Europäische Union

97/811/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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r die Kommission hierzu nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag Stellung genommen hat. Sie ist auch, soweit sie der de minimis-Regel, die einen Hoechstbetrag von 100 000 ECU innerhalb von drei Jahren festsetzt, unterliegt, nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und erfuellt keine der Ausnahmebestimmungen und Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen. Artikel 2 Frankreich trifft alle geeigneten Maßnahmen, um die Gewährung der in Artikel 1 genannten Kostensenkung unverzüglich zu beenden, soweit der Gesamtbetrag der fraglichen Kostensenkung nicht durch die in diesem Artikel erwähnte de minimis-Regel erfaßt wird. Frankreich trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Rückzahlung der im Sinne des Artikels 1 rechtswidrig ausgezahlten Beihilfen sicherzustellen. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts, einschließlich der Zinsen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung, in Höhe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Referenzzinssatzes, der bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Frankreich zugrunde gelegt wird. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. April 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 206 vom 17. 7. 1996, S. 8. (2) ABl. C 334 vom 12. 12. 1995, S. 4. (3) ABl. C 357 vom 26. 11. 1996, S. 5. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Siehe Fußnote 3. (6) Es ist überraschend festzustellen, daß das durchschnittliche Unternehmen jeder der betreffenden Unternehmenskategorien sowohl im Sektor Textilien/Bekleidung als auch im Sektor Leder/Schuhe eine gleiche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Außerdem ist zu bemerken, daß die Angaben über die in der Produktion beschäftigten Mitarbeiter im Sektor Textilien und Bekleidung verschieden sind, was normalerweise andere geschätzte Kosten der Arbeitszeitumgestaltung ergeben müßte. (7) Da für die Schuhindustrie keine Zahlenangaben über die in der Produktion Beschäftigten verfügbar sind, ist der Kommission nicht ersichtlich, wie für diese Industrie die geschätzten Kosten der Arbeitszeitumgestaltung berechnet werden konnten. (8) Quelle: Eurostat. (9) Statistiken der Textilvereinigung Frankreichs, 22. Juli 1996. (10) Quelle: Die Textilindustrie, Nr. 1280, Oktober 1996. (11) ABl. C 146 vom 14. 5. 1997, S. 6. (12) ABl. C 1 vom 3. 1. 1997, S. 10. (13) Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache Kimberly Clark Sopalin, C-241/94, Slg. 1996, I-4551. (14) Außerdem hatte die Kommission in ihrer Entscheidung 80/932/EWG vom 15. September 1980 über das italienische System der teilweisen Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung durch den Staat (ABl. L 264 vom 8. 10. 1980, S. 28) festgestellt, auch wenn die allgemeinen Bedingungen, unter denen die Unternehmen ihre Tätigkeiten ausüben, von Gemeinschaftsland zu Gemeinschaftsland verschieden sein können, so darf ein Mitgliedstaat doch nicht einen gesonderten Faktor dieser allgemeinen Bedingungen herausgreifen und durch Beihilfen die zusätzlichen Kosten ausgleichen, die sich daraus für seine Unternehmen im Vergleich zu ihren Konkurrenten in anderen Mitgliedstaaten ergeben. (15) Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877. (16) Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache Italien gegen Kommission, C-173/73, Slg. 1974, S. 709. (17) Siehe Fußnote 14. (18) ABl. L 231 vom 12. 9. 1996, S. 23. (19) Siehe Fußnote 16. (20) Die Folge davon ist, daß die Wirkungen der beschriebenen Maßnahmen abgeschwächt und keine genaue Vorstellung von dem tatsächlichen Bild der betroffenen französischen Unternehmen vermittelt wird. (21) Journal du textile Nr. 1472 vom 28. 10. 1996. (22) Die Zeitung Le Monde vom 25. 1. 1997. (23) Leitlinien, Randnummer 22. (24) ABl. C 1 vom 3. 1. 1997, S. 10. (25) ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.