Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1847 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe — SA.41612-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein MVV Maastricht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4053) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D1847. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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an, dass diese den Verkauf von Grundstücken, nicht aber den Erwerb von Immobilien betrifft. Trotzdem sind sie der Ansicht, dass diese Mitteilung analog gilt. (34) Die Kommission stellt fest, dass der Kaufpreis von 1,85 Mio. EUR auf der Basis eines externen Gutachtens ermittelt wurde und der Kommission (Bericht des Sachverständigen Van Der Horst Taxateurs vom Juni 2010) vorgelegt wurde. Die Kommission stellt auch fest, dass die Gemeinde bereits im Besitz des Grundstücks war, auf dem das Stadion erbaut wurde. Sie kaufte das Stadion und die sonstigen Vermögenswerte, aber auch das Erbpachtrecht am Grundstück (recht van erfpacht). […] (*1) Der Preis von 1,85 Mio. EUR umfasst auch die Trainingsanlagen, die im Sachverständigengutachten nicht enthalten waren. Es wird darauf hingewiesen, dass das Sachverständigengutachten die Identität des Käufers nicht benennt. (35) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Gründe der Gemeinde für einen Kauf des Stadions auch Überlegungen betreffend die „öffentliche Gesundheit“ und den „sozialen Zusammenhalt“ mit einbezogen, da sie das „Sportgelände“ im Gebiet De Geusselt erhalten und entwickeln wollte (8). Solche politischen Ziele wären nicht Teil der Investitionsentscheidung eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Deshalb kann die Gemeinde nicht mit einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer gleichgesetzt werden. Zum anderen ist die Kommission nicht der Ansicht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer bereit gewesen wäre, das Fußballstadion zum Wiederbeschaffungswert zu kaufen. Im Gegensatz zu Grundstücken oder anderen Waren gehört ein Fußballstadion zum Produktionsvermögen, mit dem Einnahmen generiert werden können, bei dem aber auch Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung anfallen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer würde so ein Stadion nur auf der Grundlage eines Geschäftsplans kaufen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend rentable Nutzung nachweist. Ein solcher Geschäftsplan würde auch den Preis bestimmen, zu dem ein Darlehensgeber bereit wäre, das Stadion zu kaufen. Die Gemeinde hatte weder vor dem Kauf noch bei der Entscheidung, das Stadion zu kaufen, einen derartigen Geschäftsplan. Tatsächlich wurde der Gemeinderat im Mai 2010 vom Gemeindevorstand darüber informiert, dass für die künftige Nutzung des Stadions als multifunktionale Einrichtung ein Plan erstellt wird. Ein solcher Plan wurde dem Gemeinderat tatsächlich vorgelegt, aber erst im Dezember 2010. Die Kommission stellt fest, dass die Gemeinde im Mai 2010, als die Entscheidung zum Kauf des Stadions getroffen wurde, von jährlichen Kosten von 380 000 EUR für Instandhaltung und Instandsetzung des Stadions ausging, während der von MVV verlangte jährliche Pachtzins nur 75 000 EUR betrug (9). Die Differenz von 305 000 EUR würde durch Einnahmen aus der Vermietung für andere Veranstaltungen finanziert werden oder von der Gemeinde getragen werden müssen. Obwohl der Kaufpreis so festgelegt wurde, dass potenzielle Verluste als Folge des MVV gewährten niedrigen Pachtzinses berücksichtigt wurden, kann man nicht daraus schließen, dass ein privater Marktteilnehmer einen Vertrag eingegangen wäre, dem ein erkanntes hohes Verlustrisiko anhaftet. Der dem Gemeinderat im Dezember 2010 vorgelegte Bericht bestätigt, dass „angesichts der derzeitigen Situation eine kommerzielle oder kostendeckende Nutzung des Stadions nicht möglich ist“. Im Juni 2012 stellt ein vom Gemeindeprüfungsamt (10) angefertigter Bericht fest, dass die Nutzung des Stadions verlustbringend blieb. (36) Aufgrund der Dringlichkeit eines Verkaufs auf Seiten von MVV hätte man ferner von einem Marktteilnehmer erwartet, dass er diesen Zeitpunkt als Hebel verwendet, um einen besseren Preis, als den von einem Sachverständigen geschätzten Wert, zu erzielen. Dies war bei der Gemeinde nicht der Fall, die den vom Sachverständigen ermittelten Wert einfach als „realistisch“ akzeptierte. (37) Diese Schlussfolgerung wird durch das spezifische Interesse der Gemeinde in Bezug auf die Entwicklungspläne für das Gebiet De Geusselt nicht geändert. Im Rettungsplan aus dem Jahr 2010 verweisen die Niederlande auf Seiten der Gemeinde vor Juni 2010 auf keinerlei Kaufüberlegungen oder Berechnung zu einem möglichen Kauf. Eine solche Beurteilung vor einem Kauf ist jedoch etwas, das man von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber erwarten könnte. (38) Aus all diesen Gründen zieht die Kommission den Schluss, dass die Gemeinde im Jahr 2010 bei der Entscheidung über Maßnahmen zum Kauf des Stadions und des Trainingsgeländes nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat. 4.1.3.   Auswirkungen der Beihilfe auf MVV (39) Der Vorteil für MVV war zum einen, dass MVV von seiner Schuldenlast befreit wurde und zum anderen, dass MVV weiterhin in seinem Heimstadion De Geusselt Fußball spielen konnte. Nach dem Kauf durch die Gemeinde betrug der monatliche Pachtzins für die nicht ausschließliche Nutzung beider Einrichtungen 3 % des MVV-Haushalts bzw. mindestens 75 000 EUR (11). Die Kommission stellt auch fest, dass die von der Gemeinde bezahlte Summe von 1,85 Mio. EUR entsprechend den Bestimmungen des Kaufvertrages vom Verkäufer, der dritten Partei Stichting Stadion De Geusselt (12), zur Begleichung von Steuerschulden, Spielergehälterschulden und Rückständen auf Rentenbeitragspflichten verwendet werden würde; diese Schulden fielen nicht unter die Gläubigervereinbarung. Diese Summe von 1,85 Mio. EUR wurde für die Saison 2009/2010 auf den MVV-Konten tatsächlich als außerordentlicher Ertrag mit dem Vermerk „Beitrag Gemeinde Maastricht“ (Bijdrage Gemeente Maastricht) verbucht. Der der Stichting Stadion De Geusselt zustehende Verkaufserlös wurde tatsächlich für die Entschuldung und Umstrukturierung von MVV verwendet (siehe Brief der Stiftung an die Gemeinde vom 9. Juni 2010). (40) Die Niederlande haben Zweifel daran angemeldet, dass Beihilfen für Vereine, die nicht auf europäischer Ebene Fußball spielen, und insbesondere eine Beihilfen zugunsten von MVV Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass MVV jedes Jahr ein potenzieller Teilnehmer bei europäischen Fußballturnieren ist. Grundsätzlich kann MVV selbst als Zweitligist Einfluss auf den Wettbewerb um den nationalen Pokal haben und den Pokal gewinnen, wodurch der Verein in der darauffolgenden Saison um den Europapokal spielen dürfte. Auch ein niedrig eingestufter Fußballverein kann innerhalb kurzer Zeit ein höheres Niveau erreichen (13). Die Kommission weist ferner darauf hin, dass Profifußballvereine neben der Teilnahme an Fußballturnieren in verschiedenen Märkten wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, etwa auf dem Transfermarkt für Profispieler oder in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Merchandising oder Medienberichterstattung. Unterstützungsmaßnahmen für einen Profifußballverein stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die meist mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Werden also staatliche Mittel dazu verwendet, einem Profifußballverein einen selektiven Vorteil zu verschaffen, so können diese Unterstützungsmaßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen (14). Im Jahr 2010 hatten mehrere Spieler von MVV die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, insbesondere die belgische Staatsangehörigkeit. (41) In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Darlehensverzicht und der Kauf des Trainingsgeländes und des Stadions (für insgesamt 3,55 Mio. EUR) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wird nachfolgend bewertet. 4.2.   Würdigung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (42) Die Kommission muss deshalb bewerten, ob die Beihilfemaßnahmen an MVV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Aufgabe des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anzuführen und aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Vereinbarkeit gegeben sind (15). (43) Keine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen gelten für die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen. Die Niederlande haben auch vorgetragen, dass dies der Fall sein würde. (44) Zu den in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen stellt die Kommission fest, dass die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für keine niederländische Region Anwendung finden. Die fraglichen Beihilfemaßnahmen stellen weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse dar noch zielen sie auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ab. (45) Im Hinblick auf die Ausnahme in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, d. h. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, argumentierten die Niederlande, dass diese Ausnahmeregelung angewandt werden könnte, falls die Kommission der Auffassung ist, dass die in Rede stehenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen. In diesem Zusammenhang argumentierten die Niederlande auch, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV zu Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes in Verbindung mit Artikel 165 AEUV in die Analyse der Kommission einfließen sollte. (46) Bei der Beurteilung des Begriffs der „Entwicklung des Wirtschaftslebens“ im Sportbereich berücksichtigt die Kommission Artikel 165 Absatz 1 AEUV und den letzten Gedankenstrich in Artikel 165 Absatz 2 AEUV, in dem die Bedeutung der Förderung der europäischen Dimension des Sports unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports, nämlich seine auf freiwilligem Engagement basierenden Strukturen sowie seine soziale und pädagogische Funktion, anerkannt werden. Allerdings unterscheidet der Vertrag zwischen den Begriffen Sport und Kultur; daher kann Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV nicht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe an MVV herangezogen werden. (47) Für die Beurteilung der Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission eine Reihe von Verordnungen, Rahmenvorschriften, Leitlinien und Mitteilungen über beihilfefähige Formen der Unterstützung und horizontale oder sektorspezifische Zwecke herausgegeben. Da MVV in finanziellen Schwierigkeiten war, als die Maßnahmen ergriffen wurden, und die Gemeinde Beihilfe gewährte, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, hält die Kommission es für angebracht zu prüfen, ob die in den Leitlinien (16) festgelegten Kriterien Anwendung finden könnten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Leitlinien den Profifußball nicht ausschließen. Diese wirtschaftliche Tätigkeit fällt daher unter die Leitlinien. (48) Im Juli 2014 veröffentlichte die Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (17). Sie sind jedoch auf diese nicht angezeigte und im Jahr 2010 gewährte Beihilfe nicht anwendbar. Gemäß Randnummer 137 der neuen Leitlinien würde dies ohnehin nur dann für eine ohne Genehmigung der Kommission gewährte Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird. Gemäß Randnummer 138 der neuen Leitlinien wird die Kommission die Würdigung in allen anderen Fällen auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten. Im vorliegenden Fall wird die Kommission ihre Analyse daher auf die Leitlinien von 2004 stützen (siehe Erwägungsgrund 14 oben). (49) Laut Randnummer 11 der Leitlinien wird ein Unternehmen auch dann als in Schwierigkeiten befindlich angesehen, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, beispielsweise steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder es wurde bereits ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eingeleitet. Wie in den Erwägungsgründen unter Erwägungsgrund 13 oben angegeben, war das Eigenkapital von MVV seit der Saison 2007/2008 negativ und im ersten Quartal 2010 erreichte das Eigenkapital einen Minuswert von 5,1 Mio. EUR, während sich die Gesamtschulden von MVV auf 6,4 Mio. EUR beliefen. Die Niederlande betonten, dass MVV im Frühjahr 2010 praktisch insolvent war. MVV war daher im Sinne der Leitlinien eindeutig ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Dies wird von den Niederlanden nicht bestritten. Daher erfolgt die Bewertung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe für MVV gemäß den Leitlinien. (50) In Abschnitt 3.2 verlangen die Leitlinien, dass die Gewährung einer Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans gebunden ist. Gemäß Randnummer 59 der Leitlinien muss ein Umstrukturierungsplan für ein KMU (wie es bei MVV der Fall ist) jedoch nicht von der Kommission gebilligt werden, obwohl er die in den Randnummern 35, 36 und 37 der Leitlinien festgelegten Vorschriften erfüllen und vom betreffenden Mitgliedstaat genehmigt und der Kommission mitgeteilt werden muss. Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande einen Umstrukturierungsplan mitgeteilt haben, der die in den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien festgelegten Vorschriften berücksichtigt. Die Gesamtkosten der Umstrukturierung beliefen sich auf fast 6 Mio. EUR. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Gemeinde, Unterstützungsmaßnahmen an MVV zu vergeben, einer Reihe von Voraussetzungen untergeordnet war. Diese Voraussetzungen wurden im Geschäftsplan von 2010 festgelegt, auf die in Erwägungsgrund 10 Bezug genommen wird. (51) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Gemeinde, auf sein Darlehen an MVV zu verzichten und De Geusselt zu kaufen, auf einer Analyse zu Art und Ursachen der Schwierigkeiten von MVV basierte. Die Transaktion beruhte auf einer Reihe von Voraussetzungen, die zum Ziel hatten, die langfristige Rentabilität des Vereins innerhalb eines angemessenen Zeitraums von drei Jahren wiederherzustellen und die Anforderungen des KNVB für eine fortlaufende Lizenzierung von MVV zur Teilnahme an Profimeisterschaften zu erfüllen. Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, Personalabbau und die Reduzierung der Anzahl der Spieler. Der Umstrukturierungsplan stützt sich nicht auf externe Faktoren, die MVV zwar verfolgen aber nicht vollständig kontrollieren kann, so zum Beispiel neue Sponsoren finden und Zuschauerzahlen erhöhen. Die stetige Verbesserung der finanziellen Situation des Vereins sowie die Weiterführung des Betriebs als Profifußballverein werden angestrebt. Die unten aufgeführten Erwägungsgründe zur Entwicklung zeigen, dass sich der Plan als realistisch erwies. (52) Die ergriffenen Maßnahmen waren notwendig, um die Rentabilität von MVV wiederherzustellen. Die finanzielle Gesundheit des Vereins wurde in der Tat wiederhergestellt. Dank dieser Maßnahmen verbuchte MVV über die gesamte Saison 2009/2010 einen Gewinn von 3,9 Mio. EUR und zum ersten Mal seit mehreren Jahren ein positives Eigenkapital in Höhe von 0,051 Mio. EUR. Die darauffolgende Saison 2010/2011 endete mit einem Gewinn von 0,021 Mio. EUR und das Eigenkapital von MVV belief sich auf 0,072 Mio. EUR. In der Saison 2011/2012 erreichte MVV den Break-even-Punkt. Zu Beginn der Saison 2011/2012 wurde der Finanzstatus von MVV durch den KNVB von Kategorie 1 (ungenügend) auf Kategorie 3 (gut) hochgestuft. 4.2.1.   Ausgleichsmaßnahmen (53) Nach den Randnummern 38-42 der Leitlinien muss der Empfänger Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe und deren negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so gering wie möglich zu halten. Gemäß Randnummer 41 der Leitlinien gilt diese Bedingung allerdings nicht für kleine Unternehmen wie den MVV. 4.2.2.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (54) Die Kommission stellt auch fest, dass der Umstrukturierungsplan gemäß Randnummern 43 und 44 neben den internen Einsparungen in erheblichem Maße von externen privaten Einrichtungen finanziert wird. Mehrere private Einrichtungen verzichteten ebenfalls auf ihre Darlehen. Der Gesamtbeitrag der Gläubiger und der Gemeinde zur Refinanzierung von MVV lag bei rund 5,8 Mio. EUR (alle Forderungsverzichte plus Stadion und Erbpachtkauf). Der Beitrag durch Forderungsverzichte von privaten (ohne staatliche) Einrichtungen belief sich auf 2,25 Mio. EUR und war damit höher als die 25 %, die für kleine Unternehmen erforderlich sind. (55) Die Höhe der Beihilfe war notwendig. Entsprechend dem Umstrukturierungsplan sollte dies in den Jahren 2011/2012 und 2012/2013 zu geringeren Verlusten und später zu moderaten positiven Ergebnisse führen. Damit konnte MVV keine neuen Spieler kaufen oder sie mit höheren Gehältern locken. (56) Der Plan sollte einem schlankeren MVV einen Neuanfang ohne alte Schuldenlast, aber mit einer neuen Organisationsstruktur ermöglichen. Die Maßnahmen sollten beim MVV zu einer gesunden Finanzlage führen und die Anforderungen des KNVB erfüllen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass jeder niederländische Profifußballverein vom KNVB eine Lizenz benötigt, die er nur dann erhält, wenn er verschiedene Verpflichtungen erfüllt. Eine der Verpflichtungen bezieht sich auf die finanzielle Gesundheit des Vereins. Für jede Saison muss ein Verein bis zum 1. November, 1. März und 15. Juni Finanzberichte, in denen er unter anderem seine aktuelle Finanzlage sowie den Haushalt für die nächste Saison aufzeigt, vorlegen. Auf der Grundlage dieser Berichte werden die Vereine in drei Kategorien eingeteilt (1 — ungenügend, 2 — ausreichend, 3 — gut). Vereine in der Kategorie 1 können zur Vorlage von Verbesserungsvorschlägen verpflichtet werden, damit sie in Kategorie 2 oder 3 eingestuft werden können. Kommen Vereine einem Plan nicht nach, kann der KNVB als Sanktion u. a. eine offizielle Verwarnung aussprechen, den Abzug von Meisterschaftspunkten verhängen und — als letzte Sanktion — den Entzug der Lizenz anordnen. Ein Profifußballverein in den Niederlanden verliert seine Lizenz, wenn er für insolvent erklärt wird. Sollte ein Nachfolgeverein gegründet werden, würde dieser nicht direkt für die Profifußballligen zugelassen werden, sondern müsste in der zweithöchsten Amateurliga beginnen. (57) Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, eine neue Organisationsstruktur, ein neuer Name, Gehaltskürzungen, Personalabbau und die Reduzierung der Anzahl der Spieler. Mehrere Spieler wurden verkauft, bestehende Verträge wurden entweder beendet oder zu niedrigeren Gehältern verlängert, neue Verträge wurden entweder ohne Transferzahlungen abgeschlossen oder Spieler von anderen Vereinen ausgeliehen und einige Amateurverträge wurden abgeschlossen; damit wurden die Kosten für Personal und Spieler von 40 % reduziert. Wie in den Erwägungsgründen 26 ff. beschrieben, verzichteten andere Gläubiger auf Ansprüche gegen MVV von insgesamt 2,25 Mio. EUR (die Gemeinde nicht mitgerechnet). Damit war MVV fast vollständig schuldenfrei. (58) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan den Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten von MVV begegnet, insbesondere die Kosten für Spieler in Form von Löhnen und Transferzahlungen. Man kann von einem Profifußballverein nicht erwarten, dass er im Sinne der Leitlinien in andere Märkte diversifiziert; man kann aber Einsparungen in seiner Kernaktivität erwarten und dies hat MVV getan. Die Niederlande haben auch eine Liste der von MVV ergriffenen Maßnahmen zur weiteren Kürzung der Vereinskosten vorgelegt. Der Umstrukturierungsplan stützt sich nicht auf externe Faktoren, die MVV zwar verfolgen aber nicht vollständig kontrollieren kann, so zum Beispiel neue Sponsoren finden und Zuschauerzahlen erhöhen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass MVV durch die Umsetzung des Plans die Möglichkeit bekommt, im niederländischen Profifußball weiterhin auf gesunder Basis aktiv zu bleiben; dies wurde auch vom KNVB erkannt, der dem Verein den Status der Kategorie 3 zuerkannte. Die Kommission stellt auch fest, dass der Umstrukturierungsplan neben den internen Einsparungen in erheblichem Maße von externen privaten Einrichtungen finanziert wird. Dies erfüllt die Anforderung der Randnummer 44 der Leitlinien, wonach bei einem kleinen Unternehmen wie MVV mindestens 25 % der Umstrukturierungskosten durch eigene Beiträge des Empfängers aufgebracht werden sollten. Dazu gehören auch Fremdfinanzierungen, die den Glauben an die Rentabilität des Beihilfeempfängers zeigen. (59) Die Niederlande legten außerdem Informationen über weitere Aktivitäten des neu strukturierten MVV zugunsten der Gesellschaft vor. Dazu gehörten eine Reihe von Schulen in Maastricht und das Projekt Euregio. Diese Aktivitäten sind als Beitrag zur sozialen und pädagogischen Funktion des Sports entsprechend Artikel 165 AEUV anzusehen. Kontrolle und Jahresbericht und Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ (60) Nach Randnummer 49 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat mittels regelmäßiger und detaillierter Berichte über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans berichten. Für mittelständische Unternehmen enthält Randnummer 51 weniger strenge Vorschriften. Für diese wird die jährliche Übermittlung von Kopien der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel als ausreichend angesehen. Die Niederlande haben sich verpflichtet, diese Berichte vorzulegen. Entsprechend den Leitlinien verpflichteten sich die Niederlande, einen Abschlussbericht über die Fertigstellung des Umstrukturierungsplans vorzulegen. (61) Die Randnummern 72-77 der Leitlinien beziehen sich auf den Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe, wonach Umstrukturierungsbeihilfen in einem Zeitraum von zehn Jahren nur einmal gewährt werden sollten. Die Niederlande gaben an, dass MVV in den zehn Jahren vor der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe keine staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erhalten hat. Die Niederlande haben sich auch verpflichtet, MVV während einem Zeitraum von zehn Jahren keine neuen staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu gewähren. 5.   SCHLUSSFOLGERUNG (62) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Niederlande ihren Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht nachgekommen sind, weil sie es versäumt haben, im Jahr 2010, als sich MVV in finanziellen Schwierigkeiten befand, die dem Verein gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 3,55 Mio. EUR vorab anzumelden. Diese Beihilfe kann jedoch nach den Leitlinien als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden, da alle in den Leitlinien genannten einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 3,55 Mio. EUR, die die Niederlande dem Fußballverein MVV Maastricht gewährt haben, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 4. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33584 (2013/C) (ex 2011/NN) — Beihilfe der Niederlande für bestimmte niederländische Profifußballvereine von 2008-2011 — A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.