Europäische Union

97/811/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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rens sowie davon in Kenntnis zu setzen, daß sie unberechtigt empfangene Beihilfen möglicherweise zurückzahlen müßten. Indes stellt die Kommission fest, daß Frankreich die Senkung der Sozialkosten trotz der erwähnten aufschiebenden Wirkung in Kraft gesetzt hat. Diese Maßnahme ist für den Sektor Textilien/Bekleidung am 1. Juni 1996 und für den Sektor Leder/Schuhe am 1. Juli in Kraft getreten. Frankreich hat damit die Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfen herbeigeführt und die Empfänger der Beihilfen für den Fall der Unvereinbarkeit der Möglichkeit einer Rückzahlung ausgesetzt. Hinsichtlich der Maßnahme selbst wurden bei der Notifizierung die geplanten Maßnahmen der öffentlichen Hand als eine "horizontale, zeitlich befristete Versuchsmaßnahme für die Sektoren Textilien, Bekleidung, Leder und Schuhe" bezeichnet. Ferner wurde erläutert, daß es sich um eine Maßnahme zur Arbeitsplatzschaffung und Arbeitszeitverkürzung handelte. Um Anspruch auf die Senkung der Sozialkosten zu haben, mußten die Wirtschaftszweige entweder direkt (Einstellung von jugendlichen Arbeitssuchenden) oder indirekt (Verhandlungen über die Arbeitszeitverkürzung) tarifliche Verpflichtungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Verlangsamung des Entlassungstempos eingehen. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sollen außerdem besondere Verpflichtungen gegenüber dem Staat eingegangen sein. Bei der Prüfung der französischen Antwort auf das Schreiben, mit dem die Kommission die Eröffnung des Verfahrens mitgeteilt hatte, erwies sich, daß die für diese vier Sektoren geplante Kostensenkung vor allem darauf abzielte, die durch die genannten Branchenvereinbarungen entstandenen Mehrkosten in Verbindung mit der Arbeitszeitgestaltung und -verkürzung teilweise oder ganz auszugleichen. Dies veranlaßte die Kommission, am 2. Oktober 1996 das Verfahren zu erweitern. Frankreich hat in dem Antwortschreiben auf diesen zweiten Beschluß zwar eingeräumt, daß die anderen Betroffenen über den der Kommission mitgeteilten neuen Sachverhalt unterrichtet werden müßten, aber in Abrede gestellt, daß die notifizierte Maßnahme dem Wesen nach geändert worden sei. Frankreich zufolge wurde das endgültige Ziel der Maßnahme nicht geändert; trotz der neuen, genaueren Festlegung bleibe das Ziel dieser Versuchsmaßnahmen die Erhaltung der Arbeitsplätze durch die Arbeitszeitumgestaltung. Aufgrund der von der französischen Regierung mitgeteilten Angaben, insbesondere der zwischen dem Staat und den betroffenen Industriezweigen abgeschlossenen Rahmenverträge, ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Erhaltung der Arbeitsplätze das Hauptziel der Maßnahme ist. Gleichwohl kann sie sich mit den Mitteln, die gewählt wurden, um dieses Ziel zu erreichen, nicht einverstanden erklären. VII Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die fraglichen Kostensenkungen sollen die Unternehmen von vier spezifischen Wirtschaftszweigen teilweise von den finanziellen Lasten befreien, die durch die ordnungsgemäße Anwendung des Systems der sozialen Sicherheit entstehen. Nach Auffassung der Kommission hätten die Abgaben, die sich für die Unternehmen aus Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern eines bestimmten Sektors, sei es im Hinblick auf die Neugestaltung der Arbeitszeit oder mit anderen Inhalten, ergeben und sich in Lohnerhöhungen oder bezahlten Urlauben, die die allgemeine Regelung nicht vorschreiben, niedergeschlagen, normalerweise den Unternehmen angelastet werden müssen. Der Umstand, daß diese Abgaben dadurch verursacht werden, daß die Vereinbarung zwischen Sozialpartnern dem Unternehmen über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Verpflichtungen auferlegen, ändert daran nichts. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß der in diesem Zusammenhang staatliche Eingriff selbst seinem Wesen nach und in seiner Gesamtheit eine staatliche Beihilfe darstellt. Entsprechend der ständigen Praxis der Kommission hat der Gerichtshof in einer neueren Rechtssache (13) darauf hingewiesen, daß der Begriff der Beihilfe die von staatlichen Stellen gewährten Vorteile umfaßt, die in verschiedener Form die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (14). Frankreich hat im Rahmen des Verfahrens auf ähnliches wie das vorstehend erwähnte Vorbringen von Dritten hin dargelegt, daß der soziale Dialog und die Tarifverhandlungen wieder aufgenommen werden müssen, da die Bedeutung, den die Politik der Arbeitszeitumgestaltung und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung darstellten, seien wichtig genug, um eine staatliche Maßnahme zu rechtfertigen. Ebenso haben nach Auffassung der französischen Regierung die Kostensenkungen durch den Ausgleich der Kosten, die für die Unternehmen durch die Arbeitszeitumgestaltung entstehen, die Möglichkeit zur Wiederbelebung einer Tarifverhandlungsdynamik geboten, wobei der Staat eine Orientierungs- und Förderrolle übernimmt. Die Kommission stellt also nicht das angestrebte Ziel, d. h. die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Beschäftigung jugendlicher Arbeitssuchender in Frage, sondern diese Art der Initiative (Zuführung öffentlicher Mittel), mit der die Tarifverhandlungen wieder in Gang gebracht werden sollen, während die gleichen Planungen in anderen Mitgliedstaaten durch Branchenvereinbarungen ohne staatliche Unterstützung erfolgen oder erfolgen müssen. Da der Begriff Beihilfe die von den staatlichen Stellen gewährten Vorteile umfaßt, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat (15), stellt die zur Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, selbst wenn diese Kostensenkung dazu bestimmt ist, von den Unternehmen akzeptierte Mehrkosten durch die Übertragung staatlicher Mittel auszugleichen. Im übrigen hat der Gerichtshof entschieden (16), daß weder der Umstand, daß eine Maßnahme zur Befreiung von Soziallasten steuerlicher Art ist oder eine soziale Zielsetzung hat, noch der Umstand, daß die nationale Industrie mangels einer Befreiung von steuerlichen Lasten gegenüber ihren Hauptkonkurrenten benachteiligt wäre, genügen, um sie der Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu entziehen. Frankreich hat wiederholt geltend gemacht, daß die zur Rede stehende Kostensenkungsmaßnahme eine allgemeine Maßnahme darstellt, deren versuchsweise Einführung in allen Wirtschaftszweigen, in denen der Anteil der Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt unter dem Anderthalbfachen des SMIC über 70 % des Personalbestands ausmacht, beschlossen worden ist. Die zur Rede stehende Maßnahme betrifft aber in der Praxis nur die genannten vier Sektoren und auch das nur für eine Dauer von 18 Monaten, so daß die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß es sich um eine punktuelle Maßnahme zur Lösung der ebenfalls konjunkturbedingten Probleme handelt. Frankreich hat nicht nachgewiesen, daß die Senkung der Sozialkosten in den fraglichen vier Sektoren durch die Natur und den inneren Aufbau des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit gerechtfertigt ist. Was das von Frankreich vorgetragene Erfordernis betrifft, auf diesen Gebieten zunächst schritt- und versuchsweise und erst dann allgemein vorzugehen, und zwar sowohl um die Geeignetheit des Ansatzes prüfen zu können, als auch wegen der begrenzten Finanzmittel, so hat die Kommission dazu bereits in ihrer Entscheidung 80/392/EWG (17) Stellung genommen und ihre Auffassung in der Entscheidung 96/542/EG (18), die die Kommission hinsichtlich der "Versuchsmaßnahmen zur Förderung der Produktion und der Beschäftigung in der Schuhindustrie in Italien" erließ, bekräftigt. Der Versuchscharakter der Maßnahme entzieht dieser keineswegs den sektorbezogenen Charakter. Staatliche Maßnahmen zur Finanzierung derartiger Kosten, die von den Unternehmen freiwillig getragen werden, hätten sich der Einstufung als eine Beihilfe nur mangels einer Diskriminierung, insbesondere sektoraler Art entziehen können. Nach der ständigen Rechtsprechung unterscheidet Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht nach den Ursachen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern definiert die Beihilfen entsprechend ihren Wirkungen. Deshalb muß geprüft werden, ob die eingeführte Maßnahme den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall begünstigt die Senkung der Sozialkosten die Unternehmen dieser Sektoren gegenüber ihren Wettbewerbern, die künftig Arbeitszeitanpassungen oder andere ähnliche Maßnahmen ohne staatliche Unterstützung durchführen müssen. Allgemeiner gelten diese Erwägungen auch für Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ohne öffentliche Beihilfen Anstrengungen zur Rationalisierung der Produktion unternehmen, um dem internationalen Wettbewerb standzuhalten. Aufgrund der Anpassungsschwierigkeiten in der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie gemeinschaftsweit und wegen des scharfen innergemeinschaftlichen wie auch außergemeinschaftlichen Wettbewerbs ist die Beihilfe auch geeignet, die Handelsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Maße zu verändern. Da ähnliche Probleme bei fast allen gemeinschaftlichen Unternehmen der betreffenden Sektoren auftreten, besteht außerdem offensichtlich die Gefahr, daß die Beihilfen dazu beitragen, diese Probleme von einem zum anderen Mitgliedstaat zu verlagern. Die zahlreichen negativen Reaktionen in diesem Fall bestätigen dies. Hierzu genügt der Hinweis darauf, daß in der Bekleidungsindustrie die Arbeitskosten bis zu 80 % der Produktionskosten betragen können. Es ist ohne weiteres vorstellbar, daß eine Änderung der Arbeitskosten auf dem Umweg über den von Frankreich angewandten Plan nicht unerhebliche Folgen haben kann. Es ist bedeutsam, daß dem Vorbringen eines Dritten im Rahmen des Verfahrens zufolge der jährliche Beihilfebetrag (2,1 Mrd. FRF, wovon ca. 40 % der Textilindustrie zugeführt werden sollen) über den jährlichen Gewinnen der deutschen Textilindustrie insgesamt liegen soll. In dem Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission (19), entschied der Gerichtshof, daß die Veränderung der Produktionskosten der italienischen Textilindustrie durch die Befreiung von den Soziallasten zwangsläufig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da die Befreiung von Soziallasten eine Senkung der Lohnkosten bewirkt und die begünstigte Industrie mit den übrigen Mitgliedstaaten im Wettbewerb steht. Dieser Standpunkt bestätigt die Auffassung der Kommission in dieser Rechtssache, nach der in einem Markt, in dem der Handel einen wesentlichen Umfang erreicht, jegliche Beihilfe, unabhängig von ihrer Höhe oder ihrer Intensität, den normalen Wettbewerb von dem Augenblick an verfälscht oder zu verfälschen droht, ab dem die begünstigten Unternehmen eine staatliche Beihilfe erhalten, die ihren Wettbewerbern nicht gewährt wird. Die durch den "Textilplan" vorgesehenen Kostensenkungsmaßnahmen fallen somit in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Aus den vorstehend genannten Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Zuführung öffentlicher Geldmittel für die genannten Sektoren dem Wesen nach und in ihrer Gesamtheit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Somit erübrigt es sich, die vorgelegten Berechnungen in Einzelheiten zu prüfen. Es genügt, hilfsweise festzustellen, daß Frankreich, um auf die Neutralität der zur Rede stehenden Maßnahme zu schließen, eigene statistische Angaben zugrunde legt, und daß diese Angaben in der Mehrzahl, sowohl auf Ebene des betroffenen Sektors als auch auf Ebene der französischen Industrie insgesamt, Durchschnittswerte (20) sind. Hinzu kommt, daß der Kommission bestimmte Informationen in Form von Aggregaten für die Leder- und die Bekleidungsindustrie, für die Schuhindustrie hingegen gar keine Angaben mitgeteilt wurden. Unter diesen Bedingungen die Neutralität der fraglichen Maßnahme zu behaupten, erweist sich als überaus gewagt. Beispielsweise hat ein Dritter im Rahmen des Verfahrens den Fall eines französischen Textilunternehmens (21) mit über 100 Beschäftigten angeführt, das durch die fragliche Sozialkostensenkung 8 % des Volumens der Lohnmasse verdient haben will, so daß es seine Gestehungskosten verringern konnte. Eine weitere Quelle (22) zitiert die Sitzung vom 23. Januar 1997 der Beobachtungsstelle, die in Frankreich eingesetzt wurde, um die Durchführung des Textilplans sicherzustellen, in der eine erste zahlenmäßige Bilanz der Maßnahmen erstellt wurde. Dieser Quelle zufolge konnten die dem Plan angeschlossenen Unternehmen durch die Kostensenkungen für die Niedriglöhne eine durchschnittliche Senkung der Gesamtlohnmasse um 10 bis 12 % erreichen. Selbst wenn durchschnittliche Einsparungen in der Größenordnung von 10 bis 12 % der Gesamtlohnmasse als zu hoch erscheinen können, weichen diese Daten erheblich von den in den vorstehenden Tabellen angegebenen Durchschnittswerten ab. Dies deutet darauf hin, daß es eine große Anzahl von Unternehmen gibt, bei denen Lohnstruktur von den genannten Durchschnittswerten stark abweicht und die Wertschöpfung der Beihilfe eindeutig höher ist. Außerdem stellt die Kommission fest, daß Frankreich bei den Berechnungen die unmittelbaren Wirkungen dieser Umgestaltung, insbesondere den Anstieg der Wettbewerbsfähigkeit, den sie erzielen hätte müssen, nicht berücksichtigt hat. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, daß eine neue Arbeitsorganisation im Sinne einer besseren Anpassung der Unternehmensressourcen an die Bedingungen und Besonderheiten des Marktes die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens erhöhen können. Dies ist eine unmittelbare Wirkung der Regelung, die nur deshalb zu beanstanden ist, weil sie durch einen staatlichen Eingriff eingeführt worden ist, der in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. So bestätigt Frankreich im Rahmen eines Umstrukturierungsvorgangs in einem Textilunternehmen mit 248 Beschäftigten, der gegenwärtig von der Kommission geprüft wird (staatliche Beihilfe Nr. 731/96 "la Lainière de Roubaix"), daß die Anwendung des Textilplans dank dem besseren Einsatz der Produktionsmittel zu einem Anstieg der Wettbewerbsfähigkeit um ca. 5 % (also einen Produktivitätszuwachs) führen kann. Dies dürften auch die österreichischen Erfahrungen bestätigen, nach denen die Kosten der Arbeitszeitumgestaltung weitgehend durch den Zuwachs an Wettbewerbsfähigkeit ausgeglichen werden. Jedenfalls vertritt die Kommission die Auffassung, daß wegen der Unbestimmtheit der vorliegenden Angaben, die nicht immer für die tatsächliche Lage der Unternehmen repräsentativ sind, und wegen der Nichtberücksichtigung der Gesamtheit der Umstände, die sich auf die Unternehmen auswirken (Gewinne durch Kostensenkung, Kosten der Arbeitszeitumgestaltung und Wettbewerbszuwachs als Folge dieser Neuorganisation), die Neutralität der französischen Regelung nicht nachgewiesen werden konnte. VIII Nach alledem vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Kostensenkung die für Löhne bis zum Anderthalbfachen des gesetzlichen Mindestlohns angewandt wird, eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Deshalb ist zu prüfen, ob eine der Ausnahmetatbestände des Artikels 92 EG-Vertrag für diese Beihilfe in Anspruch genommen werden kann. Die Ausnahmetatbestände des Artikels 92 Absatz 2 sind nicht anwendbar, da es sich weder um Beihilfen an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um Beihilfen handelt, die zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind. Der Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist nicht erfuellt, da die zur Rede stehende Maßnahme für das gesamte französische Staatsgebiet bestimmt ist. Ebensowenig ist die Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) erfuellt, da Frankreich nicht nachgewiesen hat, daß die sozialen Abgaben der Unternehmen in den fraglichen Sektoren zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs gesenkt werden. Die Freistellungsvoraussetzung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) ist ebenfalls nicht erfuellt, da die Beihilfe nicht Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes bewirkt. Die französische Regierung hat sich auf die genannten Freistellungsvoraussetzungen auch nie berufen, da die immer vorgetragen hat, die Sicherung der Arbeitsplätze durch die Arbeitszeitumgestaltung sei Art und Ziel der Maßnahme. Die fragliche Beihilfe ist eine sektorale Beihilfe zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Somit müssen bei ihrer Prüfung die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (nachstehend "die Leitlinien") zugrunde gelegt werden, um zu bestimmen, ob die Freistellungsvoraussetzung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) erfuellt ist. Was die Beschäftigungsbeihilfen betrifft (23), die mit Betriebsbeihilfen verbunden sind, so können sie von der Kommission nur bei Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen in Regionen, die die Freistellungsvoraussetzung des Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) erfuellen, im Rahmen der Rettung oder der Ausarbeitung eines Umstrukturierungs- oder Umstellungsplans für ein Unternehmen in Schwierigkeiten genehmigt werden. Beschäftigungsbeihilfen können auf dem Umweg über allgemeine Maßnahmen gewährt werden. Zu keiner Zeit hat Frankreich den Nachweis erbracht, daß die geplanten Beihilfen die hier genannten Tatbestände erfuellen. Somit kann die Beihilfe nicht aufgrund der Leitlinien genehmigt werden. Zu den Beschäftigungsbeihilfen führt die Kommission unter Randnummer 23 ihrer Leitlinien aus: "Beihilfen zur Arbeitsplatzschaffung, die auf einen oder mehrere sensible Wirtschaftsbereiche mit Überkapazitäten oder in Krisenlage beschränkt sind, sind in der Regel so beschaffen, daß die Kommission sie nicht grundsätzlich befürworten kann, wie sie dies im Fall von Beihilfen zur Arbeitsplatzschaffung tut, die der gesamten Wirtschaft zugänglich sind. Diese sektoralen Beihilfen stellen nämlich einen Vorteil zugunsten des oder der betroffenen Wirtschaftbereiche dar, der ihre Wettbewerbsstellung gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten verbessert. Beihilfen, die die Lohnkosten in einem oder mehreren wirtschaftlichen Sektoren reduzieren, verringern deren Produktionskosten, wodurch diese Sektoren ihren Marktanteil auf Kosten ihrer gemeinschaftlichen Mitbewerber sowohl in dem betreffenden Mitgliedstaat als auch bei Exporten inner- und außerhalb der Gemeinschaft vergrößen können mit allen Konsequenzen hinsichtlich einer Verschlechterung der Beschäftigungslage in diesen Sektoren der übrigen Mitgliedstaaten. Deshalb sind die Schutzwirkung dieser Beihilfen für den oder die betreffenden Wirtschaftsbereiche, insbesondere der Krisenbereiche, und ihre negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung in den konkurrierenden Bereichen der anderen Mitgliedstaaten im allgemeinen stärker als das gemeinsame Interesse an den aktiven Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitslosigkeit. Die Kommission kann daher diese Beihilfen grundsätzlich nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen." Wie aus Randnummer 23 der Leitlinien ersichtlich, hält es die Kommission auch auf dem Gebiet der Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen für erforderlich, gegenüber sektoralen Beihilfen eine strenge Haltung einzunehmen, um einer Ausweitung der Beihilfen auf diesem Gebiet, und - darüber hinaus - der Infragestellung des Begriffs Binnenmarktes überhaupt rechtzeitig vorzubeugen. Bisher wurden von Frankreich im Rahmen des Verfahrens keine Angaben mitgeteilt, aus denen hervorgeht, daß die betreffenden vier Sektoren nicht zu den in der vorstehenden Randnummer 23 genannten Wirtschaftsbereichen gehören. Die zur Rede stehenden vier Sektoren befinden sich gemeinschaftsweit in einer Krisen- und Überkapazitätslage. Mehr noch, diese Sektoren müssen im Sinne der Leitlinien als sensibel beurteilt werden. Alle gemeinschaftlichen Hersteller sind einem überaus starken Druck durch Einfuhren aus Drittländern ausgesetzt, die Beschäftigungslage ist in diesen Bereichen in allen Mitgliedstaaten schwierig, der innergemeinschaftliche Warenverkehr ist bedeutend und spielt eine auschlaggebende Rolle als Versorgungs- und Absatzquelle für die fraglichen vier Sektoren in Frankreich. Somit können diese Beihilfen nicht als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung eingestuft werden, sofern die Beihilfe nicht vom Standpunkt eines bestimmten Mitgliedstaats, sondern von einem gemeinschaftlichen Standpunkt beurteilt wird. Die sektorale Maßnahme kann nämlich eine Veränderung des zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Gleichgewichts herbeiführen, wobei die Mitgliedstaaten ähnliche Probleme kennen. Unter Randnummer 23 der Leitlinien heißt es weiter, "die Kommission kann indes Beihilfen zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze eher befürworten, wenn es sich um wachsende Marktnischen oder Teilmärkte handelt, die besondere Beschäftigungschancen in sich bergen." Außerdem handelt es sich nicht um bestimmte Tätigkeiten, sondern um vier Wirtschaftsbereiche in ihrer Gesamtheit. Auf diese ablehnende Haltung der Kommission zu den auf bestimmte Sektoren bezogenen Beihilfen wird auch in der Mitteilung über die Beihilfenüberwachung und Senkung der Arbeitskosten hingewiesen (24). In ihrer Mitteilung über de minimis-Beihilfen (25) hat die Kommission zugrunde gelegt, daß der maximale Gesamtbetrag von 100 000 ECU innerhalb von drei Jahren einen absoluten Hoechstbetrag darstellt, unterhalb dessen Artikel 92 Absatz 1 als nicht anwendbar angesehen werden kann und die Anmeldepflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 entfällt. Die Kommission hat jedoch die Anwendungsbestimmungen dieser Regel näher festgelegt, so z. B. Anwendungsbestimmungen über die Kontrolle, die sicherstellen soll, daß bei der Kumulierung verschiedener Beihilfen zugunsten eines Empfängers der festgesetzte de minimis-Hoechstbetrag nicht überschritten wird, oder Anwendungsbestimmungen über die Voraussetzungen für die Berechnung der in einer anderen als der Form von Zuschüssen gewährten Beihilfen in Nettosubventionsäquivalent. Diese de minimis-Regel betrifft vorrangig KMU, gelangt aber unabhängig von der Größe der Empfänger zur Anwendung. Deshalb sind die Freistellungsvoraussetzungen der Leitlinien bei den zur Rede stehenden Beihilfen nicht erfuellt, die somit für den der de minimis-Regel unterliegenden Teil mit dem Vertrag unvereinbar sind. Da sie trotz der aufschiebenden Wirkung des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt wurden, hat Frankreich die Rechtswidrigkeit dieser Beihilfen herbeigeführt. Diese Beihilfen sind folglich auch mit dem reibungslosen Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar. Schließlich müssen nach Auffassung der Kommission die zu Unrecht gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen auch Gegenstand einer Rückforderung sein, um ihre wirtschaftliche Wirkung aufzuheben und die vorhergehende Lage wiederherzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Rahmen des Textilplans durch Artikel 99 des Gesetzes Nr. 96-314 vom 12. April 1996 über verschiedene Maßnahmen wirtschaftlicher und finanzieller Art und durch das Dekret Nr. 96-572 vom 27. Juni 1996 über die degressive Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung der Unternehmen der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie eingeführte Senkung des Arbeitgeberanteils an den Sozialkosten stellt, was den nicht der de minimis-Regel unterliegenden Teil betrifft, eine rechtswidrige Maßnahme insofern dar, als sie in Kraft gesetzt wurde, bevo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.