Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1847 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe — SA.41612-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein MVV Maastricht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4053) (Text von Bedeutung für den EWR )

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19.10.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 282/53 BESCHLUSS (EU) 2016/1847 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe — SA.41612-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein MVV Maastricht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4053) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Jahr 2010 wurde die Kommission darüber informiert, dass die Niederlande eine Beihilfemaßnahme zugunsten des Profifußballvereins MVV Maastricht durchgeführt hatten. In den Jahren 2010 und 2011 gingen bei der Kommission auch Beschwerden über Maßnahmen zugunsten anderer Profifußballvereine in den Niederlanden, nämlich Willem II Tilburg, FC Den Bosch aus 's-Hertogenbosch, PSV aus Eindhoven und NEC aus Nijmegen, ein. Mit Schreiben vom 2. September 2011 übermittelten die Niederlande der Kommission weitere Auskünfte über die Maßnahme betreffend MVV. (2) Mit Schreiben vom 6. März 2013 setzte die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der Maßnahmen zugunsten von Willem II, NEC, MVV Maastricht, PSV und FC Den Bosch das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen. (4) Zu der Maßnahme zugunsten von MVV nahmen die Niederlande im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 31. Mai 2013 und 12. November 2013 Stellung. Mit Schreiben vom 26. März 2014 antworteten die Niederlande auf ein Auskunftsersuchen. Am 13. Juni 2014 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der Gemeinde Maastricht statt, dem ein Schreiben der Niederlande vom 30. Juli 2014 folgte. (5) Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von betroffenen Parteien betreffend die Maßnahmen zugunsten von MVV. (6) Entsprechend dem Einleitungsbeschluss und im Einvernehmen mit den Niederlanden wurden die Untersuchungen in Bezug auf die verschiedenen Vereine getrennt behandelt. Die Untersuchung betreffend MVV wurde als Sache SA.41612 registriert. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1.   Die Maßnahme und der Begünstigte (7) Der niederländische Fußballverband Koninklijke Nederlandse Voetbal Bond (im Folgenden „KNVB“) ist die Dachorganisation für Meisterschaften im Profi- und Amateurfußball. In den Niederlanden gibt es zwei Profifußballligen. In der Saison 2014/2015 gab es 38 Profifußballvereine, von denen 18 in der höchsten Spielklasse (Eredivisie) und 20 in der zweiten Liga (Eerste Divisie) spielten. (8) Die Maastrichtse Voetbal Vereniging wurde 1908 gegründet und firmiert seit 2010/2011 als Maatschappelijke Voetbal Vereniging Maastricht (im Folgenden „MVV“). Der Verein trägt seine Heimspiele im Fußballstadion De Geusselt in Maastricht aus. Im Jahr 2000 stieg MVV von der höchsten Spielklasse in die zweite Liga ab. MVV hat seit 1970 in keinem europäischen Turnier gespielt. (9) Die rechtliche Struktur von MVV ist die einer Stiftung — Stichting MVV. Nach den von den Niederlanden vorgelegten Auskünften handelt es sich bei MVV um ein kleines Unternehmen (3). In der Saison 2009/2010 beschäftigte MVV 38 Mitarbeiter und in der Saison 2010/2011 waren es 35 Mitarbeiter. In beiden Jahren blieben der Umsatz und die Bilanzsumme deutlich unter 10 Mio. EUR. (10) Im ersten Quartal 2010 erfuhr die Gemeinde Maastricht (im Folgenden „Gemeinde“), dass MVV vor ernsthaften Finanzschwierigkeiten stand. Die Schuldenlast war auf 6,5 Mio. EUR gestiegen; 1,7 Mio. EUR dieser Summe wurden der Gemeinde in Form eines nachrangigen Darlehens geschuldet. Im April 2010 riefen Anhänger, Unternehmen und Sponsoren eine Initiative zur Abwendung der Insolvenz von MVV ins Leben („Initatiefgroup MVV Maastricht“). Diese Initiative führte zu einem Geschäftsplan, durch den die finanzielle Lage von MVV saniert und MVV zu einem rentablen Fußballverein gemacht werden sollte. Die Gemeinde befolgte diesen Plan. Im Mai 2010 verzichtete die Gemeinde im Rahmen einer Gläubigervereinbarung, aber nicht im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Zahlungsaussetzung, auf ihre Forderung von 1,7 Mio. EUR. Außerdem kaufte sie das Stadion und das Trainingsgelände, die nur von MVV benutzt wurden, aber aufgrund einer Transaktion, die eine Erbpacht über 1,85 Mio. EUR umfasste, im wirtschaftlichen Eigentum eines Dritten (der Stiftung Stichting Stadion Geusselt) standen. Der Kaufpreis wurde anhand eines externen Bewertungsberichts ermittelt: (11) Die Niederlande haben ihr Vorhaben, auf eine Forderung in Höhe von 1,7 Mio. EUR zu verzichten und das Fußballstadion sowie das Trainingsgelände für 1,85 Mio. EUR zu kaufen, nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet. 2.2.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (12) Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Gemeinde dem Fußballverein MVV durch den Einsatz staatlicher Mittel einen selektiven Vorteil verschafft und ihm somit eine Beihilfe gewährt hat. Die Kommission war der Auffassung, dass beide Maßnahmen gemeinsam beschlossen wurden und eng miteinander verknüpft waren. Die Kommission vertrat auch die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen für Profifußballvereine den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. In Bezug auf den Schuldenerlass durch die Gemeinde konnte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht zu dem Schluss kommen, dass das Verhalten der Gemeinde das eines typischen Gläubigers in einer Marktwirtschaft war. In Ermangelung eines vor dem Kauf erstellten glaubhaften Geschäftsplans konnte die Kommission in Bezug auf den Kauf des Stadions und des Trainingsgeländes durch einen Dritten nicht zu dem Schluss kommen, dass das Verhalten der Gemeinde das eines typischen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers war. Schließlich verlangte die Kommission detaillierte Angaben über Aussagen im Gemeinderat, wonach Erträge aus dem Kauf des Stadions durch den Dritten (die Stiftung Stadium De Geusselt) zur Deckung bevorrechtigter Schuldenteile von MVV, beispielsweise Rentenbeiträge und Steuern, weitergegeben würden. (13) Die Kommission stellt fest, dass sich MVV bereits vor 2010 seit mehreren Jahren in einer schwierigen Finanzlage befand. In der Saison 2007/2008 machte MVV einen Verlust von 0,15 Mio. EUR und wies ein negatives Eigenkapital (minus 2,7 Mio. EUR) auf. Im Geschäftsjahr 2008/2009 erwirtschaftete MVV einen Verlust von 1,1 Mio. EUR, und das Eigenkapital betrug minus 3,8 Mio. EUR. Bis zum März 2010 kamen weitere Verluste in Höhe von 1,3 Mio. EUR hinzu, sodass das Eigenkapital auf minus 5,17 Mio. EUR sank. Im April 2010 konnte MVV Gehälter und andere laufende Ausgaben nicht mehr bezahlen und stand kurz vor der Insolvenz. (14) Auf dieser Grundlage stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass sich MVV in finanziellen Schwierigkeiten befand, als die Unterstützungsmaßnahmen gewährt wurden. Um die Vereinbarkeit der Unterstützungsmaßnahmen mit den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ von 2004 (4) (im Folgenden „Leitlinien“) beurteilen zu können, verlangte die Kommission Angaben zur Einhaltung aller in den Leitlinien aufgeführten Vorschriften. (15) Die Kommission konnte insbesondere nicht überprüfen, ob die Vorschriften unter den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien betreffend die Beschaffenheit und die Erfüllung eines Umstrukturierungsplans eingehalten worden waren. Die Kommission konnte auch nicht überprüfen, ob ausreichende Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Randnummern 38-42 der Leitlinien getroffen worden waren. Es musste außerdem nachgewiesen werden, dass die Unterstützungsmaßnahme auf das erforderliche Minimum beschränkt worden war, dass der Empfänger zu seiner Umstrukturierung einen angemessenen eigenen Beitrag geleistet hatte und dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten wurde. 3.   STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLANDE (16) Hinsichtlich der Maßnahmen für MVV widersprachen die Niederlande der Sichtweise, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen. Nach Ansicht der Niederlande handelte die Gemeinde im Jahr 2010 bei ihrem Verzicht auf ihren Anspruch gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers, weil sie eine nachrangige Forderung gegen ein Unternehmen hatte, das am Rande der Insolvenz stand. Die Niederlande trugen vor, dass ein rein formaler Konkursantrag oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger den sofortigen Konkurs ausgelöst hätte. Nach Ansicht der Niederlande hätte die Gemeinde im Falle einer Insolvenz von MVV von ihrem nachrangigen Darlehen aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nichts wiedererlangt. Die Forderung war nachrangig und somit von niedrigerem Rang als Forderungen in Höhe von rund 3 Mio. EUR (sowohl bevorrechtigte („preferente“) als auch ungesicherte („concurrente“) Forderungen anderer Gläubiger). Die Niederlande behaupteten, dass es deshalb unwahrscheinlich war, einen Ausgleich für die Darlehenssumme zu erhalten und sogar „preferente“ und „concurrente“ Gläubiger bereit gewesen waren, auf ihre Ansprüche im Rahmen des allgemeinen Umstrukturierungsplans zu verzichten. MVV hätte nach den Regeln des KNVB gleichzeitig seine Lizenz für die Teilnahme am Profifußball verlieren können, wenn die Gemeinde im Mai 2010 nicht auf ihre Forderung verzichtet und damit die Eröffnung eines offiziellen Insolvenzverfahrens ausgelöst hätte. Es gab keine Möglichkeit, diese Lizenz an einen anderen Verein zu übertragen. (17) Hinsichtlich des Erwerbs des von MVV genutzten Stadions De Geusselt und der Trainingsanlagen argumentierten die Niederlande, dass dieser Erwerb auf der Grundlage externem Sachwissens vollzogen wurde und somit im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers war. Diese Einschätzung umfasste die Bewertung des Rechts auf Erbpacht und des Wertes der Gebäude auf dem Grundstück. Die Niederlande betonten auch die strategische Lage des Stadions in Maastricht und die Interessen der Gemeinde in Bezug auf die erhebliche gemeindliche (Neu-) Entwicklung des Gebiets von De Geusselt, in das Stadion und Trainingsgelände eingebettet sind. (18) Hilfsweise brachten die Niederlande vor, dass die Maßnahmen den Wettbewerb nicht verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten würden, selbst wenn man davon ausginge, dass die Maßnahmen einen selektiven Vorteil für MVV gebracht hätten. Die Niederlande betonten die schwache Position von MVV im nationalen Profifußball, die eine Teilnahme an Turnieren auf europäischer Ebene sehr unwahrscheinliche machen würde. Es wurde auch festgestellt, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass die an MVV gewährte Beihilfe den Wettbewerb oder den Handel in einem der im Einleitungsbeschluss genannten Märkte verfälschen oder beeinträchtigen würde. (19) Hilfsweise führten die Niederlande aus, dass die Maßnahme selbst dann mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wenn man sie als Beihilfe betrachte. Diese Argumente stützten sich zum einen auf die Leitlinien und zum anderen auf eine direkte Prüfung der Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und d AEUV. 4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 4.1.   Vorliegen staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (20) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ, sodass sie sämtlich erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird. (21) Auf Grundlage des Einleitungsbeschlusses bewertete die Kommission die Entscheidung der Gemeinde vom 25. Mai 2010, auf eine nachrangige Forderung an MVV von 1,7 Mio. EUR zu verzichten und das Stadion De Geusselt und die Trainingsanlagen von MVV für eine Summe von 1,85 Mio. EUR zu kaufen. Die Niederlande tragen vor, dass beide Maßnahmen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers beachten und deshalb nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden sollten. (22) Nach Ansicht der Kommission — und im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (5) — gibt es zwischen den beiden Maßnahmen eine zwangsläufige und untrennbare Verbindung. Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigte die Kommission die zeitliche Abfolge der in Rede stehenden Maßnahmen, deren Zweck und die Situation von MVV zu dem Zeitpunkt, als die Gemeinde entschied, MVV zu unterstützen (6). Die Kommission stellt zunächst fest, dass beide Maßnahmen bei der gleichen Sitzung des Gemeinderates am 25. Mai 2010 gemeinsam vorgetragen und beschlossen wurden. Ziel beider Maßnahmen war es, die Rettung von MVV in nächster Zukunft zu gewährleisten und beide Maßnahmen wurden — in einem Antrag — als Teil der Position der Gemeinde in Bezug auf den von der „Initiatiefgroep MVV Maastricht“ entworfenen Rettungsplan erörtert. Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass die Maßnahmen, hinsichtlich ihrem Zweck und der Lage von MVV zum damaligen Zeitpunkt, eng miteinander verknüpft sind — es galt die Rettung von MVV aufgrund der offensichtlich prekären Finanzlage zu gewährleisten. (23) Beide Maßnahmen wurden von der Gemeinde beschlossen und haben unmittelbare finanzielle Folgen für den Haushalt der Gemeinde (die Maßnahmen belaufen sich auf 3,55 Mio. EUR). Sie beinhalten somit die Verwendung staatlicher Mittel. Diese Schlussfolgerung wird von den Niederlanden nicht bestritten. Die Übertragung von staatlichen Mitteln kann in vielerlei Formen erfolgen, so etwa durch direkte Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, direkte Beteiligungen am Kapital von Unternehmen und Sachleistungen. Ein Verzicht auf Ansprüche des Staates und Investitionen zu anderen Bedingungen als Marktbedingungen gelten ebenfalls als Übertragungen staatlicher Mittel. (24) Die Niederlande und die Gemeinde bringen vor, dass die Gemeinde beim Verzicht auf Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers und beim Erwerb des Stadions und der Trainingsanlagen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt und MVV somit keinen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe. Die Kommission teilt diese Sichtweise aus folgenden Gründen nicht. (25) Es liegt immer ein Vorteil vor, wenn sich die Finanzlage eines Unternehmens als Folge staatlichen Eingreifens verbessert. Um zu bewerten, ob eine Maßnahme unzulässig ist, muss die Finanzlage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der Finanzlage vergleichen werden, die bestehen würde, wäre die Maßnahme nicht durchgeführt worden. Es ist unbestritten, dass sich die Finanzlage von MVV durch die geprüften Maßnahmen deutlich verbessert hat. 4.1.1.   Verzicht auf das nachrangige Darlehen/den nachrangigen Anspruch (26) Durch die von der Gemeinde und den anderen wichtigen Gläubigern ergriffenen Maßnahmen konnte MVV seine Bilanz bereinigen. Die Kommission stellt fest, dass auch andere wichtige Gläubiger von MVV, d. h. solche mit Ansprüchen von 150 000 EUR oder mehr, ebenfalls auf ihre Ansprüche verzichtet haben, während kleinere Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet haben. Diese Maßnahmen, die zu einem Verzicht von Ansprüchen in Höhe von 2,25 Mio. EUR durch private Parteien führten, und die Maßnahmen der Gemeinde, fanden nicht im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Zahlungseinstellung statt. Das Fehlen eines formellen Rahmens erklärt, warum eine Minderheit der Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 145 347 EUR am Ende den Forderungsverzicht nicht mitgetragen haben, obwohl einige von ihnen dies zugesagt hatten. Die Kommission nimmt auch die Tatsache zur Kenntnis, dass andere Ansprüche, auf die verzichtet wurde, nicht wie der Anspruch der Gemeinde nachrangig waren. Nach Ansicht der Niederlande macht das Fehlen eines formellen Verfahrens keinen wesentlichen Unterschied in dem Sinne, dass das Ergebnis der Schuldenbereinigung für die Gemeinde identisch zu dem gewesen wäre, das in einem förmlichen Verfahren zur Zahlungseinstellung nach nationalem Konkursrecht eingetreten wäre, d. h. andere Gläubiger hätten zu einer Gläubigervereinbarung gezwungen werden können, was im Falle der Gemeinde ohnehin zum Gesamtverlust der (nachrangigen) Darlehenssumme geführt hätte. (27) Die Kommission stellt jedoch wie bereits im Einleitungsbeschluss erwähnt fest, dass drei Gläubiger nicht vollständig auf ihre Forderungen verzichtet haben, sondern diese in einen Anspruch auf mögliche zukünftige Transferzahlungen, die für aus dem Verein ausscheidende Spieler an MVV bezahlt werden, umgewandelt haben. In diesem Zusammenhang wiesen die Niederlande darauf hin, dass diese drei Gläubiger bevorrechtigte und besicherte Forderungen in Höhe von 1,135 Mio. EUR hatten. Diese hätten daher im Falle eines formellen Insolvenzverfahrens bessere Aussichten auf Erfolg gehabt als andere Gläubiger mit unbesicherten Forderungen, geschweige denn die Gemeinde mit ihrem nachrangigen Anspruch, zumindest einen Teil ihrer Ansprüche wiederzuerlangen. Obwohl das Darlehen der Gemeinde nicht zu den gleichen Bedingungen vergeben wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass ein privater Kapitalgeber auf seinen Anspruch nicht vollständig verzichtet hätte. Zumindest hätte er für den Verzicht einer solch erheblichen Kreditsumme andere (mögliche) Sicherheiten verlangt — oder zumindest versucht zu verlangen — auch wenn die Chancen auf Rückzahlung gering waren. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass sich die Gemeinde möglicherweise über die anderen Gläubiger hätte absichern können, wenn die Beteiligung der Gemeinde für den Rettungsplan tatsächlich eine solch große Rolle spielte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der vollständige Verzicht der Gemeinde auf das Darlehen ohne Bedingung oder Sicherheiten nicht im Einklang mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers ist. (28) Die Niederlande wiesen in Bezug auf die Entscheidung, sich an der Gläubigervereinbarung außerhalb eines förmlichen Verfahrens zur Zahlungseinstellung zu beteiligen, darauf hin, dass der KNVB dem Verein MVV im Falle eines förmlichen Verfahrens zur Zahlungseinstellung die Lizenz für die Teilnahme am Profifußball entzogen hätte. Eine formelle Zahlungseinstellung wurde daher im Interesse der Gemeinde und der großen Mehrheit der anderen Gläubiger nicht in Betracht gezogen. Daher unterscheidet sich die Position der Gemeinde aufgrund dieses Aspekts nicht von der Position anderer Gläubiger. (29) In diesem Zusammenhang verweisen die niederländischen Behörden auf den Teil im Einleitungsbeschluss, in dem die Kommission zu dem Schluss kam, dass die Maßnahmen der Gemeinde Arnheim zugunsten des Fußballvereins Vitesse keine staatliche Beihilfe darstellen: Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung müsste die Situation genauso gewürdigt werden, wie die der Gemeinde Arnheim, d. h. die Entscheidungen der Gemeinde müssten in Bezug auf den Grundsatz des privaten Gläubigers als in Übereinstimmung mit Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass jeder Fall nach seiner besonderen Lage beurteilt werden muss. Im Falle Arnheim/Vitesse besagen die an die Gläubigervereinbarung geknüpften Bedingungen, dass die Gemeinde und die anderen Gläubiger vollständig gleichgestellt wurden (jeder könnte 12 % seiner ausstehenden Forderungen erhalten), was bei Maastricht/MVV nicht der Fall ist: Die anderen (bevorrechtigten) Gläubiger könnten im Gegenzug für ihren Verzicht auf Ansprüche von möglichen Einnahmen aus Spielertransfers profitieren, was für Maastricht nicht der Fall war. (30) Die anderen, von den Niederlanden angeführten Gründe in Bezug auf die sozioökonomischen Folgen eines Konkurses von MVV, können im Rahmen einer Bewertung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden. (31) Zum einen beziehen sich die sozioökonomischen Folgen einer möglichen Insolvenz von MVV auf die Rolle der Gemeinde als öffentliche Behörde und nicht auf die Position eines Kapitalgebers. Diese Belange sind Teil eines breiteren Interesses an anderen allgemeinen politischen Zielen, so zum Beispiel die infrastrukturelle und wirtschaftliche Entwicklung der Region, die Sportpolitik der Gemeinde und ihre kommunale Partnerschaft, obwohl die Gemeinde laut Protokoll der Gemeinderatsitzung vom 25. Mai 2010 für das Gebiet De Geusselt als Kapitalgeber hätte auftreten können. Daraus ergibt sich, dass der Darlehensverzicht — als er erfolgte — nicht oder nur teilweise an die privaten kommerziellen Interessen der Gemeinde als Eigentümer des Grundstücks oder als Unternehmen geknüpft war. Sofern kommerzielle Interessen bestanden, haben die Niederlande keine Details darüber vorgetragen, um welche Interessen es sich dabei handeln könnte. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass der Darlehensverzicht als solches den Konkurs von MVV nicht verhindert hätte: Weitere Stützungsmaßnahmen wie der Kauf des Stadions und des Trainingsgeländes, der nach Ansicht der Kommission mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors nicht im Einklang stand, war notwendig. Wie bereits oben erläutert, müssen diese Maßnahmen gemeinsam beurteilt werden. (32) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gemeinde bei der Entscheidung im Mai 2010, auf ihren Anspruch über 1,7 Mio. EUR zu verzichten, nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat. Diese Schlussfolgerung stützt sich auch auf die Tatsache, dass der Darlehensverzicht zusammen mit dem Kauf des Trainingsgeländes und des Stadions zu beurteilen ist. Dabei kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dieser entsprechend der folgenden Erläuterung nicht im Einklang mit dem Grundsatz des Kapitalgebers ist. 4.1.2.   Erwerb des Trainingsgeländes und des Stadions (33) Die Gemeinde hat nicht nur auf einen nachrangigen Anspruch gegen MVV verzichtet, sondern auch das Stadion De Geusselt und die Trainingsanlagen des Vereins Klein Geusselt gekauft. Auch dieser Kauf gehörte zum Gesamtplan zur Rettung und Umstrukturierung von MVV. Die Niederlande machen geltend, dass dieser Kauf keine staatliche Beihilfe darstellt, weil er zu Marktbedingungen erfolgte. Dieses Argument beruht auf der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (7) (im Folgenden „Mitteilung zum Verkauf von Grundstücken“), sowie auf dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Dabei dürfen Finanzhandlungen der öffentlichen Hand in Bezug auf ein Unternehmen nicht als das Verschaffen eines Vorteils für ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden, wenn diese Handlungen unter identischen Bedingungen auch für andere Betreiber vertretbar gewesen wären. In Bezug auf die Mitteilung zum Verkauf von Grundstücken erkennen die Niederlande

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.