Europäische Union

88/518/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrages (IV/30.178 - Napier Brown/British Sugar) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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tuation bei Hauptabnehmern: […] — Verhandlungen laufen; […] — wir haben […] ihres Geschäfts und machen alle möglichen Anstrengungen, diesen Anteil auf […] zu erhöhen; […] — wir haben z. Zt. […] ihres Gesamtverbrauchs und hoffen, auf […] zu kommen; Alleinbelieferte Kunden — darunter […] usw. — wir können hier nur hoffen, unsere Position halten zu können." d) Einige der während der Inspektion kopierten Unterlagen der BS deuten darauf hin, daß die "Zuckerknappheit", die nach Angaben der BS die Einführung ihres Quotensystems gerechtfertigt hatte, in Wirklichkeit von BS selbst nicht als echt angesehen wurde. Zwar waren die Lieferungen an gewerbliche Abnehmer gegenüber dem Vorjahr gestiegen, dieser Anstieg wurde aber durch einen Rückgang im Einzelhandelsbereich aufgehoben, sodaß keine echte Knappheit existierte. In einem Dokument "Bisherige Zuckerverkäufe" (30. 12. 1985) heißt es: "Bei dem derzeitigen Niveau der Geschäftstätigkeit käme die Jahresschätzung für gewerbliche Verkäufe auf etwa […] Tonnen. […] der Vor-Kampagne-Voraussage sind bis heute ausgehandelt. Trotzdem ist eine qualifizierte Bewertung der Auswirkungen der laufenden Geschäftstätigkeit auf das ganze Jahr noch nicht möglich, da immer noch die Möglichkeit besteht, daß es bei den Kundenverhandlungen im zweiten Halbjahr ungünstige Abschlüsse gibt. Daraus ergibt sich die neueste Jahresvoraussage (Januar 86) für gewerbliche Verkäufe mit […], das sind […] mehr als die Vor-Kampagne-Vorausage von […]. Die Verkäufe an Einzelhandelsware lagen mit […] um […] unter der Voraussage. Das sind die Auswirkungen der bis heute erlittenen Netto-Geschäftsverluste. Gegenüber der Vor-Kampagne-Voraussage von […] haben wir drei Kunden mit einem Gesamt-Jahresumsatz von […] verloren. Dagegen hat es einige Gewinne gegeben, sodaß im Nettoergebnis die Jahresverkäufe […] unter der Jahresschätzung (Januar 86) von […] liegen. Die Marketing-Abteilung glaubt, daß die Fehlmenge in den folgenden Perioden aufgeholt werden kann." Ferner heißt es in einem Bericht für eine Vorstandssitzung vom 28. Februar 1986: "Verkauf und Marketing. a) Verkäufe an den Einzelhandel: Nach derzeitigen Schätzungen und unter der Annahme, daß das derzeitige Absatzniveau beibehalten wird, werden die Verkäufe an Haushaltsware 1985/86 mengenmäßig etwa 6 % unter dem des Vorjahrs liegen. Wegen der von NB bei der EG-Kommission angestrengten Klage gibt es zur Zeit nur beschränkte Möglichkeiten, zum Ausgleich dieser Verluste neue Kunden zu gewinnen. b) Gewerbliche Zuckerverkäufe: Der Mengentrend ist weiterhin positiv; 1985/86 sollte zumindest das Budget erreichen — das wäre eine 4 %ige Steigerung gegenüber dem Vorjahr. Die Importe liegen weiterhin auf niedrigem Niveau, sie sind durch die derzeitigen Preisunterschiede zwischen dem Kontinent und Großbritannien noch zusätzlich eingeschränkt." e) Von der Kommission aufgefundene Beweisstücke zeigen, daß das Quotensystem lediglich NB gegenüber angewendet wurde, da BS bereit war, ihre Kunden voll zu beliefern und, soweit dies zur Deckung etwaiger über ihre Quote hinausgehender Verkäufe erforderlich wäre, Zucker von anderen Zuckerproduzenten zuzukaufen. In einer BS-internen Notiz an den Managing Director von BS (Januar 1986) sind die Ziele der BS hinsichtlich der Zuckerverkäufe wie folgt dargestellt: "Optimierung unserer Kundenbasis und Erweiterung unseres Anteils über die Quotenbeschränkungen hinaus durch Zukauf von Zucker; Verteidigung des Einzelhandelsgeschäfts gegen NB; bei gewerblichen Verkäufen Verbesserung der Spanne über dem Stützungspreis." f) Ein bei BS kopiertes Dokument zeigt, daß die eigentliche Durchführung des Quotensystems auf diskriminierende Weise erfolgte; NB wurde nicht einmal die Menge Zucker angeboten, die ihr nach dem Quotensystem zugestanden hätte. Bei korrekter Anwendung des Quotensystems hätte NB — nach den eigenen Berechnungen der BS — in der Saison 1985/86 die gleiche Menge Zucker erhalten, die sie in der vorausgegangenen Saison gekauft und erhalten hatte. In einer BS-internen Notiz heißt es jedoch: "Plus-Faktoren nach Dezember 1985 | —[… …] | Minus-Faktoren nach Dezember 1985 | —[… …] | | NB […]". | g) Die von BS getroffene Quotenregelung hätte für einen Abnehmer, der im Zuckerjahr 1985/86 mehr Zucker von BS kaufen wollte als er im Zuckerjahr 1984/85 von BS bezogen hatte, erhebliche Folgen haben können, da BS aufgrund des Quotensystems gezwungen gewesen wäre, zusätzliche Lieferungen an diesen Kunden über dessen Quote hinaus zu verweigern. Man sollte daher erwarten, daß jedes verantwortungsbewußte Unternehmen seinen langjährigen Kunden wegen dieses Quotensystems eine Vorwarnung gegeben hätte, um es ihnen zu ermöglichen, geeignete Vorkehrungen zu treffen. Auf eine gemäß Artikel 11 der Ratsverordnung Nr. 17 ergangene Anforderung von Informationen über die Kunden, die BS von der von ihr vorgenommenen Einführung des Quotensystems unterrichtet hatte, antwortete BS, daß sie drei Zuckerhändler informiert habe und dazu […] (eines der Unternehmen, denen BS in der Saison 1985/86 mehr verkaufte als in der vorangegangenen Saison) sowie den […]. Tatsächlich hatte BS diesen Unternehmen und Zuckerhändlern jedoch lediglich mitgeteilt, daß man "es für möglich halte, 1986 eventuell in einer Situation begrenzter Liefermöglichkeit zu sein … (und daß es daher) unbedingt notwendig sei, etwaige Anzeichen eines Potentials über diese Mengen hinaus gemeinsam zu besprechen". Die Tatsache, daß sich BS nicht darum bemühte, ihre langjährigen Kunden von der Existenz des Quotensystems zu unterrichten, deutet darauf hin, daß dieses Quotensystem in Wirklichkeit nur auf NB angewendet werden sollte. h) BS-interne Unterlagen von Januar 1986 zeigen, daß man sich bei BS erst drei Monate nach Einführung des Quotensystems darum kümmerte, ob das System gegenüber anderen Kunden als NB angewendet wurde oder nicht — und dieses Interesse an der Durchführung des Quotensystems war nicht etwa durch eine Zuckerknappheit ausgelöst worden, sondern durch die inzwischen eingeleiteten Maßnahmen der Kommission. Unter dem Datum des 23. Januar 1986 sandte der Executive Marketing and Sales Director dem Managing Director und dem General Sales Manager for Industrial Sales die folgende Notiz: "Industriezucker — Anfragen neuer Kunden. Beiliegend zwei Anfragen, die gerade hereingekommen sind. Wir müssen achtgeben und bedenken, daß es unter den derzeitigen Umständen nicht unmöglich ist, daß man uns "hochgehen lassen" will, und daß diese Anfragen möglicherweise zu diesem Zweck hereingegeben wurden. Ich glaube, wir halten es zur Zeit so, daß wir so etwas an Händler weitergeben, und ich bitte Sie, dafür zu sorgen, daß dies auch in diesen beiden Fällen geschieht. Wir hatten uns darauf geeinigt, unsere Zuteilungsmaßnahmen aus offensichtlichen kommerziellen Gründen nicht öffentlich bekanntzugeben. Dennoch müssen wir bei Kundenanfragen nach zusätzlichen Lieferungen höchst vorsichtig sein, da sich unbedachte Zusagen für uns schädlich auswirken könnten. Ich möchte keineswegs unsere Verkaufsmannschaft davon abhalten, sich um eine Ausweitung unserer Kundenbasis und um eine Steigerung des gewinnbringend abzuschließenden Verkaufsvolumens zu bemühen, und ich hoffe, daß wir Möglichkeiten finden, allen Anforderungen unserer Kunden ohne Schädigung unserer Position zu entsprechen. Zweifellos werden Sie solche Anfragen für zusätzliche Lieferungen persönlich überprüfen — ich würde es begrüßen, wenn Sie mich in dieser Sache auf dem laufenden halten wollten." i) Die erwähnte Lieferverweigerung ist auch nicht durch das von BS gemachte "Spezialkörnungs"-Angebot zu da dieses Angebot — wie aus den Tatsachen ersichtlich — von NB nicht verlangt worden war und BS zudem bei Erstellung des Angebots wissen mußte, daß NB den fraglichen Zucker zu den von BS angebotenen Preisen gar nicht kaufen und verwenden konnte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß bei Zucker (als einem Grundstoff) bereits geringe Preisunterschiede den Ausschlag dafür geben, ob ein Händler den Zucker entweder an einen gewerblichen Abnehmer weiterverkaufen oder die Ware mit Gewinn für den Einzelhandel abpacken und im Wettbewerb mit anderen Produzenten von Haushaltzucker verkaufen kann oder nicht, muß es für BS bei der Erstellung dieses "Spezialkörnungs"-Angebots klar gewesen sein, daß NB ein solches Angebot nicht annehmen konnte, da es ihr nicht möglich gewesen wäre, diesen Zucker mit Gewinn abzusetzen, weder in Einzelhandelsform noch über Eigenhandelskontrakte. Die Preispolitik der British Sugar (24) NB behauptet, daß BS die von NB für Haushaltszucker an Kunden oder potentielle Kunden abgegebenen Preise von Anfang 1985 bis 1986 unterboten habe, und zwar bis auf ein Niveau, auf dem ein im Vereinigten Königreich arbeitender Zuckerabpacker ohne eigene Industriezuckerversorgung auf die Dauer nicht überleben könne, und daß BS damit zwischen ihren Preisen für gewerblichen Zucker und Zucker für den Einzelhandel eine unrealistisch geringe Spanne gehalten habe, um NB aus dem Markt zu drängen. NB behauptet ferner, daß BS sich bis Ende 1986 geweigert habe, irgendeinem Kunden Zucker zur Verwendung auf dem hier relevanten Markt anders als auf Basis "frei Haus" zu liefern. Von der Kommission gefundene Tatbestände zur Preispolitik der BS a) Die Preispolitik der BS bei Verkäufen von Haushaltszucker (25) Wenn wie im vorliegenden Fall ein Unternehmen angeblich eine beherrschende Marktstellung für die Lieferung sowohl eines Rohmaterials als auch eines weiterverarbeiteten Produkts besitzt, und wenn weiter behauptet wird, daß dieses Unternehmen zwischen den Preisen für das Rohmaterial (Industriezucker) und das weiterverarbeitete Produkt (Haushaltszucker für den Einzelhandel) eine künstlich geringe Spanne aufrechterhält, dann muß man sich bei der Analyse der Preispolitik auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis des Rohmaterials des beherrschenden Unternehmens und den Preisen für seine weiterverarbeiteten Produkte konzentrieren — im vorliegenden Falle also auf die Spanne zwischen den Preisen der BS für Gewerbe- und Haushaltszucker (die "Abpackspanne"). (26) Die folgende Tabelle zeigt für den fraglichen Zeitraum geltende Abpackspannen, nach Angaben von NB und BS (in £ pro Tonne): | NB | BS | Verpackungskosten (einschließlich evtl. anfallender Lager- und Finanzierungskosten) | […] [8] | […] | Transportkosten | […] | […] | Werbekosten | […] | […] | Gewinnspanne | […] | […] | Insgesamt | […] | […] | Es ist festzustellen, daß der Unterschied zwischen den beiden von NB und BS angegebenen Abpackspannen hauptsächlich in den Transportkosten liegt. Das liegt daran, daß BS ausschließlich mit frei-Haus-Preisen arbeitete. Daher deckt die von BS berechnete Spanne (also die Spanne über dem BS-Preis für Gewerbezucker, der bereits einen standardisierten Kostensatz für die Auslieferung enthielt) lediglich die zusätzlichen Kosten, die der BS für die Auslieferung von Haushaltszucker an den Einzelhandel entstehen, also die Mehrkosten gegenüber der Auslieferung von Gewerbezucker. NB hingegen mußte in dem von ihr an BS bezahlten Preis den Standard-Kostensatz für Anlieferung des Gewerbezuckers bezahlen (BS erlaubte es NB nicht, den Zucker abzuholen) und zusätzlich die eigenen Kosten für den Transport des für den Einzelhandel abgepackten Zuckers tragen. (27) Während der fraglichen Zeit wurde NB von BS Gewerbezucker, also lose Ware, zum Preise von […] angeboten, und NB hat auch zu diesem Preis gekauft. Den Hauptkunden (oder ehemaligen Kunden) von NB, […], bot BS schließlich abgepackten Zucker zum Nettopreis von […] an. […], einem traditionellen BS-Kunden, den NB angesprochen hatte, wurde abgepackter Zucker von BS ebenfalls zu […] angeboten (siehe Tabellen unten). Zusätzlich zu diesem äußerst günstigen Preis von […], der in einer Vorstandssitzung der […] am 17. Dezember 1985 angenommen wurde, erhielt […] diesen Preis später noch rückdatiert bis zum […] und zwar in Form eines direkt bar an die […] ausgezahlten Rabatts. Bei […], die das Angebot von netto […] […] erhalten hatte, wurde dieses Angebot auf den […] rückdatiert. […] erklärte, daß es allgemein üblich sei, daß, wenn ein Vertrag über Zuckerlieferungen ausläuft und die Verhandlungen für weitere Lieferungen noch nicht abgeschlossen sind, die Zuckerverkäufe zum alten Preise unter der Voraussetzung weitergehen, daß der neue Preis auf das Ende des vorherigen Kontrakts rückdatiert wird. Im vorliegenden Fall war der von […] an BS gezahlte Preis am […] und am […] umgestellt worden, während am […] kein bestimmter Vertrag auslief. Wenn man aber davon ausgeht, daß der Preis auf ein anscheinend nur nominelles Datum zurückdatiert war und nicht auf einen Tag, an dem Verhandlungen für einen neuen Zucker-Liefervertrag begonnen hatten, dann muß man diese Rabatte als zusätzlichen Preisnachlaß sehen, den BS der […] gewährte, um deren Geschäft von NB zurückzugewinnen. Während dieses Zeitraums von etwa […] Monaten hatten die […] Zucker gekauft und einen Rabatt in Höhe von […] erhalten. Wenn man annimmt, daß die Mitglieder der […] während des folgenden Jahres ähnliche Mengen kaufen würden, dann ergäbe dies — nach Berücksichtigung des Rabatts — einen echten Nettopreis von […]. (28) Die folgenden Tabellen zeigen die Preisbewegungen und die diesen drei Unternehmen, […], gemachten Angebote: Einkaufspreise für Kristallzucker in Verbraucherpackungen […], ( Quelle: Antwort von […] auf Anfrage nach Artikel 11; Preisbasis maximale Liefermenge, Werbeaktionen auf das Jahr umgerechnet ) +++++ TIFF +++++ ( Quelle: […] ): +++++ TIFF +++++ Einkaufspreis für Kristallzucker in Verbraucherpakkungen (Forts.) […]: ( Quelle: […] ) +++++ TIFF +++++ (29) Außerdem hat British Sugar an folgende Firmen Kristallzucker in 1 kg-Packungen zu Preisen unter […] verkauft: […] Weitere Nachforschungen zur Ermittlung aller Unternehmen, denen BS Kristallzucker in 1 kg-Packungen zum Preise von […] oder darunter verkauft hat, erübrigen sich für die Zwecke dieses Falles. (30) Wenn man die von BS genannte Abpackspanne von […] als korrekt ansieht (also ohne Berechnung einer Gewinnspanne auf die Abpackkosten), dann wäre der Mindestpreis, zu dem NB abgepackten Zucker ohne Verlust verkaufen könnte, […]. Damit bliebe NB oder jedem anderen entsprechend leistungsfähigen Abpackbetrieb bei Preisen an den Einzelhandel von weniger als […] eine ungenügende Spanne für das Abpacken und den Weiterverkauf, selbst bei Verzicht auf Gewinn. (31) Einige der von BS an Kunden oder potentielle Kunden von NB gemachten Angebote unterboten die von NB angebotenen Preise und waren nicht, wie von BS behauptet, abgegeben worden, um mit den Angeboten von NB gleichzuziehen. Ferner findet sich in einem Memorandum des Executive Marketing and Sales Director an den Managing Director und die Vorstandsmitglieder vom 8. April 1985 die folgende Feststellung: "Bisher ist es Whitworths/NB noch nicht gelungen, mit ihrem Kristallzucker vertriebsmäßig bei irgendeinem der Großabnehmer voranzukommen, und es mag wie eine Art Akt der Verzweiflung aussehen, daß sie […] ein Angebot gemacht haben, das unseren Preis erheblich unterbietet. Wir hatten also keine andere Wahl, als mit einem neuen Preis zu reagieren, der mit dem Angebot des Wettbewerbers mehr als gleichzieht". In Anbetracht dessen und auch im Hinblick auf die Tatsache, daß BS die Angebote von NB bei den oben genannten Abnehmern unterboten hat, kann die Kommission die Behauptung nicht akzeptieren, daß BS nicht gewußt habe, daß sie von NB gemachte Angebote unterbot. b) Frei-Haus-Preise (32) Vor August 1986 bot BS den Abnehmern keine Möglichkeit, ab Werk zu kaufen. Im Verlaufe von Besprechungen zwischen BS und Vertretern der Kommission, die im November 1986 stattfanden, verpflichtete sich BS, für ihren Zucker nicht nur frei-Haus-Preise, sondern auch ab-Werk-Preise anzubieten; BS erklärte sich bereit, eine Studie darüber anzustellen, auf welche Weise diese Wahlmöglichkeit am besten verwirklicht werden könnte. Inzwischen hat British Sugar als Teil ihres "Erfüllungsprogramms" der Kommission ein System vorgelegt, nach dem die Zuckerabnehmer wählen können, ob sie die Ware selbst abholen oder von BS anliefern lassen wollen. Dieses System wurde anschließend angewandt. Aus Rüben stammender Zucker; Diskriminierung (33) NB beanstandete, daß BS, obwohl der den Zeitraum von September 1985 bis März 1986 abdekkende Vertrag auf Kristallzucker "Code 701" lautete, womit — wie NB behauptete — ausschließlich aus Rüben stammender Zucker gemeint war, sich geweigert habe, den Rübenursprung des Zuckers zu garantieren, auch wenn dies in den im Rahmen dieses Kontrakts von NB erteilten Aufträgen gefordert war, und daß BS mehrfach von Tate + Lyle zugekauften Rohrzucker geliefert habe. NB behauptete, dies sei ein Fall von Diskriminierung, da andere Abnehmer von BS auf Anforderung ausschließlich aus Rüben gewonnenen Zucker erhielten. Abgesehen von den Meinungsverschiedenheiten über die Bedeutung der Bezeichnung "Code 701" ist in den BS-NB-Verträgen von Februar 1986 (Nrn. 1/872 und 1/873) bestimmt, daß aus Rüben stammender Zucker nicht garantiert werden könne. (34) NB braucht aus Rüben gewonnenen Zucker, da sie für die Einlagerung von in der EWG erzeugtem Rübenzucker einen EWG-Einlagerungszuschuß erhält, nicht aber für die Einlagerung von Präferenz-Rohrzucker. (35) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 11 der Verordnung Nr. 17 wurde den Begünstigten der EWG-Einlagerungsvergütung im Vereinigten Königreich eine formelle Informationsanfrage übermittelt. […] erklärten, daß sie auf Wunsch von BS aus Rüben gewonnenen Zucker erhielten. Im Falle der […] lautete die Antwort: "Wir haben seit langem eine ständige Vereinbarung mit BS, wonach der gesamte von BS gelieferte Zucker aus im Vereinigten Königreich erzeugten Rüben stammen soll. Das geschah auf unseren Wunsch." Beigefügt war eine Kopie eines Schreibens von BS vom 22. März 1983, in dem dies bestätigt wurde. NB wollte den fraglichen losen (Gewerbe-)Zucker nicht nur zum Zweck der Abfüllung in Haushaltspackungen kaufen, sondern ihn auch für den Verkauf an sonstige Kunden im Rahmen ihrer normalen Handelstätigkeit verwenden. Es ist somit klar, daß NB zumindest hierbei in direktem Wettbewerb zu […] steht, die während dieser Zeit die Möglichkeit hatten, den von BS gekauften Zucker einzulagern und die Einlagerungsvergütung zu erhalten, was NB nicht konnte. Ebenso ist klar, daß BS durchaus in der Lage ist, große Mengen aus Rüben gewonnenen Zuckers zu liefern — wenn sie es will, wie etwa im Fall […]. Die Kommission kann daher die Behauptung nicht akzeptieren, daß BS unüberwindliche Schwierigkeiten hatte, NB mit aus Rüben stammendem Zucker zu beliefern. "Treue-" oder "Gruppenverpflichtungs"rabatte Von der Kommission gefundene Tatbestände zur Gewährung von Treuerabatten durch British Sugar (36) Die […] ist eine Gruppe von […] Einzelgenossenschaften und fungiert als Einkaufszentrale. Bevor NB auf den Markt für Haushaltszucker gekommen war, kauften alle Genossenschaften ihren Kristallzucker von CWS, der nationalen Genossenschafts-Einkaufsgruppe, da BS und T + L nicht mit den einzelnen Mitgliedern arbeiteten. (37) Im Juni 1986 beschlossen zwei Mitglieder dieser Gruppe, die […], in Zukunft Kristallzucker in 1 kg-Paketen von NB zu kaufen, die sich bereiterklärt hatte, direkt an die einzelnen Genossenschaften zu liefern, statt ausschließlich an die CWS. Die von NB an […] gemachten Angebote lauteten wie folgt (netto): […] […] (38) Als BS erkannt hatte, daß sie 2 der 7 Abnehmer in dieser Einkaufsgruppe verloren hatte, machte sie mit Wirkung vom […] direkt an die […]-Gruppe das folgende Angebot: i) Preis: gleich wieviele Mitglieder der Einkaufsgruppe von BS beziehen — […] ii) Treuerabatt ("Gruppenverpflichtungs"bonus): […], nur erhältlich, wenn alle Mitglieder der […]-Gruppe ihren Kristallzucker ausschließlich von BS beziehen (Nettopreis also […]). (39) Die […] beschloß daraufhin, wieder von BS zu kaufen, während sich […] weigerte. Die BS erklärte sich damit einverstanden, daß unter diesen Umständen die […] von BS beziehenden Mitglieder in den Genuß des "Gruppenverpflichtungs"rabatts kommen sollten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Artikel 86 (40) Nach Artikel 86 EWG-Vertrag ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten jede mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. A. Der relevante Markt (41) Zunächst muß der relevante Markt definiert werden, damit die Kommission feststellen kann, ob BS eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 hat. Der relevante Markt ist der Wirtschaftsbereich, in dessen Rahmen die wirtschaftliche Macht des betreffenden Unternehmens gegenüber seinen Mitbewerbern zu beurteilen ist. Der produktmäßig relevante Markt (42) Produktmäßig relevant ist der Markt für Kristallzucker. Diesen Markt kann man in zwei Teilmärkte unterteilen, den für Zuckerverkäufe an den Einzelhandel (Haushaltzucker) und den für Verkäufe an gewerbliche Abnehmer (Gewerbezucker). Spezialzuckersorten, flüssige Zucker und Sirupe, werden für andere Zwecke eingesetzt als Kristallzucker, sie entsprechen nicht den gleichen Anforderungen und sind demnach nicht Teil des produktmäßig relevanten Markts, da sie vom Standpunkt der Verbraucher aus nicht austauschbar sind. Industriell hergestellte Zuckersurrogate wie Saccharin, Cyclomate oder Aspartam konkurrieren mit natürlichem Zucker nur in begrenzten Anwendungsbereichen wie etwa Diätprodukten und gehören daher nicht zu dem gleichen produktmäßig relevanten Markt wie Kristallzucker [9]. Der räumlich relevante Markt (43) In der EWG [10] erhält jeder Mitgliedstaat eine Grundmenge Rübenzucker, die er in Quoten auf seine Rübenverarbeitungsbetriebe aufteilt. Dieser Zucker wird auch "A/B-Zucker" genannt. BS, das einzige rübenverarbeitende Unternehmen im Vereinigten Königreich, erhält die gesamte auf Großbritannien entfallende Grundmenge (derzeit 1144000 Tonnen pro Jahr). Da für innerhalb der EWG verkauften Zucker ein Interventionspreissystem gilt, bezeichnet diese "Quote" zugleich die Höchstmenge an von BS hergestelltem Zucker, die sie in der EWG verkaufen darf. Dieser Quotenzucker kann auch außerhalb der EWG verkauft werden, und zwar mit einer Exportvergütung. Über die Quote hinaus produzierter Zucker muß entweder (als "C-Zucker") ohne Exportvergütung außerhalb der EWG verkauft oder auf die A/B-Quote des folgenden Jahres vorgetragen werden. Einige der im Zuckergeschäft tätigen Unternehmen, die Zucker lagern, haben Anrecht auf eine Zuckereinlagerungsvergütung der EWG. Diese Vergütung wird nur für die Lagerung von aus Rüben gewonnenem Zucker gewährt. Die auf das Vereinigte Königreich entfallende Grundmenge deckt etwa die Hälfte des Zuckerbedarfs des Landes. Der Rest kommt aus Importen von Rohrrohzucker aus AKP-Ländern gemäß einem Protokoll von Lomé [11]. Dieser Rohzucker wird von Tate + Lyle PLC (nachstehend T + L) raffiniert. Die Zuckerproduktion von BS und T + L zusammengenommen reicht aus, um den Inlandsbedarf zu decken. (44) In den letzten Jahren deckten Importe etwa 5 bis 10 % des gesamten britischen Zuckerverbrauchs. Diese Menge stellt offensichtlich eine strukturell bedingte Höchstgrenze für Importe dar, die aus den folgenden Gründen kaum überschritten werden dürfte: i) Wegen des natürlichen Hindernisses des Englischen Kanals und der dadurch bedingten zusätzlichen Transportkosten können die Zuckerproduzenten im Vereinigten Königreich gegenüber dem auf dem Kontinent geltenden Zuckerpreis einen Mehrpreis berechnen. Im allgemeinen wird der Preis von BS etwas unter dem Niveau festgelegt, auf dem die Einfuhr von Zucker vom Kontinent lohnen würde. Dies wird auch im Bericht des Oberhaus-Sonderausschusses über die Zuckerpolitik [12] festgestellt; in Punkt 9 heißt es hierzu: "Es sind diese (EWG)-Ei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.