Zuckers vornahm (wobei es unerheblich war, ob die Anlieferung durch BS selbst oder durch unter Vertrag für BS tätige Dritte erfolgte). BS behielt sich damit die mit der Hauptleistung verbundene aber getrennte Tätigkeit der Anlieferung des Zuckers vor, die unter normalen Umständen auch von einem unabhängigen Einzelunternehmer ausgeführt werden konnte (der z. B als Eigenhändler tätig war und den Zucker unter Benutzung seiner eigenen Transportmittel bei einem als Abnehmer auftretenden Dritten anliefert). Im zweiten MMC-Bericht heißt es in Punkt 2.104: "… die Händler verkaufen auch von den beiden britischen Produzenten erworbenen Zucker für ihre eigene Rechnung. Diese Form des Wettbewerbs kann die britischen Hersteller daran hindern, zu hohe Preise für den Vertrieb zu fordern (allerdings nur, wenn sie sich nicht weigern, Zucker ab Werk zu liefern)" (frei übersetzt). (70) Die Kommission kennt keinen sachlichen Grund, der es notwendig machen würde, daß BS diese Tätigkeit für sich vorbehält, und die Tatsache, daß BS nach ihrer Verpflichtungserklärung ihren Kunden die Wahl zwischen Ab-Werk- und Frei-Haus-Zucker gewährt hat, deutet darauf hin, daß eine solche sachliche Notwendigkeit nicht besteht. (71) Die Kommission ist der Auffassung, daß BS ihre beherrschende Stellung dadurch mißbraucht hat, daß sie sich weigerte, ihren Abnehmern die Möglichkeit zu geben, zu wählen, ob sie den Zucker ab Werk oder frei Haus kaufen wollen, sich selbst damit die zusätzliche Tätigkeit der Anlieferung des Zuckers vorbehielt und so hinsichtlich der Anlieferung der Ware jegliche Konkurrenz ausschaltete. (72) Diese Schlußfolgerung stützt sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Centre Belge d'Études de Marché — Télémarketing gegen Compagnie Luxembourgeoise de Télédiffusion und Information Publicité Benelux SA. In dieser Rechtssache befand der Gerichtshof, daß … "es … einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 dar (stellt), wenn ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehat, sich oder einem zur selben Gruppe gehörenden Unternehmen ohne objektives Bedürfnis eine Hilfstätigkeit vorbehält, die von einem dritten Unternehmen im Rahmen seiner Tätigkeit auf einem benachbarten, aber getrennten Markt ausgeübt werden könnte, sodaß jeglicher Wettbewerb seitens dieses Unternehmens ausgeschaltet zu werden droht." Rübenursprung: Diskriminierung (73) Die Kommission befindet, daß BS, indem sie NB ausschließlich aus Rüben stammenden Zucker verweigerte, während sie anderen solchen Zucker lieferte, "unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern" angewendet hat, "wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt" wurden [21]. Gruppenverpflichtungs- oder Treuerabatte (74) BS machte der […] ein Angebot, wonach BS auf den Preis, den sie den Mitgliedern der Gruppe, die zu dieser Zeit ausschließlich von BS kauften, anbot, unter der Bedingung einen Rabatt einräumte, daß alle Mitglieder der […] bereit waren, in Zukunft ausschließlich von BS zu kaufen. Ein solches Angebot erfordert von bestimmten existierenden Kunden der BS, daß sie, um einen ermäßigten Preis für Haushaltzucker zu erhalten, andere Unternehmen an die ausschließliche Belieferung durch BS "anbinden" und ist somit — in der Wirkung einem Treuerabatt ähnlich — darauf angelegt, den fraglichen Abnehmern Bezugsquellen zu nehmen oder ihre Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Bezugsquellen einzuschränken und anderen Produzenten, in diesem Falle insbesondere NB, den Zugang zum Markt zu verwehren. Wegen dieses Verpflichtungsrabatts wur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.