Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1847 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe — SA.41612-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein MVV Maastricht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4053) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1847. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 19). (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  In Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) wird ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt, als kleines Unternehmen definiert. (4)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Die Anwendung dieser Leitlinien wurde durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verlängert (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3). (5)  Rechtssache T-1/12, Französische Republik/Europäische Kommission, Rn. 37 ff. und die darin zitierte Rechtsprechung (Rechtssache T-11/95, BP Chemicals Limited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften). (6)  Rechtssache BP Chemicals Limited, Rn. 171. (7)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (*1)  Vertrauliche Angaben. (8)  Siehe Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 25. Mai 2010, Punkt 10. Obwohl die Gemeinde in Punkt 5 als einen der Gründe für den Kauf des Stadions angibt, ihre Stellung auf dem Immobilienmarkt zu sichern, verweist sie auch auf andere wirtschaftliche und gesellschaftliche Einflüsse, die sie zu erreichen wünschte. (9)  Am 21. Juni 2010 wurde mit MVV ein neuer Pachtvertrag geschlossen. (10)  Rekenkamer Maastricht: De relatie tussen de gemeente Maastricht en MVV. (11)  Der neue Pachtzins war an den Umsatz von MVV gekoppelt, wobei der Mindestpachtzins 75 000 EUR betrug; sofern MVV floriert, steigt der Pachtzins. Außerdem sollten die aus dem Stadion durch andere Nutzungen erwachsenden Pachteinnahmen der Gemeinde zukommen. (12)  Eine Stiftung, die nach Angaben der Niederlande sowohl von MVV als auch von der Gemeinde Maastricht unabhängig ist. (13)  Dies wird belegt durch das Beispiel eines anderen niederländischen Fußballvereins (PEC Zwolle), der in der Saison 2010/2011 ebenfalls in der zweiten Liga spielte. PEC stieg 2012/2013 in die höchste Spielklasse auf und gewann 2013/2014 den niederländischen Pokal. Damit war PEC berechtigt, 2014/2015 auf europäischer Ebene zu spielen. (14)  Beschlüsse der Kommission in Bezug auf Deutschland vom 20. März 2013 zur Multifunktionsarena der Stadt Erfurt (Sache SA.35135 (2012/N)), Rn. 12 und Multifunktionsarena der Stadt Jena (Sache SA.35440 (2012/N)), Zusammenfassungen im ABl. C 140, 18.5.2013, S. 1 und Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2013 zum Fußballstadion Chemnitz (Sache SA.36105 (2013/N)), Zusammenfassung im ABl. C 50 vom 21.2.2014, S. 1. (15)  Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, EU:C:1993:157, Rn. 20. (16)  Vgl. Fußnote 4. (17)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.