Europäische Union

88/518/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrages (IV/30.178 - Napier Brown/British Sugar) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0518. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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de auf diejenigen Mitglieder der […], die nicht von BS kauften, Druck ausgeübt, erneut von BS zu kaufen, und zwar nicht nur, weil sie damit selbst in den Genuß des Rabatts kämen, sondern weil in dem Fall, daß sie aus Preis- und Qualitätsgründen anderswo kaufen wollten, die anderen Mitglieder der Gruppe für ihren Zucker einen höheren Preis zahlen müßten. Aufgrund dieses Angebots der BS ging ein Mitglied der Gruppe, die […], die vorher von NB gekauft hatte, dazu über, von BS zu kaufen. (75) Die Kommission ist der Ansicht, daß BS, indem sie einen Vertragsabschluß anbot und anschließend vornahm, in dem ein solcher Gruppenverpflichtungs-Rabatt vorgesehen war, ihre beherrschende Stellung mißbraucht hat. (76) Diese Schlußfolgerung findet ihre Bestätigung im Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Hoffmann-La Roche gegen Kommission [22], in dem der Gerichtshof befand, daß Artikel 86 auf ausschließliche Kaufverträge und Treuerabatte anwendbar ist, wenn ein beherrschendes Unternehmen beteiligt ist. D. Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (77) Die Kommission hält es aufgrund der oben dargelegten Tatbestände für erwiesen, daß BS Praktiken angewandt hatte, die im vorhersehbaren Ergebnis NB gezwungen hätten, sich aus dem Markt für Einzelhandelszucker zurückzuziehen. Tatsächlich zeigt das in dieser Sache gegebene Beweismaterial (z.B. die Unterlagen zu der "de-listing"-Aktion), daß die der BS zur Last gelegten Mißbräuche in der Absicht erfolgten, NB vom Markt für Haushaltzucker zu beseitigen. Ein Verdrängen der NB vom Haushaltzuckermarkt hätte deutliche Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt und die Wettbewerbsstruktur im gemeinsamen Markt beeinträchtigt. (78) Ein britischer Zuckerhändler wie NB hat zwei Bezugsquellen — inländischen Zucker und Importe; er wird immer dann Zucker für den Weiterverkauf einführen, wenn z.B. Wechselkursschwankungen solche Importe wettbewerbsfähig machen. Daher hat NB bisher Zucker aus anderen Mitgliedstaaten der EG sowohl für den Haushaltzuckermarkt als für den Gewerbezuckermarkt eingeführt, wenn die Bedingungen günstig waren, und wird dies auch in Zukunft tun. Im Gegensatz zu den Behauptungen der BS können diese Importe nicht als außergewöhnlich oder künstlich betrachtet werden, sondern gehören zum normalen Handelsverkauf. Zuckereinfuhren in das Vereinigte Königreich bestanden bisher fast ausschließlich aus Gewerbezucker (Importe von Haushaltzucker sind nicht nur deshalb schwierig, weil hierfür extra Verpackungen mit englischer Aufschrift gedruckt werden müssen, sondern auch weil die einzelnen Liefermengen für Einzelhandelszucker im allgemeinen geringer sind als für Gewerbezucker) [23]. Die NB kam auf den Markt, indem sie sowohl einheimischen als auch importierten Gewerbezucker abpackte, und dies auch weiterhin beabsichtigte. Hierdurch wurde ein Weg eröffnet, auf dem zum ersten Mal importierter Gewerbezucker für den Einzelhandel abgepackt wurde, wann immer die Bedingungen für die Verwendung dieses Zuckers günstig waren — da NB der einzige britische Abpackbetrieb ohne unternehmenseigene Zuckerquelle ist, kann er somit als einziger wählen, ob er inländischen oder importierten Zucker abpackt, je nach Preisbedingung. Wäre NB vom Markt verdrängt worden, dann wäre dieser Weg zum freien und einfachen Absatz von Importzucker auf dem britischen Einzelhandelsmarkt versperrt worden. NB kam auf den britischen Haushaltszuckermarkt, weil sie der Meinung war, daß der Unterschied zwischen dem Verkaufspreis für abgepackten Zucker und für Zucker im Großeinkauf die Kosten für effizientes Abpacken überstieg [24]. Dieser große Unterschied beruhte auf der Tatsache, daß Importzucker zwar wie bereits erwähnt den Preis, der in Großbritannien für Gewerbezucker gefordert werden kann, einschränkt, sich andererseits jedoch nicht wirklich auf die Einzelhandelspreise auswirken kann, da die Einfuhr von Haushaltszucker den genannten Schwierigkeiten unterliegt. Durch NB wurde zum erstenmal eine vom im Inland hergestellten Industriezucker unabhängige Verbindung zwischen dem Preis für Gewerbezucker, der durch die Importpreise beschränkt wird, und dem für Haushaltzucker, der nicht in gleichem Maße von Zuckerimporten beeinflußt wurde, hergestellt. Wäre NB vom Haushaltzuckermarkt verdrängt worden, dann wäre diese unabhängige Verbindung zwischen britischen Einzelhandels- und Gewerbezuckerpreisen und somit zwischen den Preisen für eingeführten Gewerbezucker und britischen Einzelhandelszucker weggefallen. Daher ist die Kommission abschließend der Auffassung, daß ein Verdrängen von NB vom Markt Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gehabt hätte. Diese Auffassung wird durch die Erklärung der BS vor der MMC im Jahr 1981 bestärkt, in der BS die Bedeutung durch von Händler eingeführten Zucker als eine tatsächliche Beschränkung der Höchstpreise, die BS auf dem britischen Markt fordern kann, anerkennt: (frei übersetzt) "Da BS im Vereinigten Königreich Preisführer war und Tate + Lyle (aufgrund seiner geringen Margen) im Preis nur nachfolgen konnte, bildete importierter Zucker den Schlüssel zum Preiswettbewerb. Solange in der EG erhebliche Zuckerüberschüsse herrschten, konnte der kontinentale Preis eine Höchstgrenze für den Preis in diesem Land setzen, und es war das Wirtschaftsinteresse der Händler am Verkauf von Importen (bei denen sie eine Gewinnspanne und nicht nur Bearbeitungskosten erzielten), das den Wettbewerb zwischen Händlern und BS gewährleistet." (79) Wenn ein im Gemeinsamen Markt ansässiger Inhaber einer beherrschenden Stellung das Ziel verfolgt, einen ebenfalls im Gemeinsamen Markt ansässigen Wettbewerber auszuschalten, dann ist es nach der Feststellung des Gerichtshofs in der Rechtssache 27/62 United Brands (Absatz 201) unerheblich, ob sich dieses Verhalten direkt auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten bezieht, sofern erwiesen ist, daß diese Ausschaltung Rückwirkungen auf die Struktur des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts hätte. Das trifft vor allem dann zu, wenn das marktbeherrschende Unternehmen wie in diesem Fall versucht, einen Wettbewerber zu verdrängen, dessen Tätigkeiten den Import, die Verarbeitung und den Weiterverkauf eines Erzeugnisses umfassen. (80) Die Weigerung der BS, Gewerbezucker an NB zu verkaufen, hatte direkte und spürbare Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel. Da es NB nicht möglich war, aus Rüben gewonnenen Zucker von BS zu kaufen, kaufte sie solchen Zucker (unter den Marktbedingungen von 1986 teurer) von anderen EWG-Produzenten in Frankreich, Dänemark und den Niederlanden. Bis zum 5. Juni 1986 konnte NB Gewerbezucker von T + L für das Abpacken nicht verwenden, […]. Selbst wenn NB für das Abpacken Zucker von T + L hätte kaufen können, hätte sie diesen Zucker nicht für diesen Zweck einsetzen wollen, da sie für die Einlagerung von Zucker aus Zuckerrohr nicht die EWG-Zuckereinlagerungs-Vergütung erhalten kann. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, daß NB im Zeitraum von Oktober 1985 bis Juni 1986 für die Einfuhr doppelt soviel Zucker auf dem Kontinent bestellt hat wie von Oktober 1984 bis September 1985. Da NB, wenn BS nicht die Lieferung verweigert hätte, einen großen Teil ihrer Einfuhren nicht vorgenommen und stattdessen billigeren Zucker von BS gekauft hätte, waren somit zwischen Mitgliedstaaten künstliche Handelsbeziehungen geschaffen worden. Die Tatsache, daß die Lieferweigerung der BS das Handelsvolumen zwischen Mitgliedstaaten in Wirklichkeit erhöhte, ändert nichts daran, daß diese Aktion Auswirkungen auf den Markt im Sinne von Artikel 86 hatte. Der Gerichtshof stellte in der Rechtssache Consten und Grundig gegen Kommission [25] folgendes fest: "In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere darauf an, ob die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. Deshalb schließt der Umstand, daß eine Vereinbarung zu einer selbst beträchtlichen Ausweitung des Handelsvolumens zwischen Mitgliedstaaten führt, noch nicht aus, daß die Vereinbarung den Handel in der genannten Weise "beeinträchtigen" kann." Die Weigerung von BS, Gewerbezucker an NB zu liefern, beeinträchtigt somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 86. Daher stellt die Kommission fest, daß die oben dargelegte Verhaltensweise von BS den Handel in der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 86 des Römischen Vertrages beeinträchtigte. E. Schlußfolgerung (81) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß BS auf folgende Weise gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstoßen hat: 1. durch ihre Weigerung, NB gewerblichen Kristallzucker zu liefern; 2. dadurch, daß sie ihre Preise für Haushaltzucker soweit gesenkt hat, daß zwischen ihren Preisen für Haushalt- und Gewerbezucker eine unzureichende Spanne bestand; 3. durch ihre Weigerung, Zucker anders als zu Frei-Haus-Preisen zu verkaufen; 4. durch Diskriminierung gegen NB, indem sie sich weigerte, NB ausschließlich aus Rüben gewonnenen Zucker zu liefern, während sie anderen Abnehmern auf deren Wunsch ausschließlich aus Rüben stammenden Zucker lieferte; 5. durch das Anbieten von "Gruppenverpflichtungs"-rabatten. BEENDIGUNG DER VERSTÖSSE (82) In Anbetracht des von BS eingeführten umfassenden "Erfüllungsprogramms" und des vorbildlichen Verhaltens der BS seit Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Zuge der einstweiligen Anordnung ist die Kommission der Auffassung, daß es nicht notwendig ist, eine Verfügung gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 zu erlassen, mit der BS verpflichtet würde, die vorerwähnten Verstöße einzustellen, da BS nach Ansicht der Kommission diese Verstöße bereits aus eigener Initiative beendet hat. NB, die Beschwerdeführerin, stimmt mit dieser Auffassung überein. Es ist allerdings festzustellen, daß die erwähnten Mißbräuche so schwerwiegend waren, daß wegen der früheren Handlungen der BS Geldbußen angebracht sind. Die Verhängung solcher Geldbußen erfordert eine formelle Entscheidung der Kommission. GELDBUSSEN UND ABSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNGEN a) Geldbußen (83) Nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 können gegen Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 begangen haben, Geldbußen bis zu 1 Million ECU oder bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festgesetzt werden. Neben der Schwere des Verstoßes ist auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (84) Die Beweismittel zeigen, daß BS ihre beherrschende Stellung auf mehrfache Weise erheblich mißbraucht hat. verschiedenen Mißbräuche waren alle darauf angelegt, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen: einen neuen Wettbewerber in seiner Stellung am Markt ernsthaft zu schädigen oder ihn gar von diesem Markt zu verdrängen. BS wollte durch das Ergebnis dieses Verhaltens ihre beherrschende Stellung erhalten oder stärken. Die fraglichen Zuwiderhandlungen waren geeignet, sich auf die Wettbewerbsstruktur in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Markts ungünstig auszuwirken. Hätte die Kommission nicht die Mitteilung der Beschwerdepunkte erstellt, die BS zu ihrer Verpflichtungserklärung veranlaßte, dann hätte es geschehen können, daß ein Wettbewerber unwiderruflich aus dem Markt verdrängt wurde. (85) In Anbetracht dieser Tatsachen kommt die Kommission zu der Auffassung, daß sie BS eine Geldbuße auferlegen müsse. Bei der Festsetzung der. Höhe dieser Geldbuße berücksichtigt die Kommission nicht nur das vorstehend dargelegte mißbräuchliche Verhalten der BS, sondern auch die vorbildliche Art und Weise, in der sich BS nach dem Erhalt der als einstweilige Anordnung ergangenen Mitteilung der Beschwerdepunkte verhalten hat. (86) Da die vorliegende Entscheidung sich lediglich auf Handlungen der BS in der Vergangenheit bezieht, ist bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt worden, daß sich die fraglichen Verstöße in dem Zeitraum zwischen den Vorfällen, die zum Abpacken von Zucker für Einzelhandelszwecke durch NB führten, und der Übernahme der Verpflichtung und der anschließenden Einführung des "EWG-Erfüllungsprogramms" durch BS ereigneten — also etwa von April 1985 bis Anfang August 1986. (87) Bei der Festsetzung einer Geldbuße nimmt die Kommission darauf Rücksicht, ob die Tragweite der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags in dem betreffenden Bereich durch Entscheidungen der Kommission ausreichend verdeutlicht war [26]. Wie oben erläutert, kommt die Kommission zu der Entscheidung, daß BS ihre beherrschende Stellung nach Artikel 86 mißbraucht hat, indem sie Zucker ausschließlich zu Frei-Haus-Preisen verkaufte. Es handelt sich hierbei um die erste Entscheidung, in der die Kommission feststellt, daß das Festhalten an einem System ausschließlicher Frei-Haus-Preise durch ein beherrschendes Unternehmen einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 darstellen kann. Daher hat die Kommission der BS für diese spezielle Art des Mißbrauchs keine Geldbuße auferlegt. Hinsichtlich der von BS bei der Festsetzung ihrer Preise für Haushaltzucker verfolgten Praktiken führt BS an, daß die Wettbewerbsregeln zu dem Zeitpunkt, als der Mißbrauch erfolgte, unzureichend verdeutlicht waren, um die Verhängung einer Geldbuße zu rechtfertigen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß derartige Praktiken der Preissetzung, die mit der Absicht oder dem vorhersehbaren Ergebnis angewendet wurden, NB aus dem Markt für Haushaltzucker zu verdrängen, zu der Art räuberischer Maßnahmen gehören, die in Artikel 86 klar angesprochen sind, und sie kommt daher zu dem Ergebnis, daß BS ihre beherrschende Stellung in dieser Hinsicht absichtlich oder zumindest fahrlässig mißbraucht hat. Die Verhängung einer Geldbuße für diesen Mißbrauch ist daher gerechtfertigt. Die Kommission räumt jedoch ein, daß die Rechtslage zu dieser Art von Mißbrauch durch Entscheidungen der Kommission und Urteile des Gerichtshofs nicht so umfassend verdeutlicht war wie für die anderen von BS begangenen Mißbräuche, und hat diesen Unistand bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt. (88) Hinsichtlich der anderen oben dargelegten Mißbräuche ist die Kommission jedoch der Auffassung, daß BS diese mißbräuchlichen Handlungen absichtlich oder zumindest fahrlässig beging. In den von diesen Mißbräuchen betroffenen Bereichen waren zudem die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags durch vorangegangene Entscheidungen der Kommission und des Europäischen Gerichtshofs hinreichend verdeutlicht, oder sie sind aus den Bestimmungen des Vertrages von Rom klar genug ersichtlich, um die Verhängung von Geldbußen in diesen Fällen zu rechtfertigen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 British Sugar hat gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags verstoßen indem sie in der Absicht, Napier Brown zu schädigen und/oder aus dem britischen Markt für Haushaltzucker zu verdrängen, eine Verhaltensweise anwandte, die folgende wesentliche Merkmale aufwies: 1. British Sugar hat sich kraft rechtlicher Auslegung geweigert, Napier Brown Kristallzucker für gewerbliche Zwecke zu liefern; 2. British Sugar senkte ihre Preise für Haushaltzucker so weit, daß zwischen ihren Preisen für Haushalt- und Gewerbezucker eine unzureichende Spanne bestand; 3. British Sugar bot ihren Zucker nur zu Frei-Haus-Preisen an; 4. British Sugar verhielt sich Napier Brown gegenüber diskriminierend, indem sie sich weigerte, an Napier Brown ausschließlich aus Rüben gewonnenen Zucker zu liefern, während sie anderen Abnehmern auf deren Wunsch ausschließlich aus Rüben stammenden Zucker lieferte; 5. British Sugar bot "Gruppenverpflichtungsrabatte" an. Artikel 2 Wegen der in Artikel 1 aufgezeigten Verstöße wird gegen British Sugar plc eine Geldbuße in Höhe von 3 Millionen ECU festgesetzt. Diese Geldbuße ist binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung auf das a) Konto Nr. 59000204 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, (für Zahlung in ECU) bei der Lloyds Bank Ltd, The Manager Payments Section, Overseas Centre, Birmingham, PO Box 63, 38a Paradise St., Birmingham B 1 2AB, England, oder b) das Konto Nr. 108.63.41 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (für Zahlung in Pfund Sterling) bei der Lloyds Bank Ltd, Overseas Dept., PO Box 19, 6 Eastcheap, London EC3P 3 AB, Vereinigtes Königreich zu zahlen. Nach drei Monaten sind automatisch Zinsen zu dem Satz, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für eine ECU-Transaktionen berechnet wird, plus 3,5 Vomhundertpunkte, d. h. 9,75 % fällig. Erfolgt die Zahlung in Pfund Sterling, so ist der geltende Wechselkurs der Kurs vom Vortag der Zahlung. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an British Sugar Plc, PO Box 26, Oundle Road, Peterborough PE2 9QV, Vereinigtes Königreich, gerichtet. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrags. Brüssel, den 18. Oktober 1988 Für die Kommission Peter Sutherland Mitglied der Kommission [1] ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. [2] ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. [3] Verträge Nrn. 1/338 und 1/340 vom 21. Februar 1985. [4] Der Wortlaut dieses Programms ist bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, Tel. (02) 235 23 64 zu erhalten. [5] In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezüglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. [6] Mitte 1986 wurde ein neuer Executive Marketing and Sales Director eingesetzt. [7] Mitte 1986 übernahm ein neuer Managing Director dieses Amt. [8] Dieser Betrag läge um […] niedriger, wenn NB zum Abpacken ausschließlich aus Rüben gewonnenen Zucker erhalten hätte. [9] Nähere Einzelheiten über die verschiedenen verfügbaren Süßstoffe und ihre Besonderheiten in den Absätzen 2.59 — 2.75 des von der Monopolies and Mergers Commission erstellten Berichts über durchgeführte und geplante Fusionen zwischen Tate + Lyle PLC oder Ferruzzi Finanziaria SpA und S + W Berisford (HMSO Cm 89) (nachstehend der "zweite MMC-Bericht"). [10] Für eine eingehendere Analyse der Mechanismen und Verordnungen zur EWG-Zuckerordnung siehe den Bericht der Monopolies and Mergers Commission über den geplanten Zusammenschluß von S + W Berisford und der British Sugar Corporation Ltd vom 25. März 1981 (ISBN 0 10 224181 3) (nachstehend "1. MMC-Bericht") und den 2. MMC-Bericht. [11] Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome, enthalten im Protokoll Nr. 7 zu dem am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichneten dritten AKP-EWG-Abkommen. [12] House of Lords, Sitzungsperiode 1979-80 — 44. Bericht des Sonderausschusses für Fragen der Europäischen Gemeinschaften: "Zuckerpolitik der EWG" — 19. März 1980. [13] Zweiter MMC-Bericht, Punkt 16.6. [14] (frei übers.) Vergl. die Definition einer beherrschenden Stellung durch den Europäischen Gerichtshof im Fall Continental Can, Rechtssache 6/72 (1973) Slg. 215. [15] Siehe: Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall United Brands (1978) Slg. 207. [16] ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. [17] ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 20. [18] ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 3. [19] 6. März 1974, Slg. 223 (1974) bei Nr. 25; Vergleiche auch United Brands/Kommission, Rechtssache 27/76 vom 14. Februar 1978, Slg. 207 (1978). [20] Zu einem ähnlichen Fall nach dem EGKS-Vertrag vergleiche National Carbonising Company/Kommission, 109/75, 22. Oktober 1975 (Slg. 1975, S. 1193). [21] Artikel 86 Buchstabe c) EWG-Vertrag. [22] Rechtssache 85/76 (1979) Slg. 461, Absatz 89. Vergl. auch United Brands gegen Kommission, Rs. 27/62 (1978) Slg. 207. [23] Siehe zum Beispiel Punkt 5.8 des ersten MMC-Berichts. [24] Siehe Punkt 2.104 des ersten MMC-Berichts. [25] Slg. 1966, S. 299. [26] Siehe z.B. die Entscheidung 78/252/EWG der Kommission (IV/29.176, Pergamentpapier, ABl. Nr. L 70 vom 13. 3. 1978, S. 54 bei Abschnitt 83) --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.